1. Bd. Die Geschichte der Rechts-Philosophie und die Allgemeinen Lehren -- 2. Bd. Das System des Privatrechts, die Staatslehre und die Principien des Völkerrechts. ; Mode of access: Internet.
Vols. 2-3 have imprint: Berlin, E. Trewendt. ; I. Mann und Weib: die Eheverfassungen.-II. Eltern und Kinder. Künstliche Verwandtschaft und Blutsbrüderschaft. Kommunismus und Hausgenossenschaften. Die Anfänge des Vermögensrechts.-III. Stammesverfassung und Anfänge des Staatsrechts. Blutrache. Anfänge des Strafrechts und des Prozesses. Berührung der Völker und Sklaverei. ; Mode of access: Internet.
Die Zusammenarbeit von unterschiedlichen Stakeholdern spielt in der Global Governance eine immer wichtigere Rolle und hat die althergebrachte Form der Zusammenarbeit zwischen Regierungen abgelöst. Die staatlichen Gesetzgebungsorgane haben ihre Monopolstellung in der der internationalen Rechtsetzung verloren. Internationale Organisationen, zivilgesellschaftliche Akteure und Vertreter aus dem Wirtschaftssektor wirken nun mit ihnen zusammen in der Global Governance und tragen mit ihren speziellen Eigenschaften und Fähigkeiten zur Bewältigung globaler Schwierigkeiten bei.Diese Diplomarbeit gibt eine Einführung in den Multi-Stakeholder-Approach und beleuchtet die Stellung von Multi-Stakeholder-Partnerships (MSPs) im internationalen Recht. Es werden Vorteile und Herausforderungen einer solchen Vorgehensweise gezeigt und es wird untersucht, ob es vernünftig ist, in MSPs zusammenzuarbeiten. Außerdem werden Beispiele aus unterschiedlichen Bereichen gezeigt, in welchen MSPs aktiv sind. Dies führt zur Kernthematik der Arbeit: der Bedeutung von Multi-Stakeholder-Partnerships bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs) der Vereinten Nationen. Durch die Ziele sollen ua Verbesserungen in den Bereichen Armut und Hunger, Bildung, Gesundheit und Umweltschutz bewirkt werden. Im Anschluss an die Präsentation der Ziele wird auf die Rolle von MSPs bei deren Umsetzung eingegangen. Zu diesem Zweck werden konkrete Beispiele von Partnerschaften, die sich für die Verwirklichung der MDGs einsetzen, vorgestellt. Des Weiteren informiert die Diplomarbeit über die aktuelle Lage der Umsetzung der MDGs, bestehende Mängel und die weitere Vorgehensweise in der Post-2015-Entwicklungsagenda. Aufgrund der großteils erfolgreichen Arbeitsweise der Partnerschaften schließt die Diplomarbeit mit der Feststellung, dass bei der Umsetzung so komplexer Vorhaben wie der MDGs ein Multi-Stakeholder-Approach empfehlenswert ist. ; The collaboration of different Stakeholders has become very important in the global governance and has replaced the traditional form of collaboration between governments. The legislative organs of the states have lost their monopoly position in international legislation. International Organisations and actors from civil society and business form together with states the global governance and help to overcome global difficulties with their special qualities and skills. This thesis gives an introduction to the multi-stakeholder approach and analyses the position of Multi-Stakeholder Partnerships (MSPs) in international law. It shows the advantages and challenges of a multi-stakeholder approach and investigates if it is reasonable to work together in MSPs. Moreover, there are shown some examples from areas where MSPs operate. This leads to the main theme of the thesis: the relevance of MSPs on the example of the implementation of the Millennium Development Goals (MDGs) of the United Nations. The goals are expected to make improvements in the fields of poverty, hunger, education, health and protection of the environment. Subsequent to the presentation of the goals, the thesis addresses the role of MSPs in the realisation of the MDGs. It shows examples of partnerships that work together for the realisation of the goals. Furthermore, the thesis informs about the current implementation status of the MDGs, existing deficiencies and the further approach for the post-2015 development agenda. Due to the mainly successful work of the partnerships, the thesis concludes with the confirmation, that for the realisation of complex goals as the MDGs a multi-stakeholder approach is recommendable. ; Klara Brandtner ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)240266
Arbeit an der Bibliothek noch nicht eingelangt - Daten nicht geprüft ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2009 ; (VLID)206618
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung der Ehescheidung, vom Römischen Recht bis zum geltenden Recht. Einleitend wird die Familienstruktur im Römischen Recht näher erörtert. Es folgt eine Darstellung der einzelnen Möglichkeiten, eine römische Ehe eingehen und auflösen zu können. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei der römischen Ehe und Ehescheidung, um ein soziales Faktum und um kein Rechtsverhältnis handelte. Es folgt eine Betrachtung der Ehescheidung in der Zeit der Nachklassik bis hin zur Zeit des Justinian. Es lässt sich erkennen, dass die Ehe in der nachklassischen und justinianischen Zeit stärker verrechtlicht wurde und vom christlichen Einfluss geprägt war. Im Weiteren wird in dieser Arbeit auf das kanonische Recht eingegangen. Dieses ist vom Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe geprägt. Nach Betrachtung des kanonischen Rechtes wird schlussendlich der Weg der heutigen Ehegesetzgebung dargestellt. Die staatliche Ehegesetzgebung nahm im 18. Jahrhundert ihren Lauf. Bis zur dieser Zeit hatte die katholische Kirche allein die Kompetenz in eherechtlichen Angelegenheiten. Das am 1. Juni 1783 erlassene Ehepatent war durch den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe geprägt. Dieses Prinzip galt ausnahmslos für alle katholischen Ehen. Das ABGB 1811 hat die Prinzipien des Ehepatents von 1783 übernommen. Auf Grund der verschiedenen Konfessionen besteht im ABGB von 1811 eine mehrfache Gliederung des Eherechts. Mit der Einführung des Ehegesetzes 1938 bekam Österreich ein modernes Scheidungsrecht. Auf konfessionelle Unterschiede wurde keine Rücksicht mehr genommen. Im Jahr 1978 kam es zu einer maßgeblichen Änderung des Scheidungsrechts. Es kam zu einer Erweiterung des Zerrüttungsprinzips. Mit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 kam es zu einer grundlegenden Reform im Bereich des Familienrechts. Das Verschuldensprinzip wurde weitestgehend ausgegliedert. ; This thesis deals with the development of the divorce law, starting from the Roman law to our current law. At the beginning, the family structure in the Roman law will be discussed in more detail, followed by an account of the different ways of entering or dissolving a marriage. Summing up it can be said that Roman marriage and divorce considered to be a social fact, not a legal relationship. The development of the divorce law from post-Classicism until the Justinian age will furthermore be examined, where it can be seen that marriage became more legalized in that time. Moreover, the canonical law will be explained in more detail, which is characterised by an indissolubility of marriage. After having explained the canonical law, the development of our current marriage legislation will be discussed, starting from the 18th century when the Catholic Church possessed the exclusive rights concerning matrimonial matters. The Patent on Marriage, issued in June 1783, was marked by the principle of the indissolubility of marriage. This principle was applied without exception to all Catholic marriages. The ABGB 1811 adopted the principles of the marriage patent of 1783 and because of various confessions the marriage law displays a multiple structure. With the introduction of the marriage law in 1938 Austria got a modern marriage law regardless of different confessions. This divorce law, however, faced a significant change in 1978 as it was expanded by the principle of irretrievable breakup. The amendment of the marriage law in 1999 brought a fundamental reform in family law: The principle of fault was excluded. ; eingereicht von Katrin Keldorfer ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)224385
Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich viel in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bangladesch getan - vor allem dank des Einsatzes von Interessenverbänden und Menschenrechtsorganisationen. Doch während neue Gesetze und internationale Konventionen noch auf ihre Umsetzung warten, bleibt das Justizsystem vor allem für Frauen mit Behinderungen weitgehend unerreichbar. Die Anwältin Nawmi Naz Chowdhury berichtet von der Zusammenarbeit von Interessenverbänden für Menschen mit Behinderungen und dem Bangladesh Legal Aid and Services Trust (BLAST, Bangladeschs Stiftung für juristische Hilfe und Dienstleistungen).
Das Recht auf Entwicklung gilt als eines der meist diskutierten und umstrittensten Menschenrechte unserer heutigen Zeit. Im Zuge dieser Arbeit soll den Fragen nachgegangen werden, warum dem so ist und wie genau sich sein Status in der internationalen Diskussion darstellt. Ein weiterer wichtiger Punkt in dieser Arbeit betrifft den menschenrechtsbasierten Ansatz. Er zielt darauf ab, dass Menschenrechte und menschenrechtliche Prinzipien verstärkt in nationale und internationale Entwicklungsstrategien miteinbezogen werden, um die bi- und multilaterale Entwicklungszusammenarbeit insgesamt effektiver zu gestalten. Als weitere Problemstellung wird somit untersucht, welche praktische Rolle der menschenrechtsbasierte Ansatz in der Entwicklungsdebatte spielt und in welchem Verhältnis dieser Ansatz zum Recht auf Entwicklung steht. Um diese aufgeworfenen Fragen an passender Stelle zu beleuchten, wird zuerst auf das Rahmenwerk der Menschenrechte und auf den Entwicklungsbegriff im Allgemeinen eingegangen. Danach wird die Entstehungsgeschichte des Rechts auf Entwicklung besprochen, wobei vorrangig UN-Dokumente analysiert wurden. Im Anschluss ist seine völkerrechtliche Geltung inklusive der divergierenden Vorstellungen darüber darzulegen. Hinsichtlich des menschenrechtsbasierten Ansatzes wird geprüft, welche Elemente ihn ausmachen und welche Ziele er verfolgt. Zudem ist die Verknüpfung zum Recht auf Entwicklung herzustellen. Es wird auch noch ein Ausblick darauf gegeben, wie die internationale Staatengemeinschaft die Entwicklungsagenda in Zukunft ausgestalten will und auf welche Punkte sie sich besonders konzentriert. Schließlich werden die gewonnen Erkenntnisse noch einmal zusammengefasst. ; The Right to Development and The Human Rights Based Approach ; von Katharina Semler ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2016 ; (VLID)1371612
Jüngst ist wieder einmal Streit entbrannt zwischen den Koalitionspartnern: Während Innenminister Friedrichs (CSU) öffentlich eine Entfristung des Anti-Terror-Pakets befürwortet, widerspricht Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vehement (siehe FAZ, SZ). Solche politischen Konflikte zwischen dem Innenministerium und dem Justizministerium scheinen in Zeiten internationaler Terrornetzwerke unumgänglich und alltäglich zu sein. Innenminister spielen par excellence Advokaten der Versicherheitlichung; Justizminister(innen) mahnen, nicht das Recht und die Freiheit vor lauter Gefahren und Risiken aus den Augen zu verlieren. Doch muss Sicherheit stets auf Kosten der Freiheit verwirklicht werden? Brauchen wir mehr Sicherheit oder mehr Freiheit? Nein, wir brauchen eine Kultur des Rechts, welche die Verfahren, nicht die Inhalte prädestiniert.
Das Buch bereitet 20 Fälle zu Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte/ Gremien im Kontext von Menschenrechts- und Grundrechtsverletzungen auf. Dabei wird die Bedeutung dieser Urteile für die Praxis diskriminierungskritischer (Sozialer) Arbeit herausgestellt, z.B. im Zusammenhang mit Racial Profiling oder Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnen, Arbeit oder Dienstleistungen. Es bietet eine Handlungsorientierung für Praktiker*innen der Antidiskriminierungs- und Empowermentarbeit und bestärkt sie darin, sich auf diese Fälle in ihren eigenen fachlichen Auseinandersetzungen zu berufen oder eigene Fälle der (strategischen) Prozessführung anzustreben.
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention, WVK) regelt das Recht der Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen. Jedoch lässt das Vorbehaltsregime der WVK einige Fragen ungeklärt. Eine Regelungslücke betrifft beispielsweise die Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit eines Vorbehalts. Des Weiteren enthält die WVK keine Antwort auf die Frage, welche Rechtsfolgen ein unzulässiger Vorbehalt nach sich zieht. Ob ein unzulässiger Vorbehalt nichtig ist oder nicht, ist ebenfalls strittig. Auch der Status des den unzulässigen Vorbehalt anbringenden Staates in unklar. Einerseits wird argumentiert, dass der Vorbehalt vom Ratifikationswillen trennbar ist und der Vorbehaltsstaat voll durch den Vertrag gebunden wird. Andererseits wird angenommen, dass der Vorbehaltsstaat nicht Vertragspartei wird. Die Regelungslücken der Vorbehaltsvorschriften der WVK führen besonders im Bereich von Menschenrechtsverträgen zu großen Schwierigkeiten. Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission, ILC) versuchte deshalb diese Regelungslücken in ihrem Guide to Practice on Reservations to Treaties aus dem Jahr 2011 zu lösen. In dieser Diplomarbeit werden sowohl die Meinungen verschiedener Autoren, die Staatenpraxis in diesem Bereich als auch die Auffassungen der ILC dargestellt. Diese Diplomarbeit behandelt diese ungelösten Fragen insbesondere im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte den sog. "Straßburg Ansatz", um die Vorbehaltsfragen zu klären. Der Gerichtshof ging davon aus, dass die einzig mögliche Rechtsfolge eines unzulässigen Vorbehalts zur EMRK die volle Bindung des Vorbehaltsstaates ist. Auch der UN-Menschenrechtsausschuss versuchte Klarheit in die Vorbehaltsproblematik zu bringen und wandte diesen Ansatz der Trennbarkeit auf den IPBPR an. ; The Vienna Convention on the Law of Treaties regulates the law of reservations to international treaties. However, the Vienna Convention regime on reservations fails to cover some major questions. One of these gaps concerns the competence to decide on the admissibility of a reservation. Furthermore, the Vienna Convention does not provide an answer to the question on the legal consequences of an inadmissible reservation. There are different views whether an inadmissible reservation is valid or not. Also the status of the author of an invalid reservation is unclear. Some argue that the reservation is severable and the reserving state remains fully bound by the treaty, while others argue that the reserving state does not become a party to the treaty. These gaps of the regime on reservations established by the Vienna Convention lead, particularly in the field of human rights treaties, to big difficulties. The International Law Commission tried to close the gaps of the Vienna Convention in its Guide to Practice on Reservations to Treaties in 2011. This diploma thesis shows some possible solutions, which have been suggested by different authors, states and the International Law Commission. This diploma thesis deals with these unsolved problems with particular reference to the European Convention on Human Rights and the International Covenant on Civil and Political Rights. To counter these gaps, the European Court of Human Rights established the 'Strasbourg approach. The Court declared that the only effect of an inadmissible reservation to the European Convention on Human Rights is that the reserving state remains bound by the Convention without benefitting of its reservation. Also the Human Rights Committee tried to answer these questions through adopting the severability approach to the International Covenant on Civil and Political Rights. ; vorgelegt von Nina Roberta Slana ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Zusammenfassungen in Deutsch und Englisch ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2017 ; (VLID)1717525
eingereicht von Viktoria Wimmer ; Literaturverzeichnis: Blatt 58-61 ; Diplomarbeit Paris-Lodron-Universität Salzburg 2022 ; Abstract/Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache
The Carnegie Report on the Balkan Wars could neither pacify the regional conflicts nor ban future ethnic violence. Yet it signifies a highly symptomatic moment in early 2 0th-century US Big Philanthropy. In order to assess its historical relevance, this article traces the report's historical setting in contemporary US American political and legal debates from 1 910 to the early 1920s. Two major features stand out: First, the report testifies to the contemporary programmatic creed and political leanings of its most renowned trustees – such as Elihu Root, James T. Shotwell, James Brown Scott and Nicholas Murray Butler – who envisioned an international world order based on increasingly professionalized international law. Most of them judicial experts, some of them staunch republican foreign policy elites, others more progressive intellectuals,they felt authorized to scientifically analyse and advise international diplomacy. Second, however, the Carnegie Men's emphasis on law-based internationalism was no static endeavour. It rather succumbed to the turmoils of their time. Under the unfavourable auspices of World War I since 1914 and, even more so with the United States entering the war in 1 917 and during the complicated peace negotiations in 1 918/19, the philanthropic experiment of propagating a law-based vision of the world order was gradually transformed into a new version of conciliarist internationalism based on close cooperation with the new League of Nations in the early 1920s.
Das deutsche System der industriellen Beziehungen weist im internationalen Vergleich gemeinhin ein hohes Mass an Verrechtlichung auf. Umso ueberraschender ist der Umstand, dass das Recht und seine Akteure, Institutionen und Verfahren in der Forschung ueber Arbeitsbeziehungen seit Jahrzehnten wenig explizite Aufmerksamkeit erfahren. Die Forschung ueber industrielle Beziehungen kann davon profitieren, diese rechtsbezogenen Prozesse des Wandels in den Blick zu nehmen. Mit dem hier vorgelegten Schwerpunktheft moechten wir dazu einladen, das Recht, seine Institutionen, Akteure und Verfahren, explizit als Bestandteil der Analyse industrieller Beziehungen zu verstehen. Wir versammeln Beitraege aus den verschiedenen Disziplinen, um einen Einstieg in die Debatte zu forcieren. Der Beitrag von Ulrich Walwei befasst sich mit dem Phaenomen der Verrechtlichung als Verstaatlichung und diskutiert aus einer klassischen "law-and-economics"-Perspektive, welche marktbezogenen Effekte von der politisch hoch umstrittenen Re-Regulierung des Arbeitsmarktes zu erwarten sind. Im Ergebnis raet er dazu, politische Hoffnungen oder Befuerchtungen in die eine oder andere Richtung nicht zu ueberhoehen. Norbert Cyrus und Markus Kip behandeln am Beispiel von Beschaeftigten mit prekaerem Aufenthaltsstatus das Problem der Rechtsmobilisierung. Welche Restriktionen lassen sich konstatieren, und welchen Beitrag koennen (und wollen) Gewerkschaften leisten, die Defizite zu ueberwinden? Die Frage der Rechtsmobilisierung adressiert das Phaenomen der Justizialisierung und duerfte insbesondere auch fuer die Debatte ueber die Revitalisierung der Gewerkschaften von grosser Relevanz sein. Auch Nadine Absenger und Daniel Seikel befassen sich mit dem Phaenomen der Justizialisierung. In einer interdisziplinaeren Kooperation aus Rechts- und Politikwissenschaft diskutieren sie die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des EuGH auf das deutsche Tarifvertragssystem hat. Dabei kommen sie zu einem ambivalenten Befund. Waehrend individuelle Arbeitnehmerrechte haeufig gestaerkt werden, werden die kollektiven Selbstbestimmungsrechte und damit die Handelungsfreiheit der Tarifparteien empfindlich beschraenkt. Ralf Rogowski schliesslich widmet sich in seinem Beitrag der Herausbildung eines transnationalen oder globalen arbeitsrechtlichen Raumes. Mit der Idee des "reflexive labour law" knuepft er dabei an die systemtheoretischen Traditionen der Rechtssoziologie an.
Historiker und Historikerinnen, zumal jene der jüngeren deutschen Geschichte, beschäftigen sich am liebsten mit Recht, wenn es nicht weh tut. Der Boom der Menschenrechtshistoriographie steht dieser Diagnose ebensowenig entgegen wie die Flut an Behördengeschichten der NS-Zeit. Beide Trends bestätigen vielmehr den Befund, versteckt sich hinter den Etiketten doch nicht selten eine klassische Politikhistorie, oft in der Gestalt einer Gesetzgebungsgeschichte, aufgelockert durch und verwoben mit ideen- und diskurshistorischen Elementen. Dies erlaubt es einerseits, sich von der etablierten, meist juristisch definierten Rechtsgeschichte abzusetzen, der vorgeworfen wird, zu einer sterilen Dogmengeschichte erstarrt zu sein. Andererseits hält man an tradierten Arbeitsteilungen fest: Die lästige, wiewohl notwendige Pflichtaufgabe, sich in die technischen Einzelheiten des Rechts zu vertiefen, darf aus der eigenen Zuständigkeit entlassen werden. Entsprechend begrenzt bleibt der wissenschaftliche Austausch: Rechtswissenschaftler/innen lesen historiographische Arbeiten als leichte Lektüre für den Hintergrund; Historiker/innen rezipieren die Studien ihrer juristischen Kolleg/innen als sprödes Fußnotenfutter. Dass der fächerübergreifende Kontakt zuletzt vor allem durch regierungsseitig initiierte Projekte über die NS-Belastung einzelner Ministerien und Behörden vorangetrieben wurde, bestätigt diese Beobachtung eher, als dass sie widerlegt würde.