The Company Law Reform in France
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 698
ISSN: 1868-7059
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In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 698
ISSN: 1868-7059
In: Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien 139
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 658
ISSN: 1868-7059
In: Privacy in Germany: PinG ; Datenschutz und Compliance, Heft 3
ISSN: 2196-9817
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 629
ISSN: 1868-7059
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 712
ISSN: 1868-7059
Die jährliche Veranstaltungsreihe zu aktuellen Entwicklungen im japanischen Recht, die das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung ausrichtet, fand am 25.März 2019 unter der Moderation von Harald Baum und Moritz Bälz in den Räumlichkeiten des Instituts ihre Fortsetzung. Themen des halbtägigen Symposiums waren (unter anderem) die nachfolgend abgedruckten beiden Vorträge. Als erstes gab Professor Souichirou Kozuka (Gakushūin Universität, Tōkyō) einen Überblick über die Erklärung der japanischen Regierung in ihrer Wachstumsstrategie 2018, "business rules" für digitale Plattformen als Reaktion auf deren stetig wachsende Rolle in der Digital Economy einzuführen. Dabei soll in erster Linie das Antimonopolgesetz eingesetzt werden, um das Verhältnis zwischen dem Plattformbetreiber und den Einzelhändlern (geschäftlichen Nutzern) zu regeln und zu überwachen, inwiefern die freiwilligen Vereinbarungen zum Schutz der Verbraucherinteressen gegenüber den Plattformen funktionieren. Der anschließende Vortrag von Professor Akira Tokutsu (Tōhoku Universität, Sendai) befasste sich mit den grundlegenden rechtspolitischen Zielen, die der Reform des Gesellschaftsgesetzes und der Schaffung des Corporate Governance Code und des Stewardship Code in Japan zugrunde liegen. Die derzeitige japanische Regierung hat die Effizienz, insbesondere in Form einer Profitabilitätssteigerung und Innovationsförderung, zum Ziel der Corporate Governance Reformen erklärt, was zu der umstrittenen Frage führt, ob die jüngsten Reformen selbiger tatsächlich die Profitabilität japanischer Unternehmen steigern konnten. Die beiden Vorträge werden nachfolgend in leicht überarbeiteter Fassung wiedergegeben. ; On 25 March 2019 the Hamburg Max Planck Institute for Comparative and International Private Law hosted a further installment of its annual lecture program "Current Developments in Japanese Law", in cooperation with the German-Japanese Association of Jurists. The half-day symposium under the moderation of Harald Baum and Moritz Bälz featured (among other elements) the following two lectures: Professor Souichirou Kozuka (Gakushūin University, Tōkyō) started the conference with a comprehensive analysis of the Japanese government's introduction of business rules concerning digital platforms in its Growth Strategy 2018. This initiative was a response to the ever-greater role these platforms play in the digital economy. Japan has decided to employ primarily the Antimonopoly Act for the purpose of regulating the relationship between platform operators and retailers (business users), and also to monitor how well the voluntary arrangements work in protecting consumers' interests vis-à-vis platforms. Thereafter, the lecture presented by Professor Akira Tokutsu (Tōhoku University, Sendai) surveyed the fundamental goals behind the Japanese Companies Act Reform as well as two new soft laws, the Corporate Governance Code and the Stewardship Code. Japan's present government has set efficiency – particularly increasing corporate income and fostering innovation – as the goal of corporate governance reforms, which raises the question whether the recent corporate governance reforms actually did increase profitability. The lectures are presented here in slightly revised versions.
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In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 82, Heft 2, S. 511
ISSN: 1868-7059
In: MPIfG Working Paper, Band 05/6
"In der Entwicklung des deutschen Bundesstaates lassen sich drei Phasen unterscheiden: Die anfänglich ungebremste Unitarisierung der Gesetzgebung und Zentralisierung der Finanzbeziehungen wurde seit Mitte der sechziger Jahre korrigiert durch die Institutionalisierung eines 'kooperativen Bundesstaates' mit eng verflochtenen Finanzbeziehungen und gesteigerten Konsenserfordernissen in der Gesetzgebung des Bundes. Seit den neunziger Jahren wird diese Lösung als lähmende 'Politikverflechtung' kritisiert, die durch eine klare Trennung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern ersetzt werden sollte. Die mit dieser Zielsetzung im Herbst 2003 eingesetzte 'Kommission des Bundestages und des Bundesrates zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' ist jedoch wegen ihrer zu strikten Orientierung an diesem, die Unterschiede zwischen den Ländern ignorierenden 'Trennprinzip' zunächst gescheitert. In jeder dieser Phasen wurde die Entwicklung durch die Interaktion zwischen den politischen Akteuren und Interventionen des Verfassungsgerichts geprägt, wobei die ohnehin dominante Tendenz jeweils durch die Rechtsprechung noch verstärkt und verfestigt wurde. Auch in der Arbeit der Kommission hat Dominanz verfassungsrechtlicher Diskurse problemgerechte Lösungen nicht begünstigt." (Autorenreferat)
In: Entwicklung und Zusammenarbeit: E + Z, Band 50, Heft 6
ISSN: 0721-2178
In: SWP-Aktuell, Band 3/2016
In der Ukraine hat die Protestbewegung des Majdan, die 2014 zum Sturz von Präsident Janukowytsch führte, einen umfassenden Reformprozess angestoßen. Dieser wird jedoch durch zahlreiche interne wie externe Hürden behindert und verlangsamt. Besonders groß sind die Hindernisse, wo es darum geht, einen funktionierenden Rechtsstaat zu schaffen. Einflussreiche Akteure aus Politik und Wirtschaft haben ein Interesse daran, rechtsfreie Räume zu bewahren, weil sie ihnen zu Machterhalt und Bereicherung dienen. Es ist daher wichtig, Fortschritte und Hemmnisse in diesem Bereich zu untersuchen. Nur so können deutsche und europäische Akteure fundierte Entscheidungen darüber treffen, wie sich die Ukraine auf ihrem Weg zu rechtsstaatlichen Strukturen wirksamer als bisher unterstützen lässt. (Autorenreferat)
Die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht 2012 an. Der Kronberger Kreis fordert den Gesetzgeber dazu auf, bei dieser Gelegenheit die Geldbußenregelung entscheidend zu reformieren. Dabei sollte vor allem eine Reform des Verfahrens im Vordergrund stehen. Anklage und Entscheidung sind zu trennen. ; The Eighth Amendment to the Act against Restraints of Competition (ARC) should be passed during 2012. The Kronberger Kreis asks the legislator to use this opportunity for reforming the fi ning provisions of the Act substantially. A particular emphasis should be on the reform of the procedure. Prosecution and decision-making are to be separated. [English version see pages 17ff]
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In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 76, Heft 1, S. 86
ISSN: 1868-7059
In: CAP Analyse, Band 3/2007
" Der langwierige Prozess der Ratifikation des Vertrages über eine Verfassung für Europa lässt eine Reform des Verfahrens zur Änderung des europäischen Primärrechts notwendig erscheinen. Unabhängig von dessen Schicksal ist zudem auch bei zukünftigen Änderungen des Primärrechts damit zu rechnen, dass in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der jeweilige Änderungsvertrag nicht angenommen werden wird. Würde man das jetzige Verfahren beibehalten, kann eine kleine Minderheit von Mitgliedstaaten die Weiterentwicklung der EU verhindern und dauerhaft blockieren.
Wirft man einen Blick in die europäischen Verträge, so ist dort das weitere Vorgehen im Falle der Nichtratifizierung durch einen oder mehrere EU-Staaten nicht geregelt. Denkbar wäre eine Änderung des Artikels 48 EUV dahingehend, dass zwar an dem Grundsatz der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten festgehalten wird. Haben aber nach Ablauf von beispielsweise zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrages zur Änderung des europäischen Primärrechts eine qualifizierte Mehrheit von Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so würde ein spezielles Verfahren Platz greifen, an dessen Ende der Austritt dieses einen oder mehrerer Mitgliedstaaten aus der Union steht. Das abzuschließende Austrittsabkommen könnte die Errichtung eines Sonderverhältnisses des ehemaligen Mitgliedstaates mit der Union enthalten, sofern dies politisch gewünscht wird. Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen wäre es beispielsweise nahe liegend, den Binnenmarkt in vollem Umfang aufrecht zu halten.
Die Bereitschaft, sich für den Fall einer Nichtratifikation vertraglich zum Austritt zu verpflichten, um wenigstens bei zukünftigen Änderungen des europäischen Primärrechts ein zügigeres Inkrafttreten zu gewährleisten, dürfte jedoch bei den wenigsten Mitgliedstaaten vorhanden sein. Dies gilt einerseits im Hinblick auf die gravierenden politischen und wirtschaftlichen Konsequenzen für die betroffenen Staaten, da diese trotz der wirtschaftlichen und politischen Verflechtungen mit den anderen Mitgliedstaaten keine Stimme mehr in der EU hätten. Die Austrittsoption kann aber auch aus Sicht der Ratifizierer problematisch sein, wenn dadurch die Union in ihrer Gesamtheit gegenüber anderen Akteuren und Regionen geschwächt wird. Eine Reform des Vertragsänderungsverfahrens wäre zwar sachlich zu begrüßen, die tatsächlich Realisierung ist aber eine Illusion." [Autorenreferat]