Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
In: Springer-Lehrbuch; Europäisches Strafrecht, S. 421-447
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In: Springer-Lehrbuch; Europäisches Strafrecht, S. 421-447
In: Europa von A bis Z, S. 321-325
In: Europarecht, Band 43, Heft 1, S. 88-103
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
In: Europarecht, Band 43, Heft 1, S. 88-103
In: Schriften zum internationalen und europäischen Strafrecht Band 33
In: Schriften zum internationalen und europäischen Strafrecht Band 33
In: Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht Band 33
In: Nomos eLibrary
In: Strafrecht
Die effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden ist ein Schlüssel, um den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. Dabei hat der europäische Gesetzgeber zuletzt einen Fokus auf die Erleichterung und Effektivierung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und personenbezogenen Daten gelegt.Der Rahmenbeschluss Schwedische Initiative, der Teile des Prümer Vertrags in den EU-Rechtsrahmen überführende Beschluss und die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung sind insofern ein Fortschritt. Hingegen ergibt die Untersuchung erheblichen Handlungsbedarf im Hinblick auf das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten, den der Rahmenbeschluss zum Schutz personenbezogener Daten sowohl zeitlich als auch inhaltlich nur teilweise erfüllt. Zudem müssen die zersplitterten Rechtsregime zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Kooperation mit Drittstaaten dringend konsolidiert werden
In: Die Europäische Union, S. 460-468
In: Europarecht, Band 50, Heft 4, S. 487-497
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 12, Heft 4, S. 687-716
ISSN: 1435-439X
In: Schriften zum Strafrecht - Band 213 v.213
Hauptbeschreibung Die justizielle Zusammenarbeit in der EU erreicht allmählich eine Intensität, die bis vor kurzem nur zwischen kleineren, historisch und kulturell eng verbundenen Ländern oder gar nur innerstaatlich denkbar war. Zum tragenden Pfeiler und Motor des weitgehend verwirklichten Kooperationskonzepts zwischen den Mitgliedsstaaten wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Das breite Anwendungsspektrum gegenseitiger Anerkennung erstreckt sich auf ausgewählte justizielle Entscheidungen aller Strafverfolgungsetappen und umfasst alle Rechtshilfegebiete. Abhängig von dem Verfahrensstadium und der Entscheidungsart ändert sich der Umfang der Anerkennungspflichten, so dass von unterschiedlichen Gestalten des Anerkennungsgrundsatzes ausgegangen werden muss. Durch den Abbau der traditionellen Rechtshilfevorbehalte und Kontrollmechanismen ist sowohl die Kapazität als auch die Geschwindigkeit dieses grenzüberschreitenden Transfers wesentlich gestiegen. Das Gesamtbild des Kooperationsmodells trübt sich jedoch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte. Aus dieser Perspektive fällt die in vielen Fällen einseitige Orientierung auf Effektivitätssteigerung kritisch auf, die den im Anerkennungskonzept entstandenen Kompensationsbedarf in der Rechtsstellung von Betroffenen ungeachtet ließ. Das Anerkennungskonzept weist hier Schwächen sowohl im instrumentellen als auch im institutionellen Bereich auf. Der Lissabonner Vertrag dürfte in diesem Zusammenhang als Chance gesehen werden für die Nivellierung der Defizite in Verfahrensrechten und -garantien, die Stärkung des Rechtsschutzes auf der EU-Ebene und mehr Kohärenz in der Umsetzung und Anwendung von Rechtsinstrumenten, die auf gegenseitiger Anerkennung beruhen. Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht: Einführung - 1. Teil: Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen: Entwicklung
In: Schriften zum Strafrecht 213
Main description: Die justizielle Zusammenarbeit in der EU erreicht allmählich eine Intensität, die bis vor kurzem nur zwischen kleineren, historisch und kulturell eng verbundenen Ländern oder gar nur innerstaatlich denkbar war. Zum tragenden Pfeiler und Motor des weitgehend verwirklichten Kooperationskonzepts zwischen den Mitgliedsstaaten wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Das breite Anwendungsspektrum gegenseitiger Anerkennung erstreckt sich auf ausgewählte justizielle Entscheidungen aller Strafverfolgungsetappen und umfasst alle Rechtshilfegebiete. Abhängig von dem Verfahrensstadium und der Entscheidungsart ändert sich der Umfang der Anerkennungspflichten, so dass von unterschiedlichen Gestalten des Anerkennungsgrundsatzes ausgegangen werden muss. Durch den Abbau der traditionellen Rechtshilfevorbehalte und Kontrollmechanismen ist sowohl die Kapazität als auch die Geschwindigkeit dieses grenzüberschreitenden Transfers wesentlich gestiegen. Das Gesamtbild des Kooperationsmodells trübt sich jedoch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte.Aus dieser Perspektive fällt die in vielen Fällen einseitige Orientierung auf Effektivitätssteigerung kritisch auf, die den im Anerkennungskonzept entstandenen Kompensationsbedarf in der Rechtsstellung von Betroffenen ungeachtet ließ. Das Anerkennungskonzept weist hier Schwächen sowohl im instrumentellen als auch im institutionellen Bereich auf. Der Lissabonner Vertrag dürfte in diesem Zusammenhang als Chance gesehen werden für die Nivellierung der Defizite in Verfahrensrechten und -garantien, die Stärkung des Rechtsschutzes auf der EU-Ebene und mehr Kohärenz in der Umsetzung und Anwendung von Rechtsinstrumenten, die auf gegenseitiger Anerkennung beruhen.
In: Schriften zum Strafrecht 213
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 11, Heft 3, S. 431-452
ISSN: 1435-439X