Internationaler Terrorismus
In: Handwörterbuch Internationale Politik, S. 253-266
624 Ergebnisse
Sortierung:
In: Handwörterbuch Internationale Politik, S. 253-266
In: Handwörterbuch Internationale Politik, S. 258-264
In: Handwörterbuch Internationale Politik, S. 163-168
In: Konflikte der Weltgesellschaft: Akteure - Strukturen - Dynamiken, S. 253-278
Der Beitrag entwickelt einen theoretischen Rahmen für das Verständnis terroristischer Aktivitäten innerhalb globaler Dynamiken. Zunächst werden einige Definitionen verschiedener sozialer Gruppierungen und Formen von Terrorismus vorgestellt. Schwerpunkt der Betrachtung ist der Terrorismus durch subnationale oder transnationale nichtstaatliche Gruppen, wobei hier Terrorismus als auf eine größeres Publikum gerichtete vorsätzliche Gewaltanwendung durch eine nicht-staatliche Gruppe verstanden wird, die durch Verbreitung von Furcht oder Einschüchterung ein politisches, religiöses oder soziales Ziel zu erreichen versucht. Die Autoren beschäftigen sich mit internationalem Terrorismus, bei dem die Täter, die Zielgruppe oder der nationale Schauplatz des Geschehens mindestens zwei unterschiedliche Länder umfassen. Da der transnationale, internationale oder globale Terrorismus zwei oder mehrere Länder einbezieht, macht es Sinn, ihn aus der Perspektive des Weltsystems oder innerhalb eines globalen Rahmens zu betrachten. Der methodologische Punkt hier liegt analog zu Durkheims klassischem Verständnis sozialer Erscheinungen als eindeutige kollektive Realitäten, die als soziale Fakten sui generis existieren. Internationaler oder globaler Terrorismus ist in diesem Sinne eine globale Tatsache und muss daher global erklärt werden. In einem abschließenden Fazit wird betont, dass wie auch andere gewalttätige Ereignisse, Terrorismus eher endogen als exogen zu sein scheint, d.h. er ist durch das Weltsystem selbst erzeugt. Wie Kriege, Unruhen, Streiks und andere Formen politischer Gewalt scheint auch Terrorismus ein wesentlicher Bestandteil der globalen Welt zu sein, in der wir leben. Vor diesem Hintergrund muss es uns heute darum gehen, die Entstehung des Terrorismus mit Hilfe der strukturellen Eigenschaften seiner sozialen Umwelt zu erklären. (ICH2)
In: Handbuch zur deutschen Außenpolitik, S. 660-671
Die Vereinten Nationen und der internationale Terrorismus // Bardo Fassbender I. II. III. Anhang Die Vereinten Nationen und der internationale Terrorismus - Diskussionszusammenfassung // Norman Weiß
BASE
In: Kultur und Gerechtigkeit, S. 93-101
Der vorliegende Beitrag zeigt, dass es heute an einer "systematischen Beobachtung" mangelt, inwieweit Menschenrechte während der internationalen Terrorismusbekämpfung eingehalten werden. Die Geheimhaltung verbirgt nicht nur das strategische und operative Vorgehen, sie deckt offensichtlich auch zahlreiche illegale Maßnahmen. Fehler bei der Terrorismusbekämpfung, besonders die Misshandlung von Gefangenen, fügen einer glaubwürdigen Terrorismusbekämpfung neben den Verletzungen der Opfer selbst einen erheblichen Schaden zu, weil sie Sympathie und Solidarisierungseffekte fördern. Eine Reihe von Sicherheitspolitikern hat das inzwischen offen eingeräumt. Der entscheidende Punkt ist, dass bei einer effektiven Bekämpfung des Terrorismus eine Demokratie um so schärfer hinschauen muss, wie ihre Sicherheitsorgane handeln, um Fehler zu ermitteln und gegebenenfalls zu bestrafen, aber auch um strukturelle Kontrollverluste zu verhindern. Bestimmte Ansätze der bisherigen Terrorismusbekämpfung haben dieser schweren Schaden zugefügt. Die Bilder von Abu Ghraib, aber auch die im Westen meist unbeachteten Opfer der Koalitionskriegsführung unter der Zivilbevölkerung im Irak, Afghanistan und Palästina werden in anderen Ländern sehr wohl zur Kenntnis genommen. (ICA2)
In: Die Kriege der Zukunft - organisierte Gewalt im Zeitalter der Globalisierung ; Vorträge einer Tagung vom 1. bis 3. März 2002 in der Evangelischen Akademie Bad Boll, S. 57-62
In: Herausforderung Terrorismus, S. 136-172
In: Herausforderung Terrorismus, S. 44-54
Die Anschläge am 11. September und die weltweiten Reaktionen darauf stehen im Zentrum des neuesten Berichts zur Entwicklung des internationalen Terrorismus (»Patterns of Global Terrorism«), den das Department of State am 21. Mai 2002 vorgelegt hat. Gleichwohl bestätigt das Dokument eine Reihe von längerfristigen Entwicklungen, auf die die Terrorismus-Forschung seit Jahren hinweist. Die wichtigsten Trends sind das wachsende Zerstörungspotential, über das Terroristen verfügen, der Anstieg von Anti-US-Anschlägen weltweit, die Dominanz religiös motivierter Terroristen, die zunehmende Vernetzung von Terrororganisationen, der langsame Rückgang des staatlich geförderten Terrorismus und die zunehmende Bedeutung nicht-staatlicher Unterstützung. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß der 11. September zwar - schon aufgrund der hohen Zahl an Opfern - ein Novum in der Geschichte des Terrorismus darstellt, sich aber letztlich als eine dramatische Zuspitzung seit längerem absehbarer Trends begreifen läßt. (SWP-aktuell / SWP)
BASE
In: Der Terror, der Staat und das Recht, S. 9-39
Der internationale Terrorismus ist zwar - aus historischer Perspektive betrachtet - eine seit langem bestehende Geißel der Menschheit, die angesichts der Ereignisse vom 11. September 2001 zu Unrecht in den Hintergrund getreten ist. Der von nichtstaatlichen Akteuren praktizierte Terrorismus bietet jedoch ganz neue Herausforderungen, die darin begründet liegen, dass das Völkerrecht als vor allem zwischenstaatliches Recht bestimmte Rechtsregeln entwickelt hat, die die Beziehungen zwischen Staaten regeln. Dies hat zur Folge, dass sich die zentralen Begriffe des Völkerrechts wie Frieden, Krieg, Gewaltverbot und Selbstverteidigung auf das zwischenstaatliche Verhältnis beziehen, d.h. dass darunter Frieden und Krieg zwischen den Staaten sowie Selbstverteidigung eines Staates gegen einen anderen angreifenden Staat verstanden werden. Ist das bestehende Völkerrecht in der Lage, über diesen Bereich hinauszugreifen oder hört es hier auf? Diese Frage wird im vorliegenden Beitrag unter dem Aspekt des Selbstverteidigungsrechts und der Menschenrechte erörtert. Untersucht wird, ob das prinzipiell staatenfixierte Völkerrecht auch Regeln zum Vorgehen gegen international agierende nichtstaatliche Terrororganisationen einschließlich ihrer militärischen Bekämpfung bereitstellen kann oder ob es die Staaten bei ihren Reaktionen gegen nichtstaatliche Terrorgruppen in (völker-)rechtlicher Ungebundenheit lässt. (ICI2)
In: Countering modern terrorism: history, current issues and future threats ; proceedings of the Second International Security Conference, Berlin, 15-17 December 2004, S. 313-320
In der UN-Charta (Art 2, Abs. 4) wird eines der Grundprinzipien des internationalen Rechts wie folgt formuliert: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet ist, da dies mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist." Das internationale Recht kennt drei Ausnahmen von diesem Prinzip: (1) Wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der Frieden bedroht ist oder gebrochen wurde oder dass es zu einem Angriff gekommen ist, legt er die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind. Dies kann bis hin zu einem militärischen Einsatz gehen (Art. 42 der UN-Charta). (2) Die Selbstverteidigung mit militärischen Mitteln (sowohl als Maßnahme eines Einzelnen als auch als gemeinsames Vorgehen) sowie das Recht eines Staates, sich gegen den Aggressor zu verteidigen (Art. 51 der UN-Charta), sind legitim und garantiert. (3) Den Fall des Krieges zum Zwecke der Befreiung einer Nation kann im Grunde genommen als militärisches Mittel angesehen werden, um das Recht auf Selbstbestimmung für alle Völker zu sichern. Der vorliegende Beitrag geht auf die Frage ein, was unter Selbstverteidigung zu verstehen ist. Dazu wird Art. 51 der UN-Charta interpretierthinsichtlich seiner Relevanz für den Terrorismus: "Bei einem bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen schränkt diese Charta in keiner Weise das naturgegebene Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ein, bis der Sicherheitsrat die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Frieden in der Welt und die internationale Sicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Rechts auf Selbstverteidigung trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen". (ICA2)
In: Die Verfassungsgemäßheit präventiver Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen