Der Klimawandel birgt globale Risiken. Dies ist weithin anerkannt. Umstritten ist die Frage, wie diesen Gefahren zu begegnen ist. 14 Jahre nach Kyoto ist klar: Klimapolitik ist Interessenpolitik. Das zeigte zuletzt die UN-Klimakonferenz 2011 in Durban mit ihren unverbindlichen Ergebnissen. In diesem Sammelband analysieren Experten Ursachen für das Scheitern der vergangenen Klima-Konferenzen und Konsequenzen für die künftige Klimapolitik. Insbesondere geht es um die Politik der Akteure China und Indien, um die Rolle der NGOs und die Klimafrage in der Entwicklungspolitik. Zugleich wird die deutsche Klimapolitik diskutiert und die Politik Brandenburgs von der verantwortlichen Ministerin vorgestellt.
Seit den 1990er Jahren nimmt die Bedeutung von Nichtregierungsorganisationen im Umweltvölkerrecht stetig zu. In Anbetracht der Vielzahl an grenzüberschreitenden Umweltproblemen, mit denen sich die Staatengemeinschaft konfrontiert sieht, erscheint eine Zunahme an Umweltschutz-NGOs geradezu als logische Konsequenz. Diese Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, die rechtlichen Grundlagen einer Beteiligung von Umwelt-NGOs, vorwiegend auf internationaler Ebene, darzustellen. Deshalb erfolgt zuerst eine Definition und Erklärung der essentialen Begriffe, um dann eine Kategorisierung von NGOs vorzunehmen. In einem nächsten Schritt werden zwei international agierende Umwelt-NGOs, Greenpeace und der WWF, ausführlich untersucht. Weiter folgt eine Analyse der Stellung von nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen im internationalen System der Vereinten Nationen (VN) und der Europäischen Union (EU). Abschließend wird die Rolle von NGOs bei der Entstehung und der Durchsetzung von internationalem Umweltrecht ermittelt, mit Fokus auf das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs und auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach eingehender Untersuchung lässt sich feststellen, dass wichtige Sonderorganisationen der VN gesetzliche Grundlagen geschaffen haben, damit sich Umwelt-NGOs in dieses System einbringen können. Anders verhält es sich hingegen bei der EU, wo Umweltschutzorganisationen keinen formellen Zugang zu den Organen haben. Auch die Partizipationsmöglichkeiten von NGOs bei internationalen Umweltabkommen sind divergent. Diese sind abhängig vom jeweiligen Vertrag und der Phase in der versucht wird Einfluss zu nehmen. Abzuwarten bleibt, ob in Zukunft der Rechtsstatus von NGOs allgemein verbindlich verankert wird. ; Since the 1990s, the significance of environmental NGOs is steadily increasing. Due to the increase of global environmental challenges, affecting not only single countries but also the international community, this development seems logical. The aim of this thesis is to examine the legal basis of the participation of environmental NGOs with an international focus.Firstly, the author defines and explains essential notions in order to categorize NGOs. Secondly, the two cases of Greenpeace and WWF are analyzed, followed by the study of the legal status of non-state environmental organizations in the international systems of the United Nations (UN) and European Union (EU). Finally, the role of NGOs in the formation and implementation process of international environmental law is examined with the cases of the International Convention for the Regulation of Whaling and the Aarhus Convention. The analysis shows, that important organizations of the UN provide a legal basis for participation of environmental NGOs in the law-making and implementation processes. On the contrary in case of the EU, the findings show that environmental NGOs dont have formal access to the significant law-making institutions. In addition, the findings show that participation possibilities for NGOs in international environmental treaties are divergent and depend on the individual contract and the phase, in which NGOs want to have influence on the treaty. For future development in this field of study, it will be interesting to see whether environmental NGOs will be granted a legally binding status. ; vorgelegt von Agnes Gruber ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2581372
Wissenschaft und Politik müssen sich heute vielfachen, oft neuen Herausforderungen stellen: Zerfallende Staaten, Verteilungskonflikte, Terrorismus und Flüchtlingsströme sind nur einige Beispiele. Im vorliegenden Band zeichnen renommierte Experten und Expertinnen aus dem In- und Ausland ein Panorama der internationalen Sicherheitsherausforderungen des 21. Jahrhunderts. Unter besonderer Berücksichtigung der Rolle Deutschlands zeigen sie dabei strategische Ansätze auf, wie diese Herausforderungen effektiv und sinnvoll bewältigt werden können, und liefern so neue Impulse für die sicherheitspolitische Debatte in Deutschland.
Der folgende Aufsatz stellt Prozesse des Wissensaustauschs am Beispiel der Schulbuchrevision im Deutschland der Nachkriegszeit dar. Ausgehend von dem Modell des "policy borrowing" von Phillips und Ochs (2003) werden die personellen, inhaltlichen und institutionellen Verknüpfungen zwischen deutschen und internationalen Akteuren dargestellt. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Schulbuchpolitik der britischen Besatzungsbehörde sowie der UNESCO mit ihrem Grundsatz der Bildung für internationale Verständigung. Der Aufsatz zeigt am Beispiel des Braunschweiger Schulbuchinstituts und der internationalen Schulbuchrevision, dass Wissenstransfer nicht nur in eine Richtung stattfand, sondern Standardisierungsprozesse in Theorie und Praxis auf einem sich gegenseitig beeinflussenden Netzwerk von Akteuren und Institutionen beruhte. (DIPF/Orig.) ; This paper illustrates processes of knowledge exchange by using the textbook revisions that took place in post-war Germany as a case study. It presents the connections between German and international participants, in terms of substance and at both personal and institutional levels, on the basis of Phillips and Ochs' 'policy borrowing' model. The authors pay particular attention to the textbook policies of the British occupying authorities and UNESCO, which were based on the principle of education for international understanding. The paper refers to the "Internationale Schulbuchinstitut in Braunschweig" (International Textbook Institute in Braunschweig) and international textbook revision to demonstrate that knowledge transfer was not a one-way street. Rather, that standardisation processes in both theory and practice depended upon a mutually influential network of individuals and institutions. (DIPF/Orig.)
Dieser Beitrag setzt sich aus einer gesellschaftswissenschaftlichen Perspektive mit dem Phänomen "Internationale Konzerne" auseinander. Dabei wird auf die (potentiellen) betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken dieser Organisationsform eingegangen. Nationalstaaten sehen sich mit der Frage konfrontiert, ob und inwieweit das Auftreten internationaler Konzerne den Einsatz politisch-administrativer Instrumente zur Regulierung der Aktivitäten derartiger Wirtschaftsbetriebe erfordern.
In retrospect, significant parallels can be drawn between the International Year of Languages 2008, which was initiated by the United Nations General Assembly and was coordinated by UNESCO, and the European Year of Languages 2001, which was a joint initiative of the Council of Europe and the European Union. In both cases 'the Year' passed with little public notice, and ended with the insight that a shared interest in languages by no means goes hand in hand with common views on language policy. Moreover, the status in the education systems of mother tongues on the one hand and foreign languages or trans-regional linguae francae on the other was discussed intensely in both instances. Against the background of the current debate on the influence of international educational organisations on national educational systems and concepts, the present article asks whether UNESCO has a specific role to play in the area of language education, and what (eurocentrically determined) blindspots in language education concepts become visible when one looks beyond the borders of Europe.
Dieses Papier setzt sich mit den wesentlichen Prägungen der Globalisierung auf die Entwicklung des Internationalen Investitionsrechts auseinander; es fragt, inwiefern der grenzüberschreitende Investitionsschutz durch internationale Schiedsgerichte die Rolle des Staates bei der Bereitstellung des öffentlichen Gutes Rechtssicherheit verändert hat und verdichtet die Schlussfolgerungen in 4 Thesen. Erstens läßt sich die Verbreitung der bilateralen Investitionsschutzverträge als Ausdruck des umfassenderen Trends begreifen, Verträge als grundlegendes völkerrechtliches Gesetzgebungsinstrument' zu nutzen (treatification) und als einen weiteren Ausdruck der zunehmenden Verrechtlichung internationaler Beziehungen in der Globalisierung sehen. Indem moderne Investitionsschutzverträge Investoren materielle Rechte und komplementär formelle Durchsetzungsverfahren gewähren, tragen diese zweitens zu einer wesentlichen Veränderung im Völkerrecht bei: Dem Individuum bzw. der juristischen Person des Privatrechts werden durch völkerrechtlichen Vertrag unmittelbar Rechte zugewiesen und es wird damit zum partiellen Völkerrechtssubjekt aufgewertet. Drittens hat im Internationalen Investitionsrecht die Globalisierung die Rolle des Staates als Garanten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit verändert: Staaten setzen bei grenzüberschreitenden Investitionsstreitigkeiten Recht und Ordnung nicht mehr alleine durch, sie gewährleisten und garantieren jedoch die Herstellung des Rechtsfriedens durch die Vereinbarung von Investor-Staat-Schiedsverfahren. Viertens schließlich kann das moderne internationale Investitionsrecht in einem übergreifenden Sinn als eine Art Rückkehr - oder anders gewendet - als Aufbruch zu einem umfassenderen und breiteren Verständnis des Völkerrechts begriffen werden. ; This paper presents an analysis of the most significant effects of globalization on the development of international investment law; it asks how the protection of cross-border investment by international arbitral tribunals has transformed the states' role of providing the public good of legal certainty and summarizes the conclusions in four theses. First, the proliferation of bilateral investment treaties (BITs) is an expression of the wider trend of treaties being used as basic international "legislative" instruments and represents a further movement towards the juridification of key relationships in the global economy. Second, insofar as modern bilateral investment treaties assure investors material rights along with associated formal enforcement procedures, they contribute to a fundamental change in international law-the individual or legal person in private law is assigned individual rights through a treaty in international law and thus upgraded to the status of a partial subject of international law. Third, in international investment law globalization has caused the states to transform their role as the guarantors of legal certainty: States no longer establish law and order on their own, but rather provide for and guarantee the establishment of law and order through the provision of investor-state dispute settlement procedures. Fourth and last, in a more comprehensive sense, modern international investment law can be viewed as a sort of "return" to or else potential dawning of a much more inclusive and broader notion of public international law.
Gefahrenvorstellungen spielen seit jeher eine zentrale Rolle in der Außenpolitik. Dieser Band geht der Bedeutung der Angst für außenpolitische Entscheidungsprozesse anhand von ausgewählten Fallbeispielen in der Neuzeit nach. Nach theoretischen Vorüberlegungen differenziert der erste Themenkomplex die verschiedenen mit Angst verbundenen Emotionen, anschließend steht die Angst als Perzeptionsfaktor im Fokus. Die Instrumentalisierung von Angst wird ebenso in den Blick genommen wie die Angst der Regierenden vor der Angst der Regierten. Abgeschlossen wird der Band durch zwei historische Längsschnitte: Hier werden Angstmotive in den Blick genommen, deren Wirkung sich über mehrere Jahrhunderte erstreckte. Mit seinen vielseitigen Perspektiven gibt der Sammelband neue Impulse für die Untersuchung von Entscheidungsprozessen in den Internationalen Beziehungen und hebt die Notwendigkeit der historischen Analyse von emotionalen Faktoren hervor.
Der Einfluss Internationaler Organisationen reicht angesichts der Herausforderung, für globale Probleme Lösungen zu finden, mittlerweile so weit, dass sich die Frage nach den in ihnen vorhandenen Machtbegrenzungsmechanismen stellt. Doch wie kann die Macht Internationaler Organisationen kontrolliert werden, wenn das aus dem nationalen Verfassungsrecht bekannte Gewaltenteilungsprinzip nicht auf die internationale Ebene übertragen werden kann? Die Arbeit analysiert die dazu innerhalb der Vereinten Nationen (UNO) und der Welthandelsorganisation (WTO) existierenden formalisierten Mechanismen anhand ihrer Gründungsverträge. Dabei werden drei Kategorien von Machtbegrenzungsmechanismen identifiziert: Kompetenzzuweisungen und -abgrenzungen, organinterne Mechanismen und schließlich Interaktion zwischen den Organen. Die in der Praxis bedeutsamsten Mechanismen stellen zum einen das Vetorecht im UN-Sicherheitsrat sowie der negative Konsens im Streitbeilegungsgremium der WTO dar, die zur Gruppe der organinternen Mechanismen gehören. Zum anderen besteht in der Kontrolle der Streitbeilegungs-Panel der WTO durch den Appellate Body eine wichtige Machtbegrenzung durch Interaktion. Die Untersuchung dokumentiert das paradoxe Phänomen, dass die Mechanismen zur Begrenzung der Macht in vielen Fällen auch eine machtsteigernde Wirkung haben, indem sie die Effizienz, Akzeptanz und Legitimation der Organisation erhöhen. Die Verfasserin erklärt dies damit, dass das Augenmerk der Gründungsstaaten in der Entstehungsphase auf dem Funktionieren der Organisation als Gegengewicht zu ihren jeweiligen Mitgliedsstaaten lag. Dass Internationale Organisationen in der Zwischenzeit so stark an Einfluss gewonnen haben, dass ihre Macht nunmehr begrenzt werden sollte, ist eine neue Entwicklung, die jedoch in Zukunft deutlich an Bedeutung gewinnen wird. ; In light of the challenge to find answers to global problems, the influence of international organizations nowadays goes so far that the question of existing checks and balances within these organizations arises. But how can power be controlled when the principle of separation of powers originating from national constitutional law cannot be transferred to the international stage? The purpose of this thesis is to analyze existing formalized internal mechanisms within the United Nations and the World Trade Organization on the basis of their founding treaties. The author identifies three categories of checks and balances: allowing and limiting competencies, mechanisms within the organs and finally interactions between the organs. In practice, the most important mechanisms of these organizations are on the one hand the power of veto within the UN Security Council and the negative consensus within the WTO dispute settlement body, which belong to the category of mechanisms within the organs. In addition, the control of the WTO dispute settlement panels by the Appellate Body is an important form of checks and balances through interaction. The analysis shows the paradoxical phenomenon, that checks and balances in many cases have the effect of increasing power by augmenting the efficiency, acceptance and legitimacy of the organization. The author explains this by reference to the intentions of the founding states during the developing phase to strengthen these organizations as a counterbalance to their respective member states. It is a new development that international organizations have now increased their influence so much that their power should be limited, but this will become significantly more important in the future.
Zur Untersuchung des internationalen Steuerwettbewerbs und dessen Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft befragte das ifo Institut im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen von April bis Juli 2018 mehr als 1 250 Familien- und Nicht-Familienunternehmen aus Deutschland. Den Ergebnissen der Unternehmensbefragung zufolge wird der internationale Steuerwettbewerb von dem Großteil (59,2%) der Unternehmen als stark oder eher stark eingestuft. Von den im Zuge der Steuerreform in den USA reduzierten Steuersätzen können etwa 60% der befragten Unternehmen mit Betriebsstätten in den USA finanzielle Vorteile erzielen. Unter den ausschließlich in Deutschland tätigen Unternehmen geben lediglich 1,9% an, vom internationalen Steuerwettbewerb in Summe profitieren zu können. Eine erhebliche Steigerung der Investitionstätigkeiten in den USA infolge der Steuerreform wird unter den befragten Unternehmen insgesamt nicht verzeichnet. Von den Unternehmen mit Betriebsstätten in den USA planen jedoch knapp 27% den Ausbau und 14,2% die Neuerrichtung von US-Kapazitäten. Eine deutliche Mehrheit der befragten Unternehmen vertritt die Ansicht, die deutsche Politik solle Maßnahmen ergreifen, um auf den internationalen Steuerwettbewerb zu reagieren. Den größten Reformbedarf sehen sie in der Reduktion von Bürokratie.
Die Finanzkrise 2007/2008 und die derzeitige "Euro-Krise" stellen das bisherige Weltwährungssystem in Frage. Sie legt die Schwächen des aktuellen Systems schonungslos offen und zeigt, welchen herausragenden Stellenwert das internationale Währungssystem nach wie vor für die Stabilität von Märkten und ganzen Volkswirtschaften hat. Das DIW Berlin hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen untersucht, ob es grundlegende Alternativen zum bestehenden Wechselkursregime gibt. Grundsätzlich erweist sich keine der beiden Extremformen - komplett freie oder fixe Wechselkurse - als geeignet. In dem daher grundsätzlich zu empfehlenden Mischsystem sind aber Verbesserungen zum Status quo sinnvoll. Anzustreben ist ein Wechselkursregime mit einigen wenigen, großen Währungsraumen, die untereinander durch flexible Wechselkurse verbunden sind. Korrespondierend hierzu sollte sich ein multipolares Leitwährungssystem herausbilden, in dem neben dem gegenwärtig dominierenden US-Dollar auch der Euro und der chinesische Renminbi eine wichtige Rolle spielen dürften. Begleitet werden sollten diese Entwicklungen durch substanzielle Verbesserungen der regulatorischen Rahmenbedingungen der Finanzmärkte. Hierzu gehört neben einer verstärkten globalen und insbesondere europäischen wirtschaftspolitischen Koordinierung auch eine international abgestimmtere und durchsetzungsfähigere Finanzmarktaufsicht.
Dieser Beitrag hat zum Zweck, die aktuellen Entwicklungen im japanischen internationalen Familienrecht am Beispiel der folgenden drei Themen aufzuzeigen.Als erstes wird die geplante Gesetzgebung über die internationale Zuständigkeit in Personen- und Familiensachen unter besonderer Berücksichtigung der Scheidungssachen untersucht. Um den Hintergrund dieses Reformvorhabens zu erhellen, wird auf die bisherige Rechtsprechung bezüglich der internationalen Zuständigkeit in Scheidungssachen eingegangen, die bisher in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheiten verursachte.Zweitens wird berichtet, dass Japan nach langen Überlegungen und Beratungen schließlich im Jahre 2014 das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 (HKÜ) angenommen hat. Hierzu werden die Hintergründe für die Annahme und einige Charakteristika des japanischen Umsetzungsgesetzes des HKÜ erläutert.Drittens wird auf die Problematik der internationalen Leihmutterschaft und eine darauf beruhende Elternschaft eingegangen. Während die Diskussion in Japan noch in den Anfängen steht, ist die Entwicklung in Europa bereits bemerkenswert fortgeschritten. So hat sich der BGH am 10.12.2014 für die Anerkennung einer im Ausland zustande gekommenen Elternschaft der zwei männlichen Wunscheltern ausgesprochen, wobei er dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2014 folgte, in dem der EGMR Frankreich wegen Verletzung der Rechtes des Kindes aufgrund einer fehlenden Anerkennung verurteilt wurde. Allerdings sind die genauen Voraussetzungen für eine Feststellung der Elternschaft sowie die Reichweite dieser Rechtsprechung noch nicht klar definiert. Diese Problematik wird mit Blick auf ein geplantes Projekt der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zu diesem Thema analysiert. ; The underlying article aims to describe and analyze recent developments in Japanese international family law in light of the following three topics.First, this paper examines the envisaged legislation on international jurisdiction regarding status and family matters with a particular focus on divorce. With a view to clarifying the background of the reform, the article discusses two major Japanese Supreme Court decisions that have thus far caused considerable uncertainties in Japanese legal practice.Second, this paper reports on Japan's acceptance of the 1980 Hague Child Abduction Convention. In particular it seeks to clarify the reasoning and background of Japan's acceptance and to detail some characteristics of Japan's Implementation Act on the Child Abduction Convention.Third, this contribution deals with issues surrounding cross-border surrogacy and the parentage resulting from it. While the state of the discussion has not yet advanced in Japan, recent developments in European countries have been remarkable. The German Supreme Court (Bundesgerichtshof) decided on 10 December 2014 to recognize a Californian court decree that granted parentage to two German male intended parents living in a registered partnership. This German Supreme Court decision largely followed the reasoning of the judgment rendered by the European Court of Human Rights on 26 June 2014, which ruled that France's denying the intended father all manner of paternity violated the children's right to respect for their private life. Among European countries, however, the precise conditions of recognition and the scope of case law have not yet been clearly defined. This paper tackles this problem in light of the on-going project of the Hague Conference on Private International Law on this subject.
Die Strafverfolgung der Piraterie ist auch drei Jahre nach Beginn der internationalen Marineoperationen am Horn von Afrika ein ungelöstes Problem. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft wird das Fehlen eines entsprechenden nationalen Piraterierechts als Grund genannt. Fehlender politischer Wille ist der Hauptgrund für einen Verzicht auf Strafverfolgung. Die Verfahren gegen mutmaßliche Piraten sind teuer und langwierig und stellen eine erhebliche logistische Belastung für den anklagenden Staat dar. Die Lasten und Risiken der Strafverfolgung der Piraterie werden von den Staaten nicht altruistisch auf sich genommen, sondern nur, wenn die eigenen Interessen unmittelbar betroffen sind. Die gegenwärtig verfolgte Strategie, das Problem der Strafverfolgung der Piraterie vor Somalia durch Überstellungen in Drittstaaten zu lösen, könnte für die überstellenden Staaten zu einem juristischen Bumerang werden. Art. 105 des Seerechtsübereinkommens stellt keine Grundlage für eine Gerichtsbarkeit von Drittstaaten dar. Eine möglicherweise früher völkergewohnheitsrechtlich bestehende unbeschränkte universelle Gerichtsbarkeit ist jedenfalls spätestens seit der Kodifikation durch das Übereinkommen über die Hohe See und das Seerechtsübereinkommen untergegangen. Ferner stellt sich auch die Frage nach der nationalrechtlichen Strafbefugnis der Drittstaaten. Hiervon unabhängig werden Überstellungen in Drittstaaten, wie die Kündigung des Übernahmeabkommens durch Kenia zeigt, immer nur eine kurzfristige Verschiebung des Problems bedeuten Bereits zu Beginn der Operation ATALANTA hat es national und international Forderungen nach einem internationalen Gerichtshof für Piraterie gegeben. Denkbare Modelle für ein international(-isiert)es Piraterie-Gericht für Somalia wären ein extraterritoriales somalisches Gericht in einem sicheren Drittstaat, spezialisierte Kammern innerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Somalias oder regionaler Staaten, ein regionales Tribunal auf multilateraler Basis, ein internationales Tribunal auf bilateraler Basis oder ein ad hoc Tribunal auf Grundlager einer Resolution des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII UNC. Letzteres ist vor dem Hintergrund zeitlicher und fachlicher Anforderungen an ein internatio¬nal(-isiert)es Gericht die einzig realistische Alternative. Trotz der hohen Fallzahlen macht die Piraterie vor Somalia aber nur etwa die Hälfte aller Fälle aus. Das Beispiel Somalia zeigt, dass jederzeit irgendwo auf der Welt neue Brennpunkte der Piraterie entstehen können. Auch in Asien nimmt die Piraterie trotz anfänglicher Erfolge bei deren Bekämpfung wieder zu. Das Beispiel Somalia zeigt auch, wie schwer sich die Staaten mit der Strafverfolgung der Piraterie tun. Es läge daher im Interesse der Schifffahrtsnationen über ein ad hoc Tribunal für Somalia hinaus eine ständige Einrichtung zu schaffen, die bei Bedarf unverzüglich die Strafverfolgung aufnehmen kann, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage dazu ist. Hierfür bietet sich die Einrichtung einer Abteilung für Piraterie am Internationalen Seegerichtshof an. Für eine effektive Bekämpfung und Strafverfolgung der Piraterie darf die Reform hier aber nicht stehenbleiben. Insbesondere muss die begriffliche Erfassung strafbarer Handlungen durch Einbeziehung der Küstengewässer erweitert und die Durchlässigkeit der Gewässerzonen durch die Einführung eines Rechts der umgekehrten Nacheile verbessert werden. Daneben müssen das Finanzieren und Organisieren von Piraterie und die Absicht, Piraterie zu begehen, unter Strafe gestellt werden. Die Deklarierung zur völkerrechtlichen Straftat und die Einführung einer Strafverpflichtung sind keine Garantie gegen Straflosigkeit, können aber dazu beitragen, dass sich die Staaten einer Strafverfolgung der Piraterie stärker als bisher verpflichtet fühlen. Mit einem Strafgewaltsgerichtshof gibt es auch eine "kleine Lösung". Dieser könnte die Zuständigkeit zur Strafverfolgung einem der beteiligten Staaten verbindlich zuweisen. ; Three years after the international navy operations have begun at the Horn of Africa; criminal prosecution of piracy is still an unsolved problem. For that there are various reasons. Often it is justified by a missing corresponding international piracy law. A missing political will is the main reason to forbear criminal prosecution. The procedures against alleged pirates are expensive and long-winded and are a considerable logistical burden for the indicting country. The countries do not carry the burdens and risks of a piracy criminal prosecution out of altruistic interest, but only if the own interest are directly affected. The current pursued strategy to solve the problem of piracy criminal prosecution of Somalia by extraditing to a third country could become a judicial boomerang for the extraditing country. Article 105 of UNCLOS does not constitute a basis for jurisdiction of third countries. A possibly unlimited universal jurisdiction of an earlier customary existing international law has certainly gone down ever since the codification of the Convention on the High Seas and UNCLOS. Additionally the question regarding the national legal power to impose sanctions by third countries arises. Regardless of which, an extradition to third countries only imply a short-term remedy for the problem, as the termination of the transfer agreement of Kenya shows. Already at the beginning of the operation ATALANTA there were national and international demands of an International Court of Justice for piracy. Possible models for an international or internationalized piracy court for Somalia could be an extraterritorial Somali court in a safe third country, specialized chambers within Somalia's national jurisdiction or regional country, a regional tribunal on a multilateral base, an international tribunal on a bilateral basis or an ad hoc tribunal based on a resolution of the UN Security Council according to chapter VII UNC. The latter is the only realistic alternative in context of timely and specialized requirements of an international (internationalized) court. Despite the high number of cases, piracy of Somalia only consist of about half of all cases. The example Somalia shows that at any time and anywhere in the world, new piracy burning points can establish. The cases in Asia are again increasing despite the initial success. The example Somalia also shows how difficult it is for the countries to prosecute pirates. Therefore it would be of great interest to the shipping nations to establish additionally to an ad hoc tribunal for Somalia, a constant authority, which when needed can start prosecution immediately when a country is not willing or able to. Here it would be useful to establish a department for piracy at the International Tribunal for the Law of the Sea. In order to enable an effective fight against piracy and criminal prosecution, the reform cannot not stop here. Especially the used terms of criminal acts has to be extended by including the coastal waters and the permeability of the water zones has to be improved by introducing the right of reversed pursuit. In addition to that, piracy financing and organization and the intention to commit piracy must impose penalties. A declaration of international criminal acts and introduction of a prosecution obligation however can contribute to the countries feeling more obligated towards piracy prosecution, stronger than before. However a penal power tribunal offers a "small solution". This could assign bindingly one of the concerned countries the jurisdiction of prosecution.
Der Seeverkehr verursacht etwa 3,3 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen. Da langfristig mit einem deutlichen Wachstum des globalen Seefrachttransports zu rechnen ist, ist auch ein Anstieg der Treibhausgasemissionen in diesem Sektor wahrscheinlich. Trotz langjähriger multilateraler Verhandlungen unterliegt der internationale Seeverkehr bislang keinen verbindlichen Begrenzungen, sodass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die EU ebenso wie bereits beim internationalen Luftverkehr unilaterale Schritte unternehmen wird. Hier ist eine Einbindung der Seeschifffahrt in das Europäische Emissionshandelssystem in der Diskussion. Dies wirft Fragen nach dem Grad der Integration und der Reichweite des Regimes, einer geeigneten Bemessungsgrundlage, einer angemessenen Emissionsobergrenze sowie dem Allokationsverfahren auf. Grundsätzlich könnten mittels einer Integration in den Europäischen Emissionshandel über 30 Prozent der seeverkehrsbedingten CO2-Emissionen abgedeckt werden. Ein schlecht ausgestaltetes System birgt jedoch die Gefahr, dass Emissionsziele beständig verfehlt werden und dass die europäische Seeschifffahrt Wettbewerbsnachteile erleidet. Vor einem Inkrafttreten besteht somit weiterer Forschungs- und Diskussionsbedarf. ; Ocean shipping causes about 3.3 percent of global greenhouse gas emissions. As global sea freight transport is expected to grow markedly in the long term, a corresponding increase in Greenhouse gas emissions is likely. Despite many years of multilateral negotiations no agreement has been achieved on binding regulations. Therefore, similar to international aviation, there is a high probability for a unilateral approach by the EU. A possible solution is to include maritime shipping into the EU Emissions Trading Scheme. To follow through with this, though, some important points such as the scope of integration, the coverage of the system, the allocation method and the setting of the cap need clarification. In principle, such an approach could cover more than 30 Prozent of maritime CO2 emissions. On the other hand, a badly embellished system runs the risk of continuously missing the emission target and might harm the competitiveness of the European maritime sector. Hence, further research and discussions are required before such a system can come into effect.
Die Achtung der Menschenwürde nimmt nicht zuletzt aus historischen Gründen eine zentrale Rolle in der bundesdeutschen Verfassungsstaatlichkeit ein. Angesichts der nationalsozialistischen Gräueltaten fand der Würdebegriff darüber hinaus auch Eingang in die internationalen Menschenrechtsabkommen. Dies entspricht dem der Menschenwürdeidee immanenten universellen Geltungsanspruch. Während sich der Würdebegriff in der Bundesrepublik indes auf einen gemeinsamen Wertekanon stützen kann, stellt dessen Deutung in einer weltanschaulich und religiös diversen Welt die zuständigen internationalen Spruchkörper vor besondere Herausforderungen. Der Vortrag der ehemaligen Vizepräsidentin des UN-Menschenrechtsausschusses beschäftig sich daher mit Bedeutung und Funktion der Menschenwürdegarantie im Rahmen der internationalen Menschenrechtsabkommen und erläutert, wie der Spagat zwischen Universalitätsanspruch und Pluralität der Wertordnungen gelingen kann.