Eigentlich war für die deutsche Politik der NSA-Spionageskandal ja schon fast erledigt. Doch dann wurde öffentlich, dass Angela Merkels Handy abgehört wurde. Dies resultierte zum Beispiel in verärgerten Anrufen und der Idee eines No-Spy-Abkommen,welches aber inzwischen vom Tisch ist, sowie einer Entschuldigungsabordnung aus den USA, die allerdings einen kalten Empfang in Berlin hatte. Aber nun tut sich auch etwas auf internationaler Ebene: Zusammen mit Brasilien bereitete Deutschland eine Resolution in der UNO Generalversammlung vor, die ein internationales Recht auf Privatsphäre etablieren soll. Inzwischen ist eine,wenn auch abgeschwächte Version, dieser Resolution vom Dritten Komitee verabschiedet worden und wird im Dezember der Generalversammlung vorgelegt. Was bedeutet das für ein mögliches internationales Recht auf Privatsphäre?
Der Autor wirft in seinem Beitrag einen Blick auf die Konzeption des internationalen Rechts bei Claude Lefort. Leforts Theorie des internationalen Rechts wendet sich sowohl gegen realistische oder staatszentrierte Ansätze in den Internationalen Beziehungen und in der politischen Theorie allgemein, wie dagegen, das Völkerrecht normativistisch oder "formalistisch" zu überhöhen oder zu verabsolutieren. Gegen beide Arten von Ansätzen wird der enge Konnex zwischen Staatenwelt und Völkerrecht unterstrichen und der politische Wert des Völkerrechts genau in dieser Konstellation gesehen, dass sie wechselseitig aufeinander verweisen. Der Beitrag zeichnet dies mit Blick auf staatszentrierte Theorien (2-4) und völkerrechtsverabsolutierende Modelle (5) nach, um abschließend kurz zu diskutieren, was für eine solche Betrachtung des Völkerrechts spricht. (ICA2)
Die herkömmliche Staatsidee ist durch zwei Aspekte gekennzeichnet: Der Staat besitzt ein einheitliches Strukturierungsmedium aller sozialen Bereiche, das deren Zusammenhang sichert. Dieses Medium ist das Recht. Im Zuge der Globalisierung geben einzelne Staaten nationale Verrechtlichungen auf und übertragen sie auf supranationale Institutionen wie die WTO. (1) Diese globalisierten Rechtsverhältnisse müssen mit Erwartungssicherheit und Kalkulierbarkeit ausgestattet sein. In der wissenschaftlichen Bewertung der Reichweite, Bedeutung und Legitimität der Verrechtlichungsprozesse herrscht große Uneinigkeit. Der vorliegende Beitrag fasst diese Kontroverse zusammen. (2) Die Verrechtlichungen können zu einer Entpolitisierung der globalen Verhältnisse führen, indem 'Neutralität' und 'Expertenhaftigkeit' rechtlicher Verhandlungen und Verfahren die politischen Entscheidungsprozesse dominieren. Die daraus entstandenen Politisierungsforderungen aus Teilen der Sozialwissenschaften stoßen auf Widerspruch, insbesondere von Vertretern eines Primats der Ökonomie oder von Vertretern von naturrechtlichen Positionen. (3) Der Verfasser schlägt vor, Tendenzen zu einer Konstitutionalisierung des internationalen Rechts als empirischen Ansatzpunkt für eine normative Analyse der Transformation von Recht und Politik im Zuge der Globalisierung zu befördern. (ICC2)
In: Countering modern terrorism: history, current issues and future threats ; proceedings of the Second International Security Conference, Berlin, 15-17 December 2004, S. 313-320
In der UN-Charta (Art 2, Abs. 4) wird eines der Grundprinzipien des internationalen Rechts wie folgt formuliert: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet ist, da dies mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist." Das internationale Recht kennt drei Ausnahmen von diesem Prinzip: (1) Wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der Frieden bedroht ist oder gebrochen wurde oder dass es zu einem Angriff gekommen ist, legt er die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind. Dies kann bis hin zu einem militärischen Einsatz gehen (Art. 42 der UN-Charta). (2) Die Selbstverteidigung mit militärischen Mitteln (sowohl als Maßnahme eines Einzelnen als auch als gemeinsames Vorgehen) sowie das Recht eines Staates, sich gegen den Aggressor zu verteidigen (Art. 51 der UN-Charta), sind legitim und garantiert. (3) Den Fall des Krieges zum Zwecke der Befreiung einer Nation kann im Grunde genommen als militärisches Mittel angesehen werden, um das Recht auf Selbstbestimmung für alle Völker zu sichern. Der vorliegende Beitrag geht auf die Frage ein, was unter Selbstverteidigung zu verstehen ist. Dazu wird Art. 51 der UN-Charta interpretierthinsichtlich seiner Relevanz für den Terrorismus: "Bei einem bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen schränkt diese Charta in keiner Weise das naturgegebene Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ein, bis der Sicherheitsrat die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Frieden in der Welt und die internationale Sicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Rechts auf Selbstverteidigung trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen". (ICA2)
Menschenrechte, Rechte des Menschen oder Grundrechte sind Bezeichnungen für jene elementaren Rechte, die als unerläßlich für die Entwicklung des Individuums angesehen werden. Das, was Menschen ihrem Wesen nach für eine menschenwürdige Existenz brauchen, ist zunächst Richtlinie oder Prüfstein für die Schaffung positiven Rechts. Nur wenn sie im positiven Recht festgeschrieben sind, erwerben Menschenrechte einen - im konservativen Sinn des Ausdrucks - legalen Status.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für das therapeutische Klonen von menschlichen Zellen. Im Gegensatz zum reproduktiven Klonen wird beim therapeutischen Klonen kein Mensch hergestellt, vielmehr werden menschliche Zellen künstlich vermehrt, um diese sodann für therapeutische Zwecke einsetzen zu können. Auf internationaler Ebene werden die einschlägigen Bestimmungen der Biomedizinkonvention des Europarates samt dem ersten Zusatzprotokoll zum Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen erörtert. Auch zwei Dokumente, die im Rahmen der Vereinten Nationen zustande gekommen sind, werden kurz bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf den Sachverhalt des therapeutischen Klonens behandelt. In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine ausdrücklichen Regelungen zum therapeutischen Klonen. Die grundrechtlichen Vorgaben sprechen für die Zulässigkeit dieser Technik, denn das therapeutische Klonen ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf Forschungsfreiheit erfasst. Es sind keine entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter ersichtlich, die einen Eingriff in die Forschungsfreiheit rechtfertigen könnten. Insbesondere kommt Embryonen in der österreichischen Rechtsordnung kein Grundrecht auf Leben zu, auch die Annahme eines verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer Menschenwürde ist nicht überzeugend. Die für das therapeutische Klonen einschlägigen Regelungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes entsprechen diesem verfassungsrechtlichen Befund. Zu einem solchen Ergebnis gelangt man jedoch erst nach Ausschöpfung sämtlicher Interpretationsmethoden. Da den RechtsanwenderInnen dieser langwierige Vorgang nicht zugemutet werden kann, sollte der österreichische Gesetzgeber endlich ausdrückliche Regelungen zum therapeutischen Klonen erlassen. ; This work deals with the legal framework of therapeutical cloning. In contrast to reproductive cloning, no human being is to be produced with the technique of therapeutical cloning. Therapeutical cloning aims at the production of human cells to use them for therapeutic purposes. At the international level, the Council of Europe?s Convention on Human Rights and Biomedicine and its first Additional Protocol on the Prohibiton of Cloning Human Beings are discussed with respect to the technique of therapeutical cloning. Two legal documents of the United Nations are also discussed relating to therapeutical cloning. The Austrian legal system contains no explicit regulation for therapeutical cloning. However the Austrian constitutional law indicates the lawfulness of such techniques because of the freedom of research. There are no conflicting fundamental rights particularly with regard to the embryo. The embryo has no fundamental right to life and the Austrian legal system does not grant the embryo the protection of its human dignity. The relevant clauses of the Austrian Fortpflanzungsmedizingesetz are in line with the constitutional requirements concerning therapeutical cloning. But to come to this point the legal practitioner has to pass through a long sequence of employing different interpretation methods. To avoid such legal uncertainty the Austrian legislator should finally establish explicit regulations regarding the techniques of human therapeutical cloning. ; Anna Grabner ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)224147
Der Verfasser zeigt, dass der größte Teil der Menschenrechtsdefizite, die in der heutigen Welt bestehen, auf institutionelle Faktoren zurückgeführt werden kann - auf die nationalen institutionellen Strukturen vieler Entwicklungsländer, für die primär deren politische und ökonomische Eliten die Verantwortung tragen, wie auch auf globale institutionelle Strukturen, für die in erster Linie die Regierungen und Bürger der wohlhabenden Staaten verantwortlich sind. Es wird die These vertreten, dass die gegenwärtigen institutionellen Strukturen, wie sie im internationalen Recht festgeschrieben sind, eine kollektive Menschenrechtsverletzung ungeheuren Ausmaßes darstellen, zu der die meisten Wohlhabenden dieser Welt einen nicht kompensierten Beitrag leisten. Jede institutionelle Ordnung ist hauptsächlich im Hinblick auf ihren relativen Beitrag zur Verwirklichung der Menschenrechte derjenigen zu bewerten und zu reformieren, denen sie auferlegt wird. Es handelt sich um einen "relativen" Beitrag, da ein vergleichendes Urteil darüber vonnöten ist, wie viel besser oder schlechter die Menschenrechte erfüllt sind, als dies in realisierbaren alternativen Ausgestaltungen dieser institutionellen Ordnung der Fall wäre. Eine institutionelle Ordnung und deren Implementierung verletzt die Menschenrechte, wenn und insofern sie vorhersehbar zu einem massiven und vermeidbaren Menschenrechtsdefizit führt. (ICF2)
In dieser Arbeit will ich erforschen ob Hegels Argumentationen am Ende des rechtlichen Teils der "Grundlinien der Philosophie des Rechts" die Basis für das philosophische Denken einer politischen Gemeinschaft, die nicht mehr national begrenzt ist wie in der Zeit der Forschung Hegels, enthält. Die Frage ist ob und wie es möglich ist, dass die nationalen Staaten in den Friedens- und Anerkennungsbedingungen koexistieren können. Es handelt sich um die Verbreitung des Hegelschen Begriffs der Sittlichkeit jenseits des nationalen Staates und es wird behauptet, dass die Idee der Sittlichkeit sich zum Universalismus bewegt. Meine Forschung der Rechtsphilosophie Hegels konzentriert sich auf die Frage ihrer Geschichtlichkeit, bzw. auf die Forschung der Rolle des Anerkennungsprinzips am Niveau des internationalen Rechts und der Dialektik des Freiheitsbegriffs in der Weltgeschichte. Die These fokussiert sich auf das Hegelsche Verständnis des "äußerlichen Staatsrechts", d.h. des internationalen Rechts, das zu der bislang wenig untersuchten Dimension seiner Anerkennungstheorie gehört. Ich werde versuchen zu zeigen, dass das was das Wesen des Staates ausmacht, seine Geschichtlichkeit sein muss. Der erste Teil der Arbeit – welche sich mit dem Problem der Geschichtlichkeit der Hegelschen Rechtsphilosophie durch die Untersuchung der weiteren Rolle des Anerkennungsbegriffs und durch die Auslegung der Dialektik der Freiheit am Niveau des internationalen Rechts beschäftigt – ist einer hermeneutischen Einführung in die gesamte Arbeitsproblematik gewidmet. Die erfahrenen Konflikte, die die Französische Revolution herstellte, als auch andererseits, die eigentliche Revolution, die die Philosophie im Kantischem Werk erlebte, stellen die Ursprünge des Hegelschen dialektischen Gedankens dar. Das letzte Kapitel dieses Abschnitts ist der Betrachtung des Verhältnisses zwischen der Philosophie und (ihrer) Zeit gewidmet. Die zweite, analytische Stufe der Arbeit wird aus dem folgendem Bestehen: (a) in der systematischen Analyse der Rehabilitation der praktischen Philosophie in der Rechtsphilosophie mit besonderen Akzent auf Hegels philosophisches Konzept der Idee des Staates als Wirklichkeit der sittlichen Freiheit; sowie (b) in der Interpretation der letzten Paragraphen des rechtlichen Teils der Rechtsphilosophie, in denen Hegel die Relationen zwischen souveränen Staaten unter dem Titel "Das äußere Staatsrecht" thematisiert. Das Problem der Stelle welche das äußere Staatsrecht, bzw. das internationale oder sog. Völkerrecht in Hegels philosophischem System einnimmt, stellt die Konzeption und den Inhalt der Hegelschen politischen Philosophie in Frage. Völkerrecht ist die einzige Stelle im enzyklopädischen System der Hegelschen Philosophie, die zugleich die Lehre des objektiven Geistes, durch den Übergang zur Weltgeschichte, bzw. zur Philosophie des absoluten Geistes, abschließt, es aber –über der starken Einführung der Geschichtlichkeit in den Begriffen seiner politischen Philosophie – auch öffnet, weil es die einzige richtige Stelle weiterer Fortsetzungen und Anknüpfungen auf die politische Philosophie Hegels ist. In der Ergiebigkeit heutiger, meistens am Prinzip der Intersubjektivität gerichteten Interpretationen der Rechtsphilosophie Hegels, bleibt die Rolle des Anerkennungsbegriffs im Hegelschen Verständnis des Völkerrechts eine der vergessenen Fragen. Innerhalb dieses Arbeitsteils, widmete ich die besondere Achtung der Auseinandersetzung Hegels mit der politischen Philosophie Kants. Der abschließende Abschnitt der Arbeit ist unter anderem mit den folgenden Fragen bestimmt: Welche Rolle soll der Anerkennungsbegriff im "äußeren Staatsrecht" haben, damit sich die konkrete Freiheit außerhalb der national-ethnischen Grenzen verwirklicht? Ist es möglich, den Begriff der Sittlichkeit außerhalb derselben Grenzen zu denken? Kann die Sittlichkeit durch den Begriff des Weltgeistes vergeschichtlicht werden? Das Argument, dass Hegel nicht auf die ethnisch und staatlich dezentralisierte Sittlichkeit bei der Verwerfung der möglichen künftigen minimalen Stiftung der Einheit der europäischen Völker beharrt, kann in der Andeutungen der Rechts- und Geschichtsphilosophie gefunden werden. Ihren Analysen und das Verständnis der Tendenzen, die Hegels rechtspolitische Philosophie verfolgt, ist diese Arbeit gewidmet.
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Einfluss des Völkerrechts auf das deutsche Genehmigungsverfahren für den Export von Kriegswaffen und Rüstungsgütern. Der Handel mit Waffen und Rüstungsgütern ist ein Milliardengeschäft, mit weitreichenden politischen Konsequenzen. Wie sämtliche militärische Fragen bildet der internationale Waffenhandel einen sensiblen und schwer zu regulierenden Rechtsbereich, da viele Nationen schnell einen Eingriff in ihre staatliche Souveränität befürchten. Der internationale Waffenhandel ist jedoch mit vielen Problemen behaftet – so erscheint insbesondere die Lieferung von Waffen in Krisengebiete als kritisch, weil diese die Eskalation von Konflikten und Gewalt bewirken können. Ebenfalls können die Waffen von autoritären Regimen zur Unterdrückung der eigenen Bevölkerung missbraucht werden. Insgesamt ergaben sich aus dem Fehlen von internationalen Standards und Regularien für den globalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern bisher gravierende negative Folgen. So entstehen aus den nicht oder lediglich rudimentär vorliegenden Exportkontrollsystemen, namentlich bei Kleinwaffen, Leichtwaffen und Landminen, u.a. eine intensivere und schnellere Eskalation von Konflikten, anwachsende und ausufernde illegale Waffenmärkte sowie die Erhöhung des Risikos des Missbrauchs von Waffen gegen die Zivilbevölkerung. In diesem Kontext sollen idealerweise die internationalen und die nationalen juristischen Gestaltungsmittel der Kontrolle der Rüstung und des internationalen Waffenhandels ein übergreifendes politisches Konzept zur Herstellung von stabilen zwischenstaatlichen Beziehungen und zur Gewährleistung der internationalen Sicherheit bilden. Im Spannungsfeld zwischen den internationalen und den nationalen Interessen und Bestimmungen wird hier die Bedeutung des deutschen Grundgesetzes und des internationalen Rechts im Bereich des Waffenhandels für das deutsche Genehmigungsverfahren für Rüstungsexporte relevant.