Legitimacy in International Society
In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 60, Heft 9, S. 112-116
ISSN: 1430-175X
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In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 60, Heft 9, S. 112-116
ISSN: 1430-175X
In: HSFK-Report, Band 11/2016
"Der internationale Strafgerichtshof (IStGH) wurde 2002 als permanentes internationales Gericht zur Ahndung von Kriegsverbrechen, Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschaffen. Als Friedensprojekt ins Leben gerufen, gilt er als Durchbruch bei der Bekämpfung von Gräueltaten und als ein Höhepunkt der internationalen Rechtsetzung. 2016 haben drei afrikanische Mitgliedsstaaten ihren Austritt aus dem IStGH erklärt und damit seine Legitimitätskrise offensichtlich gemacht, die schon länger schwelt. Auf die Austritte könnten weitere Rückschläge für die internationale Strafverfolgung folgen. Der Autor untersucht im vorliegenden Report, wie sich die Beziehung zwischen Afrikanischer Union und dem IStGH wandelte: von starker Unterstützung über vehemente Kritik bis hin zu Ablehnung. Er erklärt die Entwicklung, analysiert die Kritik und unterbreitet Handlungsempfehlungen zur Auflösung der Krise." (Autorenreferat)
Die Strafverfolgung der Piraterie ist auch drei Jahre nach Beginn der internationalen Marineoperationen am Horn von Afrika ein ungelöstes Problem. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft wird das Fehlen eines entsprechenden nationalen Piraterierechts als Grund genannt. Fehlender politischer Wille ist der Hauptgrund für einen Verzicht auf Strafverfolgung. Die Verfahren gegen mutmaßliche Piraten sind teuer und langwierig und stellen eine erhebliche logistische Belastung für den anklagenden Staat dar. Die Lasten und Risiken der Strafverfolgung der Piraterie werden von den Staaten nicht altruistisch auf sich genommen, sondern nur, wenn die eigenen Interessen unmittelbar betroffen sind. Die gegenwärtig verfolgte Strategie, das Problem der Strafverfolgung der Piraterie vor Somalia durch Überstellungen in Drittstaaten zu lösen, könnte für die überstellenden Staaten zu einem juristischen Bumerang werden. Art. 105 des Seerechtsübereinkommens stellt keine Grundlage für eine Gerichtsbarkeit von Drittstaaten dar. Eine möglicherweise früher völkergewohnheitsrechtlich bestehende unbeschränkte universelle Gerichtsbarkeit ist jedenfalls spätestens seit der Kodifikation durch das Übereinkommen über die Hohe See und das Seerechtsübereinkommen untergegangen. Ferner stellt sich auch die Frage nach der nationalrechtlichen Strafbefugnis der Drittstaaten. Hiervon unabhängig werden Überstellungen in Drittstaaten, wie die Kündigung des Übernahmeabkommens durch Kenia zeigt, immer nur eine kurzfristige Verschiebung des Problems bedeuten Bereits zu Beginn der Operation ATALANTA hat es national und international Forderungen nach einem internationalen Gerichtshof für Piraterie gegeben. Denkbare Modelle für ein international(-isiert)es Piraterie-Gericht für Somalia wären ein extraterritoriales somalisches Gericht in einem sicheren Drittstaat, spezialisierte Kammern innerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Somalias oder regionaler Staaten, ein regionales Tribunal auf multilateraler Basis, ein internationales Tribunal auf bilateraler Basis oder ein ad hoc Tribunal auf Grundlager einer Resolution des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII UNC. Letzteres ist vor dem Hintergrund zeitlicher und fachlicher Anforderungen an ein internatio¬nal(-isiert)es Gericht die einzig realistische Alternative. Trotz der hohen Fallzahlen macht die Piraterie vor Somalia aber nur etwa die Hälfte aller Fälle aus. Das Beispiel Somalia zeigt, dass jederzeit irgendwo auf der Welt neue Brennpunkte der Piraterie entstehen können. Auch in Asien nimmt die Piraterie trotz anfänglicher Erfolge bei deren Bekämpfung wieder zu. Das Beispiel Somalia zeigt auch, wie schwer sich die Staaten mit der Strafverfolgung der Piraterie tun. Es läge daher im Interesse der Schifffahrtsnationen über ein ad hoc Tribunal für Somalia hinaus eine ständige Einrichtung zu schaffen, die bei Bedarf unverzüglich die Strafverfolgung aufnehmen kann, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage dazu ist. Hierfür bietet sich die Einrichtung einer Abteilung für Piraterie am Internationalen Seegerichtshof an. Für eine effektive Bekämpfung und Strafverfolgung der Piraterie darf die Reform hier aber nicht stehenbleiben. Insbesondere muss die begriffliche Erfassung strafbarer Handlungen durch Einbeziehung der Küstengewässer erweitert und die Durchlässigkeit der Gewässerzonen durch die Einführung eines Rechts der umgekehrten Nacheile verbessert werden. Daneben müssen das Finanzieren und Organisieren von Piraterie und die Absicht, Piraterie zu begehen, unter Strafe gestellt werden. Die Deklarierung zur völkerrechtlichen Straftat und die Einführung einer Strafverpflichtung sind keine Garantie gegen Straflosigkeit, können aber dazu beitragen, dass sich die Staaten einer Strafverfolgung der Piraterie stärker als bisher verpflichtet fühlen. Mit einem Strafgewaltsgerichtshof gibt es auch eine "kleine Lösung". Dieser könnte die Zuständigkeit zur Strafverfolgung einem der beteiligten Staaten verbindlich zuweisen. ; Three years after the international navy operations have begun at the Horn of Africa; criminal prosecution of piracy is still an unsolved problem. For that there are various reasons. Often it is justified by a missing corresponding international piracy law. A missing political will is the main reason to forbear criminal prosecution. The procedures against alleged pirates are expensive and long-winded and are a considerable logistical burden for the indicting country. The countries do not carry the burdens and risks of a piracy criminal prosecution out of altruistic interest, but only if the own interest are directly affected. The current pursued strategy to solve the problem of piracy criminal prosecution of Somalia by extraditing to a third country could become a judicial boomerang for the extraditing country. Article 105 of UNCLOS does not constitute a basis for jurisdiction of third countries. A possibly unlimited universal jurisdiction of an earlier customary existing international law has certainly gone down ever since the codification of the Convention on the High Seas and UNCLOS. Additionally the question regarding the national legal power to impose sanctions by third countries arises. Regardless of which, an extradition to third countries only imply a short-term remedy for the problem, as the termination of the transfer agreement of Kenya shows. Already at the beginning of the operation ATALANTA there were national and international demands of an International Court of Justice for piracy. Possible models for an international or internationalized piracy court for Somalia could be an extraterritorial Somali court in a safe third country, specialized chambers within Somalia's national jurisdiction or regional country, a regional tribunal on a multilateral base, an international tribunal on a bilateral basis or an ad hoc tribunal based on a resolution of the UN Security Council according to chapter VII UNC. The latter is the only realistic alternative in context of timely and specialized requirements of an international (internationalized) court. Despite the high number of cases, piracy of Somalia only consist of about half of all cases. The example Somalia shows that at any time and anywhere in the world, new piracy burning points can establish. The cases in Asia are again increasing despite the initial success. The example Somalia also shows how difficult it is for the countries to prosecute pirates. Therefore it would be of great interest to the shipping nations to establish additionally to an ad hoc tribunal for Somalia, a constant authority, which when needed can start prosecution immediately when a country is not willing or able to. Here it would be useful to establish a department for piracy at the International Tribunal for the Law of the Sea. In order to enable an effective fight against piracy and criminal prosecution, the reform cannot not stop here. Especially the used terms of criminal acts has to be extended by including the coastal waters and the permeability of the water zones has to be improved by introducing the right of reversed pursuit. In addition to that, piracy financing and organization and the intention to commit piracy must impose penalties. A declaration of international criminal acts and introduction of a prosecution obligation however can contribute to the countries feeling more obligated towards piracy prosecution, stronger than before. However a penal power tribunal offers a "small solution". This could assign bindingly one of the concerned countries the jurisdiction of prosecution.
BASE
In: HSFK-Report, Band 13/2005
'Dass die EU nicht unbedingt ein fragmentierter und zahnloser Papiertiger sein muss, zeigten die europäischen Außenminister gerade in ihrer geschlossenen Haltung zur Auslieferung Ratko Mladics an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag. Auch eine andere Haager Institution, der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und die proaktive Rolle der EU in dessen Entstehungsprozess, gilt vielen Beobachtern als positiver Beleg für die politischen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich der Friedensmacht Europa trotz oftmals stockender Vergemeinschaftung, fehlender Ressourcen und Zwangsmittel eröffnen. Im vorliegenden Report zeichnen die Autorinnen die Geschichte des IStGH nach und beschäftigen sich mit der Frage, wieso die EU ausgerechnet in diesem transatlantischen Konfliktfall gegen erhebliche Widerstände der USA große Geschlossenheit demonstrierte und das Statut von Rom - politische Grundlage des Strafgerichtshofes - auch zügig entwickelt und umgesetzt hat. Dabei zeigen die Autorinnen auf, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU mehr als ein institutionelles Forum zur Abstimmung der Interessen der Mitglieder ist. Geteilte Prinzipien der Demokratie, Menschen- und Grundrechte, sowie prozedurale Normen, wie regelmäßige gegenseitige Konsultationen, verhalfen den zu Anfang der Verhandlungen durchaus von verschiedenen Interessen geleiteten Mitgliedern zu einem für alle tragfähigen Kompromiss. Diese Einigkeit innerhalb der EU kann nun auch Drittländer ermutigen, sich der Drohkulisse der USA zu widersetzen. Hier mahnen die Autorinnen an, die EU müsse noch konkretere Hilfe in Aussicht stellen, um diesen Ländern bei Ausfällen von Militär- oder Entwicklungshilfe zur Seite stehen zu können.' (Autorenreferat)
In: Archiv des Völkerrechts, Band 51, Heft 3, S. 396
ISSN: 1868-7121
In: 27. Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Soziologie - Gesellschaften im Umbruch: Sektionen und Arbeitsgruppen, S. 351-355
"Mein Vortag versucht die folgende Problemstellung zu klären: Wie war es möglich, daß das in einem totalitären System fast völlig instrumentalisierte Recht entwicklungsgeschichtlich, d.h. durch die Entfaltung seiner funktionellen Autonomie solche immanente Rationalitätspotentiale hervorbrachte, die als eine der wichtigsten politischen Voraussetzungen des Systemwandels in Ungarn galt und gilt auch heute noch. In diesem Kontext verstehe ich also unter der Paradoxie der Rationalisierung des Rechts die Entfaltung seiner funktionellen Autonomie innerhalb des kommunistischen Systems. Die Paradoxie weist zugleich darauf hin, daß das nach Prinzipien der Legalität funktionierende Recht die Rechtsgrundlage des alten Systems nicht nur untermauerte, sondern die legitimen Rahmen des Übergangs zustande brachte. Dementsprechend befaßt sich mein Referat mit diesen Problemen in den folgenden Zusammenhängen. 1. Begrifflich-theoretische Klärung der Problematik des Systemwandels in Ungarn: Um den Prozeß des Systemwandels in den postkommunistischen Gesellschaften und innerhalb dessen das Problem der eigenartigem Funktionsänderung des Rechts richtig verstehen zu können, bedarf das übliche Instrumentarium einer theoretischen Neuformulierung, weil die bisherigen Interpretationsversuche wegen der Anwendung ziemlich vager, ja unoperationalisierbarer, politisch-ideologischer Kampfbegriffe, wie harte und weiche Diktatur contra Demokratie für die Beschreibung und Erklärung des Übergangs ungeeignet sind. Deshalb müssen Begriffe, wie Legitimität, Legalität, Instrumentalisierung, Rationalität, Normativität der politischen Regeln und Rechtsnormen usw., für die Deutung der Herrschaftslogik totalitären Zuschnitts mit spezifizierten Inhalten neu definiert werden. 2. Die Instrumentalisierung des Rechts und die Herausbildung seiner relativ- funktionellen (System)Autonomie: Meines Erachtens ist die Rekonstruktion des totalitären politischen Herrschaftssystems - das durch Begriffe der totalen ideologischen und bürokratischen Koordination und Kontrolle, der Verwaltung der Verwaltung, der formalen organisatorischen Autonomie des Staates, aber seiner funktionalen Unterordnung der kommunistischen Partei usw. charakterisiert werden kann - und dessen formaler Rationalisierung für die soziologische Deutung des Prozesses der Systemänderung unerläßlich. Außerdem muß in Betracht gezogen werden, daß das legale Rechtssystem unter den anderen makrosoziologischen Determinanten des Umbruchs eine spezifische, im gewissen Sinne direkt politische Rolle spielte. 3. Der Prozeß des Ausbaus des Verfassungsstaates: In diesem Zusammenhang möchte ich die Entfaltung der funktionalen Autonomie des Rechts im Hinblick auf die Bedingungen der Institutionalisierung einer immer mehr selbstbeschränkenden politischen Macht darstellen." (Autorenreferat)
In: Successful Dispute Resolution 4
Seit Ende der 90er Jahre wächst die Teilnahme von amici curiae in Verfahren vor internationalen Gerichten und Schiedsgerichten, obwohl Umfang, Funktion und Mehrwert des amicus curiae und die Folgen seiner Einbindung für Verfahren und die internationale Streitbeilegung kaum untersucht worden sind.Dieses Werk unternimmt eine umfassende empirische Bestandsaufnahme des Instruments in der völkerrechtlichen Streitbeilegung. Es definiert und ordnet das Instrument ein in das Völkerprozessrecht. Darüber hinaus prüft die Arbeit, ob die Teilnahme von amici curiae von Nutzen oder Schaden ist für Verfahren und inzident für die internationale Streitbeilegung insbesondere, ob amicus curiae Schriftsätze in Urteilen Berücksichtigung finden, und ob amici curiae effiziente Vertreter öffentlicher Interessen sind, die Legitimität und Transparenz internationaler Gerichte und ihrer Urteile erhöhen, und die Kohärenz der Völkerrechts stärken
In: Industrielle Beziehungen: Zeitschrift für Arbeit, Organisation und Management, Band 26, Heft 3, S. 278-301
ISSN: 1862-0035
Die Anzahl organisationaler Veränderungen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Sie stellen die betriebliche Interessenvertretung vor neue Herausforderungen. An welchen organisationalen Veränderungen Interessenvertretungen beteiligt sind und wie sich dies auf die von Beschäftigten zugeschriebene Legitimität sowie Maßnahmen der Legitimitätssicherung auswirkt ist bislang jedoch unklar. Zur Reduzierung des Forschungsdefizits wurden 25 Interviews mit Betriebs- und Personalratsmitgliedern in verschiedenen organisationalen Veränderungen geführt und inhaltsanalytisch ausgewertet. Es zeigt sich, dass sich die Legitimitätswahrnehmung abhängig von der Phase der Veränderung und ihrer Reichweite unterscheidet. Insbesondere für die befragten Betriebsratsmitglieder spielt Legitimitätssicherung in Veränderungsprozessen bislang eine eher untergeordnete Rolle. Dennoch legen die vorliegenden Studienergebnisse den Befund nahe, dass Legitimität in Veränderungssituationen durch die Interessenvertretung beeinflussbar ist.
In: Digest of the decisions of the International Court of Justice 1959/75,1
In: Fontes iuris gentium
In: Series A. Sectio 1 6
In: Verfassungsrecht in Forschung und Praxis Band 131
In: Archiv des Völkerrechts, Band 49, Heft 3, S. 330
ISSN: 1868-7121