Gewaltordnungen bewaffneter Gruppen: Ökonomie und Herrschaft nichtstaatlicher Akteure in den Kriegen der Gegenwart
In: Demokratie, Sicherheit, Frieden 181
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In: Demokratie, Sicherheit, Frieden 181
World Affairs Online
In: NGOs im Spannungsfeld von Krisenprävention und Sicherheitspolitik, p. 215-243
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Issue 43, p. 283-306
ISSN: 0032-3470
"Auf der Grundlage von Feldforschungsergebnissen und der vergleichenden Analyse der 'Biographien' von 80 bewaffneten Gruppen widmet sich der Beitrag der Frage, wie solche Gruppen trotz hoher Risiken überhaupt entstehen. Die Untersuchung von biographischen Merkmalen der Leiter, Stabsmitglieder und Gefolgschaft bewaffneter Gruppen zeigt, dass sie mehr verbindet als materielles Interesse. Insbesondere die Rolle staatlicher Institutionen beim Erwerb offensichtlich zentraler Qualifikationen wird durch diese Analyse sichtbar. Das gilt vor allem für die Fähigkeit, Gewalt zu organisieren. Der Beitrag unterscheidet außerdem drei Mechanismen zur Formierung nichtstaatlicher Kriegsakteure. Während der Repressionsmechanismus aus politischer Opposition gewaltsamen Widerstand formt, entstehen Ad-hoc-Gruppen aus Fragmenten politischer Klassen. Der Verselbständigungsmechanismus schließlich produziert gewaltsame Herausforderer staatlicher Macht durch Gruppen, an die zuvor von Regierungen Gewaltkompetenzen delegiert wurde." (Autorenreferat)
In: HSFK-Report, Volume 5/2010
"Seit zehn Jahren bemüht sich die Genfer NGO Geneva Call, nichtstaatliche Gewaltakteure (non state armed groups, NSAGs) von der Notwendigkeit zu überzeugen, humanitäre Normen zu beachten. Und darin ist sie sehr erfolgreich. Es gelang ihr im Dialog mit NSAGs, eine Erklärung aufzusetzen, in der sich die Unterzeichner verpflichten, auf den Einsatz, die Produktion, die Lagerung und den Weiterverkauf von Antipersonenminen zu verzichten. Bis heute haben 41 NSAGs aus der ganzen Welt diese Erklärung unterzeichnet. Die Autorin geht im vorliegenden Report der Frage nach, was nichtstaatliche bewaffnete Gruppen dazu bewegt, sich freiwillig an humanitäre Normen zu binden, also Teil einer normativen globalen Ordnung zu werden. Am Beispiel einer der Unterzeichner der Erklärung, der Sudan People's Liberation Movement/Army, erarbeitet sie die Faktoren, die zur Normanerkennung geführt haben. Sie identifiziert verschiedene Bedingungen für die Einbindung, die Hinweise darauf geben wie die internationale Gemeinschaft mit nichtstaatlichen Gewaltgruppen konstruktiv umgehen kann. Zugleich benennt sie das Potenzial von NGOs, als nichtstaatliche governance-Initiativen erfolgreich mit NSAGs verhandeln zu können, sozusagen auf Augenhöhe und ohne Fragen von staatlicher Autorität und Nicht-Einmischung berücksichtigen zu müssen. Daraus ergeben sich Empfehlungen, wie es gelingen kann, nichtstaatliche Gewaltakteure an humanitäre Normen zu binden und zur Inklusion in eine politische Ordnung zu bewegen." (Autorenreferat)
In: SWP-Studie, Volume S 34
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob das humanitäre Völkerrecht in seiner gegenwärtigen Fassung noch einen geeigneten rechtlichen Rahmen für aktuelle Konflikte bietet, an denen nichtstaatliche Gewaltakteure beteiligt sind. Auf diesem Hintergrund untersucht die Studie einzelne Aspekte asymmetrischer Auseinandersetzungen, die aus Sicht des humanitären Völkerrechts besondere dogmatische und anwendungsbezogene Probleme aufwerfen. Dabei geht es unter anderem darum, den humanitär-völkerrechtlichen Charakter verschiedener Konfliktsituationen, den kollektiven Status der beteiligten nichtstaatlichen Akteure und die individuelle Rechtsstellung der in die Feindseligkeiten involvierten Personen zu bestimmen. Im Mittelpunkt stehen grenzüberschreitende Einsätze staatlicher Streitkräfte gegen militärisch organisierte bewaffnete Gruppen. Der Einsatz der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF und die Operation Enduring Freedom in Afghanistan verdeutlichen, vor welch schwierigen Herausforderungen Streitkräfte stehen, wenn sie die Aufgabe haben, nichtstaatliche Gewaltakteur unter Beachtung der Pflichten des humanitären Völkerrechts effektiv zu bekämpfen. Der Fokus der Studie richtet sich ebenfalls auf den Irak. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das humanitäre Völkerrecht in seiner aktuellen Gestalt trotz einiger Regelungsdefizite und offener Auslegungsfragen insgesamt in der Lage ist, bewaffnete Konflikte unabhängig davon zu erfassen, ob sie eine besondere Asymmetrie aufweisen. Gleichwohl kann die extreme Asymmetrie zwischen Konfliktparteien zur Folge haben, dass das Völkerrecht faktisch seine Bindungskraft verliert. Die Herausforderung besteht mithin eher in der effektiven Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts als in der Suche nach neuen Regelungen. (ICH2)
Im Kontext militärischer Auseinandersetzungen mit Terroristen und anderen nichtstaatlichen Gewaltakteuren wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob das humanitäre Völkerrecht in seiner gegenwärtigen Verfassung einen geeigneten rechtlichen Rahmen für derart asymmetrische bewaffnete Konflikte bietet. Welche Rechtsnormen gelten, wenn die Asymmetrie zwischen den Konfliktparteien so stark ausgeprägt ist, dass die Art und Weise der Gewaltanwendung nicht mehr der traditionellen Vorstellung von Kriegführung entspricht, die den Genfer Abkommen von 1949 zugrunde liegt? Welche Rolle kann das Recht spielen, wenn die Taktik einer der Parteien gerade darin besteht, es gezielt und systematisch zu verletzen? Lassen sich in solchen Situationen militärische Interessen noch mit humanitären Forderungen in Einklang bringen? Könnte eine Alternative gar darin bestehen, neue Regeln für besondere Formen asymmetrischer Konflikte zu entwickeln?Vor dem Hintergrund dieser Fragen untersucht die Studie einzelne Aspekte asymmetrischer bewaffneter Konflikte, die aus der Sicht des humanitären Völkerrechts dogmatische Probleme aufwerfen. Darüber hinaus soll anhand verschiedener Beispiele beleuchtet werden, wie schwierig es für staatliche Streitkräfte sein kann, unter Beachtung humanitärer Vorschriften gegen nichtstaatliche Gewaltakteure vorzugehen.Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass das humanitäre Völkerrecht trotz einiger Regelungsdefizite und offener Auslegungsfragen insgesamt in der Lage ist, bewaffnete Konflikte unabhängig davon zu erfassen, ob sie eine besondere Asymmetrie aufweisen. Gleichwohl kann es in solchen Situationen faktisch erheblich an Bindungskraft verlieren. Die Herausforderung besteht mithin eher in der effektiven Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts als in der Suche nach neuen Regelungen. (SWP-Studie / SWP)
BASE
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Austrian journal of public law, Volume 72, Issue 1, p. 53-73
ISSN: 1613-7663
In: Krieg im 21. Jahrhundert, p. 213-228
In: Humanitäres Völkerrecht: Informationsschriften ; HuV-I = Journal of international law of peace and armed conflict, Volume 29, Issue 3, p. 109-117
ISSN: 0937-5414
World Affairs Online
In: DIE Studies, Volume 24
Die vorliegende Studie ist das Ergebnis eines Forschungsvorhabens des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik (DIE). Ziel der Studie ist es, zu einem besseren Verständnis des Themas beizutragen und zu helfen, sowohl die Reaktionsfähigkeit der entwicklungspolitischen Akteure in Bezug auf non-state armed groups/nichtstaatliche Gewaltakteure (NSAG) in Krisensituationen als auch ihre Möglichkeiten im Umgang mit NSAG zur Konfliktbearbeitung zu verbessern. Hintergrund des Forschungsvorhabens sind Situationen gewalttätiger Auseinandersetzungen, mit denen Entwicklungspolitik in vielen Ländern und Regionen konfrontiert ist. Nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen sind ein Hauptmerkmal innerstaatlicher Konflikte und vieler regionaler Kriege. Typische Erscheinungsformen nichtstaatlicher Gewaltakteure sind Rebellenarmeen, Kriegsherren oder Terroristen. Unter NSAG werden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Gruppen verstanden, die durch ihr Handeln das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen. "Interaktion" oder "Umgang" mit NSAG bedeutet im Sinne der vorliegenden Studie ausschließlich ein reflektiertes Vorgehen gegenüber diesen Gruppen. Interaktion ist also nicht gleichbedeutend mit "Kooperation" oder der expliziten oder impliziten Anerkennung oder Legitimierung von Zielen oder Methoden einer NSAG. (ICD2)
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Volume 85, Issue 4, p. 29-54
ISSN: 0340-0255
While state actors frequently have difficulties in dealing with non-state armed actors, transnational NGOs have developed strategies that aim specifically at the proliferation of and general adherence to international norms among non-state armed actors ("norm diffusion"). It is their goal to persuade non-state armed actors to accept international humanitarian law norms and to adapt their behaviour accordingly. As such, the ICRC offers trainings in international humanitarian law to armed actors, and explains their responsibilities with regard to the protection of civilians in military operations to them. The organisation Geneva Call provides education in the field of antipersonnel landmines and supports armed actors in their efforts to clear mined areas and to destroy stockpiles. But with which methods and under which circumstances can the ICRC and Geneva Call succeed in influencing non-state armed actors to change their behaviour according to international norms? The paper analyses the problems and risks as well as the opportunities of norm diffusion between the ICRC and Geneva Call, respectively, and non-state armed actors. Adapted from the source document.
In: Völkerrecht und Außenpolitik Band 90
World Affairs Online
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Volume 55, Issue 2, p. 217-242
ISSN: 1862-2860
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Volume 55, Issue 2, p. 217-242
ISSN: 0032-3470
World Affairs Online