Inhaltsanalyse von staatsanwaltlichen Umweltstrafverfahrensakten.
Themen: Der Erhebungsbogen für die inhaltsanalytische Verkodung der Akten ist weitgehend identisch mit dem in der ZA-Studien-Nr. 1443 verwendeten Instrument. Die Abweichungen beziehen sich lediglich darauf, daß die Ermittlungen und die Verfahrenserledigung nicht durch die Bußgeldbehörde, sondern durch die Staatsanwaltschaft erfolgten.
The issue of whether war crimes should be considered as a moral, legal, or political category is addressed. It is initially contended that only "crimes against peace" should be considered war crimes since other traditional categories of war crimes (eg, violations of human rights) remain criminal in nature outside the context of war. Moreover, it is claimed that crimes against peace possess specific moral & legal difficulties since defeated parties are generally labeled war criminals. The tendency to equate military success in war with absolution from blame is subsequently questioned on moral & legal grounds; specifically, it is argued that prosecuting those who achieve military victory may infringe on a state's universal right to self-defense. Moreover, the capacity to bring charges of war crimes against parties regardless of the outcome of war is deemed problematic since such reasoning suggests that certain entities have a right to victory during war. Consequently, it is maintained that only aggressor states that are defeated during war can legitimately be prosecuted. It is concluded that prosecutions of parties accused of committing war crimes ultimately constitutes a political act. J. W. Parker
Gegenstand der seit dem Jahre 1882 bestehenden Kriminalstatistik des Deutschen Reichs sind die vor deutschen ordentlichen Gerichten durch rechtskräftige richterliche Entscheidungen erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze. Die Kriminalstatistik umfasst die wichtigen, vor deutschen Behörden verhandelten Straffälle. Gezählt werden die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte einschl. der Konsulargerichte. Ab 1921 werden auch die Aburteilungen der Militärpersonen, die seit der Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit im Jahre 1920 durch die ordentlichen Gerichte erfolgen, in der allgemeinen Kriminalstatistik mitgezählt. Bis zum Jahre 1919 wurde die Kriminalstatistik für das Deutsche Heer und die Marine gesondert geführt. Sie wurde zuletzt veröffentlicht in: 'Vierteljahrshefte der Statistik des Deutschen Reichs' Herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, 29. Jahrgang, Viertes Heft, S. 132. In der vorliegenden Reichskriminalstatistik werden die durch rechtskräftige richterliche Entscheidung getroffenen Urteile und verhängten Strafen erfasst. Es scheiden also die Fälle aus, bei denen zwar ein Vorverfahren oder eine Voruntersuchung stattgefunden hat, das Hauptverfahren aber nicht eröffnet worden ist. Außerdem bleiben die infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Entscheidungen unberücksichtigt. Auch Fälle der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben sind nicht in der vorliegenden Statistik enthalten. Ferner bleiben Verbrechen und Vergehen gegen Landesgesetze, insbesondere jene mit fischerei-, jagd-, forst- und feldpolizeilichen Charakters, außer Betracht.
Für die Bewertung der kriminalistischen Ergebnisse ist folgendes von besonderer Bedeutung:
Am 4. Januar 1924 wurde durch §45 der Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege das Ruhen der Privatklagen bis 31. März 1924 angeordnet. Weiterhin ist der früher vorgeschriebene Verfolgungs- und Anklagezwang sowohl für Übertretungen als auch für leichtere Fälle von Vergehen durch das sogenannte Opportunitätsprinzip ersetzt worden. Dagegen erhöht der §374 der Strafprozeßordnung die Zahl der Delikte deutlich, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können. Das Jugendgerichtsgesetzt vom 16. Februar 1923 hat eine besonders deutliche Auswirkung auf die Kriminalstatistik. Die Strafmündigkeit wird von dem vollendeten 12. Lebensjahr auf das vollendete 14. Lebensjahr heraufgesetzt. Weiterhin sollen keine Strafen verhängt werden, falls Erziehungsmaßnahmen ausreichen. Bei Vergehen und Übertretungen in besonders leichten Fällen soll von Strafe abgesehen werden. §32 gibt der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung, mit Zustimmung des Jugendrichters beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Erhebung der Klage abzusehen. Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken von 1920 erschwert die statistische Erfassung der Vorstrafen. Außerdem muß beachtet werden, dass ab 1924 verschiedene Geldstrafengesetze in der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen zusammengefasst wurden.
Methodischer Hinweis: Für die Zeit von 1882 bis 1928 konnten die Werte aus zusammengestellten Übersichtstabellen der Kriminalitätsstatistik: Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1928. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1931. S. 65 ff. entnommen werden. Ab 1929 mussten die Werte für die einzelnen Jahre aus folgenden Bänden der Statistik des Deutschen Reichs erhoben werden: Statistik des Deutschen Reichs, Bände 398, 429, 433, 448, 478, 507 und 577. Um die gleiche Untergliederung wie in den veröffentlichten Tabellen der Kriminalitätsstatistik für das Jahr 1928, Berlin 1931, zu erhalten, wurden die einzelnen Straftatbestände nach dem "Abgekürzten Verzeichnis der von der Kriminalitätsstatistik erfaßten strafbaren Handlungen gegen Reichsgesetze nach dem Stande am Ende des Jahres 1934", publiziert in der Statistik des Deutschen Reichs, Band 507, S. 119 ff., zusammengefasst. Das musste für die Jahre 1929 bis 1936 durchgeführt werden.
Begriffe:
Abgeurteilte: Der Rechtsbegriff des Abgeurteilten wird im Bereich der Kriminalstatistiken und damit für die kriminologische Forschung verwandt. Es sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil (Verurteilung oder Freispruch) oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Verurteilte: Straffällig gewordene Personen im strafmündigen Alter, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet worden ist.
Strafmündigkeit Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen überblicken zu können und von daher für seine Handlungen die Verantwortung übernehmen muss.
Stramfündige Bevölkerung Bevölkerung nach den Altersgruppen der Strafmündigkeit (strafmündige Bevölkerung). Im Deutschen Reich wurden der Beginn der Strafmündigkeit 1871 mit dem 12. Lebensjahr festgesetzt. 1923 wurde ein Jugendgerichtsgesetzt erlassen, in dem das Alter der Strafmündigkeit auf 14 Jahre hochgesetzt wurde. Mit der "ersten Verordnung zum Schutz gegen Jugendliche Schwerverbrecher" im Jahre 1939 wurden Jugendliche erst ab dem 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, um mit dem Reichsjugendgesetz 1943 wieder mit dem 12. Lebensjahr die vollständige Schuldfähigkeit und Strafmündigkeit einsetzen zu lassen. Die Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes vom 1. Oktober 1953 hob die heutige noch gültige Grenze auf 14 Jahre.
Kriminalitätsziffern, -rate Die Häufigkeit von kriminellen Handlungen bzw. der verurteilten Personen bezogen auf die strafmündige Bevölkerung in einem bestimmten Raum (z.B. Deutsches Reich). Die Kriminalitätsrate kann weiterhin bezogen werden auf Kategorien des Alters, des Geschlechts und der Schichtzugehörigkeit.
Emminger´schen Reform Eine Justizreform, die sogenannten "Emminger-Novellen", die das Prozessrecht betrafen. Die Verordnung über - das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 135ff.) änderte die Zivilprozessordnung (ZPO) und - die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar (RGBl. I 15ff.) die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), mit der unter anderem das Schwurgericht alter Form (Trennung von Richter- und Geschworenenbank mit Trennung von Straf- und Schuldfrage) abgeschafft wurde und an deren Stelle die einheitliche Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen trat.
Datentabellen in HISTAT (Thema: Kriminalität) :
A. Abgeurteilte, Freigesprochene und Verurteile insgesamt und nach Deliktarten B. Die Kriminalitätsziffern: Verurteile insgesamt und nach Deliktarten C. Die Strafmündige Bevölkerung des Deutschen Reichs in den Jahren 1881-1928 D. Die Anwendung von Strafen D.01 Zusammenfassende Übersichten der verhängten Strafen D.02 Strafen im Deutschen Reich D.03 Erkannte Strafen nach Deliktarten E. Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile vor Gerichten und Strafkammern, 1882 - 1928
Angst vor Kriminalität und Erfahrungen von Studenten als Opfer krimineller Handlungen.
Themen: Art eigener Viktimisierungserfahrungen; Angaben zur letzten Viktimisierungserfahrung; Zeitpunkt des Vorfalls und eigene Reaktion; Konsequenzen für den Täter; Anwesenheit und Hilfeleistungen fremder Personen bei dem Vorfall; Meldung an die Polizei; Gespräche über den Vorfall; eigene Angstgefühle am Abend bzw. in der Dunkelheit (Skala); gemiedene Gebiete im unmittelbaren Wohnumfeld sowie Gründe für diese Angstgefühle; Lesen von Berichterstattungen über Kriminalitätsdelikte; eigene allgemeine Angstgefühle (Skala); Sicherheitsgefühl auf der Straße; persönliche Maßnahmen zur Vergrößerung des Sicherheitsgefühls und eventuelle Verhaltensänderungen aus Angst vor Bedrohung; sportliche Aktivitäten; Mitgliedschaft in einer politischen Gruppe sowie vermutete Auswirkungen des politischen Engagements auf das eigene Selbstbewußtsein und die Angstgefühle.
Scrutinizes the international relations literatures surrounding three principal research movements that study international conflict: game theory, the democratic peace, & offense-defense theory. The development of the microfoundations of conflict, ie, crisis origins & escalation to war, in game theoretic models is examined; focus of this approach is on why actors fight when preferable peaceful settlements exist. The notion of the democratic peace centers on the observation that democracies are far less likely to war with one another than other dyads. Its establishment as stylized fact is considered before critiquing theories proposed to explain this phenomenon. Three additional approaches to explain the democratic peace are delineated, & a call is made for more hypotheses to test against the large-n sets typically analyzed as well as case studies. Offense-defense theory derives comes from the idea that war & conflict are more likely when territory is easily taken; case studies dominate this research field. Measurement of the offense-defense balance has proven problematic, & the two World Wars, key to the theory's development, are seen to pose a puzzle. Following a look at some test cases, a revision to the theory is proffered. It is contended that the democratic peace & offense-defense theory can benefit by employing game theory. J. Zendejas