M. Münning gibt einen Überblick über das internationale Recht in Bezug auf Kinder und Jugendliche. Die erste völkerrechtliche Erklärung (Genfer Erklärung), die Erklärung der Rechte des Kindes, das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und internationales Privatrecht (individuelle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Minderjährigen) werden dargestellt und erläutert. -ih.
Der Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die auf internationaler Ebene verschiedenen für Minderheiten gebrauchten Begriffe. Es schließt sich eine Darstellung der Entstehung von Minderheitenrechten im europäischen Recht an. Im folgenden wird die aktuelle Diskussion um die Minderheitenrechte auf internationaler Ebene referiert, die von dem Bemühen um eine Zusammenfassung von Minderheitenrechten und Menschenrechten geprägt ist. Abschließend wird die Entwicklung der Position der katholischen Kirche zur Minderheitenproblematik seit dem IV. Laterankonzil von 1215 bis zur Zeit Johannes Paul II. dargestellt. (WZ)
Der Autor wirft in seinem Beitrag einen Blick auf die Konzeption des internationalen Rechts bei Claude Lefort. Leforts Theorie des internationalen Rechts wendet sich sowohl gegen realistische oder staatszentrierte Ansätze in den Internationalen Beziehungen und in der politischen Theorie allgemein, wie dagegen, das Völkerrecht normativistisch oder "formalistisch" zu überhöhen oder zu verabsolutieren. Gegen beide Arten von Ansätzen wird der enge Konnex zwischen Staatenwelt und Völkerrecht unterstrichen und der politische Wert des Völkerrechts genau in dieser Konstellation gesehen, dass sie wechselseitig aufeinander verweisen. Der Beitrag zeichnet dies mit Blick auf staatszentrierte Theorien (2-4) und völkerrechtsverabsolutierende Modelle (5) nach, um abschließend kurz zu diskutieren, was für eine solche Betrachtung des Völkerrechts spricht. (ICA2)
Die herkömmliche Staatsidee ist durch zwei Aspekte gekennzeichnet: Der Staat besitzt ein einheitliches Strukturierungsmedium aller sozialen Bereiche, das deren Zusammenhang sichert. Dieses Medium ist das Recht. Im Zuge der Globalisierung geben einzelne Staaten nationale Verrechtlichungen auf und übertragen sie auf supranationale Institutionen wie die WTO. (1) Diese globalisierten Rechtsverhältnisse müssen mit Erwartungssicherheit und Kalkulierbarkeit ausgestattet sein. In der wissenschaftlichen Bewertung der Reichweite, Bedeutung und Legitimität der Verrechtlichungsprozesse herrscht große Uneinigkeit. Der vorliegende Beitrag fasst diese Kontroverse zusammen. (2) Die Verrechtlichungen können zu einer Entpolitisierung der globalen Verhältnisse führen, indem 'Neutralität' und 'Expertenhaftigkeit' rechtlicher Verhandlungen und Verfahren die politischen Entscheidungsprozesse dominieren. Die daraus entstandenen Politisierungsforderungen aus Teilen der Sozialwissenschaften stoßen auf Widerspruch, insbesondere von Vertretern eines Primats der Ökonomie oder von Vertretern von naturrechtlichen Positionen. (3) Der Verfasser schlägt vor, Tendenzen zu einer Konstitutionalisierung des internationalen Rechts als empirischen Ansatzpunkt für eine normative Analyse der Transformation von Recht und Politik im Zuge der Globalisierung zu befördern. (ICC2)
In: Countering modern terrorism: history, current issues and future threats ; proceedings of the Second International Security Conference, Berlin, 15-17 December 2004, S. 313-320
In der UN-Charta (Art 2, Abs. 4) wird eines der Grundprinzipien des internationalen Rechts wie folgt formuliert: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet ist, da dies mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist." Das internationale Recht kennt drei Ausnahmen von diesem Prinzip: (1) Wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der Frieden bedroht ist oder gebrochen wurde oder dass es zu einem Angriff gekommen ist, legt er die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind. Dies kann bis hin zu einem militärischen Einsatz gehen (Art. 42 der UN-Charta). (2) Die Selbstverteidigung mit militärischen Mitteln (sowohl als Maßnahme eines Einzelnen als auch als gemeinsames Vorgehen) sowie das Recht eines Staates, sich gegen den Aggressor zu verteidigen (Art. 51 der UN-Charta), sind legitim und garantiert. (3) Den Fall des Krieges zum Zwecke der Befreiung einer Nation kann im Grunde genommen als militärisches Mittel angesehen werden, um das Recht auf Selbstbestimmung für alle Völker zu sichern. Der vorliegende Beitrag geht auf die Frage ein, was unter Selbstverteidigung zu verstehen ist. Dazu wird Art. 51 der UN-Charta interpretierthinsichtlich seiner Relevanz für den Terrorismus: "Bei einem bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen schränkt diese Charta in keiner Weise das naturgegebene Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ein, bis der Sicherheitsrat die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Frieden in der Welt und die internationale Sicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Rechts auf Selbstverteidigung trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen". (ICA2)
Der Beitrag beginnt mit der Bestimmung des Rechts auf Arbeit aus der aktuellen sozioökonomischen Situation. Es werden der Entwicklungsgang der Befreiung der Arbeit und die verschiedenen Schichten des Rechts auf Arbeit gezeigt. Dabei wird das Recht auf Arbeit als politische Forderung der Arbeiterklasse gegenüber der Bourgeoisie und ihrem Staat verstanden, das aus den unmittelbaren Erfahrungen mit den Widersprüchen der kapitalistischen Gesellschaft gewachsen ist. Die Diskussion des Rechts auf Arbeit nach 1945 und seine Stellung in den Landesverfassungen und im Grundgesetz werden nachgezeichnet. Es wird die Herausbildung eines internationalen Menschenrechts auf Arbeit anhand der Entwicklung der Arbeiterbewegung untersucht und deren Rückwirkung auf das innerstaatliche Rechtssystem der BRD herausgearbeitet. (KW)
Der Verfasser zeigt, dass der größte Teil der Menschenrechtsdefizite, die in der heutigen Welt bestehen, auf institutionelle Faktoren zurückgeführt werden kann - auf die nationalen institutionellen Strukturen vieler Entwicklungsländer, für die primär deren politische und ökonomische Eliten die Verantwortung tragen, wie auch auf globale institutionelle Strukturen, für die in erster Linie die Regierungen und Bürger der wohlhabenden Staaten verantwortlich sind. Es wird die These vertreten, dass die gegenwärtigen institutionellen Strukturen, wie sie im internationalen Recht festgeschrieben sind, eine kollektive Menschenrechtsverletzung ungeheuren Ausmaßes darstellen, zu der die meisten Wohlhabenden dieser Welt einen nicht kompensierten Beitrag leisten. Jede institutionelle Ordnung ist hauptsächlich im Hinblick auf ihren relativen Beitrag zur Verwirklichung der Menschenrechte derjenigen zu bewerten und zu reformieren, denen sie auferlegt wird. Es handelt sich um einen "relativen" Beitrag, da ein vergleichendes Urteil darüber vonnöten ist, wie viel besser oder schlechter die Menschenrechte erfüllt sind, als dies in realisierbaren alternativen Ausgestaltungen dieser institutionellen Ordnung der Fall wäre. Eine institutionelle Ordnung und deren Implementierung verletzt die Menschenrechte, wenn und insofern sie vorhersehbar zu einem massiven und vermeidbaren Menschenrechtsdefizit führt. (ICF2)
Geht der Jurist generell davon aus, mehr Recht bedeute einen Zuwachs an Berechenbarkeit und Gerechtigkeit in den sozialen Beziehungen, so ist der Völkerrechtler erst recht geneigt, Prozesse internationaler Verrechtlichung als Besserung wahrzunehmen. Das Recht erscheint als Motor des gesellschaftlichen Fortschritts, weg von der Anarchie des "Krieges aller gegen alle" und hin zur modernen "Weltinnenpolitik".Der vorliegende Beitrag verweist auf einige Ambivalenzen in der Bewertung internationaler Verrechtlichung, die diese Sicht fraglich erscheinen lassen. Unbestritten ist zunächst, dass das Recht eine Form der "Sublimation" gesellschaftlicher Macht darstellt, indem es die Vermachtung gesellschaftlicher Beziehungen aufhebt. In der Institutionalisierung gesellschaftlicher Macht drängt das Recht den Einsatz physischer Gewalt in den Hintergrund. So ist auch das Ausmaß der Rechtsbindung, das die Entwicklung des Völkerrechts in den vergangenen Jahrzehnten bewirkt hat, beachtlich. Macht alleine kann - anders als die gegenwärtige US-amerikanische Politik glaubt - keine dauerhafte Ordnung stiften. Es fehlt ihr die Akzeptanz des Rechts, die Fähigkeit, an tiefverwurzelten Gerechtigkeitsvorstellungen anzuschließen. Der Beitrag erinnert jedoch auch daran, dass umgekehrt aus Gerechtigkeitspostulaten abgeleitetes Recht, das seine effektive Einhaltung selbst nicht zu sichern vermag, leicht zur rhetorischen Floskel verkommt. Recht bedarf - und dies wird von der europäischen Politik oftmals vergessen - letztlich ebenso sehr der Macht, die seine Operabilität gewährleistet, so wie die Macht der verstetigenden Wirkung des Rechts bedarf, soll ihr die Errichtung einer funktionsfähigen Ordnung gelingen. (ICA2)
Der Beitrag untersucht die relativ junge Institution des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), die wie kaum eine andere globale Institution die Kantianisch inspirierte Hoffnung eines "Friedens durch Recht" verkörpert. Schwer wiegt hier jedoch die Tatsache, dass sich einige Demokratien gegen ihn stellen. Der Beitrag analysiert zunächst die Entstehungsgeschichte und die Funktionen des IStGH, um sodann die Gründe für die Widerstände am Beispiel des schärfsten Gegners USA zu beleuchten. Es zeigt sich, dass dieser Kooperationsverweigerung durchaus demokratiespezifische Ursachen zugrunde liegen, wie die Sorge um den Schutz eigener Soldaten oder der eigenen Demokratie, die beide gegen den Zugriff durch nichtdemokratische Mächte abgeschottet werden sollen. Der Beitrag führt dabei zwei Diskussionsstränge zusammen, die in der Regel getrennt verlaufen, nämlich denjenigen um den Demokratischen Frieden und den der internationalen Verrechtlichung. Die Abgabe von Kompetenzen an internationale Institutionen birgt immer das Risiko einer "Entdemokratisierung". Hier besteht eine prinzipielle Ambivalenz zwischen nationaler Demokratie und internationalem Recht, die schließlich sogar zur "Entrechtlichung" führen kann, wenn Demokratien ihre demokratischen Werte und Normen auf die transnationale Institutionen zu übertragen suchen, die sich ihrerseits jedoch rechtlich bindenden Verfahren entziehen wollen. (ICA2)
Die Autorin widmet sich in ihrem Beitrag der Frage, wie in Österreich das Recht auf Schutz in parlamentarischen Debatten zu asyl- und fremdenrechtlichen Gesetzesmaterien verhandelt wird. Mit einem diskursanalytischen Zugang untersucht die Autorin anhand zweier Plenardebatten aus den Jahren 2005 und 2011, wie Diskursverschränkungen und Kategorisierungen Asylsuchender auf die Konstruktion dieses zentralen Menschenrechts einwirken. Ihre Ergebnisse zeigen, dass das Recht auf Schutz vor Verfolgung zwar parteiübergreifend als normativer Ankerpunkt genannt wird, dieses jedoch verschieden konstruiert wird. Unterschiedliche Kategorisierungen von Asylsuchenden, zum Beispiel als genuine oder nicht genuine Flüchtlinge, verengen diskursiv den Zugang zum Recht auf Schutz. Des Weiteren analysiert die Autorin die Verknüpfung der Rechtskonstruktionen mit anderen Diskurssträngen - etwa einem Sicherheits- und Kriminalitätsdiskurs im Jahr 2005 oder dem ökonomischen Nutzendiskurs im Jahr 2011. (ICA2)
Es ist ein alter Menschheitstraum, dass die in Vergangenheit und Gegenwart vom Recht des Stärkeren bestimmten Konfrontationen dereinst eingehegt werden können in Friedenssicherungssysteme, deren Grundlage allein die "Stärke des Rechts" ist. Im Sinne dieser Idee versucht der Autor eine kritische Würdigung einer Position, die einen Unterschied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Macht- und Rechtsverständnis ideengeschichtlich zu begründen versucht.Deutlich wird zunächst, dass die Divergenzen zwischen den USA und Europa nicht mit dem gegenwärtigen US-Präsidenten zu identifizieren sind, sondern ein Problem des Machtverständnisses und des Machteinsatzes darstellen. Ein militärisches Potenzial, wie die USA es gegenwärtig zur Verfügung haben, fördert die Bereitschaft, es auch politisch und militärisch zu nutzen. Da Europa über ein solches Gewaltpotenzial nicht verfügt, ist es zwangsläufig an anderen als militärischen Mitteln interessiert, seine Interessen durchzusetzen. Wer nicht über militärische Macht verfügt, muss notwendigerweise an einem Weltsystem interessiert sein, in dem das Völkerrecht und völkerrechtliche Institutionen vorherrschen. Europa versucht aus der Sicht des us-amerikanischen Politologen Kagan auch heute noch, in ein "posthistorisches Paradies" zu gelangen, in dem es den "ewigen Frieden" Kants zu verwirklichen trachtet. Die USA hingegen seien bestrebt, in der anarchischen Hobbesianischen Welt, der Welt des Leviathan, in der gerade kein Verlass auf das Völkerrecht gegeben sei, ihre Sicherheit durch Macht zu gewährleisten, denn wahre Sicherheit hänge immer noch von militärischer Stärke und von ihrem Einsatz ab. (ICA2)