Zwischen internationaler Verantwortung und neuer Friedenspolitik: Die ersten vier Jahre rot-grüner Außen- und Sicherheitspolitik ; Eine Bilanz
In: Sicherheit und Frieden: S + F = Security and peace, Band 20, Heft 2, S. 66-74
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In: Sicherheit und Frieden: S + F = Security and peace, Band 20, Heft 2, S. 66-74
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Concept of semiotics by Theodor Adorno is comprehended in two main areas: the discovery of philosophical correlations and significance for the assessment of educational processes in modern Ukraine. The essential link of criticism of Adorno "half-education" with an understanding of goals and means of proper education is pointed out. Proper education is analyzed as effective education, which is countered by imitations of education, which appears as half-life. If secondary education is a substitute for education by its ersatzes in the form of numerous its reifications in a mass society, then half-life also appears as a substitute for effective action by accentuation on its means, which is imperceptibly, but invariably, substituting its goals. In the field of education, such half-dwellers are provided with educational services that are supposedly intended to ensure the unbreakable functioning of educational institutions, but in practice displaced from education its orientation towards the education of a person. Setting up education, constantly overcoming the existing and directing to positive as counter-faculty in the semester is replaced by the systematic implementation of the norms of consumption of educational services. In the field of legislative support of the educational sphere of Ukraine, there is a return to the definition of its tasks in terms of "educational services" and the reduction of educational tasks of the individual and the orientation of educational institutions to meet the educational needs of the learner. These negative changes became noticeable in comparison with the progressive Law of Ukraine "On Higher Education" in 2014 compared to the ambiguous Law of Ukraine "On Education" in 2017. The necessity of corresponding corrections of educational strategies, which should orient the person to effective education as the education of higher achievements rather than the fulfillment of norms, is grounded on the return of the elitist essence of education in opposition to its egalitarian character, which is taking place during the last decade. ; Концепт напівосвіти Теодора Адорно осмислено у двох основних площинах: виявлення філософських кореляцій та значущості для оцінки освітніх процесів у сучасній Україні. Зазначено сутнісний зв'язок критики Адорно напівосвіти з осмисленням цілей і засобів здійснення належної освіти. Належна освіта проаналізована як освіта дієва, яка протистоїть імітаціям освіти, які постають як напівдії. Якщо напівосвіта є заміною освіти її ерзацами у вигляді численних її реїфікацій у масовому суспільстві, то напівдія також постає як заміщення ефективної дії акцентуацією на її засобах, які непомітно, але стійко заміщують її цілі. У сфері освіти такими напівдіями постають освітні послуги, які нібито покликані забезпечувати незбитковість функціонування освітніх закладів, однак на практиці витісняють з освіти її націленість на виховання (Bildung) особистості. Налаштування на здобуття освіти, на постійне подолання наявного і спрямування до позитивного як контрфактичного у напівосвіти заміщується систематичним виконанням нормативів споживання освітніх послуг. У сфері законодавчого забезпечення освітньої сфери України спостерігається повернення до визначення її завдань у термінах «освітніх послуг» та редукції освітніх завдань особистості та орієнтації освітніх закладів на задоволення освітніх потреб того, хто навчається. Ці негативні зміни стали відчутними у порівнянні переважно прогресивного Закону України «Про вищу освіту» 2014 року з неоднозначним Законом України «Про освіту» 2017 року. Обґрунтовано необхідність відповідних коректив освітніх стратегій, які мають орієнтувати особистість на дієву освіту як освіту вищих досягнень, а не виконання нормативів, на повернення елітарної сутності освіти на противагу її егалітаризації, яка тривала останнє десятиліття. 1. Адорно Т. (2017) Теорія напівосвіти /Т.Адорно; пер. з нім. М.Култаєвої // Філо¬софія освіти. Philosophy of Education – 2017. – № 1 (20). – С. 128-152. URL: www. philosopheducation.com Adorno, Theodor W. (2017 [1959]) Theorie der Halbbildung [In Ukrainian]. URL: www.philosopheducation.com 2. Бойченко М. (2012) На захист академічної філософії: або Чи потрібна нам філо¬софія «пост»? /М.Бойченко // Філософська думка. – 2012. – №6. – С. 104-116. URL: www.journal.philosophy.ua Boychenko M. (2012) In defense of academic philosophy: Do we need a philosophy of "post"? /M.Boychenko in: Philosophical thought. - 2012. - No. 6. - P. 104-116 [In Ukrainian]. 3. Бойченко М.І. 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BASE
In: Diplomarbeit
Inhaltsangabe: Die Einheit Europas war ein Traum weniger. Sie wurde eine Hoffnung für viele. Heute ist sie eine Notwendigkeit für alle. Konrad Adenauer zitiert in: Weidenfeld, W. (2007, 13) Es scheint, als stünde es nicht gut um Europa. Insbesondere scheint es, als stünde es nicht gut um die Institution EU. Die Wahlen zum Europaparlament sind in den Köpfen der Menschen als diejenigen Wahlen verhaftet, denen man traditionell die geringste Aufmerksamkeit schenkt. Ja, sie werden mitunter sogar als Wahlen zweiter Klasse bezeichnet. Dementsprechend schien es kaum möglich, die immer schon niedrige Wahlbeteiligung noch einmal zu unterbieten. Doch genau das ist geschehen: im Jahr 2009 machte nicht einmal mehr jeder zweite EU-Bürger von seinem Recht gebrauch, für die Abstimmung über die zukünftige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments an die Urne gehen zu können. Bedeutet nun eine Wahlbeteiligung von nur 43 %, dass die Menschen in der EU, ja vielleicht in ganz Europa, nichts von ihren Nachbarn wissen wollen? Dass sie die Europäische Union tatsächlich nur noch als lästige Notwendigkeit betrachten? Dass sie das Leben, die Kultur, ja schlicht der Alltag der anderen Europäer nicht im Geringsten interessiert? Umfragen zufolge ist genau das Gegenteil der Fall, was bedeutet, dass es zwar kein Desinteresse an Europa, wohl aber an seinen Institutionen geben muss. Gerade 'die EU' hat bei ihren Bürgern einen denkbar schlechten Ruf. Zu kompliziert sind die Entscheidungsprozesse, zu wenig nachvollziehbar so manche Vorschrift. Warum der Krümmungsgrad einer Gurke im exakt definierten Rahmen liegen muss, damit sie innerhalb der Europäischen Union im Laden verkauft werden darf, wollte so manchem einfach nicht einleuchten. Doch obwohl die legendäre 'Gurkenrichtlinie' 2008 nach zwei Jahrzehnten abgeschafft wurde, bleibt die EU in den Köpfen der Bürger ein bürokratisches Monster, das zu ergründen schier unmöglich scheint. Vielleicht, so spekuliert Weidenfeld, 'fehlt uns einfach der überzeugende Zugang zur Erklärung von Europa, weil wir den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen. (…) Wir tun uns schwer, Vertrauen zu solch einem System zu entwickeln, weil uns eine Beurteilungsgrundlage fehlt'. Das Fernsehen könnte vielleicht dabei helfen, durch entsprechende nachhaltige Berichterstattung eine solche Beurteilungsgrundlage zu schaffen und den Bürgern eine Orientierung in diesem Wald voller Bäume zu geben. Dazu bräuchte es einen Fernsehsender, der nicht überwiegend national ausgerichtet ist, sondern den Anspruch hat, mit einem von vornherein paneuropäisch angelegten Konzept an den Start zu gehen. Doch auch das Fernsehen in Europa ist einer Vielzahl von Regelungen der europäischen Institutionen unterworfen. Die legislative Umgebung, in der sich ein paneuropäisch ausgerichteter TV-Kanal bewegen müsste, gleicht einem Labyrinth, in dem sich zurechtzufinden nicht einfach ist. Gang der Untersuchung: In einem ersten Schritt versucht die vorliegende Arbeit daher, die einzelnen Vorschriften europäischer Regulierungspolitik im Bereich des Fernsehens zu ordnen. Danach folgt ein Überblick über die aktive Seite Europas in diesem Metier – von Fördermaßnahmen für audiovisuelle Medien über europaweite Fernsehinitiativen der Vergangenheit bis hin zu heute existierenden Sendern mit nicht rein nationaler Ausrichtung. Der sich anschließende empirische Teil soll die Frage erörtern, ob ein paneuropäisch konzipiertes Vollprogramm vom Publikum überhaupt gewünscht wäre und wenn ja, wie ein solcher Kanal inhaltlich aussehen müsste, um für den Zuschauer attraktiv zu sein.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.Flimmerndes Labyrinth4 2.Einordnung der Arbeit und derzeitiger Forschungsstand6 2.1Einordnung6 2.2Forschungsstand zum Thema Fernsehen in Europa6 3.Was heißt hier 'Europa'? - Relevante Organe für die Regulierung des Fernsehens in Europa10 3.1Der Europarat10 3.2Die Europäische Union12 3.2.1Das Europäische Parlament14 3.2.2Die EU-Kommission16 3.2.3Der Rat der Europäischen Union ('Ministerrat')18 3.2.4Der Europäische Rat19 3.2.5Der Europäische Gerichtshof (EuGH)19 3.3Die einzelnen Staaten Europas21 3.4Die European Broadcasting Union (EBU)21 3.5Außereuropäische Institutionen23 4.Hier regelt Europa - Relevante Vorgaben für das Fernsehen auf europäischer Ebene25 4.1Regelungen des Europarates25 4.1.1Die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK)25 4.1.2Die Fernsehkonvention (FsÜ)28 4.2Regelungen der Europäischen Union – im Rundfunkbereich überhaupt legitim?31 4.2.1Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und Fernsehen als Kulturgut31 4.2.2Fernsehen als Dienstleistung32 4.2.3Problematik der Kompetenzabgrenzung33 4.2.4Doppelnatur des Fernsehens als Kulturgut und Dienstleistung37 4.3Regelungen der Europäischen Union38 4.3.1Der EU-Vertrag (EUV)39 4.3.2Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMRL)42 4.3.3Europa- bzw. Assoziierungsabkommen mit Beitrittskandidaten43 4.4Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste unter der Lupe44 4.4.1Grundlage: Das Sendestaatsprinzip44 4.4.2Schwerpunkt Quotenregelung45 4.4.3Schwerpunkt Jugendschutz46 4.4.4Schwerpunkt Werbung und Sponsoring47 4.4.5Schwerpunkt Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung48 4.4.6Überwachung der Einhaltung und Konsequenzen bei Verstoß50 5.Hier spricht Europa! – Die aktive Seite des Fernsehens in Europa52 5.1Unterstützung für Film- und Fernsehschaffende sowie Journalisten53 5.1.1Fördermaßnahmen europäischer Institutionen in der Film- und TV-Produktion53 5.1.2Unterstützung von Journalisten bei ihrer täglichen Arbeit54 5.2Europäische Fernsehinitiativen in der Vergangenheit und ihre Probleme55 5.2.1ADAM und EVE55 5.2.2Eurikon56 5.2.3 Europa TV57 5.3Die Situation heute: Fernsehen der EU für die Bürger Europas60 5.3.1Euronews60 5.3.2Europarltv62 5.3.3EUtube63 5.3.4Zukünftiges Engagement im 'Plan D'64 5.4Fernsehen für Europa – grenzüberschreitend angelegte Programme anderer Initiatoren64 5.5Die Probleme paneuropäischen Fernsehens im Überblick66 6.Chancen für ein europäisches Fernsehen? – Untersuchungsanlage70 6.1Fragestellung70 6.2Methodik70 6.3Grundgesamtheit, Stichprobe und Rücklauf71 7.Chancen für ein europäisches Fernsehen? – Ergebnisse und Interpretation73 7.1Die Frage nach der Sprache für einen paneuropäischen Fernsehsender73 7.2Die Frage nach dem Interesse an einem paneuropäischen Fernsehsender77 7.3Die Frage nach den gewünschten Inhalten bei einem paneuropäischen Fernsehsender80 7.4Die Frage nach den Chancen eines paneuropäischen Fernsehsenders auf dem Markt86 8.Wenn man es nur wagte. Ein Weg aus dem Labyrinth?89 Anhang Quellenverzeichnis93 Fragebogen (deutsche Version)103 Diagrammverzeichnis110 Tabellenverzeichnis131Textprobe:Textprobe: Kapitel 5.2, Europäische Fernsehinitiativen in der Vergangenheit: Zur aktiven Seite europäischer Institutionen in Bezug auf das Fernsehen gehört auch Engagement hinsichtlich konkreter Fernsehprojekte. So hat sich in der Vergangenheit vor allem die Europäische Gemeinschaft schon früh um den Aufbau eines paneuropäisch agierenden TV-Kanals bemüht, war aber am Ende aus einer Vielzahl von Gründen nicht erfolgreich. 5.2.1, 'ADAM' und 'EVE': Bereits im Jahr 1980, noch bevor das Europäische Parlament überhaupt angefangen hatte, sich mit dem Thema Fernsehen zu befassen, beschäftigte sich die EBU mit der Möglichkeit eines Eurovisionskanals und sammelte erste Vorschläge zu dieser Thematik. Das Ergebnis waren zwei Papierplanspiele namens 'EVE' und 'ADAM'. Im Rahmen von EVE (Eurovision Experiment) versuchte man, ein Sieben-Tage-Programm zusammenzustellen, das hauptsächlich aus Beiträgen von 18 verschiedenen EBU-Mitgliedsanstalten bestehen sollte. In der Woche vom 11. bis 17. Mai 1981 sollten so verschiedene Sendungstypen von den Anstalten beigesteuert werden. Als mögliche Programmquellen kamen mehrere in Betracht. Zum einen dachte man daran, das nationale Programm der Funkhäuser in Auszügen zu übernehmen oder auch speziell für EVE Beiträge zu produzieren. Des Weiteren wollte man auf Rohmaterial der EVN zurückgreifen und daraus ebenfalls für EVE Berichte erstellen. Programmelemente von unabhängigen Produzenten waren auch damals schon vorgesehen. Und schließlich sollten auch nationale Programmideen wie z.B. Quizsendungen für ein europäisches Publikum adaptiert und in das EVE-Sendeschema übernommen werden. Insgesamt war das Programm mehr oder weniger als 'organisierte Wiederholung', das heißt als Zweitverwertung von bereits vorhandenem Material konzipiert, was Live-Berichterstattung de facto ausschloss. Dem Vorhaben lag ein klarer Public Service Gedanke zu Grunde, daher war insgesamt eine Mischung aus Information, Erziehung und Unterhaltung eingeplant, die sowohl ein Massenpublikum als auch Minderheiten erreichen sollte. Spielfilme und Werbung dagegen spielten in diesem reinen Papierplanspiel gar keine Rolle. ADAM (Alternative Dual Anticyclic Model) war ein weiteres theoretisches Konstrukt eines europäischen Fernsehkanals. Wie der Name schon sagt, war der Grundgedanke hinter ADAM, antizyklisch zu senden. Zu Uhrzeiten, in denen weniger Konkurrenz um die Zuschauer zu erwarten war, sollte ADAM Inhalte für Minderheiten senden. Die Primetime für ADAM war festgelegt auf den frühen Morgen und die Nacht, und es sollten überwiegend Sendungen laufen, die in das Programmschema herkömmlicher Vollprogramme nicht passten, z.B. Filme in Über- oder Unterlänge. Darüber sah die Planung vor, regelmäßig aber vorhersehbar zwischen verschiedenen Programmschwerpunkten zu wechseln, also beispielsweise die erste Woche im Monat mehr Unterhaltung im Programm zu haben, dafür in jeder zweiten Woche den Schwerpunkt auf Information zu legen. Die Programmstruktur von ADAM sollte wiederkehrenden Charakters sein, so dass der Zuschauer schon langfristig vorausplanen könnte. Dem antizyklischen Charakter zufolge sollte beispielsweise Sport nie am Wochenende laufen, sondern möglichst an Werktagen. Mit ein Grund für dieses Konzept war, dass man nicht in Konkurrenz zu den nationalen TV-Anbietern treten wollte. Obwohl es im Fall von ADAM und EVE bei reinen Theoriekonstrukten blieb, lassen sich einige der Vorschläge von damals in späteren Projekten wiederfinden. 5.2.2, Eurikon: Das erste paneuropäisch konzipierte Programm, das auch tatsächlich gesendet wurde, war 'Eurikon' im Jahr 1982. Koordiniert durch die EBU hatten sich fünf europäische Funkhäuser zusammengeschlossen, um die Durchführbarkeit eines solchen Projekts auszuloten. Mit Eurikon wollte man Antworten auf technische, organisatorische, finanzielle und inhaltliche Fragen finden, die sich bei den Überlegungen um ein europäisches Fernsehprogramm ergeben hatten. Von Mai bis November 1982 gestalteten die britische Fernsehdachgesellschaft IBA, der österreichische ORF, die italienische RAI, die niederländische NOS und die deutsche ARD ein Testprogramm, das über Satellit ausgestrahlt wurde. Zu sehen bekam es aber nur ein kleines Publikum aus Experten, vor allem Journalisten, Techniker und Programmdirektoren – aus urheberrechtlichen Gründen war das Programm der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Reihum war jede der beteiligten Anstalten immer eine Woche lang für die Zusammenstellung und Aufbereitung der Inhalte verantwortlich, die anderen Sender lieferten dann jeweils Material zu. Inhaltlich hatte man sich auf eine Mischung aus Unterhaltung, Information und Bildung geeinigt, welche man in einen europäischen Kontext setzen wollte. Ziel war eine möglichst große Publikumsresonanz, wobei die Definition der Zielgruppe ein wenig diffus war: Eurikon sollte sich an 'einen Zuschauer wenden, der sich für seine europäischen Nachbarn und deren Sprachen interessiert und gleichzeitig wenig Zeit hat'. Alle Sendungen wurden bei Eurikon in sechs Sprachen übertragen: Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Niederländisch. Generell wurden alle Programme in ihrer Originalfassung an diejenige Anstalt geliefert, die für die jeweilige Sendewoche verantwortlich war, und diese war dann für die Übertragung in die jeweils anderen Sprachen zuständig. Als ein wesentliches Problem erwies sich in diesen Zusammenhang die Vielsprachigkeit in Europa. Experimentiert wurde mit Videotext-Untertiteln, Dolmetschern und muttersprachlichen Moderatoren. All diese Versuche ernteten Kritik: das Testpublikum 'beurteilte das Angebot insgesamt zwar recht positiv, war aber weniger angetan von den verschiedenen Lösungen im Umgang mit der Vielsprachigkeit. Insbesondere simultane Übersetzungen kamen nicht so gut an, und die Einblendung von Untertiteln wurden als zu kurz kritisiert'. Schnell war klar, dass das Sprachproblem eine der größten Herausforderungen europäischen Fernsehens werden würde. Vor allem der hohe organisatorische, personelle und finanzielle Aufwand für die Übersetzungen war schwer zu bewältigen. Hinzu kamen bei Nachrichtensendungen Einbußen an Aktualität, da die Umsetzung in andere Sprachen ganz einfach Zeit brauchte. Darüber hinaus wurde gerade bei Nachrichtensendungen deutlich, dass es gar nicht so einfach ist, einheitliche Nachrichtenfaktoren für ganz Europa zu definieren – denn bis dahin gab es noch keinerlei Vorstellung davon, was als paneuropäische Perspektive zu definieren war und dementsprechend auch Zuschauer in ganz Europa interessieren könnte. Da sich die Zulieferungen den jeweiligen Rundfunkanstalten oft als zu national geprägt erwiesen, merkte man bald, dass eine europäische Nachrichtensendung eine eigene Infrastruktur mit eigenem Personal brauchte, das auf die paneuropäische Perspektive spezialisiert sein musste. Obwohl die Testzuschauer vor allem auch die Newssendungen als Einschaltgrund angaben, wurde das Programm insgesamt als zu seriös bewertet – viele Probanden wünschten sich explizit mehr Unterhaltung im Sendeschema. Alles in allem aber zog man aus dem Testbetrieb ein positives Fazit. Man wusste zwar nun um die Probleme, die paneuropäisches Fernsehen mit sich bringen würde, aber hatte auch wertvolle Erkenntnisse bezüglich seiner Organisation gewonnen. Dass das Testpublikum fast ausschließlich aus solchen Personen bestanden hatte, die sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin stärker für das Fernsehen und eine europäische Perspektive interessierten, wurde mehr oder weniger ignoriert. Ebenfalls konnte keine Aussage über die tatsächliche Finanzierbarkeit eines solchen Projekts getroffen werden, da keine Vergütungen im Sinne des Urheberrechts gezahlt werden mussten und auch der Sendeplatz auf dem Satelliten kostenlos zur Verfügung gestellt worden war. Insgesamt aber kamen die Initiatoren zu dem Ergebnis, dass ein paneuropäisch konzipierter TV-Kanal durchaus machbar sei. 5.2.3, Europa TV: Auf Drängen des Europäischen Parlaments und im Anschluss an den Hahn-Bericht (siehe Kapitel 3.2.1) beschloss die Europäische Gemeinschaft, sich an einem neuerlichen europäischen TV-Projekt zu beteiligen. Im Jahr 1985 startete so wiederum unter dem Patronat der EBU 'Europa TV', ein paneuropäisch konzipierter Sender nach dem Vorbild von Eurikon. Die niederländische Regierung trug wesentlich zur Förderung bei, indem sie einen holländischen Satellitenkanal kostenlos zur Verfügung stellte und sich auch finanziell stark einbrachte. Dieses Engagement führt dazu, dass das Sendezentrum von Europa TV im niederländischen Hilversum eingerichtet wurde. Die beteiligten Fernsehanstalten waren die deutsche ARD, die niederländische NOS, die italienische RAI, die irische RTÉ und wenig später auch die portugiesische RTP. Aufgrund mangelnder Resonanz und finanzieller Probleme stellte Europa TV schon ein Jahr nach seinem Start den Sendebetrieb wieder ein. Inhaltlich war Europa TV als Vollprogramm nach öffentlich-rechtlichem Vorbild gedacht, das Elemente aus den Bereichen Unterhaltung, Information, Kultur, Sport und Bildung sowie auch Filme enthalten sollte. Es sollte auch frei sein von politischer wie kommerzieller Einflussnahme. Ähnlich wie schon das Planspiel ADAM wollte Europa TV nicht zu nationalen Veranstaltern in Konkurrenz treten, sondern als ein alternatives Programm verstanden werden, das den bestehenden Markt um eine europäische Perspektive erweitern sollte. Auch das Element der untypischen, azyklischen Sendeplätze (z.B. Sport nicht am Wochenende) und das Konzept der langfristigen Vorhersehbarkeit des Programmschemas für den Zuschauer wurden von ADAM übernommen. Problematisch war wie schon bei Eurikon die mehr als zwiespältig definierte Zielgruppe. Einerseits suchte man möglichst viele Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) wie auch Minderheiten zu erreichen. Andererseits war es realistischer, eher diejenigen Bürger als Zuschauer zu gewinnen, die neben ihrer 'eigenen Tages- und Wochenzeitung auch schon mal zum Spiegel oder zur Financial Times greifen, für die andere Sprachen bzw. Untertitelung kein Problem darstellen, und die aus beruflichen und persönlichen [sic!] Interesse offen sind für Entwicklungen außerhalb der Landesgrenzen'. Genau diese Art Zuschauer fühlte sich aber von dem täglich fünfstündigen Programmangebot, von dem allein drei Stunden auf Kinder-, Jungend- und Sportsendungen entfielen, wohl eher weniger angesprochen. Das Organisationsschema war zentralistischer als noch bei Eurikon, die Schaltzentrale war beständig in Hilversum untergebracht und alle beteiligten Anstalten lieferten ihr Sendematerial dorthin – ebenso, wie sie Personal und Technik für die Produktion bereitstellten. Finanzieren sollte sich Europa TV auf lange Sicht im Wesentlichen durch Werbeeinnahmen. Um sich von privatwirtschaftlichen Anbietern abzugrenzen, betonten die Initiatoren, die Einkünfte aus den Werbeeinnahmen würden ausschließlich ins Programm investiert, ein Gewinn sollte nicht erzielt werden. Doch 'wo bereits die rein kommerziellen Satellitenprogramme Schwierigkeiten bei der Suche nach Werbekunden hatten, konnte sich Europa TV mit seinem nicht bloß auf Massenpublikum abzielenden Programm noch weniger Chancen auf reichlich Werbeeinnahmen machen'. Folglich ließ sich die beabsichtigte Eigenfinanzierung durch Werbung nicht innerhalb des angestrebten Zeitraums realisieren. Dies war ein wesentlicher Faktor für das frühzeitige Scheitern des ganzen Projekts. Hinzu kam das für alle Beteiligten 'enttäuschende Verhalten der Europäischen Gemeinschaft und des Europarats, die sich keineswegs um ein positives Bild von Europa TV in der Öffentlichkeit bemühten'. Ganz im Gegenteil – die EU-Kommission verweigerte schließlich sogar die Zahlung bereits zugesicherter Fördergelder. Rundfunkrechtlich bewegte sich Europa TV in einem 'Vakuum', da es für grenzüberschreitendes Fernsehen zur damaligen Zeit noch keine verbindlichen Regelungen bezüglich Werbung und Verbreitung, geschweige denn in Bezug auf inhaltliche Aspekte gab. Insbesondere kämpfte man also auch gegen nationale Regelungen, die Europa TV das Leben schwer machten. So sah die an sich dem Projekt ja sehr positiv gesinnte niederländische Regierung Europa TV als ausländischen Kanal an – und um die eigenen nationalen Sender vor Konkurrenz von außen zu schützen, war es damals noch verboten, fremdsprachige Sendungen mit niederländischen Untertiteln zu versehen – für einen vielsprachig angelegten TV-Kanal also ein großes Manko. Dem Problem der Multilingualität Europas begegnete man zum einen auf die schon im Zuge von Eurikon erprobte Weise, nämlich (außer in den Niederlanden) mit Untertiteln. Dazu kam der Einsatz der so genannten Voice-Over-Technik, bei der der Originalton im Hintergrund erhalten bleibt und ein Sprecher das Gesagte in der jeweiligen Landessprache überspricht. Auf Vollsynchronisation wurde verzichtet, womit man das Risiko einging, vor allem die Zuschauer großer TV-Märkte zu verlieren, die es seit jeher gewohnt waren, Produktionen aus dem Ausland vollständig synchronisiert vorgesetzt zu bekommen. Dennoch waren die Kosten für die Umgehung dieser Sprachprobleme sehr. Eine weitere Komponente, die zum vorzeitigen Scheitern von Europa TV beitrug, war die mangelnde Verbreitung. Da Mitte der 80er Jahre nur wenige Menschen direkt Satellitenfernsehen empfangen konnten, war der Kanal darauf angewiesen, dass man ihm eine analoge terrestrische Sendefrequenz zuteilte oder ihn in die – damals aber auch erst im Entstehen begriffenen – Kabelnetze einspeiste. Beides geschah nur sehr sporadisch, so dass die überwiegenden Mehrheit der Bürger Europas den Sender und sein Angebot nie zu Gesicht bekam. Aufgrund der geringen Reichweite und der kurzen Lebensdauer von Europa TV war es auch nicht möglich, die Akzeptanz des Programms beim Zuschauer adäquat zu evaluieren. Zwar wurden vereinzelt Bürger in Holland, Deutschland und Schweden zu ihrer Meinung über die Sendungen befragt, aber wegen des verschwindend geringen Anteils derjenigen, die das Programm überhaupt kannten, können diese Erhebungen nicht als repräsentativ gewertet werden. Die Publikumsresonanz konnte also nicht wirklich festgestellt werden. Ein Jahr nach Sendestart kam dann das Aus für Europa TV, denn das Startkapital war verbraucht und es hatten sich keine neuen Investoren auftreiben lassen. Daher war die niederländische NOS nicht länger bereit, 'unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Senders dessen gesamte Infrastruktur bereitzustellen und den Betrieb aufrecht zu erhalten'. Trotz seines Scheiterns werteten die Macher von Europa TV das Projekt als Erfolg, da es erstmals bewiesen hatte, dass das Konzept eines multilingualen, länderübergreifenden Fernsehsender nach Vorbild der öffentlich-rechtlichen Anstalten gelingen kann – man führte das frühe Ende allein auf die Begleitumstände, nicht auf die Unmachbarkeit des Programmkonzepts zurück. In der Folge lösten sich Programmmacher wie auch Medienpolitiker allerdings von dem Gedanken an ein paneuropäisches Vollprogramm und konzentrierten sich mehr auf Spartenlösungen wie reine Sport- oder Nachrichtenkanäle.
La presente tesi affronta il tema della modulazione degli effetti delle sentenze di accoglimento della Corte costituzionale intrecciandolo con l'analisi dell'esperienza tedesca delle Unvereinbarkeitserklärungen, le quali costituiscono lo strumento privilegiato con cui il Bundesverfassungsgericht modula nel tempo gli effetti della declaratoria di incostituzionalità. L'analisi congiunta del modello italiano e tedesco consente di valutare sotto un diverso angolo prospettico la questione relativa ai limiti dell'efficacia retroattiva delle sentenze di accoglimento, la quale ha interessato l'attività della Consulta sin dai primissimi anni della sua attività. Nel primo capitolo della tesi verrà analizzata la disciplina relativa agli effetti delle sentenze di accoglimento, ragionando in particolar modo sul principio di retroattività che presidia la declaratoria di incostituzionalità; nel secondo capitolo, verrà dedicato ampio spazio alla prassi temporalmente manipolativa della Corte costituzionale, evidenziandone le esigenze sottese e i relativi nodi problematici. Il terzo capitolo ospiterà una ricognizione delle decisioni di incompatibilità tedesche: l'analisi, che prenderà le mosse da una riflessione sul dogma della nullità e dell'annullabilità della norma incostituzionale, interesserà non solo le ragioni che conducono il Bundesverfassungsgericht a scindere il momento dell'accertamento da quello della declaratoria dell'incostituzionalità, ma anche gli effetti che si ricollegano alle diverse varianti decisionali delle Unvereinbarkeitserklärungen. Infine, l'ultimo capitolo sarà dedicato ad un raffronto tra l'esperienza temporalmente italiana e quella tedesca: esso si strutturerà principalmente intorno al profilo relativo al rapporto tra Giudice costituzionale e legislatore, ovverosia il perno intorno al quale si muove (o, meglio, dovrebbe muoversi) la giurisprudenza temporalmente manipolativa. ; The present thesis deals with the issue of modulating the effects of the sentences of the Constitutional Court by intertwining it with the analysis of the German experience of the Unvereinbarkeitserklärungen, which constitute the privileged temporally manipulative instrument with which the Bundesverfassungsgericht modulates over time the effects of the declaration of unconstitutionality. The analysis of German and Italian constitutional justice makes it possible to assess under a different perspective angle the question concerning the limits of the retroactive effectiveness of the declaration of unconstitutionality, which has affected the activity of the Corte Costituzionale since the very first years of its activity. If in the first chapter of the thesis the discipline relative to the effects of the sentences of unconstitutionality will be analyzed, reasoning in particular on the principle of retroactivity which oversees the declaration of unconstitutionality itself, in the second chapter ample space will be dedicated to the temporally modulative practice of the Constitutional Court, highlighting the underlying needs as well as the related problem areas. The third chapter is devoted to the study of the German incompatibility decisions. The analysis, which starts from a reflection on the dogma of nullity and the annulment of the unconstitutional rule, concerns not only the reasons that lead the Bundesverfassungsgericht to split the moment of assessment from that of the declaration of unconstitutionality, but also the effects that relate to the different decision-making variants of the Unvereinbarkeitserklärungen. Finally, the last chapter is devoted to a comparison between the temporally modulative Italian and German experience: it will be structured mainly around the profile relative to the relationship between the constitutional judge and the legislator, which constitutes the pivot around which the temporally modulative case-law moves (or, better, should move). ; In dieser Doktorarbeit wird das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der vom Verfassungsgerichts getroffenen Annahmeurteile (die "sentenze di accoglimento") mit besonderer Beachtung der Steuerung der zeitlichen Rechtswirkungen durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Vor der Erläuterung des Inhalts dieser Doktorarbeit erscheint es mehr als notwendig, einleitend kurz die Gründe für diese Überlegung zur deutschen Praxis hervorzuheben. In diesem Sinn ist die Behauptung des Verfassungsrichters Lattanzi zur Rechtsprechung im aktuellen Fall "Cappato" von großer Bedeutung: Es geht hier im Wesentlichen um die Ähnlichkeit des Typs der vom Verfassungsgericht getroffenen Entscheidung mit dem der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen, die Hauptthema dieser Untersuchung sind, und zwar nicht nur, da diese einen zeitlichen Aufschub der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wenn auch auf eine ganz eigne Art) verfügen, sondern auch weil sie, wie in der deutschen Rechtslehre bestätigt, ein wichtiges Mittel zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber darstellen. Auf der Ebene der Rechtslehre stellen die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen den Gegenstand eines erneuten Interesses heute und sorgfältiger Untersuchungen in der Vergangenheit dar: In diesem Sinn ist das Studienseminar über die Modulation der Rechtswirkungen der von demselben Verfassungsgericht gefassten Annahmesprüche, bei denen die maßgebliche Rechtslehre die typischen Merkmale der Unvereinbarkeitsentscheidungen untersuchte, um eine mögliche Übertragung in die Sammlung der Entscheidungshilfen des Verfassungsgerichts zu erwägen, von Bedeutung. Bei jener Gelegenheit wurden viele Probleme eines solchen Entscheidungstyps vorgebracht: Insbesondere betrafen diese erstens die Schwierigkeit, ihre konkreten Rechtswirkungen zu erkennen, zweitens die Schwierigkeit, ihr in dem untätigen italienischen Parlament Folge zu leisten und drittens die abweichende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht innerhalb der deutschen Regierungsform innehat. Es handelt sich um drei im letzten Teil dieser Doktorarbeit untersuchte Punkte, die in der Tat nicht wenige Probleme aufwerfen, vor allem angesichts der Aufnahme durch das Verfassungsgericht einiger Urteile, die unter verschiedenen Aspekten den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Urteile Nr. 243 von 1993, Nr. 170 von 2014, Nr. 10 von 2015 und Nr. 207 von 2018. Ein enger Vergleich mit der Ratio und den Problempunkten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ist somit nützlich, nicht nur, um deren möglichen Chancen in der italienischen Verfassungsrechtsprechung zu erwägen, sondern auch, um eine noch offene Frage zu erörtern, die das Verfassungsgericht seit Anbeginn ihrer Tätigkeit als Hüter des Grundgesetzes betrifft. Nach dieser Einleitung wird im ersten Kapitel der Doktorarbeit die gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile untersucht; das zweite Kapitel ist der Analyse der zeitlich handhabenden Praxis des Verfassungsgerichts gewidmet. Das dritte Kapitel ist der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, während im vierten Kapitel die wichtigsten Punkte der Vergleichsstudie zwischen der zeitlich steuernden italienischen und der deutschen Praxis behandelt werden. Die Wahl eines solchen Aufbaus erklärt sich angesichts der Möglichkeit einer Analyse ex ante der mit der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile verbundenen Problempunkte, um dann das Verständnis ex post der Gründe, die diese Doktorarbeit zu einer Untersuchung der "flexiblen" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, zu erleichtern. Im letzten Kapitel schließlich wird versucht, einige Aspekte, die mit den heutigen Schwierigkeiten der zeitlich steuernden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu tun haben, nach der Logik von Ähnlichkeit und Gegensatz hervorzuheben, darunter insbesondere die Beziehung zwischen Verfassungsorgan und Legislativorgan. Das erste Kapitel ist vollkommen der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile gewidmet, die, wie bereits angedeutet durch Art. 136 des ital. GG, Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 vorgegeben sind. Das Kapitel ist in acht Abschnitte unterteilt, die teilweise auf den Entscheidungstyp der Unvereinbarkeitserklärungen Bezug nehmen. Der 1. Abschnitt (Rückkehr zu Kelsen zur Neuentdeckung möglicher, vom Verfassungsgericht umsetzbarer Perspektiven: Die Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile im Verlauf der Zeit und die Beziehung zum Gesetzgeber) ist einführend der These Kelsens hinsichtlich der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber gewidmet, in Anbetracht der Tatsache, dass, wie im letzten Kapitel erläutert, gerade die Rückkehr zum Ursprung und somit zur Lehre Kelsens bezüglich der Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in dieser Doktorarbeit (mit der erforderlichen Vorsicht) als wünschenswert angesehen wird. Während im 2. Abschnitt (Der heutige Stand: ein "flexibles" Verfassungsgericht, fern vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile) eine zum Teil die Erläuterungen des zweiten Kapitels vorwegnehmende Überlegung zu einem Verfassungsgericht, das "fern" vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist, wird im 3. Abschnitt (Die Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile: Grundgedanken des Art. 136 ital. GG der verfassungsgebenden Versammlung. Einige Anregungen zur zeitlich handhabenden deutschen Praxis) versucht, zum Kern des Art. 136 der ital. GG vorzudringen, wo im ersten Absatz Folgendes vorgesehen ist: "Wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, endet deren Wirksamkeit ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung". Im Verlauf des Abschnitts wird versucht, einen Überblick der wichtigsten Entwürfe bezüglich des ursprünglichen Art. 136 ital. GG zu liefern, wobei der Entwurf der Abg. Mortati, Ruini, Cappi, Ambrosini und Leone kurz untersucht wird. Besonders interessant ist, auch zum Zweck einer Vergleichsstudie mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, der Entwurf des Abg. Calamandrei, der vorschlug, die Legislativorgane sollten im Anschluss an die Aufnahme eines Annahmeurteils sofort das Verfahren zur Gesetzesänderung einleiten, sodass sich, wenn auch mit der erforderlichen Vorsicht eine charakteristische Form der dem Legislativorgan zukommnenden "Nachbesserungspflicht" abzeichnet. Abschnitt 3.1. (Der Vorschlag Perassis: eine Modulation der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung ante litteram?) konzentriert sich in Übereinstimmung mit der deutschen Praxis auf den Vorschlag des Abg. Perassi, der vorsah, die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes sollte ab der Veröffentlichung erlöschen, außer bei Bedürfnis des Gerichts eine andere Wirkungsfrist (in jedem Fall nicht über sechs Monate) zu bestimmen; in diesem Sinn ist der Vorschlag des Abg. Perassi der österreichischen (und zum Teil der deutschen) Praxis ähnlich, und zwar einer Fristsetzung mit dem Ziel einer nützlichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Perassi behauptete, dass "beim Erlöschen der Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift in bestimmten Fällen heikle Situationen auftreten können, da das Erlöschen dieser Vorschrift möglicherweise Probleme mit sich bringt, wenn man nicht vorsorgt". Die Annäherung an eines der wichtigsten Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitsentscheidungen, d.h. dem auf dem Argument der rechtlichen Folgen begründeten, ist in diesem Sinne eine unvermeidliche Pflicht. Gleichfalls interessant erscheint die Entgegnung auf die Voraussicht einer solchen Lösung durch den Abg. Ruini, der erklärte, eine derartige Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung würde praktisch eine Situation voller übermäßig belastender Folgen hervorrufen, in der insbesondere die Gerichte fortfahren würden, "eine verfassungswidrige Norm anzuwenden". Daher die Bedeutung, die der durch die mit Fortgeltungsanordnung ergänzten Unvereinbarkeitsentscheidungen dargestellte Problempunkt hat. In Abschnitt 3.2 (Zeitlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird versucht, Art. 136 ital. GG innerhalb seines zeitlichen Rahmens zu untersuchen. In Kürze: Während der wortwörtliche Gehalt der besagten Verfügung sich anscheinend (nach einem Teil der Rechtslehre) auf eine lediglich zielgerichtete Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung bezieht, stellt dieser doch, nachdem er sich durch Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30 des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 gefestigt hatte, die verfassungsrechtliche Verfügung dar, auf die sich die ex tunc-Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung gründet. Andererseits wäre es, wie ein anderer Teil der Rechtslehre behauptet, an und für sich nicht folgerichtig, ein System der Rechtswirkungen zu erfinden, das nur ex nunc-Wirkung hat, um dann anschließend den Richtern die Nichtanwendung des verfassungswidrigen Gesetzes "mit Wirkung lediglich nach eigenem Urteil" anzuvertrauen. In Abschnitt 3.3 (Räumlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird ein weiterer, an die Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung gebundener Punkt untersucht, nämlich die "räumliche" Ausdehnung der Wirksamkeit von Art. 136 ital GG. Außer der allgemein verbindlichen Wirksamkeit der Annahmeurteile, an welche die Untersuchung der von den Verfassungsgebenden gewählten Art der Normenkontrolle anknüpft, wird der mit der gerichtlichen oder gesetzgebenden Art der Verfassungswidrigkeitserklärung verbundene Rechtslehredisput, an den die "allgemeine" Wirksamkeit derselben unvermeidlich anknüpft, kurz untersucht. Während in den letzten vier Abschnitten der Art. 136 der ital. GG allein im Mittelpunkt steht, ist der 4. Abschnitt (Die "Revolution" des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948) vollständig der "Revolution" gewidmet, welche das ital. Verfassungsgesetz Nr. 1 von 1948 darstellt. Für diese "Revolution" (oder besser die Spezifikation) ist der erste Artikel des besagten Gesetzes bezeichnend, wo es heißt: "Die amtlich erfasste oder von einer Partei im Verlauf eines Rechtsverfahrens erhobene und vom Richter nicht als offensichtlich unbegründet angenommene Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme der Republik wird dem Verfassungsgericht zur Entscheidung übertragen". Im Wesentlichen hat der besagte Artikel als tragendes Element der Inzidentalität des Verfassungssystems Art. 136 ital. GG Bedeutung verliehen, nicht nur, indem die Bedeutung tatsächlich im Einzelnen erläutert wird, sondern vor allem dadurch, dass der Klage vor dem Verfassungsgericht dort, wo es angerufen wird, für alle zu entscheiden (mit wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen allgemein verbindlichen Rechtswirkungen) eine "logische" Bedeutung auf Grundlage einer "genetisch zwiespältigen" Erneuerung verliehen wird, und zwar anhand eines konkreten Einzelfalls". Es erscheint notwendig, anzumerken, dass die besagte Verfügung in Bezug auf die Ratio Art. 100, 1. Abs. des deutschen GG ähnelt, auf dessen Grundlage die sogenannte konkrete Normenkontrolle beruht. Und tatsächlich übernimmt das zwischenrangige Verfahren eine grundlegende Rolle in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit, da es konkreter der in der Notwendigkeit, die diachronischen Rechtswirkungen der Verkündigung zu steuern, enthaltenen Ratio vollkommen antithetisch gegenübersteht. Wie können die Jura angesichts einer Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung für die Zukunft geschützt werden? Während Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 das zwischenrangige Verfahren kennzeichnet und definiert, so hat Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes Nr. 87 von 1953, der Hautuntersuchungsgegenstand des 5. Abschnitts (Die Rückwirkung der Annahmeurteile: Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953) ein weiteres Element zur Erläuterung der Ratio der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtsauswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit annehmen, hinzugefügt. Im Anschluss an das Inkrafttreten desselben, wo es heißt, "die als verfassungswidrig erklärten Normen können nicht ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung Anwendung haben", hat die Rückwirkung des Annahmeurteils begonnen, die Form der ius receptum anzunehmen, wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt. Nun war diese, mit Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 in die Verfassung eingeführte "Errungenschaft" das Ergebnis einer umfassenden theoretischen Analyse und Überlegung: Es ist kein Zufall, dass einer der zentralen Mechanismen der Normenkontrolle eher das "Ergebnis der beharrlichsten Arbeit der Rechtslehre war, statt ein präziser Gesetzesentwurf" und hauptsächlich auf der Notwendigkeit beruhte, nicht nur den Grundsatz der Gleichheit, sondern auch den der Verteidigung zu bewahren, und dies unter Ausschluss der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen, die bei Eintritt der Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung und Vergleich bestehen. Hinzu kommt, dass das Prinzip der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung laut Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953 – vielleicht auch angesichts der Möglichkeit die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen Abstufungen und somit nicht absolut zu klassifizieren – auch Gegenstand einer erheblichen Kontroverse zwischen Verfassungsgericht und Strafkammer des Kassationshofs eben zum Thema der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm war. In diesem Sinne treten die Urteile Nr. 127 von 1966 und Nr. 49 von 1970 hervor: beim ersten hatte das Verfassungsgericht über die notwendige Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung von Prozessvorschriften befunden; mit der zweiten Verkündigung dagegen bestätigte das Gericht vollkommen überraschend, den Richtern "das letzte Wort" zu lassen. Dieses Prinzip kann nicht übergangen werden: So hatte beispielsweise im Anschluss an das in keiner Weise rückwirkende Urteil Nr. 10 von 2015 das Verfassungsgericht einer bedeutenden Form der Rebellion durch das vorlegende Gericht beigewohnt, das nicht befunden hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Rechtswirkung der Verfassungswidrigkeitsaussprüche vom Gesetzesrahmen zu distanzieren. Gleichzeitig erhält auch in der zeitlich handhabenden deutschen Praxis die Rolle der Richter Bedeutung: Sollte beispielsweise der Gesetzgeber seiner Reformpflicht im Anschluss an die Aufnahme eines Unvereinbarkeitsspruchs nicht nachkommen und dadurch die Ratio der Unvereinbarkeitsentscheidung vollkommen zunichte gemacht werden, können die Richter angerufen werden, um "letztendlich" und in Übereinstimmung mit der Verfassung einzugreifen. Im 6. Abschnitt (Der zeitliche Rahmen der verfassungswidrigen Norm: Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit? Eine Überlegung ausgehend vom amerikanischen und vom österreichischen Modell. Hinweise auf die Art der Annahmeurteile) lässt die Studie der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Auswirkungen des Verfassungswidrigkeitsspruchs Raum für eine Untersuchung bezüglich der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit der als verfassungswidrig erklärten Norm und dies angesichts einer anfänglichen Überlegung zum amerikanischen und zum österreichischen Modell des Verfassungsrechts, die bekanntlich gegensätzlich zueinander eingestellt sind. Und tatsächlich ist die zeitliche Orientierung des Annahmeurteils nicht nur direkt an die Art derselben Verfassungswidrigkeitserklärung gebunden, sondern ist in ihrem Wesen indirekt an die Wahl des Modells zur Normenkontrolle geknüpft: Irgendwie scheint die ursprüngliche Zweideutigkeit des Art 136 ital. GG tatsächlich an die "gemischte" Natur des italienischen Verfassungsrechts anknüpfen zu können, das sich aus einigen typischen Elementen des amerikanischen Systems (Diffusivität der jedem Richter zukommenden Kontrolle) und dem österreichischen System (ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeitserklärung einer nicht mit der Verfassung übereinstimmenden Norm mit allgemeiner Rechtswirkung) zusammensetzt. Nun wirkt die Wahl des Systems zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit auf die von der Ungültigkeit der verfassungswidrigen Norm angenommene Form ein, welche ihrerseits nach der typischen Logik des Teufelskreises die Art der Verfassungswidrigkeitserklärung beeinflusst: Im amerikanischen Verfassungsrechtssystems ist die verfassungswidrige Norm null and void, da sie dem Willen einer superior Norm widerspricht und somit unwirksam ist; im österreichischen System dagegen ist die verfassungswidrige Norm lediglich vernichtbar, und zwar deshalb, weil Grundlage des Systems die Idee ist, dass, da die gesamte politische Macht auf dem Gesetz gründet, "das Konzept eines von Beginn an nichtigen Gesetzes" vollkommen inakzeptabel ist. Übrigens darf nicht verwundern, dass im Bereich des amerikanischen Verfassungsrechts die Verfassungswidrigkeitserklärung eine Norm erklärender Art ist, während sie im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts eine verfassungsgebende Natur annimmt. Nun teilt im Bereich des italienischen Verfassungsrechts nur eine Minderheit die Idee der Nichtigkeit der verfassungswidrigen Norm und somit des Annahmeurteils erklärender Natur, die Mehrheit teilt die These der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm, die also der verfassungsgebenden Natur des Gerichtsspruchs entspricht. Dass die obigen Ausführungen wahr sind, ist daran zu erkennen, dass in der maßgebenden Rechtslehre bestätigt wurde, dass die Verfassungsgebenden dachten, ein im Wesentlichen von dem im österreichischen Grundgesetz vorgesehenen System der Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitetes System eingeführt zu haben. Auch erklärt sich die verfassungsgebende Bedeutung der Verfassungswidrigkeitserklärung angesichts der Betrachtung, dass das allgemeine Verbot, die verfassungswidrige Norm anzuwenden, tatsächlich nur im Zeitraum vor der Aufnahme der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht besteht. Wenn man zur nicht statischen sondern "dynamischen" Ebene der Verfassungswidrigkeitserklärung wechselt, ist Zagrebelskys Theorie zu betrachten, nach der im Anschluss an die Aufnahme des Annahmeurteils das Verfassungsproblem entsteht, dem bezüglich anderen institutionellen Stellen wie Richtern und dem Gesetzgeber umfangreicher Spielraum gelassen wird. In diesem Sinn ist das Verfahren der Unvereinbarkeitserklärungen interessant, welche eben hinsichtlich des "Verfassungsproblems" eingreifen, um dies dank der Mitarbeit anderer Verfassungsorgane, unter denen zumindest anfangs der Gesetzgeber zu nennen ist, zu lösen. Im 7. Abschnitt (Erste Zeichen für die Zulässigkeit eines Verfassungsgerichts als "Verwalter" der Rechtswirkungen seiner eigenen Entscheidungen) wird die mögliche Legitimation (auf theoretischer Ebene) des Verfassungsgerichts als Verwalter der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitsurteile angedeutet, wobei insbesondere die Tatsache diskutiert wird, dass der zeitgenössische Konstitutionalismus wegen seiner substantialistischen Eigenschaft die Suche der für den spezifischen Fall am besten geeigneten Lösung und somit die "Negativ-Neuqualifizierung der Automatismen" erfordert, um zu starre Lösungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist die Praxis des Bundesverfassungegsricht und dessen Erfindung der Unvereinbarkeitsentscheidungen von großer Bedeutung. In der Tat ist ein "flexibler" Ansatz an den zeitlichen Faktor der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen europäischen Erfahrungen erkennbar; andererseits ist das was als "Naivität der Verfassungsgebenden" bezeichnet wurde, und zwar die "allzu simple Formulierung des Art. 136 ital. GG" hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, erstens die Notwendigkeit des Schutzes des Prinzips der Gewaltenteilung, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und zweitens der Schutz der Rechtssicherheit. Im 8. Abschnitt (Verwaltet das Verwaltungsgericht die Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit?) tritt das Verfassungsrecht in den Hintergrund, um zumindest in Kürze über die Steuerung der Rechtswirkungen der Annullierungsurteile durch das Verwaltungsgericht nachzudenken, wobei von einer Betrachtung ausgegangen wird, welche in der Rechtslehre – recht eindrucksvoll – klar ausgedrückt werden sollte, und zwar, dass die Verwaltungsprozessregeln wegen ihres entscheidenden kreativen Beitrags zur Rechtsprechung einen Ausgangspunkt und sicher keinen Endpunkt darstellen: In diesem Sinn erhielt das von der 4. Kammer des Staatsrats getroffene Urteil Nr. 2755 von Mai 2011 Bedeutung, wie auch das vom selben Verwaltungsrechtsorgan getroffene Urteil Nr. 13 von 2017. In beiden Fällen scheint der Staatsrat bestimmt zu haben, die Rechtswirkungen der eigenen Verkündigung angesichts der Notwendigkeit, einen übermäßigen Bruch innerhalb der Rechtsordnung zu verhindern, zeitlich zu steuern. Insbesondere hätte der Staatsrat ("Consiglio di Stato") beim ersten Spruch eine neue Art der Verkündigung gebildet, indem er bei der Untersuchung – nach einer vollkommen neuen Logik – den Bereich der zeitlichen Rechtswirkung des eigenen Spruchs so definierte, dass eine lediglich für die Zukunft geltende Rechtswirkung der eignen Entscheidung vorhergesehen wurde, sodass das Prinzip der Effektivität des Schutzes über das des Antrags der Partei siegt. Es ist unbedingt anzumerken, dass, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme spiegelbildlich der Beibehaltung des Allgemeininteresses entspricht, die urteilende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts dem des "Verwaltungsorgans" zu ähneln scheint. Auch bei seiner zweiten Verkündigung steuerte der Staatsrat die Rechtswirkungen mit Wirksamkeit pro futuro; die ganze Versammlung befand nämlich, das Urteil Nr. 10 von 2015 anzuführen, fast als Rechtfertigung des Argumentationskonstrukts zur Wahl einer derartigen Wirksamkeit, wobei im Übrigen bestätigt wurde, dass "die Ausnahme von der Rückwirkung […] auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht: […] die Möglichkeit für die Betroffenen, die Rechtsnorm wie ausgelegt anzuwenden, wird eingeschränkt, wenn die Gefahr schwerer wirtschaftlicher oder sozialer Auswirkungen besteht, die zum Teil auf die hohe Anzahl von in gutem Glauben begründeten Rechtsbeziehungen zurückzuführen ist […]". Darüber hinaus befand der Staatsrat, als spezifische Bedingungen, die es ermöglichen, die Rückwirkung einzuschränken oder richtiger "die Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf die Zukunft zu beschränken" folgende: die objektive und erhebliche Unsicherheit bezüglich der Tragweite der auszulegenden Verfügungen; das Bestehen einer mehrheitlichen Orientierung entgegen der eingeführten Auslegung und die Notwendigkeit zum Schutz eines oder mehrere Verfassungsgrundsätze oder in jedem Fall, um schwere sozialwirtschaftliche Rückwirkungen zu verhindern. Das zweite Kapitel dieser Doktorarbeit ist gemeinsam mit dem ersten Kapitel darauf ausgerichtet, zu zeigen, dass die Frage bezüglich der Grenzen der Rückwirkung der Annahmeurteile seit den allerersten Jahren der Verfassungsrechtsprechung eine nicht nebensächliche Rolle gespielt hat, wie man sehen konnte. Daher die Bedeutung der Behauptung der neuesten deutschen Rechtslehre, die bestätigt, dass die Entscheidungshilfsmittel eines Verfassungsgerichts nicht vollkommen von der fortlaufenden "Konstitutionalisierung" der "neuen Rechte" entbunden sind. Somit scheint es eben diese dynamische Sicht zu sein, die Grundlage der Aufnahme der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen war (und vor allem heute noch ist) und auch Grundlage einiger neuerer Verkündigungen des Verfassungsgerichts ist, darunter vor allem die Verordnung Nr. 207 von 2018. Wie im Übrigen im dritten Kapitel dieser Doktorarbeit ausgeführt wird, gab es bei der Regelung bezüglich der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung zwei Änderungsversuche innerhalb der deutschen Ordnung, die beide darauf abzielten, die Wirksamkeit der Nichtigkeitserklärung "flexibler" zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen ist im Verlauf der Zeit nicht nur - wie schon geschrieben - eine gemeinsame Tendenz der Verfassungsgerichte erkennbar, die insbesondere den Umgang mit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung prägt, sondern auch ein "konstantes" Bedürfnis, die "starre" Regelung der Rechtswirkungen zu reformieren, die – wenn auch nur zum Teil – eine wichtige Form der Umsetzung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz fand. Das zweite Kapitel beginnt im 1. Abschnitt (Eine Stellungnahme: die Furcht vor den "Folgen" der Verfassungswidrigkeitserklärung und die Regelung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit) mit einer Überlegung zur Furcht des Verfassungsgerichts, die Ordnung im Anschluss an die Aufnahme einer Verfassungswidrigkeitserklärung negativ zu beeinflussen; wie in der maßgeblichen Lehre Sajas bestätigt, darf das Verfassungsgericht "das Gewicht" seiner eigenen Entscheidungen nicht übersehen, denn dieses ist voll und ganz in einen sozialwirtschaftlichen Rahmen eingefügt, dessen Dynamik es tatsächlich nicht kennen kann; das Bedürfnis einer größeren "Flexibilität" der dem Verfassungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfsmittel ist, wie im Übrigen im Verlauf des Abschnitts gezeigt wird, verschiedenen europäischen Erfahrungen gemein. Auch aus diesem Grund legte der Gesetzgeber – was vielleicht nicht überrascht – mit der Zeit verschiedene Gesetzesentwürfe vor, die darauf abzielten, den Aspekt der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden (in der Zeit zurückgehend) im 2. Abschnitt (Die Reformversuche hinsichtlich der Regelung der Verfassungswidrigkeitserklärung) dargelegt: Die Analyse beginnt bei dem Gesetzesentwurf A. S. 1952, der verzeichnet ist unter "Änderungen der Gesetze Nr. 87 vom 11. März 1953 und Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 zur Ermittlung und Transparenz in Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit", der nie diskutiert und daher nie aufgenommen wurde. Dieser letzte Änderungsversuch war durch das "Kostenurteil" Nr. 70 von 2015 angeregt worden, das wegen seiner vollständigen Rückwirkung die Wirtschaftsstruktur des Staates besonders belastete und den Gesetzgeber dazu veranlasste, eine Form der Positivierung der zeitlichen "Steuerung" der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zu erfinden. In Art. 1, lit. c) des Gesetzesentwurfs ist vorgesehen, den Inhalt des dritten Absatzes, Art. 30, ital. Gesetz L. 87 von 1953 zu erweitern und somit neben der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm den Einwand der Verfügung durch das Verfassungsgericht einer "anderen Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze" vorzusehen. Bedeutend scheint dabei der Verweis auf "Verfassungsgrundsätze", die, wenn korrekt und ausführlich beschrieben, nach der Ratio des vorliegenden Gesetzesentwurfs, den Antrag auf Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung legitimieren können. Es folgt eine kurze Analyse des Verfassungsgesetzesentwurfs Nr. 22 von 2013, der, wie es schien, eine wesentliche Änderung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einführen wollte und eine Bevollmächtigung des Gesetzgebers zur effektiven Steuerung der Wirksamkeit der erfolgten Verfassungswidrigkeitserklärung vorsah, denn der Gesetzesentwurf verwendete den Begriff "Abschaffung" für das Phänomen des aufhebenden Eingriffs des Verfassungsgerichts. Was vermutlich an diesem Änderungsentwurf am meisten interessiert, ist die Voraussicht der Spaltung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der "verfassungsgebenden" Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung: Man beachte in diesem Sinne Art. 1 der Gesetzesvorlage, laut der "[…] die Regierung […] die Initiative ergreift, den Kammern ein Aufhebungsgesetz oder eine Änderung des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes vorzulegen; diese Initiative kann direkt von den Versammlungen ergriffen werden, […] sofern der Gesetzesentwurf nicht innerhalb der Frist der folgenden sechs Monate bzw. neun Monate bei Verfassungsgesetzen verabschiedet wird; dieselben Versammlungen erklären die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes als erloschen". Schließlich ist der am 30. Juni 1997 verabschiedete Entwurf zu beachten, in dem vorgesehen war, dass "wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, die Wirksamkeit dieser Norm am Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung endet, außer dem Gericht bestimmt eine andere Frist, in jedem Fall nicht über einem Jahr ab Veröffentlichung der Entscheidung". Der besagte Entwurf ähnelt der österreichischen Praxis sehr, wo der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Ermessensspielraum in Hinsicht auf die Möglichkeit verfügt, den Stichtag zeitlich zu verschieben, wie es zum Teil auch in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts geschieht. Im 3. Abschnitt (Ein Verfassungsgericht, das handelt und die "traditionellen Einschränkungen" des Verfassungsrechts über die Verwaltung der Verfahrensregeln des Verfassungsprozesses hinaus überwindet) wird das Thema der Überwindung der traditionellen Einschränkungen des Verfassungsrechts durch die italienischen Verfassungsgerichte behandelt, insbesondere in Hinsicht auf die Einschränkung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. In diesem Sinne tritt der Beschluss Nr. 207 von 2018 hervor – der es vielleicht ermöglicht, das Thema der zeitlichen Steuerung der Rechtswirkungen wieder mit dem der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Parlament auf dem Gebiet des Strafrechts zu verbinden – mit dem das Verfassungsgericht meinte, mit einer ganz eigenen und besonders "gefestigten" Mahnung einzugreifen; weiter verfolge das Verfassungsgericht, wie der Verfassungsrichter Lattanzi schreibt, in letzter Zeit einen eher interventionistischen und weniger von Selbstbeschränkung geprägten Trend. In diesem Sinn treten einige Verkündigungen im Strafrecht hervor, darunter Urteil Nr. 236 von 2016 (auf das auch in dem erst kürzlich ergangenen Urteil Nr. 242 von 2019 verwiesen wird und das die "Sage" Cappato beendete), Urteil Nr. 222 von 2018, Urteil Nr. 233 von 2018, das allerdings nicht im Strafrecht eingeführte kürzliche Urteil Nr. 20 von 2019, das jedoch für die Rolle, die das Verfassungsgericht in Bezug auf das Legislativorgan einnimmt, von Bedeutung ist. Im 4. Abschnitt (Die Form der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung "Richtung Vergangenheit" verwaltet) wird die "Form" der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung steuert, untersucht: in diesem Sinn tritt das Mittel der Urteile der verschobenen Verfassungswidrigkeit hervor, welche den Urteilen der plötzlichen Verfassungswidrigkeit im weiteren Sinn ähneln, und sich dagegen von den Urteilen der Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn, da letztere das Phänomen der Abfolge der Nomen im Verlauf der Zeit betreffen, abheben. Kurz gesagt, im 4. Abschnitt wird versucht – auf theoretischer Ebene – zu zeigen, wie das Verfassungsgericht das Hilfsmittel der eintretenden Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn ist Urteil Nr. 174 von 2015 vollkommen unerheblich) oder der verschobenen Verfassungswidrigkeit unter Ausschluss des Fehlens jeglicher Form der Positivierung des Umgangs mit dem Zeitfaktor hinsichtlich der Wirksamkeit der Annahmeurteile, verwendet. In diesen Fällen kommt dem Verfassungsgericht ein bestimmter Ermessensspielraum in der Bestimmung des Stichtags zu. Im 5. Abschnitt (Die Entscheidungen, die der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde liegen) dagegen sollen die Gründe erkannt werden, die dem Bedürfnis, die Rechtswirkungen der Urteile im Verlauf der Zeit zu steuern, zugrunde liegen. Erstens tritt die Notwendigkeit hervor, den Grundsatz der Rechtskontinuität ganz allgemein zu schützen, der als ein zu schützender Grundsatz definiert wurde und tatsächlich zu den von der Verfassung abgesicherten Grundsätzen, Interessen und Rechtssituationen gehört, zweitens tritt das Bedürfnis hervor, schwere Schädigungen des öffentlichen Haushalts oder neue und höhere finanzielle Ausgaben für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde, wie zu unterstreichen ist, als ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Wert definiert. Nach einem ersten theoretischen Teil wird im zweiten Kapitel versucht, die zeitlich handhabende Praxis des Verfassungsgerichts zu untersuchen. Ende der achtziger Jahre führte das Verfassungsgericht die allerersten zeitlich handhabenden Urteile ein (Abschnitte 5.1 und 5.2) und begann mit den Urteilen Nr. 266 von 1988, 501 von 1988 und 50 von 1989 die zeitlichen Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu regulieren; später verwaltete das Verfassungsgericht den Zeitfaktor der Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen weiter und beträchtlich, ohne allerdings jemals ausdrücklich zu erklären, in die Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzugreifen (eingreifen zu wollen). Zur Sparte der ersten zeitlich handhabenden Urteile gehört auch das Urteil Nr. 1 von 1991, das hinsichtlich der finanziellen Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch bezüglich der vom Verfassungsgericht vor der Einführung desselben durchgeführten Ermittlung) von besonderer Bedeutung ist. Wenig später führte das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 124 von 1991 ein (über dessen Wesen die Rechtslehre diskutiert, da sie teilweise der Meinung ist, es handele sich um ein Urteil zur plötzlichen Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn), bei dem man ein weiteres Mal der Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung beiwohnen konnte. Von Bedeutung ist auch Urteil Nr. 360 von 1996: bei dieser Gelegenheit erklärte das Verfassungsgericht die (alleinige) Verfassungswidrigkeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Verfügung der Gesetzesverordnung, ohne die Tragweite allgemein auf die wiederholten Verordnungen auszudehnen. In diesem Fall hätte das Verfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Rechtsordnung befunden, die Annullierung der wiederholten Gesetzesverordnungen angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu "einzusparen". Am Rande der genannten Verkündigungen werden andere Entscheidungen in der Hauptsache untersucht, bei denen das Verfassungsgericht, wenn auch keine wahre zeitliche Handhabung der Rechtswirkungen vornahm, so doch eine erhebliche Furcht vor dem gezeigt hatte, was in der Rechtslehre als horror vacui bezeichnet wird. In Abschnitt 5.2.1 (Fokus: Urteil Nr. 1 von 2014: "ausgleichende" Bedeutung und horror vacui) wird Urteil Nr. 1 von 2014 Gegenstand der Untersuchung, bei dem das Verfassungsgericht zum Thema Wahlsystem eingriff und die Verfassungswidrigkeit des s.g. Porcellum erklärte, d.h des proportionalen WahlgesetzesmitMehrheitsprämieund starren Listen, welche die Wahl derAbgeordnetenkammerund desSenats der Republikin Italien in den Jahren2006,2008und2013 geregelt hatte. Das Verfassungsgericht hatte bei diesem Anlass von der Kategorie der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen Gebrauch gemacht, um sich Handlungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Handhabung der Wirksamkeit der eignen Urteile zu verschaffen, nicht ohne die Prozessregeln politisch zu nutzen: Es handelt sich hierbei um einen der Fälle, bei denen das Verfassungsgericht angesichts des Nichtbestehens der Möglichkeit zur Steuerung der Rechtswirkungen der eignen Urteile bestimmt hat, die Regeln des eigenen Verfahrens vollkommen elastisch zu nutzen. Die Elastizität der Interpretation der Kategorie und der Regeln des Verfassungsverfahrens war im untersuchten durch das Bedürfnis, den Grundsatz zum Schutz des Staats und der verfassungsgemäß notwendigen Funktionen beizubehalten, vorgeschrieben. In diesem Sinn ähnelt die Ratio, die der besagte Spruch mit sich bringt, zum Teil einem der Anwendungsthemen der Unvereinbarkeitserklärungen, und zwar dem der "Rechtsfolgen". Nun tritt das Urteil Nr. 1 2014 in dieser Doktorarbeit hervor, da die Eigentümlichkeit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch der Kategorie der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen) angesichts der verfassungsgemäßen Bedürfnisse "gesteuert " worden wäre. Während in Abschnitt 5.2.2. (Am Rande des Urteils Nr. 1 von 2014) nochmals auf das Thema des s.g. horror vacui hingewiesen wird, so wird im 6. Abschnitt (Das Haushaltsgleichgewicht als Gegenspieler der Rückwirkung von Annahmeurteilen) der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts als möglicher, im Übrigen nach Inkrafttreten des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 2012, das den Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einführte, erstarkter Gegenspieler der in den Annahmeurteilen verwurzelten Rückwirkung, untersucht. Kurz gesagt, obwohl Art. 81, dritter Abs, ital. GG ("Jedes Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben mit sich bringt, muss für die dafür notwendigen Mittel sorgen") nicht für die Tätigkeiten des Verfassungsorgans gilt, sondern nur für den Gesetzgeber, haben der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts und somit die streng finanziellen Bedürfnisse das Verfassungsgericht dazu geführt, Entscheidungsmittel zur Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzusetzen (wie auch im Bereich der französischen und der spanischen Verfassungsjustiz), und zwar deshalb, weil das Verfassungsgericht sich – unvermeidlicherweise – in einem durch eingeschränkte wirtschaftliche Ressourcen charakterisierten Umfeld bewegt. Nicht nur hat es in der Verfassungsrechtsprechung verschiedene Verkündigungen gegeben, bei denen die Rückwirkung mit der konkreten Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Finanzstruktur kontrastierte (man beachte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, die Urteile Nr. 137 von 1986, Nr. 1 von 1991, Nr. 240 von 1994, Nr. 49 von 1995, Nr. 126 von 1995) und nicht nur wurde der letzte Änderungsvorschlag der Regelung der Annahmeurteile im Anschluss an die Aufnahme eines Kostenurteils vorgebracht, sondern vor allem beschloss das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 zum ersten Mal mit Kenntnis der Sachlage, die Möglichkeit zur zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der eigenen Urteile zu erklären. In dieser Arbeit wird insbesondere in Abschnitt 6.1 (Fokus: Das Urteil Nr. 10 von 2015: ein unicum in der Geschichte der Verfassungsjustiz) dem Urteil Nr. 10 von 2015 viel Raum gewidmet, da dieses tatsächlich ein unicum in der Geschichte der italienischen Verfassungsjustiz darstellt: Dabei bestimmte das Verfassungsgericht, den Verfassungsprozess nach vollkommen kreativen Regeln zu steuern und setzte das um, was als "Verfassungsgewalt" bezeichnet wurde und das, wie anscheinend behauptet werden kann, auf einer bestehenden starken Korrelation zwischen der Verfassungsjustiz und dem materiellen Verfassungsrecht basiert. In der Tat kann nicht geleugnet werden, dass das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit ein Thema des materiellen Verfassungsrechts ist, welches bedeutende Anregungen für eine Überlegung zur Beziehung zwischen dem Verfassungsgericht und seinem Verfahren bietet. Weiter zwingt die Überbeanspruchung des Mechanismus, auf den sich die Inzidentalität des Systems gründet, dazu, über die Bedeutung nachzudenken, welche die Abwägung der Interessen, die einen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, erwirbt. Vor allem scheint sich das Thema der Identifizierung jener Interessen zu stellen, die einen derartigen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, dass sie vielleicht eine Ausnahme von der Regelung zur Steuerung der Wirksamkeit der Annahmeurteile rechtfertigen. Nun meinte das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 die Rückwirkung mit dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts aufwiegen zu können und somit Art. 81 ital. GG im Sinne eines "Übergrundsatzes" einzuordnen. Das materielle Recht, der Schutz der Verfassungsgrundsätze und -werte kollidierte also mit der Garantie der Jura und somit der Anrechte der Einzelnen. Der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Verteidigung waren somit Gegenstand einer Abwägung mit Art. 81 ital. GG: Das Ergebnis war der Sieg des letzteren, da das Verfassungsgericht befand, dem besagten Urteil eine bloße ex nunc-Wirkung zu verleihen. Mit dem besagten Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der s.g. Robin Hood tax, einer 2008 eingeführte der Erdölbranche auferlegte Steuer. Das Verfassungsgericht bestätigte äußerst vielsagend – nach einer vollkommen innovativen Logik – Folgendes: "Bei der Verkündigung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen kann dieses Verfassungsgericht den Einfluss, den eine solche Verkündigung auf andere Verfassungsgrundsätze ausübt, nicht unbeachtet lassen, um die eventuelle Notwendigkeit einer Abstufung der zeitlichen Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen über die anhängigen Beziehungen zu beurteilen. Die diesem Gerichtshof übertragene Rolle als Hüter der Verfassung in ihrer Gesamtheit erfordert es, zu verhindern, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung einer gesetzlichen Verordnung paradoxerweise "mit der Verfassung noch weniger vereinbare Rechtswirkungen bestimmt" (Urteil Nr. 13 von 2004) als die, welche zur Zensierung der Gesetzesordnung geführt haben. Um dies zu verhindern, muss der Gerichtshof seine eigenen Entscheidungen auch unter dem zeitlichen Aspekt modulieren, sodass die Behauptung eines Verfassungsgrundsatzes nicht die Opferung eines anderen zur Folge hat. Dieser Gerichtshof klärte mit den (Urteilen Nr. 49 von 1970,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966) dass die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsverkündigungen ein allgemeines Prinzip ist (und sein muss), das in den Urteilen vor diesem Gerichtshof gilt; dieses ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst ist unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der Annahmeurteile nicht in soweit rückwirkend ist, dass sie "in jedem Fall rechtskräftig gewordene Rechtslagen" d.h. "abgeschlossene Rechtsbeziehungen" umkehrt. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsverhältnisse beeinträchtigt (Urteile Nr. 49 von 1970,Nr. 26 von 1969,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966). Der Grundsatz der Rückwirkung "gilt […] nur für noch anhängige Verhältnisse, mit daraus folgendem Ausschluss der abgeschlossenen, die weiter durch das als verfassungswidrig erklärte Gesetz geregelt bleiben" (Urteil Nr. 139 von 1984, zuletzt wieder aufgenommen imUrteil Nr. 1 von 2014). In diesen Fällen gehört die konkrete Erkennung der Einschränkung der Rückwirkung, die von der besonderen Regelung der Abteilung abhängt – zum Beispiel bezüglich der Ablauf-, Verjährungs- oder Unanfechtbarkeitsfristen von Verwaltungsmaßnahmen – die jede weitere Rechtsmaßnahme oder -behelf ausschließt, in den Bereich der ordentlichen Auslegung, für den die gewöhnlichen Gerichte zuständig sind (ex plurimis bestätigter Grundsatz durchUrteile Nr. 58 von 1967undNr. 49 von 1970)". Das Verfassungsgericht behauptet weiter, um sein praeter legem-Vorgehen zu rechtfertigen: "der Vergleich mit anderen europäischen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem österreichischen, dem deutschen, dem spanischen und dem portugiesischen zeigt im Übrigen, dass das Einschränken der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsentscheidungen auch in zwischenrangigen Verfahren eine verbreitete Vorgehensweise darstellt, unabhängig davon, ob die Verfassung oder der Gesetzgeber dem Verfassungsgericht diese Befugnisse ausdrücklich übertragen haben". Somit verließ das Verfassungsgericht bei dieser Verkündigung den Weg der "getarnten" Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, um das Thema des Interventionismus zur Steuerung der Wirksamkeit der eigenen Verkündigungen im Verlauf der Zeit ausdrücklich in Angriff zu nehmen. In Abschnitt 6.2 (Die Rebellion des vorlegenden Gerichts gegenüber des mit Rückwirkungsklausel ausgezeichneten Aufschubs der Rückwirkung) wird versucht, über die von den vorlegenden Gerichten an den Tag gelegte Rebellion gegenüber dem Aufschub der Rechtswirkungen durch die Verkündigung Nr. 10 von 2015 nachgedacht: Der Kurzschluss Verfassungsgericht – Richter läuft Gefahr, mit der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit beinahe ein unicum zu werden, sollte letztere nicht Gegenstand einer Positivierung durch den Gesetzgeber werden. Wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt, haben im Übrigen "die Richter" das letzte Wort. Wie im dritten Kapitel ausgeführt wird, übernehmen in diesem Sinn die Richter auch im deutschen System eine Hauptrolle in Bezug auf die Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile, nicht nur hinsichtlich der "Folgen" der Unvereinbarkeitssprüche, sondern auch in dem Fall, wo der Gesetzgeber nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist handelt, denn diese, wie durch maßgebliche Rechtslehre bestätigt, werden angerufen, um verfassungsmäßig zu entscheiden. In Abschnitt 6.3 (Ein inkohärentes Verfassungsgericht? Der "Einzelfall" des Urteils Nr. 10 von 2015 und die anschließende Rechtsprechung) werden die beiden, im Anschluss an das Urteil Nr. 10 von 2015 eingeführten Kostenurteile untersucht: das Urteil Nr. 70 von 2015 und das Urteil Nr. 178 von 2015. Bei erstgenanntem erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit derital. Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 (Eilverfügungen zum Zuwachs, zur Angemessenheit und zur Konsolidierung der Staatsfinanzen), das mit Änderungen durch Art. 1, 1. Abs. ital. Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, ohne jegliche zeitliche Modulation der Rechtswirkungen vorzunehmen. Aus diesem Grund stufte die Rechtslehre die besagte Verkündigung als ein "überraschendes" Urteil ein, in Anbetracht der Tatsache, dass die aus den Einwirkungen auf die wirtschaftlich-finanzielle Basis entstehenden Kosten entschieden höher waren als die, welche aus der Aufnahme des Urteils Nr. 10 von 2015 entstanden wären, hätte man dieses ganz einfach mit Rückwirkung ausgestattet. Andererseits, während der Gerichtshof beim Urteil Nr. 10 von 2015 meinte, eine Ausnahme von der den Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zugrunde liegenden Regelung zu machen, obwohl die Aufnahme einer "physiologischen" Verfassungswidrigkeitserklärung von sich aus hohe Kosten "nur" in Bezug auf die Erdölbranche und insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Unternehmenszweig bewirkt hätte, ist es schwer zu verstehen, warum das Verfassungsgericht im Fall des Urteil Nr. 70, das nicht nur die s.g. Goldpensionen, sondern auch das Rentensystem insgesamt betraf, befand, nicht nach derselben Logik zu verfahren. In diesem Sinn liegt eine Antwort auf diese Entscheidungsinkohärenz vielleicht in der mangelnden Verwendung durch das Verfassungsgericht der Ermittlungsbefugnisse, die weiter unten behandelt werden. Sicher ist, dass das Verfassungsgericht eine vollkommen ungeordnete Steuerung seiner Prozesse an den Tag legte und tatsächlich eine freie und unbefangene Vorgehensweise hinsichtlich der Regeln des verfassungsrechtlichen Prozesses bewies. Die obige Behauptung wird durch die Aufnahme des zum Thema Tarifverhandlungen eingeführten Urteils Nr. 178 von 2015 bewiesen, bei dem das Verfassungsgericht durch Verwendung des Hilfsmittels der plötzlichen Verfassungswidrigkeit erneut die zeitliche Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung steuerte. Das Verfassungsgericht behauptet nämlich: "Erst jetzt offenbarte sich vollkommen, wie strukturpolitisch die Verhandlungsaussetzung war, daher kann die eintretende Verfassungswidrigkeit, deren Rechtswirkungen im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Urteils beginnen, als eingetreten angesehen werden. Der unversehens begonnene Mangel an Verfassungsmäßigkeit erklärt sich angesichts der Kritiken, die dem Verfassungsgericht im Anschluss an das "denkwürdige" Urteil Nr. 10 von 2015 entgegengebracht wurden. Darum kommentierte die Rechtslehre die besagte Verkündigung im Sinne eines Falls, bei dem "ein Mangel am selben Tag auftritt und verschwindet, an dem er durch den Richter erklärt wird, welcher gleichzeitig das Fehlen zum Zeitpunkt der Überweisung der Maßnahmen an das Verfassungsgericht feststellt". Im Wesentlichen ist unzweifelhaft, dass das Verfassungsgericht einen Aufschub der Rechtswirkungen seiner eigenen Verkündigung aus plausiblerweise mit den finanziellen Folgen verbundenen Gründen in die Tat umsetzte. Hier soll in jedem Fall hervorgehoben werden, dass, wie in dem der deutschen Praxis gewidmeten Kapitel ausgeführt wird, auch das Bundesverfassungsgericht manchmal, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet zeitlich handhabende und nicht vollkommen mit der grundlegenden Ratio kohärente Verkündigungen einführte. Außerhalb des Rahmens des zwischenrangigen Verfahrens führte das Verfassungsgericht im Bereich des Hauptverfahrens das Urteil Nr. 188 von 2016 ein, bei dem eine vollkommene Rückwirkung der Verkündigung, wieder einmal zum Zweck der maximalen Verminderung der finanziellen Beeinträchtigung durch die rückwirkende Rechtskraft verfügt wurde. Der Fall ergab sich aus einer Klage der Region Friuli Venezia Giulia bezüglich des Haushaltsgesetzes 2013, da die Region mit besonderer Rechtsstellung befand, dass einige Artikel einigen Bestimmungen der besonderen Rechtsstellung der Region, einigen Durchführungsbestimmungen dieser Rechtsstellung und anderen, aus dem System zur Steuerung der Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Region ableitbare Grundsätzen auf finanziellem Gebiet widersprachen. Im Wesentlichen kommt das Verfassungsgericht, auch angesichts der Durchführung einer Ermittlung zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der beurteilten Norm und behauptet im Einzelnen wie folgt: "Der Grundsatz des dynamischen Gleichgewichts, der eng verbunden ist mit dem für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Gleichgewichts im Verlauf der Zeit grundlegenden Prinzip der Haushaltskontinuität, […] kann auch zum Zweck des erweiterten Schutzes der Finanzlage der öffentlichen Hand angewendet werden, indem gestattet wird, die finanziellen Beziehungen bei Abkommen auch in Hinsicht auf die vergangenen Betriebsjahre angemessener umzugestalten" (Urteil r. 155 von 2015).Im Übrigen behauptete dieser Gerichtshof, wenn man einen anderen auf steuerrechtlichem Gebiet zwischenrangig eingeleiteten Fall untersucht, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eingreifen muss, "um die verfassungsmäßige Auflage des Haushaltsgleichgewichts auch in dynamischer Hinsicht zu erfüllen (Urteile Nr. 40 von 2014,Nr. 266 von 2013,Nr. 250 von 2013,Nr. 213 von 2008,Nr. 384 von 1991eNr. 1 von 1966), […] dies eventuell auch, indem die erkannten Mängel der untersuchten Steuerregelung behoben werden" (Urteil Nr. 10 von 2015). Schließlich kann das Urteil Nr. 27 von 2018, ebenfalls auf wirtschaftlichem Gebiet interessieren. Im 7. Abschnitt (Eine Betrachtung über die Handhabung der Wirkungen: die Untersuchungsbefungnisse des Verfassungsgerichts) wird das Thema der Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsgerichts untersucht, insbesondere in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Annahmeurteile tatsächlich "systemische" Rechtswirkungen erzeugen: daher erscheint es im höchsten Maße relevant, dass das Verfassungsrechtsorgan in Hinsicht auf die eventuell durch seine Urteile erzeugten Einwirkungen auf die Ordnung bewusste Entscheidungen aufnehmen kann. Der kritische Punkt ist, dass das Verfassungsgericht selten von seinen Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht (obwohl die vom Verfassungsgericht tatsächlich verwendbaren Hilfsmittel in den ergänzenden Normen besonders detailliert erläutert werden), was sich nicht nur, wie oben beschrieben in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht auswirkt, sondern auch auf dem Gebiet der Wissenschaft (vgl. Urteile Nr. 162 von 2014, Nr. 96 von 2015 und Nr. 84 von 2016). Ab dem 8. Abschnitt (Die Verschiebung des Stichtags: die Gründe, die der zeitlich Richtung Zukunft handhabenden Verfahrensweise zugrunde liegen) ist das zweite Kapitel der Arbeit den ein Prinzip ergänzenden Urteilen, den Urteilen zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit und den mahnenden Urteilen gewidmet. Im Allgemeineren ist dieser Abschnitt den Gründen gewidmet, die der zeitlich handhabenden Vorgehensweise, bei denen der zukünftige Zeitabschnitt hervortritt, zugrunde liegen: Es handelt sich um die Fälle, in denen das Verfassungsgericht nicht festlegt (oder nicht nur festlegt), die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung bzgl. der Vergangenheit einzuschränken, sondern (auch) entscheidet, einen Anschluss zum Gesetzgeber zu suchen, indem der Stichtag aufgeschoben wird. Weiter im Einzelnen nutzt das Verfassungsgericht einige Entscheidungsstrategien, um der Bildung der s. g. Gesetzeslücken vorzubeugen, die an sich der Kontinuität der staatlichen Funktionen wie auch der Stabilität der Rechtsverhältnisse, der positiven Tendenz der Finanzlage der öffentlichen Hand wie auch der öffentlichen Verwaltung schaden. Die Gründe, auf denen die besagte zeitlich handhabende Vorgehensweise aufbaut, sind ein weiteres Mal denen sehr ähnlich, die den Unvereinbarkeitserklärungen zugrunde liegen: die Gefahr, dass sich im Fall der Einführung eines die Verfassungswidrigkeit einer Norm ganz einfach erklärenden Urteils ein "Chaos" innerhalb der Rechtsordnung bildet. Im 9. Abschnitt (Die Mittel zur Vorverlegung des Stichtags: Die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit) werden die Hauptmerkmale der ermittelten ab nicht erklärten Verfassungswidrigkeit dargelegt ("sentenze di incostituzionalità accertata ma non dichiarata") die den Entscheidungen der Unvereinbarkeitserklärungen erheblich ähneln, denn in beiden Fällen besteht der Mangel der Verfassungsmäßigkeit und der Gerichtshof mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber zur (mehr oder weniger unverzüglichen) Handlung, um die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die das Rechtssystem insgesamt gefährdet, zu beschleunigen. Der grundlegende Unterschied besteht in der Tatsache, dass im Fall der Unvereinbarkeitserklärungen, die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht nur ermittelt, sondern auch erklärt wird und dies eben in Form der Unvereinbarkeitserklärung (und also nicht der Verfassungswidrigkeitserklärung). In Abschnitt 9.1 (Die Aufschiebung des Stichtags: die ein Prinzip ergänzenden Urteile) werden die ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio") ebenfalls in ihren Hauptmerkmalen zum Gegenstand der Untersuchung; diese gehören, wie von der neuesten Rechtslehre bestätigt zu einem ungeschriebenen, der Rechtsprechung entspringenden Prozessrecht, auf das erst kürzlich vom Gerichtshof zum Thema der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungen auch mit Bezugnahme auf ausdrücklich komparatistische Bezüge verwiesen wurde. Mittels dieser Art der Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm für den Teil, in welchem diese keine bestimmte Voraussicht oder Regelung enthält, stellt jedoch gleichzeitig einen Grundsatz auf, der prinzipiell vom Gesetzgeber ausgeführt werden muss (welcher je nach Fall mehr oder weniger Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes haben kann). Wie man sieht, ähnelt das besagte Entscheidungshilfsmittel in seiner Art den Unvereinbarkeitserklärungen, da diese eine synergetische Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen Verfassungsgericht, Gesetzgeber und Richter mit sich bringen. Doch nicht nur das: Der Gesetzgeber wird außerdem dazu aufgerufen, die Wiederherstellung der verletzten Verfassungslegalität zu optimieren, so wie mit Bezug auf die zeitlich handhabende deutsche Praxis, denn das, was die Unvereinbarkeitserklärung auszeichnet, ist die Reformpflicht, die s.g. Nachbesserungspflicht. Im Fall einer legislativen Untätigkeit im Anschluss an die Aufnahme eines ein Prinzip ergänzenden Urteils muss die "juristische Ebene" aktiviert werden: in Wirklichkeit ist vor dem Eingriff des Legislativorgans immer eine gewisse Zusammenarbeit zwischen den Richtern und dem Verfassungsgericht notwendig: in diesem Sinne haben die ein Prinzip ergänzenden Urteile eine weitere Ähnlichkeit mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Den Urteilen der "reinen" Unvereinbarkeit ebenfalls sehr ähnlich sind die mit einer allgemeinen Beschlussformel ausgestatteten, ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio dotate di un dispositivo generico"): in diesem Fall im Anschluss an die erfolgte Verfassungswidrigkeitserklärung, wenn es dem Gericht schwerfällt, im Anschluss an eine wissenschaftliche Auslegung des vom selben Verfassungsgericht erkannten Grundsatzes eine anzuwendende Norm zu bestimmen. Nach diesen Erläuterungen darf das Urteil Nr. 243 von 1993, das in dieser Doktorarbeit ausgiebig behandelt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Mechanismus, der vom Gesetzgeber im Rentensystems erkannt wurde, ohne jedoch mit der Aufnahme eines Verfassungswidrigkeitsurteils mit ex tunc-Wirkung fortzufahren. Die mit der Aufnahme eines Urteils der ganz einfachen Annahme verbundenen Folgen wären nämlich für die Staatskassen übermäßig belastend gewesen. Die Rechtswirkungen einer derartigen Verkündigung, die daher von der Rechtslehre akkurat als ein einen Mechanismus ergänzendes Urteil definiert wird, erwiesen sich als denen der deutschen Unvereinbarkeitsurteile vollkommen ähnlich, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zum Gesetzgeber: Letzterer wird nicht nur dazu angerufen, zu handeln, um den festgestellten Legitimitätsmangel zu beseitigen, sondern wird auch aufgefordert, innerhalb einer präzisen Frist einzugreifen; die Festsetzung einer Frist ist nämlich einer der Aspekte, der die zeitlich handhabende Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen am stärksten auszeichnen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Urteil Nr. 170 von 2014, das eben durch den allgemeinen Grundsatz ein Paradox innerhalb der Rechtsordnung erzeugte: Es wurde eine homosexuelle Ehe vorgesehen, obwohl die homosexuelle Ehe in Italien noch nicht legalisiert ist (man beachte im Übrigen, dass dasselbe Verfassungsgericht "BVerfG 1. Senat Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05" zitiert). Der Fall ergab sich aus einem von einem Ehepaar (bei dem eine Person, ihr Geschlecht verändert hatte) eingeleiteten Verfahren, um die Löschung der Eintragung "Beendigung der Rechtswirkungen des amtlichen Ehebundes" zu erwirken, die der Standesbeamte zusammen mit der Eintragung im Auftrag des Gerichts zur Berichtigung (von "männlich" in "weiblich") des Geschlechts des Ehemanns unter die Heiratsurkunde gesetzt hatte; das Verfassungsgericht befand, das Fehlen jeglicher Regelung des besagten Paars stelle eine Verletzung der unantastbaren Menschenrechte laut Art 2 ital. GG dar. Dennoch behauptete das Verfassungsgericht: "Die reductio adlegitimitatemdurch eine handhabende Verkündigung, welche die automatische Scheidung durch eine beantragte Scheidung ersetzt, ist nicht möglich, da dies gleichbedeutend mit einer Fortdauer des Ehebundes zwischen Personen desselben Geschlechts, im Widerspruch zu Art. 29 ital. GG wäre. Es wird also Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine alternative (und von der Ehe verschiedene) Form einzuführen, die es den Ehepartnern ermöglicht, den Übergang von einem Zustand höchsten rechtlichen Schutzes zu einer auf dieser Ebene absolut unbestimmten Bedingung zu verhindern. Und der Gesetzgeber wird angerufen, diese Aufgabe mit höchster Eile zu erfüllen, um die erkannte Gesetzeswidrigkeit der untersuchten Regelung unter dem Gesichtspunkt des heutigen Rechtsschutzdefizits der betroffenen Personen zu überwinden". Schließlich ist das ein Prinzip ergänzende Urteil Nr. 278 von 2013 zur Anonymität der Mutter und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu kennen, um seine Grundrechte zu schützen, von Bedeutung. Abschnitt 9.2 (Der Aufschub des Stichtags: die Appelle und die "Geisterhandhabung ", die diese mit sich bringen) schließlich ist den Mahnungsurteilen gewidmet, die, obwohl sie nicht in die Steuerung der Verfassungswidrigkeitserklärung eingreifen, dennoch einen Ausgleich zwischen Grundsätzen und Werten mit sich bringen, der "typischerweise" die Grundlage der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist: Der Gesetzgeber wird im Bereich eines Unzulässigkeitsurteils oder eines ablehnenden Urteils aufgefordert, in Bezug auf eine bestimmte Gesetzesordnung zu handeln, um die Legalität wiederherzustellen, von der angenommen wird, dass sie tatsächlich verletzt wurde. In Bezug auf Mahnungen ist Abschnitt 9.3 (In Bezug auf gefestigte Appelle: die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber angesichts des Beschlusses Nr. 207 von 2018) vollständig dem Fall Cappato gewidmet, einem wichtigen und bedeutenden juristischen Fall, der es gestattet, die Wechselbeziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber unter einer besonderen Lupe (auf dem Gebiet des Strafrechts) zu untersuchen. Zunächst scheint es relevant, die Sachlage zu erläutern: Der allgemein als DJ Fabo bekannte Fabiano Antoniani, der durch die Folgen eines Autounfalls 2014 querschnittsgelähmt und blind geworden war, bat Marco Cappato im Januar 2017, ihm zu helfen, die Schweiz zu erreichen, wo er die Euthanasie durch den sogenannten unterstützten Suizid beantragt hatte und am 27. Februar 2017 erhielt. Marco Cappato, dem bekannt war, dass auch die alleinige Hilfe bei der Beförderung in die Schweiz des Kranken, der darum bittet, nach italienischem Recht verboten ist, verklagte sich selbst bei seiner Rückkehr nach Italien. Gegen Marco Cappato wurde ein Verfahren eingeleitet, das später der Ausführung der Straftat nach gemäß Art. 580 ital. StGb als "Verleitung oder Hilfe zum Selbstmord" rubriziert wurde, nach dem "jeder, der Andere zum Selbstmord bringt oder sie in ihrem Suizidvorhaben bestärkt bzw. auf jedwede Weise dessen Ausführung erleichtert, wird, sofern der Selbstmord erfolgt mit fünf bis zwölf Jahren Haft bestraft". Die Prozessverhandlungen fanden am 8. November 2017, am 4. Und 13. Dezember 2017, am 17. Januar 2018 und am 14. Februar 2018 mit Verlesung des Beschlusses durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts Mailand statt, das die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an das Verfassungsgericht verwies. Das Mailänder Gericht hatte zwei verfassungsrechtliche Legitimitätsfragen aufgeworfen: a) "dort, wo das Verhalten zur Hilfe zum Selbstmord statt des Verhaltens zur Verleitung zu Last gelegt wird und somit abgesehen von seinem Beitrag zur Entscheidung oder Bestärkung des Suizidvorhabens" wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 2, 13, erster Absatz und 117 des ital. GG zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, das in Rom, am 4. November 1950 unterzeichnet, ratifiziert und durch Gesetz Nr. 848 vom 4. August 1955 vollstreckbar wurde); b) "dort, wo das Verhalten der Erleichterung in der Ausführung des Selbstmords vorgesehen ist, das nicht auf den Weg der Entscheidungsfindung des Suizid-Anwärters einwirkt, mit einer Haftstrafe von 5 bis 10 [recte: 12] Jahren, ohne Unterschied zum Verhalten der Verleitung bestraft werden kann", wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 13, 25, zweiter Absatz, und 27, dritter Absatz, ital. GG. Das Verfassungsgericht bestätigte bei der Aufnahme des Beschlusses Nr. 207 von 2018 die Nicht-Unvereinbarkeit der Beschuldigung der Hilfe zum Selbstmord mit dem Grundgesetz; dennoch befand das Verfassungsgericht, spezifische Fälle zu erkennen, in denen das besagte Verbot fallen müsse. Es handele sich um völlig außergewöhnliche Situationen, und zwar solche, in denen die unterstützte Person sich selbst wie folgt identifiziere: (a) als an einer unheilbaren Krankheit leidend, die (b) körperliches und psychisches Leiden mit sich bringt, die von der Person als absolut nicht auszuhalten betrachtet werden, welche (c) durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten wird, aber (d) in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen. In allen anderen Fällen könnte sich der Sterbewille dank Anwendung des ital. Gesetz L. Nr. 219 von 2017 erfüllen, das als Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung) rubriziert ist und durch die Voraussichten des ital. Gesetzes Nr. 38 vom 15. März (Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Palliativpflege und Schmerztherapie) ergänzt wurde. Anschließend bestätigt das Verfassungsgericht bedeutungsvoll: "Dieses Gericht befindet im Übrigen, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine Abhilfe schaffen zu können gegen die erkannte Rechtsverletzung hinsichtlich der oben aufgeführten Grundsätze durch die bloße Ausweisung aus dem Anwendungsbereich der Strafverfügung jener Fälle, in denen die Hilfe gegenüber Personen geleistet wird, die sich in den gerade beschriebenen Zuständen befinden", denn "eine solche Lösung würde an sich die Leistung materieller Hilfe gegenüber von Patienten in diesen Zuständen, in einem ethisch-gesellschaftlich höchst empfindlichen Bereich, in welchem jeder mögliche Missbrauch mit Bestimmtheit auszuschließen ist, vollkommen ungeschützt lassen". Die besagte Regelung müsste anfangs dem Parlament anvertraut werden, da die normale Aufgabe dieses Gerichtshofs die Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in Ausübung seines politischen Ermessensspielraums bereits vorgenommenen Entscheidungen mit den durch die Notwendigkeit der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundrechte der betroffenen Personen vorgeschriebenen Einschränkungen ist. Das Verfassungsgericht bestimmt also, "seine eigenen Befugnisse zur Steuerung des Verfassungsprozesses" zu nutzen und die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmende Vorschrift beizubehalten, ohne jedoch deren Anwendung durch die Richter zu verfügen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirksamkeit der zensierten Regelung im vorliegenden Fall angesichts "dessen besonderer Eigenschaften und wegen der Bedeutung der damit verbundenen Werte" nicht als erlaubt gelten könnte. Wie man bemerken kann, scheint die Ratio der Unvereinbarkeitserklärung in diesem Fall tatsächlich die Rolle des "steinernen Gastes" übernommen zu haben. Der Gerichtshof bestätigt somit: "Um zu verhindern, dass die Vorschrift in dem hier angefochtenen Teil in der Zwischenzeit angewendet werden kann, wobei dem Parlament dennoch die Möglichkeit gegeben ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die grundsätzlich in seinem Ermessensspielraum bleiben – die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten in den mit dieser Verkündigung angegebenen Einschränkungen zu gewährleisten, bleibt unangetastet – befindet der Gerichtshof somit auf andere Weise vorsorgen zu müssen, indem er also die Aufschiebung des laufenden Verfahrens verfügt und die Verhandlung zur neuen Diskussion der Verfassungsmäßigkeitsfragen für den 24. September 2019 anberaumt; in den anderen Verfahren dagegen obliegt es den Richtern, zu beurteilen, ob, angesichts der Angaben in dieser Verkündigung ähnliche Fragen zur Verfassungslegitimität der untersuchten Verfügungen als erheblich und nicht offensichtlich unbegründet anzunehmen sind, um die Anwendung derselben Verfügung in dem hier angefochtenen Teil zu vermeiden". Die besagte Verkündigung ist durch die nun sehr bekannte Beschlussformel, charakterisiert, welche die getroffene Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb nicht enthält. Darin heißt es: "Aus diesen Gründen wird die Behandlung der mit dem im Rubrum angegebenen Beschluss aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit auf die öffentliche Verhandlung am 24. September 2019 verschoben". Es handelt sich nämlich um einen vorläufigen Beschluss, mit dem das Verfassungsgericht entschied, das Gerichtsverfahren aufzuschieben und die Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb auf die in derselben Verkündigung beschriebene Weise zu überprüfen. Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln jedoch in Ratio und Aufbau der besprochenen Verkündigung, denn derselbe Verfassungsrichter Modugno verwies in Bezug auf Beschluss Nr. 207 von 2018 bei der öffentlichen Verhandlung am 24. September 2019 ausdrücklich auf die deutsche Rechtsprechung. In erster Linie tritt die "Anwendungssperre der verfassungswidrigen Norm" hervor; in zweiter Linie tritt die für den Gesetzgeber vorgesehenen Frist und der Verweis auf eine "faire und dialektische institutionelle Zusammenarbeit" hervor; in dritter Linie tritt der weite Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Gestaltung der Regelung gelassen hat, hervor. Wie in der Rechtslehre bestätigt, handele es sich um ein "gefestigter" Appell, ein Urteil zur ermittelten aber nicht erklärten ganz eigenen Verfassungswidrigkeit, eine italienische Unvereinbarkeitserklärung. Außerdem besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass das Gebiet, auf welchem die besagte Verkündigung eingriff, das Strafrecht ist, indem das Ermessen des Gesetzgebers erheblich bedeutend ist. Trotz der Absicht des Verfassungsgerichts handelte der Gesetzgeber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, aus diesem Grund referierte das Verfassungsgericht in der am 25. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemeldung, dass "der Gerichtshof in Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt". Vor wenigen Tagen wurde das Urteil Nr. 242 von 2019 hinterlegt, mit dem das Verfassungsgericht die "Sage" Cappato "abschloss": aus zeitlichen Gründen konnte diese Verkündigung, die jedoch in Bezug auf die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber von erheblicher Bedeutung für diese Doktorarbeit ist, nicht untersucht werden. Das Verfassungsgericht entschied somit, die "Verfassungswidrigkeit von Art. 580 des ital. Strafgesetzbuchs dahingehend" zu erklären, "dass die Strafbarkeit dessen nicht ausgeschlossen wird, der mit der in den Artikeln 1 und 2 des ital. Gesetzes Nr. 2019 vom 22. Dezember 2017 (Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung)– d.h. in Bezug auf die Tatbestände vor der Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Republik mit gleichwertigen Vorgehensweisen wie in der Begründung – vorgesehenen Art und Weise die Ausführung des sich selbständig und frei gebildeten Suzidvorhabens einer durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Person, die an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von dieser als nicht auszuhalten angesehen werden, welche aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, sofern diese Bedingungen und die Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes überprüft werden nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission erleichtert". Der Gesetzgeber, der zum Handeln im Anschluss an die erfolgte Aufschiebung der Rechtswirkungen des Urteils der "ermittelten" Verfassungswidrigkeit laut Beschluss Nr. 207 von 2018 aufgerufen wurde, scheint zusammen mit und vor allem durch seine Untätigkeit im Urteil Nr. 242 von 2019 in den Vordergrund zu treten. Das dritte Kapitel ist vollumfänglich der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, deren wichtigste Vorteile und Problempunkte untersucht werden. Im 1. Abschnitt (Die Ratio eines Vergleichs zwischen der "alternativen Tenorierung" des BVerfG und der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts) wird versucht, die Gründe, auf denen das Interesse für die zeitlich handhabende deutsche Praxis beruht zu erklären. Erstens entspricht, wie weiter unten ausgeführt sowohl in der italienischen Ordnung wie auch in der deutschen die Verfassungswidrigkeit einer Norm faktisch seiner Ungültigkeit. Trotz dieser gemeinsamen Voraussetzung, eben in Hinsicht auf die Notwendigkeit, eine Steuerung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der Verfassungswidrigerklärung vorzunehmen, sah der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des BVerfGG vor, während dagegen, obwohl die Corte costituzionale in einigen Fällen befunden hatte, von der Rückwirkung der Annahmeurteile abzuweichen, das Verfassungssystem, wie im ersten und zweiten Kapitel zu zeigen versucht wurde, noch keine Form der Positivierung der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit erfahren. Und dies trotz der kürzlichen Einführung von Urteil Nr. 10 von 2015 und Beschluss Nr. 207 von 2018: erstes enthält, wie bereits besprochen, einen ausdrücklichen Verweis auf die deutsche Praxis; zweiter dagegen verweist lediglich implizit auf den Aufbau und die Ratio der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Die besagten Entscheidungen werden aufgrund ihrer Bedeutung Untersuchungsgegenstand in Abschnitt 1.1. (Die Ratio des Vergleichs: zwei aktuelle Beispiele). In Abschnitt 1.2. (Die Problematik eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis) wird die Problematik bezüglich eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis hervorgehoben. In erster Linie tritt die verschiedene gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung hervor; in zweiter Linie die ungleichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen (zu denen das Verfassungsgericht offensichtlich gehört). In diesem Abschnitt werden diese beiden Aspekte beleuchtet, wobei jedoch nicht zu vergessen ist, dass, wenn auch die Beziehung zwischen BVerfG und dem Gesetzgeber entschieden entspannter ist als in der italienischen Situation, werden in der deutschen Rechtslehre dennoch die Problematiken hervorgehoben, die ein eventuelles Nicht-Erfüllen des Gesetzgebers der Vorgabe des Verfassungsgerichts mit sich bringt; gleichzeitig weisen die Unvereinbarkeitserklärungen Elemente der Unklarheit auf, und zwar in Bezug auf die Möglichkeit, ihre juristischen Folgen sicher kennen zu können, da diese konkret von den Entscheidungen des BVerfG abhängen; aus diesem Grund ist dieser Entscheid zum Teil auch Gegenstand der Kritik durch die deutsche Rechtslehre. Im Übrigen, während in Bezug auf die italienische Praxis die Unvereinbarkeitserklärungen vor allem angesichts der "unvorhersehbaren" Folgen kritisiert werden, kann man gleichzeitig nicht übersehen, dass dieselbe Kritik (und nicht nur diese) in der deutschen Rechtslehre angeführt wird, in der auch einige Problempunkte in Bezug auf die Beziehung zwischen Gesetzgeber und BVerfG mit besonderem Verweis auf die zeitlich handhabende Praxis hervorgehoben werden. In Abschnitt 1.3. (Ziel des Vergleichs mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) wird das Ziel des Vergleichs unterstrichen, das nicht nur in einer Überlegung zur hypothetischen Übertragung dieses Entscheidungstyps in die Sammlung der Entscheidungsmittel des Verfassungsgerichts ist, sondern auch in einer Überlegung zum Thema der "Einschränkung" der Rückwirkung besteht. Die nachfolgenden Abschnitte sind der Untersuchung der Norm gewidmet. Im 2. Abschnitt (Die Nichtigkeitslehre und die Theorie der Vernichtbarkeit) geht es auf rein theoretischer und allgemeiner Ebene um die Grundzüge der Nichtigkeitslehre und der Vernichtbarkeitstheorie. Abschnitt 2.1. ist vollumfänglich der Ipso-iure-Nichtigkeit gewidmet, die das Panorama der deutschen Rechtslehre seit den fünfziger Jahren beherrscht; es werden die juristischen Modelle untersucht, auf denen sie beruht und auf die Verfassungsnormen und das einfache Recht verwiesen, auf das sie aufbaut. Abschnitt 2.2. (Die Theorie der Nichtigkeit im Grundgesetz) ist den Verfassungsnormen gewidmet, welche die Grundlage der Nichtigkeitslehre darzustellen scheinen. Abschnitt 2.3. (Die Nichtigkeit des Verfassungsgesetzes und die Hauptquelle: §78 BVerfGG) ist der Untersuchung von § 78 BVerfGG gewidmet, wo es heißt, "Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig". Wie man sieht, bestätigt diese Verfügung die Nichtigkeit der für verfassungswidrige erklärten Norm und steht so im Widerspruch zur "bloßen" Erklärung der Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen Norm. Abschnitt 2.4. (Die Gesichtspunkte der Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Entscheidung angesichts der Ipso-iure-Nichtigkeit) ist den allerersten Versuchen des BVerfG gewidmet, eine Ausnahme vom Dogma der Nichtigkeit zu machen und sich auf dieser Weise dem zu nähern, was als "Anwendbarkeit des Rechts" definiert wurde. Abschnitt 2.5. ist vollumfänglich der Vernichtbarkeitstheorie des Gesetzes gewidmet; insbesondere werden im Verlauf desselben die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen dieser These untersucht, die sich teilweise mit der Notwendigkeit der Überwindung der die Nichtigkeitserklärung charakterisierenden Problempunkten deckt, wobei die Bedeutung, die diese Theorie hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärungen annimmt zu berücksichtigen ist. Der 3. Abschnitt (Die Folgen der Nichtigkeitserklärung, §79 BVerfGG) ist der Untersuchung der Folgen (gegenüber Vergangenheit und Zukunft) der Verfassungswidrigerklärung gewidmet: Diese Analyse entwickelt sich angesichts einiger von einigen Autoren der deutschen Rechtslehre, darunter vor allen Kneser, Gusy und Ipsen vorgebrachten Thesen. Abschnitt 3.1. (Die Vorschläge zur Änderung der Rechtswirkungen der deutschen Nichtigkeitserklärung) ist, fast symmetrisch zum 2. Abschnitt des 2. Kapitels, der Untersuchung zweier bedeutender Versuche zur Änderung der Rechtswirkungen laut § 79, Abs. 1 BVerfGG (BT-Drs. V/3916) und (BT-Drs VI/388) gewidmet, die, obwohl nie verabschiedet zur Verbreitung einer möglichen Rechtfertigung der Theorie der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm beigetragen haben. Nach einem Teil der Rechtslehre war der Grund für die mangelnde Änderung der Rechtswirkungen des Nichtigkeitsurteils laut §79 BVerfGG sehr einfach, denn jede Form der Kodifizierung würde die notwendige Handlungsflexibilität des BVerfG einschränken, welches im Übrigen durch den Gebrauch der Unvereinbarkeitserklärungen immer anwendbare Handlungen gefunden hat. In jedem Fall änderte der Gesetzgeber im Jahr 1970 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BVerfGG den §79 1. Abs. und den § 31 2. Abs., in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die verfassungswidrige Norm nicht nur nichtig erklärt wird, sondern auch unvereinbar. Der umfangreiche 4. Abschnitt (Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) ist den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, die unter mehreren Gesichtspunkten untersucht werden und in diesem Kapitel Hauptgegenstand der Studie sind. In Abschnitt 4.1. (Grundlage und Legitimation der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die allgemeinen Gründe untersucht, die das BVerfG dazu führten, trotz der Vorgabe des § 78 BVerfGG einen von der Nichtigkeitserklärung verschiedenen Entscheidungstyp einzuführen. Der zu untersuchende Entscheidungstyp ist mit der Zeit nach einem Teil der Rechtslehre zu einer "Regel" geworden, denn §78 BVerfGG hätte (nach der Lehre Burkiczaks) ein primitives Wesen angenommen. Andererseits weist der Pragmatismus des BVerfG einige bedeutende Schwierigkeiten auf, wie hier hervorzuheben versucht wird: Erstens die der Erkennung einer juristisch-theoretischen Rechtfertigung des besprochenen Entscheidungstyps und zweitens das Problem der Beschreibung der Anwendungstopoi, in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendungskriterien der Unvereinbarkeitserklärungen oft Überlagerungen aufweisen. In Abschnitt 4.2. (§ 79 1. Abs. des BVerfGG und § 31, 2. Abs. BVerfGG: die Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG) wird das Thema der Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG in Angriff genommen, das §79 1. Abs. des BVerfGG und § 31 2. Abs. BVerfGG änderte und die Möglichkeit einfügte, die Norm für unvereinbar zu erklären. Während in Abschnitt 4.3. (Der § 31 des BVerfGG) eben § 31 des BVerfGG, untersucht wird, befasst sich Abschnitt 4.4. (Der § 35 des BVerfGG) mit § 35 des BVerfGG, welcher nicht nur die Grundlage der Fortgeltungsanordnung der unvereinbaren Norm, sondern auch die möglichen Formen zu deren Vollstreckung begründet. Gerade wegen der "pragmatischen" Natur der Unvereinbarkeitserklärungen ist es schwierig, die Anwendungstopoi dieses Entscheidungsmittels zu erkennen; nicht ohne Grund wird in der maßgeblichen Rechtslehre auf eine pragmatische, flexible und nicht dogmatische zeitlich handhabende Praxis verwiesen, die im 5. Abschnitt (Das Problem der Erkennung einer Kasuistik der Unvereinbarkeitserklärungen: die pragmatische, flexible und nicht dogmatische Praxis) behandelt wird. Ganz allgemein werden Unvereinbarkeitserklärungen in folgenden Fällen angewendet: a) wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, um den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, für gewöhnlich, wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum zukommt, um die verletzte Legalität wiederherzustellen. In diesem Fall ist es der Schutz der Ermessenssphäre des Gesetzgebers der zur Grundlage der Beurteilung (oder wenn man will der Abwägung) der juristischen Folgen der Verfassungswidrigerklärung wird. Hinsichtlich der Beziehung zum Gesetzgeber wird in der Rechtslehre eine Form der spezifischen Koordinierung zwischen BVerfG und Gesetzgeber bezeichnet, in Anbetracht der Tatsache, dass die Unvereinbarkeitserklärung den Ermessensspielraum des Gesetzgebers in Hinsicht auf den Zeitraum zwischen der Erklärung der Unvereinbarkeit und der Einführung der neuen Gesetzesverordnung schützt. b) wenn ein Übergang von der verfassungswidrigen Lage zur verfassungsmäßigen Situation im Gemeininteresse notwendig ist. Im Wesentlichen erhält dieser Anwendungsbereich in dem Fall Bedeutung, wo die Aufnahme einer Verfassungswidrigerklärung die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Rechtsordnung noch verschlimmern würde. In diesem Sinne tritt die "Chaos-Theorie" hervor, die im Übrigen an die Verletzung der Artt. 33. 1. Abs., 2. Abs., 3. Abs. und 21 1. Abs. GG anknüpft. Während man die Einwendung der möglichen Unbestimmtheit der s.g. Anwendungstopoi der Unvereinbarkeitserklärungen eben wegen des Fehlens einer umfassenden Gesetzesgrundlage, die in Abschnitt 5.1. (Gibt es einen Numerus clausus der Anwendungsfälle der Unvereinbarkeitserklärungen?) angesprochen wird, im Hinterkopf behält, wird im 6. Abschnitt (Die Unterkategorien der Unvereinbarkeitserklärungen) auf die notwendige Unterscheidung zwischen den Unvereinbarkeitsentscheidungen und den s.g. Appellentscheidungen hingewiesen, um dann im Verlauf von Abschnitt 6.1. (Das "reine" Unvereinbarkeitserklärung) zur Untersuchung der Hauptmerkmale der reinen (oder schlichten) Unvereinbarkeitserklärung überzugehen, die sich vor allem durch eine Reformpflicht (mit dem Ziel der Garantie der freien Ausübung durch den Gesetzgeber seines Werks zur Beseitigung des vom BVerfG entschiedenen Legitimitätsmangels) und durch die s.g. Anwendungssperre des für verfassungswidrig erklärten Gesetzes charakterisiert, wie im Übrigen in der allerersten Unvereinbarkeitsentscheidungen, BVerfGE 28, 227 (Steuerprivilegierung Landwirte) vorgesehen war. Abschnitt 6.2. (Die Unvereinbarkeitserklärung und die s.g. weitere Anwendbarkeit des für unvereinbar erklärten Gesetzes) ist der Untersuchung des Aufbaus der vom BVerfG verfügten Anordnung der Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes: wie in diesem Abschnitt gezeigt wird, betrachtet die Rechtslehre das Mittel der Fortgeltungsanordnung als eine Art "Ebene" des "reinen" Unvereinbarkeitsurteils; gleichzeitig wird deren so verschiedenartiger Aufbau untersucht. In diesem Sinn wird auf die vorläufige Weitergeltungsanordnung und die endgültige Weitergeltungsanordnung verwiesen. Die Fortgeltungsanordnung wird auch in Abschnitt 6.2.1. untersucht, wo die gesetzliche Grundlage der Fortgeltungsanordnung zum Analyseobjekt wird; gleichzeitig erfolgt eine Überlegung zur Möglichkeit, die Voraussicht der zeitlich beschränkten Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes mit der Normenhierarchie zu vereinen. Die Lösung scheint in dem vom BVerfG verspürten Bedürfnis, die verfassungsfernere Lösung auszuschließen zu liegen. In Abschnitt 6.2.2. (Die in der Motivation der Unvereinbarkeitserklärungen liegende Schwierigkeit, vor allem in Bezug auf die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Erklärungen) wird der Problempunkt der schwierigen Erkennung der Folgen, die sich aus den Unvereinbarkeitsurteilen ergeben können, behandelt, und insbesondere im Fall der mit Anordnung der s.g. weiteren Anwendbarkeit, verbundenen Entscheidungen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BVerfG die Folgen der Unvereinbarkeitsentscheidungen offen lässt. In Abschnitt 6.3. (Die mit einer Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) werden dagegen die mit einer vom selben BVerfG bestimmten Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitsentscheidungen analysiert. Die besagten Übergangsregelungen bestehen auch unabhängig von der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, denn diese können an Nichtigkeitserklärungen gebunden sein: Man denke beispielsweise an die Entscheidungen BVerfGE 1, 39 – Schwangerschaftsabbruch 1 und BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Wie weiter unten gezeigt, übernehmen die Übergangsregelungen, wenn sie in Begleitung der Unvereinbarkeitserklärungen beschlossen werden, die Rolle der "Entscheidungsgrundlage", und zwar deshalb, weil die Übergangsregelung keinen unabhängigen Entscheidungstyp darstellt. Der 7. Abschnitt (Die Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitserklärungen) besteht aus mehreren Unterabschnitten und beschäftigt sich mit Überlegungen zu den Anwendungsgebieten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, die vor allem in Bezug auf die italienische Praxis von besonderem Interesse sind. Wie weiter unten gezeigt, basieren die Unvereinbarkeitserklärungen auf denselben Gründen wie die vom Verfassungsgericht entwickelte umfangreiche Sammlung an Entscheidungsmitteln, d.h. zum Beispiel die Urteile mit verschobener Verfassungswidrigkeit, die ein Prinzip ergänzenden Urteile und die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit. Erstens ist der Anwendungstopos der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, zu berücksichtigen, der in Abschnitt 7.1. (Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers) ausgehend von der ersten "offensichtlichen" Entscheidung mit Verzicht auf die Anwendung der Nichtigkeitserklärung BVerfGE 22, 349 (361-362) – Waisenrente und Wartezeit – untersucht wird. Das Ziel, die Optimierung der Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, vereint sich im Fall der Verletzung des – in Art. 3 GG dargelegten Gleichheitsgrundsatzes – mit dem Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 17, 148; BVerfGE 93, 386; BVerfGE 71, 39; BVerfGE 105, 73; siehe schließlich auch das Urteil zum dritten Geschlecht vom 10. Oktober 2017). Während in Abschnitt 7.1.1. (Die Einführung der Nichtigerklärung im Fall der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) die (außergewöhnlichen) Gründe behandelt werden, aufgrund derer das BVerfG verfügt, die Nichtigerklärung anzuwenden, obwohl ein Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, beschäftigt sich Abschnitt 7.2. (Die s.g. Chaos-Theorie) mit der Theorie, die auch als "Argument der juristischen Folgen" bezeichnet wird: Dieses Argument liegt, wie man im Verlauf dieses Kapitels sieht, dem Verzicht auf die Anwendung der Nichtigerklärung zugrunde, d.h. die Gefahr eines noch "verfassungsferneren Zustands bei Nichtigerklärung" (vgl. BVerfGE 37, 217; BVerfGE 33, 303; BVerfGE 132, 134). Es ist interessant zu bemerken, dass dieser Anwendungstopos im Bedürfnis, die Rechtssicherheit und den Rechtsstaat zu gewährleisten, substanziiert werden kann; weiter könnte das BVerfG nicht nur gesellschaftliche, sondern auch durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte schützen wollen. Wegen der Bedeutung der Kategorie der Rechtssicherheit in der Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen ist Abschnitt 7.2.1. (Rechtssicherheit . Eine elastische Kategorie) einer Untersuchung der Beziehung zwischen diesem juristischen "Gut" und der zeitlich handhabenden Praxis des BVerfG gewidmet; in Abschnitt 7.2.2. (Der Schutz des Gemeinwohls und die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) wird eine Überlegung zur Beziehung zwischen den mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zum Schutz des Gemeinwohls entwickelt (vgl. BVerfGE 91, 186; BVerfGE 198, 190; BVerfGE 109, 190); der nächste Abschnitt 7.3. (BVerfG und Strafrecht) behandelt die Verwendung der Unvereinbarkeitserklärungen (insbesondere der mit Fortgeltungsanordnung verbundenen) durch das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts. Dieser Abschnitt ist für italienische Forscher besonders interessant, nicht nur angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts zukommt, sondern auch angesichts der Aufnahme des kürzlichen Beschlusses Nr. 208 von 2017, der im späteren Verlauf seine "Folge" in Urteil Nr. 242 von 2019 fand (vgl. BVerfGE 109, 190; die Verkündigung zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, oder weiter die Entscheidung vom 20. April 2016 zum Thema Bundeskriminalamtgesetz). Wie man sehen wird, scheinen der Gesetzgeber und das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts zwischen den Vorgaben der Beachtung des legislativen Ermessens und der erfolgten Unvereinbarkeitserklärung der nicht mit der Verfassung zu vereinbarenden Strafnorm zu "dialogisieren". Abschnitt 7.4. (Der Topos der Finanz- und Haushaltsplanung) ist der zwischen der Annahme der Unvereinbarkeitserklärung, seiner zeitlichen Wirkung und der Notwendigkeit zum Schutz des Staatshaushalts bestehenden Beziehung gewidmet. Zu diesem Zweck darf man die Tatsache nicht vergessen, dass die Weitergeltungsanordnung eine ausreichende juristische Grundlage ist, um die Zahlung der Steuern von den Bürgern zu fordern und dass diese gleichzeitig ein mögliches Mittel darstellt, um das Auftreten einer unsicheren Rechtssituation zu verhindern, da die Steuereinnahmen des Bundes oder der Länder verloren gehen könnten (vgl. BVerfGE 138, 136; Urteil vom 15. Januar 2019 2 BvL 1/09). Der Abschnitt 7.5. (Die Unvereinbarkeitserklärungen gegenüber der legislativen Unterlassung) behandelt die Beziehung zwischen der Unterlassung des Gesetzgebers und dem Verzicht auf die Nichtigkeitserklärung einer Norm. Es handelt sich im Wesentlichen um ein vollkommen primitives – und problematisches – Kriterium der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, wie es auch die Kategorie hinsichtlich des Ermessens des Gesetzgebers ist, dessen Hauptmerkmale in Abschnitt 7.6. (Ein primitives Kriterium: der Ermessensspielraum des Gesetzgebers) untersucht werden. Im 8. Abschnitt (Die Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen: Eine allgemeine Übersicht) werden die Folgen analysiert, die ganz allgemein die Anwendung der Unvereinbarkeitserklärung betreffen, wobei jedoch zu unterstreichen ist, dass die Folgen je nach der "konkreten" Praxis, die dasselbe BVerfG befindet, Änderungen unterliegen können. Die Auswirkungen der Unvereinbarkeitserklärung haben keine "klare Linie". Ganz allgemein folgt der Anwendung einer Unvereinbarkeitserklärung die Pflicht des Gesetzgebers, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen und die Pflicht der Richter, die Vorgabe des Gerichts in Bezug auf die für unvereinbar erklärte Norm zu befolgen. In Bezug auf die Beziehung zwischen BVerfG und Gesetzgeber wird in Abschnitt 8.1. (Die aus der Pflicht zur Reform der unvereinbaren Norm, der s.g. Nachbesserungspflicht entstehenden Folgen) die Reformpflicht des Gesetzgebers untersucht und deren ex tunc- bzw. ex nunc-Wirkung je nachdem, wie das Bundesverfassungsgericht von Fall zu Fall entscheidet. In diesem Abschnitt wird versucht, auch die Natur und das Gebundensein an die Frist zu untersuchen, einem nicht ganz unbekannten Instrument im Bereich des italienischen Verfassungsrechts. Obwohl der Deutsche Bundestag häufig innerhalb der vom BVerfG, vorgesehenen Frist eingreift, gibt es doch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gehandelt hat (vgl. BVerfGE 99, 300; und das Urteil zur Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014). In Bezug auf Problematiken hinsichtlich der Untätigkeit des Gesetzgebers kommt man nicht umhin, das in der übermäßigen zeitlichen Verlängerung der Anwendungssperre liegende Risiko zu betrachten (vgl. BVerfGE 82, 136). In Hinsicht auf die anderen Verfassungsorgane hat die Rechtslehre im Fall von legislativer Untätigkeit zwei verschiedene Möglichkeiten zum "Sperren" des verfassungswidrigen Zustands erkannt: Eingriff der Gerichte, die dazu aufgerufen sind, verfassungsmäßig zu entscheiden und Eingriff desselben BVerfG in "Einzelfall" gemäß § 35 des BVerfGG. Hinzu kommt, wie man weiter unten sieht, dass es schwierig ist, die Nichtigkeit der für unvereinbar erklärten Norm bei Untätigkeit des Gesetzgebers vorauszusehen. In jedem Fall sind die Probleme hinsichtlich des mangelnden Nachkommens der Nachbesserungspflicht eher theoretischer Art, wenn man die bestehende gute Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber (Richtern) und BVerfG bei der Umsetzung der zeitlich handhabenden Praxis bedenkt. In Abschnitt 8.2. (Die spezifischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die spezifischen juristischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen untersucht, wobei vor allem die "reinen" und die mit weiterer Anwendbarkeit verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen betrachtet werden. Der 9. Abschnitt (Der Zeitfaktor der Unvereinbarkeitserklärungen: ein flexibles Entscheidungsmittel) widmet sich der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtswirkungen der Unvereinbarkeitsurteile annehmen können, und zwar ex tunc- oder ex nunc-Wirkung, je nach der ihrerseits von der Reformpflicht des Gesetzgebers angenommenen zeitlichen Orientierung. Die mit der bloßen ex nunc-Wirkung der Unvereinbarkeitserklärungen verbundenen Problematiken, die in den Bereichen zur Beurteilung der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde am deutlichsten hervortreten, sind für das italienische Verfassungsrecht besonders interessant, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses weitgehend durch die Inzidentalität des Systems charakterisiert ist, das durch die Unterbrechung des Inzidentalitätszusammenhangs stark beeinträchtigt würde. Die gleichen Problematiken scheinen sich laut der deutschen Rechtslehre in Bezug auf die beiden eben angeführten deutschen Urteilstypen zu stellen; ein deutliches Beispiel ist das in diesem Abschnitt untersuchte Urteil, die Entscheidung vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14. Angesichts der Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Kapitel werden im letzten die Schlüsse dieser Doktorarbeit gezogen und versucht einen roten Faden zwischen der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des ital. Verfassungsgerichts und der des BVerfG zu finden, und zwar anhand der Untersuchung einiger Aspekte, die das heutige Verfassungsrecht zu "modellieren" scheinen und deren korrekte Funktionsweise dadurch beeinflussen. Die abschließenden Betrachtungen (4. Kapitel) drehen sich um die Beziehung zwischen Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (1. Abschnitt), um die Beachtung des legislativen Ermessens in der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (2. Abschnitt) und um die Notwendigkeit, "übermäßige Folgen" zu verhindern, sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Praxis (3. Abschnitt). Weiter angesichts der deutschen Praxis, die sich auf den Schutz der Grundrechte aber weitgehend auch der Rechtsordnung insgesamt zu konzentrieren scheint, wird versucht, über eine mögliche neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems nachzudenken (4. Abschnitt - Eine neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems? Überlegungen zur deutschen Praxis). Nach dieser Klarstellung kommt man zur Endaussage dieser Doktorarbeit, die mit dem 5. Abschnitt (Reformbedarf der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile. Auf welche Weise?) schließt: Es ist unbestreitbar, dass die Unumgänglichkeit der Rückwirkung den verfassungsrechtlichen (materiellen) Problematiken zugrunde liegt. Die deutsche Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen beeinflusst das Verfassungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten. Erstens in Hinsicht auf die Verbindung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Eine Bestimmung des zeitlichen Elements der Rechtswirkungen der Entscheidungen der koordinierten Verfassungswidrigkeit gestattet es dem Gerichtshof, die Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu ziehen. Daher die Bedeutung der Frist zur Eingrenzung der gesetzgebenden Gewalt innerhalb der verfassungsrechtlichen Trasse, um eine gemeinsame Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu fördern. Im Gegenfall muss das italienische Verfassungsgericht "alles alleine machen". Wie bereits angemerkt, sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die beispielsweise die mangelnde Reform des Strafgesetzbuchs von 1930 mit sich bringt, das unter anderem zu einem "unsystematischen und ungenauen" wie auch nicht in den Werterahmen der Verfassungsurkunde passendes Strafsystem geworden ist. Von erheblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die kürzliche Pressemitteilung in Bezug auf die endgültige Entscheidung in der "Cappato-Sage", die auf der offiziellen Website des Verfassungsgerichts am 25. September 2019 veröffentlicht und durch das entsprechende nachfolgende Urteil Nr. 242 von 2019 bestätigt und in dieser Studie bereit ausgiebig behandelt wurde. Aufgrund seiner Relevanz wird hier der Text der Mitteilung vollumfänglich wiedergegeben: "Das Verfassungsgericht hat sich zur Urteilsfindung zurückgezogen, um die vom Mailänder Geschworenengericht zu Artikel 580 des Strafgesetzbuchs aufgeworfenen Fragen zur Strafbarkeit der Hilfe zum Selbstmord gegenüber einer Person, die entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen, zu untersuchen. In Erwartung der Urteilshinterlegung lässt die Presseabteilung wissen, dass der Gerichtshof eine Person, welche die Ausführung des selbständig und frei gebildeten Suizidvorhabens eines durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Patienten, der an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von diesem als nicht auszuhalten angesehen werden, welcher aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, erleichtert, unter bestimmten Bedingungen für nicht strafbar laut Artikel 580 des Strafgesetzbuchs hält. In Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers hat das Verfassungsgericht die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Festlegung dieser spezifischen Bedingungen und Verfahrensweisen, die aus bereits in der Ordnung vorhandenen Normen abgeleitet werden, notwendig wurde, um die Risiken des Missbrauchs gegenüber besonders schwachen Personen zu verhindern, wie bereits in Beschluss 207 von 2018 hervorgehoben. Gegenüber den bereits umgesetzten Verhalten wird das Gericht das Bestehen äquivalenter materieller Bedingungen zu den oben angeführten beurteilen". Wie man beim einfache Lesen der Mitteilung erahnen kann, war es Absicht des Verfassungsgerichts, bei der Erklärung der Nicht-Strafbarkeit der Person, die unter bestimmten Bedingungen die Ausführung des Suizidvorhabens erleichtert (es handelt sich um die in Beschluss Nr. 207 von 2018 festgelegten Bedingungen), den Gesetzgeber aufzufordern, der erneut auf dem Gebiet des Lebensendes durch eine eigene Regelung eingreifen soll: Zweck des Beschlusses Nr. 207 von 2018 war gerade die zeitliche Verschiebung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung, um "vor allem dem Parlament zu gestatten, durch eine angemessene Regelung einzugreifen". Und wie man sieht, befand das Verfassungsgericht, gegenüber der fehlenden gesetzgebenden Handlung in der Rechtsordnung eine Form des Schutzes der Einzelnen durch Anwendung der bestehenden Bestimmungen zum Lebensende zu erkennen: Daher die (offensichtliche) Bedeutung, die dem Thema der Abstimmung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan zukommt. Der Fall Cappato bestätigt die Idee, dass die Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und Parlament, sich eben in Richtung einer möglichen Einführung der Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der Erklärung der Verfassungswidrigkeit bewegen könnte, ohne den Inzidentalitätszusammenhang zu opfern. In diesem Sinn treten die Unvereinbarkeitsentscheidungen hervor, bei denen der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit mit Rückwirkung zu "bereinigen", sodass ein solches Modell funktionieren kann; dennoch ist es notwendig, der Abstimmung zwischen Gerichtshof und Parlament – wenn möglich – einen bestimmten Grad juristischer Gebundenheit zu verleihen. Anhand der deutschen Praxis und in Hinsicht auf das (entschieden kreative) zu formulierende Gesetz könnte eine bedeutende Verfassungsreform, in dieser Richtung vom Verfassungsgesetzgeber in Betracht gezogen werden (auch in diesem Fall unter Voraussicht der Rückwirkung im vorgelegten Verfahren). Wie man sehen konnte, sind die Entscheidungen des BVerfG gesetzeskräftig und bindend für alle Verfassungsorgane; sicher ist diese Grundlage in erster Instanz vorgesehen und sicher beruht auch die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Beachtung der Entscheidung des BVerfG theoretisch auf Verfassungsgesetzen: dennoch wäre es vielleicht nützlich, die Vorgaben des Art. 136 2. Abs. ital. GG aufzuwerten, der, wenn auch in Bezug auf eine Beurteilung der Nützlichkeit des Eingriffs durch die Kammern und die betroffenen Regionalversammlungen doch "eine ausdrückliche und dynamische Verbindlichkeit […] der Legislativfolgen" darzustellen scheint. Eine mögliche Festigung der Verbindung zum Gesetzgeber könnte also durch eine Verfassungsreform umgesetzt werden, und zwar insbesondere durch die Änderung von Art. 132 2. Abs. ital. GG. Auf diese Weise würde die Möglichkeit des Verfassungsgerichts zur Festlegung einer Frist für den Gesetzgeber gerechtfertigt, ein Verfahren, das im Übrigen in unserem Verfassungssystem sicher nicht unbekannt ist, wie man sehen konnte. Sollte das Verfassungsgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedürfnisse befinden, auf eine Form der Modellierung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit und damit einer zeitlichen Verschiebung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigerklärung durch eine Rückwirkungsklausel nicht verzichten zu können, dann gäbe es zwei mögliche Lösungen, die in Bezug auf ihre konkrete (aber eventuelle) "leichte" Umsetzbarkeit in absteigender Reihenfolge erläutert werden, im Bewusstsein jedoch, dass die Annahme einer der drei Vorschläge erhebliche Schwierigkeiten aufweist, sodass es vielleicht ratsam wäre, dass der Gesetzgeber sie alle untersucht und so dem Gerichtshof Spielraum lässt, durch eine Abwägung nach Feststellung einer elastischen Regelung der Rechtswirkungen zu handeln. Es ist jedoch sicher, dass die zuerst umrissene Lösung in jedem Fall die zu sein scheint, die am ehesten einer "Rückkehr zum Ursprung" des Verfassungsrechts entspricht, einschließlich der für das österreichische Verfassungsrecht im Bereich der ex nunc-Wirkung so typischen "Umfassungsprämie", die es ermöglicht, gleichzeitig sowohl den Einzelfall als auch die Ordnung insgesamt zu schützen. a) angesichts einer angemessenen Ermittlung könnte das Verfassungsgericht die Rechtswirkung der Verfassungswidrigerklärung auf Grundlage einer strengen Reglementierung aller an die Folgen der Einschränkung oder "Aussetzung" der mit der Rückwirkung verbundenen Aspekte und der Fälle, in denen eine derartige relevante und bedeutende Ausnahme in vollkommen außergewöhnlicher Weise erfolgen könnte, in der Zeit verschieben (wie es in Bezug auf die deutsche Praxis nicht geschehen ist), ebenfalls nach einer "kelsenschen Orientierung" der Reform des Artikels 30 3. Abs. ital. GG. In diesem Sinn tritt das Gesetzesdekret d.d.l. Lanzillotta hervor, wo befunden wurde, zu einer "schlichten" Reglementierung jener Fälle überzugehen, in denen der Gerichtshof eine Modulation der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit legitimerweise hätte tätigen können. In Art. 1 des Gesetzesentwurfs A.S. 1952 war vorgesehen, "c)im dritten Absatz des Artikels 30 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: ", außer falls der Gerichtshof eine andere Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze verfügt". Die "allgemeine" Formulierung ähnelt dem ersten Änderungsvorschlag für § 79 des BVerfGG: Die Ausdehnung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung war in beiden Fällen vorgesehen, in denen wie hervorzuheben ist, das deutsche und das italienische Verfassungsgericht "freie Hand" gehabt hätten. Vielleicht könnte man aber in Hinsicht auf die gemeinsame Trendlinie bemerken, dass Grundlage einer eventuellen Positivierung der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitssprüche eine übermäßige Versteifung der Fälle, welche die Verfassungsgerichte zur Abweichung von der Rückwirkung der Verfassungswidrigerklärung legitimieren würden, sein könnte. b) man könnte – mit der angemessenen Vorsicht und im Bewusstsein der erheblichen Problematik, die diese aufweist – eine dritte Lösung von anderer Art erfinden, die von einer ganz einfachen bloßen ex nunc,-Wirkung geprägt und von der Zusammenarbeit des Gesetzgebers und der Gerichte begleitet wäre (grundsätzlich nach dem Vorbild jener Unvereinbarkeitsentscheidungen, die keine "reinen" Unvereinbarkeitsentscheidungen sind). Eine solche Hypothese und extreme Lösung könnte von der Betrachtung ausgehen, dass die Rettung allein des vorgelegten Verfahrens vor der gesetzlichen Priorität den Gleichheitsgrundsatz (und auch den damit verbundenen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung) verletze. Abgesehen von der Vorliebe für das erste vorgeschlagene Modell könnte es sich vielleicht auch auf Grundlage einer elastischen Reform der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile als nützlich erweisen, dem Verfassungsgericht die Wahl des verfassungsrechtlich zwingenden Wegs – Auswegs – dem, welcher der geringsten Qual am nächsten kommt, zu überlassen, wobei alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen sind, wenn man bedenkt, dass in der Tat im Fall a) einer "ungeregelten" Modulation ohne juristische Grundlage, b) der Vorgabe einer Modulation unter Beachtung des Grundsatzes der Rückwirkung nur im vorgelegten Verfahren und c) einer ganz einfachen Modulation ohne Beachtung des Rückwirkungsprinzips, man in jedem Fall einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung (oder beider) beiwohnt. Sicher ist es nicht einfach, eine angemessene Änderung der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Anlehnung an das deutsche Modell vorzusehen: Mit jeder Hypothese für das zu formulierende Gesetz sind erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Und doch ist zum heutigen Stand vielleicht sicher, dass die Lösung, die Augen vor den vom Verfassungsgericht verspürten Bedürfnissen zu schließen, dem Rahmen, in welchem dieses sich bewegt, nicht gerecht werden würde, denn dieses sollte manchmal, eben aufgrund der Beachtung des Grundsatzes der höheren Stellung der Verfassung, die Möglichkeit haben, die Rückwirkung angesichts einer größeren Verfassungswidrigkeit auszuschließen und dem Gesetzgeber gestatten, durch eine gute Verwendung seines Ermessensspielraums wieder zu einer größeren Verfassungsmäßigkeit zu gelangen.
BASE
Verkehr und Information
(Siehe dazu auch das downloadbare PDF-Dokument zu dieser Studie)
Die Entwicklung der regionalen Wirtschaft, des Handels und damit des Wohlstands hängen eng mit der zur Verfügung stehenden Verkehrsinfrastruktur zusammen. Der Verkehrssektor sorgt für die Mobilität von Personen sowie den effizienten Austausch von Gütern und Nachrichten und lässt die Bedeutung räumlicher Distanzen in den Hintergrund treten. Hierbei sind sämtliche Bereiche des Verkehrs- und Informationswesens von Bedeutung. In verschiedenen Studien konnten große wirtschaftliche Modernisierungseffekte für die frühe Neuzeit durch die Entwicklung des Postverkehrs in festen Fahrplänen sowie den Bau von Chausseen nachgewiesen werden. Die Innovationen im Bereich der Telekommunikation beschleunigen den Austausch von Informationen um ein Vielfaches, frühere Technologien werden ergänzt oder sogar vollkommen ersetzt durch neue Formen der Informationsvermittlung. (Ein Beispiel ist das Telegramm, das Ende des 19. Jh. und Anfang des 20. Jh. eine hilfreiche und schnelle Form der Nachrichtenübermittlung war, da es wenig Telefone gab und die Briefe eine Laufzeit von ca. 4 Tagen hatten. Im 21. Jh. werden Telegramme nur selten eingesetzt. Das Telegramm hat an Bedeutung verloren, da das Kommunikationsnetz ausgebaut wurde und mittlerweile modernere Möglichkeiten der Datenübertragung wie z.B. SMS, E-Mail, Instant Messaging, zur Verfügung stehen.) Später wurden hinsichtlich der Entwicklung und des Ausbaus des Eisenbahnverkehrs ähnliche Effekte für den Warenhandel und die Integration von Regionen in den überregionalen nationalen Markt und in den Welthandel für die Zeit der industriellen Revolution nachgewiesen. Es soll versucht werden, die quantitative Entwicklung von Indikatoren zu den verschiedenen Verkehrsbereichen Eisenbahn, Kraftfahrzeuge, Binnen- und Seeschifffahrt, Luftverkehr sowie Post- und Nachrichtenverkehr über einen möglichst langen Zeitraum wiederzugeben, um so aufbereitete Zeitreihen der Forschung zur Verfügung zu stellen.
Die vorliegende Datensammlung zum Themenbereich 'Verkehr und Information' enthält insgesamt 75 Zeitreihen, die sich auf den Zeitraum vom Beginn der Amtlichen Statistik zur Zeit des Deutschen Reiches im Jahr 1870 bis zur heutigen Bundesrepublik in den Grenzen vom 3. Oktober 1990 erstrecken; es soll also, soweit es die Quellen erlauben, der Zeitraum von 1870 bis 2010 statistisch wiedergegeben werden. Aufgrund der sich häufig ändernden Erhebungssystematiken sowie durch die Folgen des 1. und des 2. Weltkrieges können nicht für alle Zeitreihen kontinuierlich Daten für den gewünschten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Entweder liegen für die Zeitabschnitte während der Kriege keine Daten vor oder aber die Vergleichbarkeit insbesondere bei unterschiedlicher Erhebungssystematik ist stark eingeschränkt. Letzeres Problem tritt in besonderer Weise für die Statistik aus der Zeit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf, aber auch die Statistik der früheren Bundesrepublik Deutschland (das Gebiet der alten Länder) kann erhebliche Brüche in der Systematik aufweisen. Der technische Fortschritt ist ein weiterer Grund, der das Fortführen kontinuierlicher Zeitreihen erschwert.
Die Zeitreihen zum Bereich 'Verkehr und Information' decken folgende Gebiete ab:
• 01: Eisenbahnen: Streckenlängen und Fahrzeugbestände (1850-2009)
• 02: Eisenbahnen: Personen- und Güterverkehr (1850-2002)
• 03: Straßenverkehr: Bestand an Kraftfahrzeugen (1902-2010)
• 04: Straßenverkehr: Straßenverkehrsunfälle (1906-2010)
• 05: Binnenschifffahrt: Bestand an Binnenschiffen (1872-2010)
• 06: Binnenschifffahrt: Güterverkehr auf den Binnenwasserstraßen (1909-2010)
• 07: Seeschifffahrt: Handelsschiffstonnage und Anzahl der Schiffe (1971-2010)
• 08: Seeschifffahrt: Güterumschlag bedeutender Seehäfen -
Hamburg, Bremische Häfen, Emden sowie Rostock, Wismar und Stralsund
(1925-2010)
• 09: Gewerblicher Luftverkehr (1919-2010)
• 10: Deutsche Reichs- und Bundespost, Telekommunikation (1871-2010)
Aufbau und Tabelleninhalt:
Zeitreihen zur Eisenbahn:
01: Eisenbahnen:
Streckenlängen und Fahrzeugbestände (1850-2009), Streckenlänge (alle Bahnen), Streckenlänge (Deutsche Reichsbahn-Bahn/Deutsche Bundesbahn), Fahrzeugbestände (alle Bahnen), Fahrzeugbestände (Deutsche Reichsbahn-Bahn/Deutsche Bundesbahn).
02: Eisenbahnen: Personen- und Güterverkehr (1850-2002)
Beförderte Personen (alle Bahnen), Geleistete Personenkilometer (alle Bahnen), Beförderte Güter (alle Bahnen), Geleistete Tonnenkilometer (alle Bahnen), Beförderte Personen (Deutsche Reichsbahn-Bahn/Deutsche Bundesbahn), Geleistete Personenkilometer (Deutsche Reichsbahn-Bahn/Deutsche Bundesbahn), Beförderte Güter (Deutsche Reichsbahn-Bahn/Deutsche Bundesbahn), Geleistete Tonnenkilometer (Deutsche Reichsbahn-Bahn/Deutsche Bundesbahn).
Zeitreihen zum Kraftfahrzeugverkehr:
03: Strassenverkehr: Bestand an Kraftfahrzeugen (1902-2010)
Kraftfahrzeuge insgesamt, Krafträder, Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Bevölkerung in 1000, Krafträder auf 1000 Einwohner, Personenkraftwagen auf 1000 Einwohner, Lastkraftfahrzeuge auf 1000 Einwohner.
04: Strassenverkehr: Straßenverkehrsunfälle (1906-2010)
Unfälle, Getötete, Verletzte.
Zeitreihen zur Binnenschifffahrt:
05: Bestand an Binnenschiffen (1872-2010)
Güterschiffe mit eigener Triebkraft (Anzahl), Güterschiffe mit eigener Triebkraft (Tragfähigk. in 1.000 t), Güterschiffe ohne eigene Triebkraft (Anzahl), Güterschiffe ohne eigene Triebkraft (Tragfähigk. in 1.000 t).
06: Güterverkehr auf den Binnenwasserstraßen (1909-2010)
Beförderte Güter (Mill. T.).
Zeitreihen zur Seeschifffahrt:
07: Handelsschiffstonnage und Anzahl der Schiffe (1871-2010)
Insgesamt, Anteil an Welthandelstonnage, Anzahl der Schiffe.
08: Güterumschlag bedeutender Seehäfen -
Hamburg, Bremische Häfen, Emden sowie Rostock, Wismar und Stralsund
(1925-2010)
Zeitreihen zur Luftfahrt:
09: Gewerblicher Luftverkehr (1919-2010)
Für deutsche Flughäfen: Beförderte Personen, Beförderte Luftfracht, Beförderte Luftpost.
Für deutsche Fluggesellschaften: Beförderte Personen, Personenkilometer (Pkm), Beförderte Luftfracht, Beförderte Luftfracht in Tonnenkilometer (Tkm), Beförderte Luftpost, Beförderte Luftpost in Tonnenkilometer (Tkm)
Zeitreihen zum Post- und Telekommunikationswesen:
10: Deutsche Reichs- und Bundespost, Telekommunikation (1871-2010)
Für das Deutsche Reich, die Alten Länder und die Neuen Länder bis 1990:
Beförderte Briefsendungen, Beförderte Paket- und Wertsendungen, Übermittelte Telegramme, Sprechstellen (Telefonanschlüsse), Ortsgespräche, Ferngespräche, Ton-Rundfunkgenehmigungen (Radioempfang), Fernseh-Rundfunkgenehmigungen.
Für Deutschland in den Grenzen vom 3. Oktober 1990 ab 1990:
Beförderte Briefsendungen, Beförderte Paket- und Wertsendungen, Übermittelte Telegramme, Sprechstellen (Kanäle) - Alle Service-Anbieter, Sprechstellen (Kanäle) - Dt. Telekom, Sprechstellen (Kanäle) - Wettbewerber der Telekom, Sprechstellen (Telefon-Anschlüsse) - Alle Service-Anbieter, Sprechstellen (Telefon-Anschlüsse) - Deutsche Telekom, Sprechstellen (Telefon-Anschlüsse) - Wettbewerber der Telekom, Mobilfunk, Teilnehmer, Verbindungsvolumen im Festnetz(in Mrd. Minuten; zuvor: Summe Ortsgespräche bzw. Ferngespräche) - Alle Service-Anbieter, Verbindungsvolumen im Festnetz(in Mrd. Minuten) - Dt. Telekom, Verbindungsvolumen im Festnetz(in Mrd. Minuten) - Wettbewerber, TAL-Anmietungen durch Wettbewerber der Deutschen Telekom (Mio Anmietungen), Ortsgespräche, Ferngespräche, Ton-Rundfunkgenehmigungen, Fernseh-Rundfunkgenehmigungen.
Zu den einzelnen Bereichen
Die Eisenbahn
Die Frage, ob die Eisenbahn als Staatsbahn oder als privat betriebenes Unternehmen geführt werden soll, begleitet die Eisenbahn schon seit ihren ersten Jahren. Vor allem in den wichtigen Handels- und Industriestädten werden in Deutschland private Aktiengesellschaften gegründet, um den Bau von Eisenbahnstrecken zu finanzieren. Dagegen setzt man in Baden und Braunschweig von Beginn an auf das Staatsbahnsystem. 1886 übernimmt schließlich der preußische Staat die bedeutende "Rheinische Eisenbahngesellschaft". Nach Ende des ersten Weltkrieges 1918 wurde die erste Verfassung eines demokratischen Staates, die Weimarer Verfassung 1919 für das Deutsche Reich beschlossen. Auf Grundlage dieser Verfassung wurde 1920 der Staatsvertrag zur Gründung der Deutschen Reichseisenbahnen in Kraft gesetzt. Die bis dahin noch den Ländern unterstellten staatlichen Eisenbahnen (bzw. Länderbahnen) gingen jetzt in Reichsbesitz über. Im Einzelnen waren dies:
die Königlich Bayerischen Staats-Eisenbahnen,
die Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen,
die Königlich Württembergischen Staats-Eisenbahnen,
die Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen,
die Preußischen Staatseisenbahnen,
die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft "K.P. u. G.H. StE",
die Großherzoglich Oldenburgischen Staatseisenbahnen und
die Großherzoglich Mecklenburgische Friedrich-Franz-Eisenbahn.
(Vergl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Reichsbahn_%281920%E2%80%931945%29)
Neben dieser Entwicklung waren in Deutschland immer sowohl staatseigene als auch private Bahnen tätig. Für die Zeit des Deutschen Reiches, für die ehemalige Bundesrepublik (alte Länder) sowie für Deutschland nach dem 1. Oktober 1990 werden daher die Angaben zu den aufgeführten Beständen jeweils für alle Bahnen zusammen und für die Staatsbahn im speziellen aufgeführt (d.i. Deutsche Reichsbahn, Deutsche Bundesbahn).
Zu der Entstehungsgeschichte der einzelnen deutschen Bahnen sowie den Entscheidungsphasen sind wertvolle Hinweise aus R. Fremdling und A. Kunz: Statistik der Eisenbahnen in Deutschland 1835 – 1989. Scripta Mercaturae Verlag, 1995, S. 19ff. zu entnehmen.
01: Eisenbahnen: Streckenlängen und Fahrzeugbestände (1850-2009)
Dieser Abschnitt enthält Zeitreihen zur Länge der Schienenstrecken und den Fahrzeugbeständen, die sich aufgliedern in Lokomotiven, Triebwagen, Personenwagen, Gepäckwagen und Güterwagen. Angaben für alle Bahnen zusammen zur Zeit des Deutschen Reiches sowie für die staatseigene Bundesbahn der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1945 wurden – mit Ausnahme der Reihe zu den Triebwagen – bereits von R. Fremdling und A. Kunz im Rahmen ihrer Studie "Statistik der Eisenbahnen in Deutschland 1835 – 1989. Scripta Mercaturae Verlag, 1995" erhoben. Sie decken den Zeitraum 1850-1932 für das Deutsche Reich und 1950-1989 für die Alten Länder (also die ehemalige Bundesrepublik) ab. Ergänzt wurden diese Reihen für 1938 bis 1940 aus den Statistischen Jahrbüchern für das Deutsche Reich bzw. für 1989 bis1993 aus den Statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich zu den Reihen von Fremdlung/ Kunz wurden in dieser Studie für die entsprechenden Werte zur Länge des Schienennetzes sowie zum Fahrzeugbestand speziell für die staatliche Bahn des Deutschen Reiches, also für die Deutsche Reichsbahn, sowie für alle Bahnen der Bundesrepublik bis 1993 zusammengestellt. Für die Zusammenstellung der Streckenlängen und Fahrzeugbestände wurde daher sowohl auf die Ergebnisse dieser Studie als auch auf die Publikationen des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen.
Für die neuen Länder können für die Zeit der ehemaligen DDR nur zur Staatsbahn – also zu der Deutsche Reichsbahn – Angaben gemacht werden, da es zur Zeit der DDR keine privaten Bahnen gab. Neben dem Statistischen Jahrbuch für die DDR wurden hier die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Sonderreihen mit Beiträgen für das Gebiet der ehemaligen DDR und die darin enthaltenen verkehrsstatistischen Übersichten herangezogen. Für die ersten Jahre nach der Wiedervereinigung werden noch Werte für die Gebiete der alten Bundesrepublik und der ehemaligen DDR in den Statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik Deutschland gesondert ausgewiesen. Ab 1994 werden die Bestände nur noch für Gesamtdeutschland nachgewiesen, so dass die Datenreihen jeweils für die Neuen Länder und die Alten Länder mit dem Jahr 1990, spätestens 1993 enden und nur noch für Deutschland in den Grenzen vom 3. Oktober 1990 fortgeführt werden können.
Die Schienenstrecken werden als Eigentumslänge mit Stand am Ende des jeweiligen Kalenderjahres wiedergegeben. Der Fahrzeugbestand bezieht sich immer auf den Stand am Ende des Rechnungs- bzw. Betriebsjahres. Bis 1937 werden Eigentumsbestände der Bahnen ausgewiesen. Anschließend beziehen sich die Werte auf den Einsatzbestand, d.h., in den angegebenen Werten können auch von anderen Bahngesellschaften für den eigenen Bahnbetrieb geliehene Bestände mit enthalten sein.
Die Bahn durchlief grundlegende technische Veränderungen.
In den alten Ländern, dem Tätigkeitsgebiet der Deutschen Bundesbahn, wurden sukzessiv bis 1977 alle Dampflokomotiven durch Elektro- und Diesellokomotiven ersetzt. Die Schienenstreckentypen wurden vereinheitlicht (vollständiger Abbau von Schienenstrecken für Schmalspurbahnen). Neue Wagentypen und Zugtypen (InterCity, TransEuroExpress) wurden eingeführt. Dies alles kann im Rahmen der vorliegenden Studie nicht detailliert in Form von statistischen Zeitreihen nachgezeichnet werden, da dies den zeitlichen Rahmen des Projektes sprengen würde. Die technischen Veränderungen insbesondere im Bereich der Fahrzeugbestände, und hier besonders in Bezug auf die Triebwagen (Lokomotiven, etc.) haben zu einer Veränderung der Systematik geführt. Um die Darstellung der Reihen möglichst konstant zu gestalten, wurden neu hinzugekommene Triebwagentypen bzw. weiter ausdifferenzierte Wagentypen, die in der Statistik gesondert aufgeführt wurden, soweit es möglich war, zu Oberbegriffen zusammengefasst. Dies wird in den jeweils betreffenden Zeitreihen für den Zeitraum, auf den diese Vorgehensweise angewendet wurde, in den Anmerkungen kenntlich gemacht. So werden ab 1990 im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland unter dem Oberbegriff 'Triebwagen' die Kategorien 'Elektrische Lokomotiven', Diesellokomotiven', 'Elektrische Triebwagen' und 'Dieseltriebwagen' gesondert aufgeführt. Der Bestand der Lokomotiven wurde für die Vademecum-Studie durch die Aufaddierung der Kategorien 'Elektrische Lokomotiven' und 'Diesellokomotiven' erfasst. Dampflokomotiven wurden so lange erfasst, wie sie auch in den Statistischen Jahrbüchern der Bundesrepublik aufgeführt wurden. Für die Triebwagen wurde jeweils die Summe aus ´Elektrische Triebwagen´ und ´Dieseltriebwagen´ gebildet.
02: Eisenbahnen: Personen- und Güterverkehr (1850-2002)
Neben dem Fahrzeugbestand stellt die Leistung in den Bereichen der Personenbeförderung und der Güterbeförderung eine bedeutende betriebswirtschaftliche sowie verkehrsstatistische Größe dar. Der gemäß vergebenen Aufträgen durchgeführte Transport von Gütern inklusive der Be-, Um- und Ausladung, beinhaltet eine Vielzahl von Verkehrsunterstützungs-, Verkehrsvermittlungs- und Verkehrskoordinierungsprozessen. Zum einen kann die Verkehrsleistung in den absoluten Werten ausgedrückt werden, d.h. die Anzahl der transportierten Personen bzw. das Gewicht der transportierten Güter. Statistisch wird die Verkehrsleistung mit Hilfe einer Kennzahl zum Ausdruck gebracht, die für den Personentransport die Dimension »Pkm (Personenkilometer)« (= Personen X Kilometer) und für den Gütertransport die Dimension »tkm (Tonnenkilometer)« (= Tonnen X Kilometer) hat. Das Produkt aus der zurückgelegten Strecke und der Menge der transportierten Güter bzw. der beförderten Personen wird als 'Aufwandsgröße' im Transportwesen verstanden. Diese vier Größen werden jeweils für alle Bahnen zusammen sowie für die Deutsche Reichsbahn/Deutsche Bundesbahn im speziellen dargestellt – wobei für die neuen Bundesländer Angaben nur für die Deutsche Reichsbahn erhältlich sind. Auch hier kann für die Zeit des Deutschen Reiches auf die Studie von Fremdling und Kunz für alle Bahnen zusammen zurückgegriffen werden. Für die Deutsche Reichsbahn im speziellen werden die Angaben des Statistischen Reichsamtes in den herausgegebenen Jahrbüchern herangezogen. Für das Gebiet der alten Bundesländer stellen Fremdling und Kunz Kennzahlen für die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung. Dementsprechend werden die Kennzahlen für alle in der Bundesrepublik Deutschland (Alte Länder) tätigen Bahnen zusätzlich aus der amtlichen Statistik erhoben.
Der motorisierte Strassenverkehr:
Rainer Flik beschreibt in seinen Arbeiten "Motorisierung des Straßenverkehrs, Automobilindustrie und Wirtschaftswachstum in Europa und Übersee bis 1939" (in: M. Lehmann-Waffenschmidt (Hg., 2002): Perspektiven des Wandels - Evolutorische Ökonomik in der Anwendung. Metropolis – Verlag für Ökonomie.) und insbesondere "Von Ford lernen? Automobilbau und Motorisierung bis 1933. Köln: Böhlau, 2001" die Ursachen für die verzögerte Durchsetzung des Automobils als Transportmittel sowie die verspätete Motorisierung der deutschen Bevölkerung. Es waren seiner Analyse zu Folge die schlechteren Rahmenbedingungen für den Automobilmarkt und weniger Unterschiede in den Bedürfnissen der Bevölkerung oder im Unternehmerverhalten, die dem Automobil in Deutschland zunächst zum Nachteil gereichten. In den dicht besiedelten und durch die Eisenbahn und Strassenbahn (sog. Pferdeomnibusse und Pferdebahnen, später um 1880 sukzessive ersetzt durch die Elektrische Stadt- bzw. Strassenbahn) gut erschlossenen Ballungsräumen Deutschlands spielte zunächst das Automobil für die Wirtschaft und den Transport der Güter eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus waren hohe Investitionskosten für den Ausbau von Strassen notwendig, während die Schienenstrecken für die Eisenbahn in den deutschen Großstädten schon vorhanden waren. Daher wurde auch durch die Besteuerungspraxis des Staates das Automobil gegenüber der Eisenbahn zunächst benachteiligt, was zur Folge hatte, dass die Motorisierung des Mittelstandes langsamer verlief als beispielsweise in den USA. Erst in den 1920er Jahren hat das Lastkraftfahrzeug in den Ballungsräumen sich als Transportfahrzeug durchsetzen können, während der Personenkraftwagen noch als teures Luxusgut nur wenigen wohlhabenden Personen zugänglich war. Dagegen spielte das Motorrad für die Motorisierung der deutschen Bevölkerung eine entscheidende Rolle. Deutschland hatte in den 30er Jahren die höchste Motorraddichte und war der bedeutendste Motorradproduzent auf dem Weltmarkt. Als das Automobil technisch ausgereift war und die für den wirtschaftlichen Betrieb notwendige Infrastruktur geschaffen war, konnte sich der Diffusionsprozess schneller und erfolgreicher entfalten. Flik unterscheidet in dem Diffusionsprozess des Automobils in Deutschland drei Stadien: Motorisierung der Oberschicht, Motorisierung des Gewerbe treibenden Mittelstandes und schließlich die Massenmotorisierung (Flik, R.: 2005: Nutzung von Kraftfahrzeugen bis 1939 – Konsum- oder Investitionsgut? In: Walter, R. (Hrsg.): Geschichte des Konsums. Erträge der 20. Arbeitstagung der Gesellschaft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 23-26. April 2003 in Greifswald. Stuttgart: Franz Steiner). Für die Zeitreihen zum Kraftfahrzeugbestand in Deutschland wird auf die Studiendaten von Flick zurückgegriffen, welche durch Daten der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt und Kraftfahrt-Bundesamt) ergänzt werden. Ein weiteres Kapitel (Tabelle 04) zeichnet die Entwicklung der Strassenverkehrsunfälle statistisch nach.
03: Bestand an Kraftfahrzeugen (1902-2010)
Der Bestand der Kraftfahrzeuge nach Kraftfahrzeugtyp spiegelt die Durchsetzung dieses Verkehrsmittels wieder. Es liegen Zeitreihen zum Bestand der Kraftfahrzeuge insgesamt und Kraftfahrzeuge untergliedert nach den Typen Motorrad, Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftfahrzeuge, Zugmaschinen und schließlich Sonderkraftfahrzeuge vor. Weiterhin werden der Bestand an Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen pro 1000 Einwohner wiedergegeben.
Aufgrund vorgenommener Korrekturen können die Werte zu den einzelnen Reihen zwischen den verschiedenen Ausgaben der statistischen Jahrbücher abweichen. Da Flik sich in seiner Studie auf die Angaben der amtlichen Statistik stützt, wurden Werte des Statistischen Bundesamtes dann den Werten von Flik vorgezogen, wenn diese Publikationen neueren Datums sind und von den Angaben bei Flik abweichen.
Für das Deutsche Reich sind die Angaben auf den jeweiligen Gebietsstand Deutschlands bezogen. Das Saarland ist von 1922 bis 1935 nicht eingeschlossen. Die Angaben für 1939 beruhen auf einer Fortschreibung des Kraftfahrzeugbestands von 1938 und schließen die 1938 und 1939 dem Deutschen Reich angeschlossenen Gebiete nicht ein. Die Daten geben den Bestand jeweils zum 1. Januar wieder. Ferner wird bis 1933 der Bestand ohne vorübergehend abgemeldete Fahrzeuge, ab 1934 inklusive der vorübergehend abgemeldeten Kraftfahrzeuge angegeben. Bis 1914 wurde in der Erfassung zwischen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen keine Unterscheidung getroffen, so wurden beide in der Kategorie Personenkraftwagen wiedergegeben. Unter der Rubrik 'Sonderkraftfahrzeuge' werden Fahrzeuge der Kommunen (Kommunalfahrzeuge) aufgeführt, wie z.B.: Straßenreinigungsmaschinen, Feuerwehrfahrzeuge, sowie ab 1948 Krankenwagen. Weiterhin werden Abschlepp- u. Kranwagen sowie Wohnwagen u. ähnliche Fahrzeuge dieser Kategorie zugeordnet.
Der Kraftfahrzeugbestand insgesamt für das Gebiet der alten Länder (ehemalige Bundesrepublik) wurde aus den Daten zu den einzelnen Fahrzeugtypen berechnet.
Die Werte für die neuen Länder bzw. für die ehemalige DDR sind für die Zeit bis 1989 den Statistischen Jahrbüchern für die DDR entnommen worden. Für die Zeit von 1990-1994 wurde die Publikation 'Verkehr in Zahlen', vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegeben, herangezogen. Bei der Erfassung der Sonderkraftfahrzeuge und der Kraftomnibusse wurde in der Statistik der ehemaligen DDR 1978 eine neue Systematik eingeführt, in der einige Fahrzeugtypen den jeweiligen Obergruppen neu zugeordnet wurden. Das hat in den beiden Fahrzeug-Gruppen zu einer starken Erhöhung der Fahrzeug-Anzahl geführt. Es muß dennoch festgehalten werden, dass der Anstieg der Fahrzeuge um 28000 bzw. 30000 Fahrzeuge von einem Jahr auf das andere sich nicht aus den Veränderungen der Fahrzeugbestände der anderen Fahrzeugtypen erklären lässt, so dass der Hinweis auf eine veränderte Systematik sich nicht in den Zahlen der Datenreihen wiederspiegelt.
04: Straßenverkehrsunfälle (1906-2010)
Insbesondere das Automobil hat den einzelnen Bürgern in der Gesellschaft in jüngster Zeit einen enormen Mobilitätszuwachs beschert. Im Laufe der Zeit konnten immer größere Teile der Bevölkerung am Individualverkehr partizipieren. Die Kehrseite der Mobilität einer ganzen Gesellschaft sind die Unfälle mit den Verletzten und Getöteten. Durch die massenhafte Verbreitung motorisierter Fahrzeuge, die sich im selben Verkehrsraum wie Pferde und Fuhrwerke, Fußgänger oder Radfahrer bewegen, steigt die Unfallwahrscheinlichkeit stark an. Auch die Geschwindigkeit der motorisierten Verkehrsmittel erhöht die Unfallwahrscheinlichkeit und die Schwere der Unfälle, den Personen- und Sachschaden enorm. Darüber hinaus hat die Strassenverkehrssicherheit und damit die Zuverlässigkeit, mit der Güter schnell und sicher transportiert werden können und unbeschadet am Zielort ankommen, einen empfindlichen Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung. Denn der Transport übernimmt eine bedeutende Funktion als Wachstumsmotor durch die Erweiterung der Märkte. Eine besondere Zusammenstellung von langen Zeitreihen zur Entwicklung der Strassenverkehrsunfälle erscheint daher sinnvoll. Das Statistische Bundesamt definiert Straßenverkehrsunfälle wie folgt:
"Straßenverkehrsunfälle sind Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden oder Sachschaden entstanden ist. Auskunftspflichtig für die Statistik der Straßenverkehrsunfälle ist die Polizei. Demzufolge sind Unfälle, zu denen die Polizei nicht gerufen wurde, in der Statistik nicht enthalten. ( In der Unfallstatistik ) … werden Angaben zu Unfällen, Beteiligten, Fahrzeugen, Verunglückten und Unfallursachen erfasst." Statistisches Bundesamt
Es wird regelmäßig vom Statistischen Bundesamt ein Heft der Fachserie 8, Reihe 7 mit langen Reihen zu Verkehrsunfällen herausgegeben. Auf der Basis dieser Publikation wurden die Reihen zu der Anzahl der Unfälle, der bei Unfällen Getöteten und der Verletzten zusammengestellt.
Die Schifffahrt
Eine der ersten Verkehrsmittel war die Fortbewegung mit Flößen, später mit Schiffen, zunächst in Ufernähe und auf Flüssen, später auf hoher See. Schon sehr früh wurde der Radius der Fortbewegung erheblich erweitert. Noch bevor die Staaten Europas die Blüte der Hochseeschifffahrt erreichten, haben sie schon die Flüsse als Transportwege für den Handel benutzt. Große Handelsstädte entstanden entlang der großen Flüsse Rhein, Main, Mosel, Donau, Oder, usw. Die Schifffahrt ermöglichte so schon früh den Austausch von Gütern und Ideen, brachte aber auch Auseinandersetzungen über territoriale, wirtschaftliche und militärische Interessen mit sich. Im Laufe der Zeit spezialisierte sich die Schifffahrt in zivile und militärische Bereiche, in Handel und Fischerei. Die Schifffahrt wird im folgenden unterteilt in Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt.
05: Bestand an Binnenschiffen (1871-2010)
Die Binnenschifffahrt umfasst die Binnen-see-schifffahrt, Flussschifffahrt und Kanalschifffahrt, wobei im Rahmen der vorliegenden Studie auf die Fluss- und Kanalschifffahrt der Schwerpunkt gelegt wird. Binnenfischerei mit Fischerbooten und Transport mit Frachtschiffen auf Binnengewässern machten den Hauptanteil der Binnenschifffahrt aus. Im 17. Jh. wurden noch auf Flößen große Mengen Holz auf den Flüssen nach Holland transportiert. Ende des 18. Jahrhunderts kamen die Treidelschiffe zum Einsatz (Boote und Kähne durch Segel, Ruder, Staken oder Treidel fortbewegt). Mit Erfindung der Dampfmaschine setzten sich Schiffe mit eigener Triebkraft immer stärker in der Binnenschifffahrt durch. Sämtliche Massengüter wurden auf den Binnengewässern transportiert (z.B. Kohle, Erze und Erdölprodukte). Mit dem Ausbau von Binnenwasserstraßen und Schleusen, durch die eine Regulierung des Wasserstandes ermöglicht wurde, kann der Transport über die Binnenwasserstraßen beschleunigt werden. Heute übernimmt die Binnenschifffahrt Massentransporte in vielen Bereichen (Containertransport, Autotransport, etc.). Laut des Bundesverbandes für Deutsche Binnenschifffahrt dominieren Schütt- und greiferfähige Massengüter, wie etwa Baustoffe, Erze, Kohle und Stahl, mit einem Anteil von rund 70 % an der Gesamtmenge das Geschäft der Binnenschifffahrt (http://www.binnenschiff.de/). Für die Hütten- und Stahlindustrie ist die Binnenschifffahrt unentbehrlich. Auch in deutschen und europäischen Logistikketten stellt die Binnenschifffahrt ein unverzichtbares Glied dar.
Im Rahmen dieser Studie kann der Bestand der in der Binnenschifffahrt zum Einsatz gekommenen Schiffe nach Schiffstyp nicht wiedergegeben werden, da dies den Rahmen sprengen würde. Einer der einschneidendsten Veränderungen war die Dampfmaschine und damit die Möglichkeit, Schiffe mit eigener Triebkraft zu bauen. Daher wird hinsichtlich des Bestandes der Binnenschiffe zwischen Güterschiffen mit eigener Triebkraft und Güterschiffen ohne eigene Triebkraft unterschieden. Der Bestand der Schiffe wird dargestellt zum einen anhand der Anzahl der Schiffe, zum anderen aber mittels der Tragfähigkeit des Binnenschiffsbestandes in 1000 t.
Für das Deutsche Reich und für die Bundesrepublik Deutschland dient als Datenquelle die Studie von Kunz, Andreas (Hrsg.), 1999: Statistik der Binnenschiffahrt in Deutschland 1835-1989. St. Katharinen: Scripta Mercaturae Verlag.; GESIS Köln, Deutschland ZA8157 Datenfile Version 1.0.0; Datentabelle: Bestand an Binnenschiffen.
Die Angaben zu den Beständen beziehen sich für die Periode von 1845-1956 auf den 1.1. und ab 1957 auf den 31.12. des jeweiligen Jahres. Zum Teil wurden die Angaben vom Primärforscher geschätzt.
Für den Bestand an Binnenschiffen der ehemaligen DDR dient das Statistische Jahrbuch für die DDR, Jg. 1990, S. 260, Tab. ´Registrierter Bestand an Binnenschiffen´ als Datenquelle. Hier werden nur Schiffe mit eigener Triebkraft aufgeführt und es wird der Jahresdurchschnitt berichtet. Aussagen zu Schiffen ohne eigene Triebkraft können nicht gemacht werden.
Für Deutschland in den Grenzen von Oktober 1990 wurde das Statistische Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland als Datenquelle herangezogen. Die Werte beziehen sich immer auf den Stand zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Es wurde die Summe aus Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen für Reihe der Schiffe mit eigener Triebkraft gebildet. Schlepper und Schubboote wurden nicht mit einbezogen. Fahrgastschiffe wurden ebenfalls nicht mit einbezogen. Güterschleppkähne und Tankschleppkähne wurden dagegen in die Reihe der Binnenschiffe ohne eigene Triebkraft aufgenommen.
06 Güterverkehr auf den Binnenwasserstraßen (1909-2010)
Der Transport von Gütern auf den Binnenwasserstrassen ist ein Indikator für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt. Bedeutende Einflussfaktoren sind die verfügbaren Höhen der Wasserspiegel der Flüsse und später der Binnenkanäle. Der Bau von Schleusen hat den Transport auf Binnenwasserstraßen entscheidend beschleunigt. Kleinere Flüsse, wie z.B. der Neckar, der Main oder die Mosel wurden durch die Kanalisierung und den Bau von Schleusen erst schiffbar gemacht. Der Bau von Binnenlandkanälen ergänzt die Flüsse, indem zwei Flüsse miteinander verbunden werden (z.B. der Mittellandkanal). Insgesamt wurde durch solche Baumaßnahmen der Umfang der schiffbaren Wasserstraßen entscheidend erhöht. Bei der Erfassung der Transportleistung deutscher Binnenwasserstraßen ist auch der Gütertransport nicht-deutscher Fahrzeuge beteiligt.
Für das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 wurde für den Zeitraum von 1909-1914 und 1932-1938 die Publikation vom Statistischen Bundesamt: Bevölkerung und Wirtschaft 1872-1972, S. 207 als Quelle herangezogen. Für 1919-1931sind die erhobenen Zeitreihen von Andreas Kunz: Statistik der Binnenschifffahrt in Deutschland 1835-1989; GESIS Köln, Deutschland ZA8157 Datenfile Version 1.0.0., Datentabelle: Verkehrsleistungen auf Binnenwasserstraßen verwendet worden.
Auch für die frühere Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1949, also die sogenannten Alten Länder, wurde für die Jahre 1936, 1938, 1947 u. 1948 auf die Publikation des Statistisches Bundesamtes: Bevölkerung und Wirtschaft, S. 207 zurückgegriffen. Für 1949-1989 stammen die Werte aus der Studie von A. Kunz (ZA8157 Datenfile Version 1.0.0.). Einbezogen wurden für das Bundesgebiet die Wasserstaßen des Elbegebietes, des Wesergebietes, des Mittellandkanalgebietes, das Westdeutsche Kanalgebiet, das Rheingebiet, das Donaugebiet, sowie Berlin (West). Auch der Durchgangsverkehr auf den deutschen Wasserstrassen wurde mit erfasst. Für den Bereich der ehemaligen DDR bzw. der Neuen Länder wurde auf das Statistische Jahrbuch für die DDR zurückgegriffen. In dieser Reihe werden die Transportwerte inklusive der von der Binnenreederei der DDR beladenen Schiffe anderer Länder berichtet. Ausnahmen bilden die Jahre 1960, 1965, 1970, 1975, 1980 und 1985 bis 1989. Hier werden nur für die deutschen Binnenschiffe die Werte angegeben.
Für das wiedervereinte Deutschland stehen die Transportwerte seit 1991 zur Verfügung. Die Werte wurden mittels einer Abfrage vom 15. Februar 2012 von der GENESIS-Online Datenbank ermittelt. (vergleiche: (www-genesis.destatis.de; Abfrage: ´Beförderte Güter (Binnenschifffahrt): Deutschland, Jahre, Hauptverkehrsbeziehungen, Flagge des Schiffes, Güterverzeichnis (Abteilungen)´)
07 Handelsschiffstonnage (1871-2010)
Eine leistungsfähige Seeschifffahrt hat schon früh zur Erweiterung der regionalen Märkte beigetragen. Ein Beispiel für die frühe Globalisierung stellt die Hanse dar, die ohne die Seeschifffahrt nicht möglich gewesen wäre.
Die zwischen Mitte des 12. Jahrhunderts und Mitte des 17. Jahrhunderts bestehenden Vereinigungen niederdeutscher Kaufleute hatte sich zum Ziel gesetzt, die Sicherheit der Überfahrt zu verbessern und die Vertretung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen besonders im Ausland wahrzunehmen. In den Zeiten ihrer größten Ausdehnung waren beinahe 300 See- und Binnenstädte des nördlichen Europas in der Städtehanse zusammengeschlossen. Eine wichtige Grundlage dieser Verbindungen war die Entwicklung des Transportwesens, insbesondere zur See. Die Kogge, ein bauchiges Handelsschiff, stellte den bedeutendsten größeren Schiffstyp der Hanse dar. Im ausgehenden 14. Jahrhundert wurden die Koggen mehr und mehr von anderen Schiffstypen abgelöst. Im 15. Jahrhundert setzte der Machtverlust der Hanse ein, der unter anderem auch durch die Entdeckung Amerikas ausgelöst wurde. Der bisher dominierende Ostsee-Westsee-Handel (heute Nordsee-Handel) wurde nun in überseeische Gebiete ausgedehnt. Dabei ging nicht etwa das Handelsvolumen der Hanse im eigentlichen Sinne zurück, es entstanden jedoch mächtige Konkurrenten, die die Bedeutung der Hanse für die einzelnen Städte und Kaufleute schwächten (siehe hierzu: http://de.wikipedia.org/wiki/Hanse und Rolf Hammel-Kiesow (2008): Die Hanse, München 4. aktualisierte Auflage).
Auch heute ist eine leistungsfähige Seeschifffahrt Voraussetzung für die Globalisierung. Arbeitsteilige Volkswirtschaften sind in starkem Maße vom überseeischen Handel abhängig. Die Handelsschiffstonnage gibt die Transportkapazität in Tonnen einer Handelsflotte an. Bei fortschreitender Technik im Schiffsbau steigt auch die Transportkapazität einzelner Schiffe, was die Wettbewerbsfähigkeit positiv beeinflusst. Die Entwicklung der Handelsschiffstonnage ist somit ein Indikator neben anderen, der die Stellung und Leistungsfähigkeit der nationalen Handelsflotte auf dem Weltmarkt angibt. Die Zusammenstellung der deutschen Handelsschiffstonnage gibt die Tonnage einmal in Bruttoregistertonnen und zum anderen, soweit die entsprechenden Werte aus den Quellen erhoben werden konnten, als Anteil an der Welthandelstonnage wieder. Auch die Anzahl der Handelsschiffe wird angeführt. Das Raummaß Bruttoregistertonne (abgekürzt = BRT) ist die Maßeinheit für die Tragfähigkeit der Seeschiffe. Es wird der gesamte umbaute Schiffsraum vermessen (Bruttoraumgehalt bzw. Bruttotonnage). Seit dem 1. Juli 1994 wird der Raumgehalt eines Schiffes in Bruttoraumzahl (BRZ) und Nettoraumzahl (NRZ) berechnet. Die Angaben für das Deutsche Reich beziehen sich auf das Reich in seinen jeweiligen Grenzen. Als Quellen wurde das Statistische Jahrbuch für das Deutsche Reich sowie die Publikation "Bevölkerung und Wirtschaft" des Statistischen Bundesamtes herangezogen. Ab 1900 geben die Werte den Stand zum 1. Juli des jeweiligen Jahres an. Für die Alten Länder bzw. das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland wurden die Werte aus der Publikation "Verkehr in Zahlen" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Tabelle: ´Seeschifffahrt - Handelsflotte der BRD´ bezogen. Hier beziehen sich die Werte jeweils auf den 31 Dezember des jeweiligen Jahres. In dieser Quelle wurden Schiffe mit mechanischem Antrieb und einem Raumgehalt von mindestens 100 BRT und mehr berücksichtigt. Außerdem sind für den Zeitraum von 1975 – 1990 Schiffe unter der Flagge der Bundesrepublik einschl. ausländischer Schiffe mit Flaggenschein aufgenommen worden. Schiffe der BRD, die unter fremder Flagge fuhren, werden nicht berücksichtigt, da sie nicht für den deutschen Handel und Transport verwendet werden. Leider kann nach 1971 keine Angabe zum Anteil der deutschen Handelsschiffstonnage an der Welthandelstonnage gemacht werden. Für das Gebiet der ehemaligen DDR wurde das Statistische Jahrbuch für die DDR, Jahrgang 1990, als Quelle herangezogen. Hier ist der Stichtag der Bestandsangaben, wie im Falle des Deutschen Reiches, der 1.7. des jeweiligen Jahres. Für das wiedervereinte Deutschland in den Grenzen des 3. Oktobers 1990 beziehen sich die Angaben – wie für die ehemalige Bundesrepublik – auf den Stand zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Als Quelle wurde die Publikation "Verkehr in Zahlen" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herangezogen.
08 Güterumschlag in bedeutenden Seehäfen - Hamburg, Bremische Häfen, Emden sowie Rostock, Wismar und Stralsund (1925-2010)
Der Güterumschlag eines Hafens ist ein Indikator für seine wirtschaftliche Bedeutung und der Einbettung des Hafens in der Logistikkette. Bei guter Anbindung an Bahn und Autobahn und kurzen, zügigen Be- und Entladungsphasen von Schiffen sowie LKWs und Bahn-Waggongs wird sich ein Hafen als Güterumschlagszentrum etablieren. Die Datentabelle K15.08 enthält für die wichtigsten Häfen Deutschlands die Entwicklung des Güterumschlags vom Deutschen Reich bis zum Jahr 2010 im wiedervereinten Deutschland in den Grenzen vom 3. Oktober 1990. Vor dem Hintergrund der Teilung Deutschlands nach dem 2. WK in zwei Staaten und der Auswahl der wichtigsten Häfen für die ehemalige DDR, wie sie in dem Statistischen Jahrbuch für die ehemalige DDR getroffen wurde, sind folgende Häfen in der Datentabelle aufgenommen worden: Hamburg, Bremische Häfen, Emden, Rostock, Wismar und Stralsund. Als Quelle dienen die Statistischen Jahrbücher für das Deutsche Reich, für die Bundesrepublik Deutschland und für die DDR. Für die neuen Länder wurde darüber hinaus noch die Publikation des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Verkehr in Zahlen, Jg. 1990, S. 282, Tabelle: 'DDR Kennziffern - Seehäfen und Binnenhäfen' herangezogen.
Die Luftfahrt
Mit der Erfindung des Flugzeuges tritt eine vollkommen neue Form der Fortbewegung auf den Markt. Die ersten Flugzeuge wurden zunächst nur für militärische Zwecke genutzt; 1919 setzte mit Gründung der Deutschen Luft-Reederei (DLR) in Deutschland eine Entwicklung hin zum zivilen Luftverkehr ein. Die Deutsche Luft-Reederei (DLR) wurde vom Reichsluftamt in Berlin als weltweit erste Fluggesellschaft für den zivilen Luftverkehr zugelassen. Zwischen Berlin und Weimar begann der regelmäßige Post- und Passagierverkehr. Die Luftpost mit Flugzeugen, die schon während des Ersten Weltkriegs entstand, wurde wesentlich ausgebaut. In den darauf folgenden Jahren entstanden viele kleine Fluggesellschaften, die häufig nur eine Strecke bedienten. Der technische Fortschritt ermöglichte schließlich die Entwicklung eines Verkehrsflugzeuges mit beheizbarer Kabine und gepolsterten Sitzen. 1926 wurde die "Deutsche Lufthansa AG" unter Beteiligung des Reiches, der Länder und Städte gegründet. Bis 1945 war sie Einheitsgesellschaft für den zivilen Luftverkehr mit weit verzweigtem europäischem Streckennetz. Mit der Kapitulation Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg im Mai 1945 wurde die deutsche Luftfahrt zunächst unterbrochen. Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Einrichtung des Verkehrsministeriums konnte der zivile Luftverkehr wieder 1955 aufgenommen werden.
Der Luftverkehr hat gerade für eine international ausgerichtete Volkswirtschaft wie Deutschland eine enorme Bedeutung durch die hohen Mobilitätszuwächse in wirtschaftlichen Bereichen und im Bereich des Personenverkehrs. Mit Einsetzen des Luftverkehrs als Transportmittel ist eine Verringerung der Transportkosten und Transportzeiten zwischen weit entfernten Orten erreicht worden. Eisenbahn- und Schiffsverkehr stellen für den Flugverkehr aufgrund der größeren Gütermengen, die sie transportieren können, sowie der günstigeren Kosten pro transportierter Gewichtseinheit, weiterhin wichtige Mitbewerber im Bereich des Gütertransportes dar. Wesentliche Akteure des Luftverkehrs sind neben der Flugsicherung die Flughäfen und die Fluggesellschaften. In der Zeit von 1919 bis 1949 entwickelte sich der Luftverkehr bis in die 1970er Jahre hinein als ein stark staatlich regulierter Sektor. Die Luftverkehrsgesellschaften wie z.B. die Deutsche Lufthansa sowie die Flughäfen befanden sich oft im Besitzt des jeweiligen Heimatlandes. Ende der 70er Jahre setzte in den USA ein Deregulierungsprozess des Luftverkehrssektors ein, der schließlich auch in den 80er Jahren die Länder der Europäischen Union erfasste. Die Europäische Gemeinschaft verwirklichte in drei großen Liberalisierungsschritten in den Jahren 1987, 1990 und 1993 eine weitgehend vollständige Dienstleistungsfreiheit für den innereuropäischen Luftverkehr. (vergl.: St. Kraft: Geschäftsmodelle strategischer Luftverkehrsallianzen. Universität Gießen. WEB: http://www.org-portal.org/fileadmin/media/legacy/Gesch_ftsmodelle_strategischer_ Luftverkehrsallianzen.pdf)
09 Gewerblicher Luftverkehr der deutschen Fluggesellschaft und aller Fluggesellschaften auf deutschen Flugplätzen (1919-2010)
Solange der Luftverkehr noch nicht liberalisiert war, diente der größte nationale Flughafen der nationalen Fluggesellschaft als Hauptstützpunkt. Aufgrund der strikten Reglementierung des europäischen Luftverkehrs durch bilaterale Abkommen wurde den Fluggesellschaften die Streckenführung und Passagierbeförderung größtenteils vorgegeben. Nur, wenn es um Zubringerdienste (die sog. spokes) innerhalb des eigenen Landes ging, konnten die Passagierströme für Langstreckenflüge auf einen bestimmen Flughafen als sogenannten Hub (=gewählter Umsteigeflughafen einer Fluggesellschaft) konzentriert werden. Nach der Liberalisierung innerhalb der EU treten Flughäfen und Fluggesellschaften nun als selbständige Akteure auf, die Entscheidungen nach Effizienzgesichtspunkten fällen können. Die Flughäfen treten untereinander in den Wettbewerb ein. Mit dem Ausbau ihrer Kapazitäten und Dienstleistungen am Boden versuchen sie, für Fluggesellschaften als Hauptstützpunkt (das sog. Hub-and-Spokes-System ) attraktiv zu sein. Unternehmen des Güterverkehrs sowie die Teilnehmer des Personenverkehrs sollen aufgrund guter Serviceleistungen angesprochen werden. Die Fluggesellschaften wiederum konkurrieren über angebotene Flugrouten und Preise. (vgl. Gordon Paul Schenk, 2003: Auf dem Weg zu einem gemeinsamen Markt im Luftverkehr. Dissertation, Hamburg, S. 123 f.) Von daher erscheint es sinnvoll, die erbrachten Transportleistungen im Luftverkehr sowohl nach den Fluggesellschaften als auch nach den Flughäfen getrennt darzustellen. Es wurde versucht, möglichst lange kontinuierliche Datenreihen für Deutschland zur Zeit des Deutschen Reiches bis 1938/1940, jeweils für die frühere Bundesrepublik (Alte Länder) und die ehemalige DDR (Neue Länder) von 1950 bis 1990 sowie für das wiedervereinte Deutschland in den Grenzen vom 3. Oktober 1990 für die Zeit von 1990 bis 2010 zusammenzustellen. Für die Flughäfen wurden die Leistungen sämtlicher deutscher und ausländischer Fluggesellschaften aufgenommen. Zur Zeit des Deutschen Reiches ist auch der Luftschiffverkehr in den Zahlen mit enthalten. Für die Bundesrepublik Deutschland und das wiedervereinte Deutschland wurde der Gesamtverkehr einschließlich des Durchgangsverkehrs erfasst. Für die alten Länder (ehemalige Bundesrepublik) wurden die Werte folgender Flughäfen erfasst: Berlin-West, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg, Stuttgart, ab 1977 Saarbrücken. Die Datenreihen für die Neuen Länder beziehen sich auf die Flughäfen Berlin- Schönefeld, Dresden, Leipzig/Halle, ab 1998 Erfurt.
Für die Fluggesellschaften werden jeweils neben den Beförderungsleistungen in absoluten Zahlen auch die Kennwerte der Transportleistungen, Personenkilometer und Tonnenkilometer angegeben. Für die ehemalige DDR wird in dem Statistischen Jahrbuch für die DDR nur für die Fluggesellschaft der ehemaligen DDR, die Interflug bzw. Deutsche Lufthansa der DDR berichtet, so dass für die Zeit von 1945 bis 1990 keine Angaben zu den Flughäfen gemacht werden können.
Folgende Zeitreihen sind in dieser Datentabelle aufgenommen worden:
Für die deutschen Flughäfen:
- Beförderte Personen in 1000;
- Beförderte Luftfracht in 1000 t.;
- Beförderte Luftpost in 1000 t.
Für die deutschen Fluggesellschaften:
- Beförderte Personen in 1000;
- Beförderte Personen in Personenkilometer;
- Beförderte Luftfracht in 1000 t.;
- Beförderte Luftfracht in 1000 Tonnenkilometer;
- Beförderte Luftpost in 1000 t.
- Beförderte Luftpost in 1000 Tonnenkilometer.
Die Nachrichtenübermittlung durch Post und Telekommunikation
Die Beförderung von Nachrichten, Kleingütern und zum Teil auch Personen ist ein wesentlicher Bestandteil eines funktionsfähigen Gemeinwesens. Bis zum späten Mittelalter gab es in dem damaligen Heiligen Römischen Reich deutscher Nationen kein etabliertes System der allgemeinen Nachrichtenübermittlung, sondern Kaiser, Klerus und Fürsten sendeten per Boten ihre Nachricht direkt zum Zielort. Der Habsburger Maximilian I. benötigte für die effektive Verwaltung seines Reichs eine zuverlässige und sichere Nachrichtenübermittlung. 1490 beauftragte er die Familie Torre e Tassis (später Thurn und Taxis) mit der Einrichtung einer systematisch organisierten Nachrichtenübermittlung. Durch die Einrichtung von Poststationen war die Übermittlung von Nachrichten nicht mehr an eine Person, den Boten, gebunden, sondern wurde – vergleichbar einem Staffelrennen – an der Station einem anderen Reiter übergeben. Der Nachrichtenbeförderung wurde bei Tag und bei Nacht durchgeführt. Dieses Poststationen-System wurde ständig erweitert, Briefe konnten so über große Distanzen innerhalb von 5 bis 6 Tagen transportiert werden. Die Nachrichtenübermittlung wurde extrem beschleunigt. Raum und Zeit waren plötzlich keine unüberwindbaren Hindernisse. War dieses Übermittlungssystem zunächst ausschließlich für kaiserliche Nachrichten eingerichtet, wurde schon 1530 die Post der Allgemeinheit zugänglich gemacht. In der darauffolgenden Zeit wurden von Landesfürsten, Herzogtümern und Städten konkurrierende Postrouten eingerichtet. Zwar wurde durch Kaiser Rudolf II. die Reichspost 1597 zum kaiserlichen Hoheitsrecht erklärt. Dieses Monopol, welches das Haus Thurn und Taxis als kaiserliches Lehen erhielt, wurde jedoch nicht von allen Landesfürsten anerkannt, was zu einer Vielzahl ausgehandelter bilateraler Verträge zwischen der Reichspost und den jeweiligen konkurrierenden lokalen Postunternehmen zwang. 1850 wurde schließlich der Deutsch-Österreichische Postverein als Zusammenschluß kleinstaatlicher Posten mit dem Ziel eines einheitlichen Tarifsystems gegründet, dem in der Folgezeit immer mehr deutsche Staaten beigetreten sind. Durch die politischen Ereignisse 1866/67 (Deutsch-Preußischer Krieg) wurde der Deutsche Postverein aufgelöst. Schon in dieser Zeit hat der technische Fortschritt zu großen Umwälzungen und neuen Perspektiven geführt. Als technische Erneuerung sind in diese Zeit gefallen: die Telegrafie, die Bahn, die als Transportmittel für die Post entdeckt wurde, und die Rohrpost. Die Preußen führten die Telegrafie 1832 offiziell ein (Telegrafenlinie von Berlin nach Koblenz). 1850 wurde der Deutsch-Österreichische Telegrafenverein gegründet, der den Anschluss an das belgische, französische und das englische Telegrafennetz ermöglichte. "Erst mit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 unter Bismarck wurde auch das deutsche Postwesen endgültig unter einem Dach zusammengefasst und über 100 Jahre lang verstaatlicht." (Gregor Delvaux de Fenffe, www.planet-wissen.de/kultur_medien/ kommunikation/post/index.jsp ) Gebühren der Postbeförderung wurden vereinheitlicht, der Einsatz moderner Technologien forciert. Schließlich wurden mittels bilateraler Verträge die Beförderungshemmnisse über die Grenzen des Deutschen Reiches abgebaut.
Führte in der Entstehungszeit des Postwesens die Vielfalt eigenständiger, regionaler Postvereine aufgrund vieler Grenzen und unterschiedlicher Regeln zu einem unübersichtlichen und starrem System, so brachte die Liberalisierung des Post- und Telekommunikationswesens in Deutschland in den 1990er Jahren einen Anstieg der Auswahl für die Verbraucher, stark fallende Preise, neue innovative Dienste und damit mehr Flexibilität. Auslöser der Liberalisierungsprozesse nicht nur für Post und Telekommunikation, sondern für den gesamten Verkehrssektor, war das Binnenmarktprogamm der Europäischen Union, das europäische Wettbewerbsrecht und die Europäische Kommission als Akteur. Ziel der Liberalisierung ist es, wettbewerbsverzerrende staatliche Eingriffe und damit nationalstaatliche Gestaltungsspielräume einzuschränken. Nationalstaatliche Monopole sind wegen bestehender europarechtlicher Verpflichtungen nicht mehr zu halten. (vergl.: Susanne K. Schmidt: Liberalisierung in Europa. Campus, 1998; Justus Haucap / Coenen, Michael (2010): Ordnungspolitische Perspektiven Nr.01. Regulierung und Deregulierung in Telekommunikationsmärkten: Theorie und Praxis. Düsseldorf, Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie DICE) Flankiert wird diese Entwicklung durch eine Vielzahl neuer Technologien der Kommunikation, wie das Internet mit seinen vielfältigen Möglichkeiten (Social Media, das Semantische Web, die Internet-Telefonie, der E-Mail-Verkehr), der Mobilfunk oder die Möglichkeit, SMS zu versenden.
10 Deutsche Reichs- und Bundespost (1871-2010)
Die quantitative Entwicklung der Dienstleistungen des Post- und Telekommunikationswesen von der Zeit des Deutschen Reichs bis zur Gegenwart soll mit folgenden Zeitreihen festgehalten werden:
- Beförderte Briefsendungen,
- Beförderte Paket- und Wertsendungen,
- Übermittelte Telegramme,
- Sprechstellen (Telefonanschlüsse),
- Ortsgespräche,
- Ferngespräche,
- Ton-Rundfunkgenehmigungen
- Fernseh-Rundfunkgenehmigungen
Durch die rasante technische Entwicklung können viele Reihen insbesondere ab den 1990er Jahren in dieser Form nicht mehr fortgeführt werden bzw. müssen durch weitere Reihen ergänzt werden, und zwar:
- Bezüglich der Telefone muss zwischen Telefon-Anschlüssen und Telefon-Kanälen unterschieden werden. Der klassische Analoganschluss ermöglicht durch das ISDN die Bereitstellung von mehreren Kanälen auf einen ISDN-Anschluss. Darüber hinaus stellt der Mobilfunk ein neues Medium dar, das neben dem Festnetzanschluss erfasst werden muß.
- Aufgrund der Monopolstellung, welche die Post für ca. 120 Jahre innehatte, ist sie die Eigentümerin wertvoller Infrastruktur. Im Falle des Telefons ist sie, bzw. die aus ihr hervorgegangene Deutsche Telekom AG Eigentümerin der Telefonanschlussleitungen. Das Telefonnetz kann als einziger Teil nicht oder nur schwer von alternativen Anbietern ersetzt werden und es wird für gewöhnlich von einem örtlichen Zugangsnetz-Monopolisten (die Deutsche Telekom) kontrolliert. Damit die Wettbewerber den Zugang zum Anschluss des Kunden auf wirtschaftliche Weise realisieren können, sorgt die Regulierungsbehörde für eine angemessene Tarifierung der Vorleistungen des etablierten Betreibers. Daher ist die Entwicklung der TAL-Anmietungen durch Wettbewerber ein wichtiger Indikator für den Prozess der Liberalisierung.
- Viele technische Neuerungen, die in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen haben, sind im Rahmen dieser Tabelle nicht berücksichtigt worden, so. z.B. die Verbreitung der Internet-Anschlüsse in den Haushalten oder die Internet-Telefonie. Der Grund liegt darin, dass die Reihen oft erst mit Ende der 1990er Jahre oder später beginnen, wie man dies auch am Beispiel der TAL-Anmietungen sehen kann, für die erst mit dem Jahr 1998 der erste Wert erhoben wurde. Zum andern wurde versucht, soweit wie möglich, eine gewisse Vergleichbarkeit zu den Jahren vor 1990 beizubehalten. Für die Telefonanschlüsse bedeutet dies, dass für Deutschland ab 1990 die Sprechstellen, gezählt als Anzahl der Kanäle für alle Anbieter und für die Telekom AG im besonderen ausgewiesen werden. Nach 2007 ergibt sich ein Bruch in diesen Reihen, da ab 2008 nur noch die Sprechstellen, gezählt als Anschlüsse, ausgewiesen werden, womit sich die ausgewiesenen Zahlen verringern (ein Anschluss kann mehrere Kanäle bereitstellen).
- Für die 'Übermittelten Telegramme' sind aus den uns vorliegenden Quellen keine Werte zu entnehmen.
GESIS
"1918" bezeichnet mehr als das Ende des Ersten Weltkriegs. Der Jahresbezug begründet häufig auch bildungsgeschichtliche Narrative. Hingegen fragt der Band nach Gleichzeitigkeiten von Zäsuren und Tradierungen, Brüchen und Kontinuitäten in regionalen, nationalen, europäischen und globalen Perspektiven. Er untersucht vielfältige Paradoxien vermeintlich alter und neuer pädagogischer Kulturen und Praktiken ebenso wie Ambivalenzen der Jugend zwischen Aufbegehren und Anknüpfung an Bildungsideale. Auch die Infragestellung von Schule und Pädagogik, ihre Relegitimierung sowie die Verflechtung von Sozialdemokratie und Sozialismus mit Bildungsreformen und -traditionen werden fokussiert. Damit zielt der Band auf den vielfach beschriebenen «Kampf der Ideologien» in der Zwischenkriegszeit und auf die Zirkulation konkurrierender Wissen, sodass er bildungshistorisch die komplexe Offenheit von 1918 diskutiert. (DIPF/Orig.)
BASE
In: The economic history review, Band 12, Heft 2, S. 292-350
ISSN: 1468-0289
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Untersuchungen zur Rohstoffeffizienz der Forst-Holz-Kette vor dem Hintergrund der Forstreform in Ghana Im Jahr 1994 wurde in Ghana eine Forstreform durchgeführt, mit dem Ziel, das Artenspektrum der kommerziell nutzbaren Bäume zu vergrößern, den Holzverlust in der Forst-Holz-Kette zu reduzieren sowie die Verarbeitungsprozesse in der Holzindustrie zu optimieren. Um den Erfolg dieser politisch motivierten Ziele sicherzustellen, wurden ein Exportverbot für Rundholz und Mindestpreise für den Verkauf von Holz auf dem Stock erlassen, die an die internationalen Marktpreise angepasst waren. In dieser Arbeit soll die Effizienz dieser Maßnahmen genauer beleuchtet werden. In einem ersten Abschnitt werden die Auswirkungen des Exportverbots von Rundholz (LEB=log export ban) ab 1995 auf die weiter verarbeitende Industrie, die Preisentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Nutzung des vorhandenen Artenspektrums mit statistischen Methoden untersucht. Dafür standen zwei Zeitreihen der Timber Industry Development Division (TIDD), einer Abteilung der Forstkommission von Ghana, zur Verfügung. Der erste Datensatz umfasst den Zeitraum von 1984 bis 2005, während der zweite, detailliertere Datensatz die Periode von 1995 bis 2005 abdeckt. Im zweiten Abschnitt der Arbeit wurde die bei Holzerntemaßnahmen erzielte Rundholzausbeute analysiert. Dazu wurden im Rahmen von Fallstudien Holzerntemaßnahmen mit detaillierten Untersuchungen begleitet. Verglichen wurden die aufgrund der Dimension und der Qualität der eingeschlagenen Bäume verwertungstechnisch objektiv nutzbaren Holzmengen mit denjenigen Rundholzmengen, die tatsächlich zur Verarbeitung gelangten. In die Untersuchung wurde die Kontrolle und Ausführung der Arbeit miteinbezogen. Aus den Ausbeutedaten wurden Modelle zur Berechnung eines angemessenen Stockpreises sowohl für einzelne Baumarten als auch als Durchschnittswerte entwickelt. Ein weiterer Arbeitsschritt befasste sich mit der Schnittholzausbeute im Sägewerk. Ebenfalls im Rahmen von Fallstudien wurden das eingesetzte Rundholz und das daraus erzeugte Schnittholz hinsichtlich Volumen und Qualität verglichen und die Gründe für Ausbeuteunterschiede analysiert. Die Analyse des Produktionsprozesses deckte dabei auf, welche Faktoren bei welchen Arbeitsschritten zu den beobachteten Verlusten bei der Schnittholzausbeute beitragen. Dabei wurden sowohl technische Faktoren als auch Motivation und Ausbildungsstand der Arbeiter berücksichtigt. Auswirkungen des Exportverbots – Entwicklung der Exportmengen In dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Rundholzexportverbots in den Jahren 1984 bis 1985 betrug das Gesamtexportvolumen von Holz und Holzprodukten ca. 5,7 Mio. m³. Daran hatten Rundholz- und Sägeholzexporte einen Anteil von 55% bzw. 39%, während die Anteile von veredelten Produkten deutlich niedriger waren: Furnier 4,1%, Sperrholz 0,4% und Fertigwaren aus Holz 1,4%. In den Jahren zwischen 1996 und 2005, in denen sich das Rundholzexportverbot auswirkte, betrug das exportierte Gesamtvolumen von Holz und Holzprodukten 4,5 Mio. m³. Daran hatte das Sägeholz einen Anteil von 54%, während der Anteil weiterverarbeiteter Produkte deutlich zunahm: Furnier 21,3%, Sperrholz 10,5% und Hobelware bzw. Holzprodukte 14,2%. Die Analyse der Wirkung des Exportverbots für Rundholz aus Ghana zeigt, dass durch diese Maßnahme ein deutlich höherer Anteil der Wertschöpfung im Land verbleibt. Vor allem die Herstellung von Furnieren, Sperrholz und veredelten Holzprodukten stieg deutlich an. In dieser Hinsicht wird die Hypothese gestützt, dass ein Exportverbot von Rundholz die Produktion von höherwertigen Waren im Inland fördert. Weitere Faktoren für die beobachtete quantitative Zunahme und den Wertzuwachs bei den verarbeiteten Produkten dürften auch die Verknappung des Rundholzangebots, die hohen Exportzölle auf Halbfertigwaren (Sägeholz) und finanzielle Investitionsanreize seitens des Staates sein. Preisentwicklung für Exportprodukte Die Untersuchung zeigte, dass der aggregierte Preisindex für alle Holzprodukte, die vor Inkrafttreten des Rundholzexportverbots exportiert wurden, in der Zeit von 1984 bis 1995 inflationsbereinigt um 129% anstieg, während der aggregierte Preisindex nach Inkrafttreten des Rundholzexportverbots im Zeitraum von 1996 bis 2005 um 3% fiel. Dabei stiegen die Exportpreise für die verschiedenen Produkte in unterschiedlichem Ausmaß: Sägeholz um 109%, Furnier um 238%, Sperrholz um 142% und verarbeitete Holzprodukte um 102%. Im Zeitraum nach Eintreten des Rundholzexportverbots ergaben sich demgegenüber folgende Veränderungen in den Preisen: Sägeholz +14,8%, Furnier -21,9%, Sperrholz -47% und verarbeitete Holzprodukte -31,7%. Während die Exportpreise für Furnier an stärksten anzogen, fielen die Preise von Sperrholzprodukten aus tropischen Hölzern, da billige Sperrhölzer auf Nadelholzbasis den Markt eroberten. Auch der stetig ansteigende Einsatz von Holzwerkstoffen wie MDF und OSB im Möbelbau und im konstruktiven Bereich verdrängen tropische Sperrhölzer aus dem Markt. Ein weiterer Grund ist schließlich der starke Konkurrenzdruck auf diese Produkte durch Sperrholz aus chinesischer Produktion. China war bis vor kurzem noch ein wichtiger Importeur von tropischem Sperrholz, ist heute aber bereits einer der größten Exporteure. Die Ursachen für die Preisrrückgänge sind vermutlich auch in globalen Ereignissen zu sehen, wie beispielsweise dem Zusammenbruch der asiatischen Märkte in den Jahren 1997 und 1998, sowie der schwachen Nachfrage nach Waren auf internationalen Märkten zwischen 2000 und 2001, die u. a. aus der wirtschaftlichen Rezession der drei stärksten Volkswirtschaften (USA, Japan, Deutschland) resultierte. Anteil weniger genutzter Baumarten (LUS) Der Anteil der weniger genutzten Baumarten (LUS – lesser used species in Ghana, auch als "Pink" und "Green"-Baumarten bezeichnet) an der Exportmenge blieb auch während des Exportverbots für Rundholz relativ gering. An der Gesamtexportmenge (ca. 4,1 Mio. m³) der sechs Hauptprodukte, die zwischen 1995 und 2005 aus Gahana ausgeführt wurden, betrug der Volumenanteil der "Pink" und "Green" Baumarten nur 12,5% bzw. 1,3%. Die marktgängigen "Scarlet" und "Red"-Baumarten nahmen dagegen einen Mengenanteil von 49% bzw. 29,4% ein, während sonstige Baumarten zu 7,7% beitrugen. Detaillierte Analysen der Statistiken zeigen, dass veredelte Produkte wie Fußböden und Paneele nahezu vollständig aus "Scarlet" und "Red"-Baumarten hergestellt wurden. Der Anteil dieser Baumarten macht bei diesen Produktgruppen 87% bzw. 90% aus. Beide Produktgruppen gehören zu den höchstbezahlten Exportprodukten. In der Regel fordern Kunden und Verbraucher die spezifischen Holzeigenschaften dieser Holzartengruppen, woraus die hohen Anteile bei den hochwertigen Produkten zu erklären sind. Es steht zu erwarten, dass diese Holzarten auch in Zukunft in Produktgruppen dominieren. Wie erwartet, hat der Mengenanteil von luftgetrockneten Sägeholz aus "Scarlet" Baumarten von 83 % im Jahr 1995 auf etwa 6 % im Jahr 2005 abgenommen, während luftgetrocknetes Schnittholz aus den weniger genutzten "Pink"-Baumarten gegenläufig von 6 % im Jahr 1995 auf 22 % in 2005 anstieg. Die Substituierung von "Scarlet" durch "Pink" Baumarten spiegelt die zunehmende Knappheit dieser verwertungstechnisch geschätzten Baumarten wieder. In den letzten Jahren wurden durch die Forstverwaltung erhöhte Abgaben auf einfaches, luftgetrocknetes Schnittholz erhoben, welches aus den zunehmend knapper werdenden Hauptbaumarten hergestellt wird. Auch darin könnte die wachsende Bevorzugung der weniger genutzten Baumarten in diesem Produktbereich erklärt werden. Entgegen der Erwartungen blieb jedoch der hohe Anteil der Hauptbaumarten im Bereich des kammergetrockneten Sägeholzes stabil. Die Bevorzugung der "Scarlet" Baumarten für diese Produkte ist nicht zuletzt auf deren deutlich besseres Verhalten bei der künstlichen Trocknung zurückzuführen. Forschungsvorhaben und verbesserte praktische Erfahrungen über die technische Trocknung der bisher weniger genutzten Baumarten könnten dazu beitragen, dass auch in diesem höherwertigen Bereich zunehmend eine Substitution stattfindet. Ausbeuteverluste und mögliche Ursachen in der Forst- Holz-Kette Die Frage der Ausbeuteverluste und ihrer möglichen Ursachen entlang der Forst-Holz-Kette wurde methodisch im Rahmen eines Fallstudien-Ansatzes untersucht. Dazu wurden die Nutzungsgebiete von drei unterschiedlichen Konzessionären (A, B, D) ausgewählt, die von ihrer geographischen Lage und ihrer Struktur her für die primäre Holzverarbeitung durch die Industrie in Ghana typisch sind. Insgesamt 135 Bäume aus neun Baumarten wurden für diese Studie ausgewählt. Dabei handelt es sich um die für die Vermarktung bedeutendsten Baumarten. Das theoretisch holzindustriell verwendbare Volumen aller Bäume in dieser Studie belief sich auf 2.177 m3, d. h. im Durchschnitt 16 m3 je Baum. Tatsächlich aufgearbeitet und zum Sägewerk transportiert wurden jedoch nur 1.638 m3 oder 12 m3 je Baum. Damit betrug die durchschnittliche Ausbeutequote 75+/-11,82%, während gut 25% (539 m3) des an sich industriell verwendbaren Holzes als Hiebsreste im Wald verblieben. Sowohl der Zopfdurchmesser als auch die Länge dieser Reststücke, wie auch ihre Qualität wären durchaus für eine weitere Bearbeitung im Sägewerk geeignet gewesen. Während der Feldaufnahmen konnten ungenügende Arbeitstechniken und mangelhafte Überwachung als die wichtigsten Gründe für diese geringe Rundholzausbeute identifiziert werden. Dabei spielt auch die herrschende Praxis, nach der der Stockpreis ermittelt wird, den die Firmen an den Staat entrichten müssen, eine Rolle: Da nur für das tatsächlich aus dem Wald exportierte Holz gezahlt werden muss, ergibt sich für die Konzessionäre kein finanzieller Anreiz dafür, die gefällten Bäume möglichst vollständig industriell zu nutzen. Aus diesem offensichtlichen Missstand wurde die Notwendigkeit abgeleitet, Modelle zu entwickeln, die zur Bestimmung der gesamten potentiell vermarktbaren Holzmenge eines stehenden Baumes herangezogen werden können, um so den Stockpreis (stumpage fee) rechnerisch zu bestimmen. Auf der Basis der Versuchsergebnisse wurden drei allometrische Funktionen berechnet, die für eine Schätzung des nutzbaren Volumens herangezogen werden können. Für die Bildung von baumartenspezifischen Modellen wurden drei in Ghana vom Mengenaufkommen her wichtige und markgängige Baumarten herangezogen: Akasaa (Chrysophyllum albidum), Wawa (Triplochiton scleroxylon) und Ofram (Terminalia superba). Darüber hinaus wurden auch generelle Modelle ohne spezifischen Bezug auf einzelne Baumarten entwickelt. Als Datengrundlage dafür wurden neben den drei genannten Hauptbaumarten die Arten von neun weiteren Baumarten herangezogen. Im Allgemeinen hatten artenspezifische Modelle eine bessere Vorhersagbarkeit als gemischte Modelle. Der Grund könnte in der höheren Homogenität der beobachteten und der vorhergesagten Variablen bei den artenspezifischen Modellen liegen. Die Modelle, die auf der Basis der Variablen Brusthöhendurchmesser (DBH) und kommerziell nutzbarer Schaftlänge (L) die nutzbare Holzmenge schätzen, waren jenen Modellen überlegen, die als Variable lediglich den DBH heranziehen. Allerdings ist eine zutreffende Ermittlung der kommerziell nutzbaren Schaftlänge stehender Bäume in der Praxis schwierig. Auch die nur auf dem DBH basierenden Modelle konnten die sägefähigen Stammholzanteile einschließlich stärkerer Kronenanteile mit hinreichender Genauigkeit schätzen. Ein so genanntes Log-Tracking-System, das in Ghana eingeführt werden soll, könnte die Anwendung dieser Modelle in der Praxis begünstigen. Wenn mit ihrer Hilfe die tatsächlich genutzten Stammvolumina zuverlässiger als bisher ermittelt werden, kann mittels der entwickelten Modelle auf das reale, nutzbare Volumen der Bäume auf dem Stock zurückgeschlossen werden, und eine realistische Bestimmung des Stockgeldes (stumpage fee) wäre so möglich. Die Nutzung der entwickelten Modelle in der Praxis zur Festsetzung eines realistischen Stockpreises haben jedoch ihre Grenzen: Wenn sich im Zeitablauf die Ausbeuterelationen fundamental ändern, müssen durch aktuelle Untersuchungen die hier aufgestellten Modelle neu parametrisiert werden. Ausbeuteverluste und mögliche Ursachen im Sägewerk Um die Ausbeute von Schnittholz in der weiteren Bearbeitungsstufe zu bestimmen, wurden im Rahmen der Fallstudie in 4 Sägewerken (A, B, C, D) insgesamt 189 Stämme eingeschnitten. Dazu wurden folgende, für Ausbeute und Qualität ausschlaggebende Faktoren aufgenommen: • Dimension und Volumen des eingesetzten Rundholzes • Zeitraum zwischen Fällung und Verarbeitung der Stämme • Risse, Fäule, Pilzbefall und sonstige Fehler am Rundholz • Schnittbild • Einschnitttechnologien • Qualität des Einschnitts (Maßhaltigkeit) • Volumen und Qualität des erzeugten Schnittholzes Die durchschnittliche Schnittholzausbeute lag bei 28,3% und war damit deutlich niedriger als die in vergleichbaren Studien angegebenen Werte. Die Ausbeute schwankte zwischen nur 1,9% für die Baumart Otie (Pycnanthus angolensis), die im Sägewerk A eingeschnitten wurde, bis hin zu 52.6% für Mahagonie (Khaya ivorensis), eingeschnitten in Werk B. Es konnte festgestellt werden, dass die geringe Qualität und die hohen Materialverluste überwiegend auf die lange Lagerzeit zwischen Fällung und Einschnitt zurückzuführen waren. Alle Otie-Stämme (Pycnanthus angolensis) und die meisten der Wawa –Sägestämme (Triplochiton scleroxylon) zeigten tiefe Risse an der Stirnseite sowie starken Pilzbefall, was zu hohen Ausbeuteverlusten führte. Für die Baumart Otie (Pycnanthus angolensis) wurden durchschnittliche Zeiträume von 6 Monaten vom Einschlag bis zum Einschnitt ermittelt, für Wawa immerhin noch 4 Monate. Eine entscheidende Schwachstelle ist also die mangelhafte logistische Planung. Die unflexible Ausrichtung in der Schnittholzproduktion auf nur wenige exportgängige Liefermaße verursachte einen hohen Volumenanteil an Sägeresthölzern, die bei einer entsprechenden Einschnittgeometrie und Sortierung durchaus zu Fußböden, Paneelen oder anderen Produkten hätten weiterverarbeitet werden können. Um die Maßhaltigkeit der verwendeten Einschnitttechnologien zu bestimmen, wurden zusätzlich an 267 Brettern in sägefrischem Zustand Breite und Stärke ermittelt. Die Ergebnisse der Studie zur Maßhaltigkeit des Schnittholzes weisen darauf hin, dass veraltete und schlecht gewartete Sägentechnik für große Volumenverluste beim Einschnitt verantwortlich sind. Schwankungen der Maßhaltigkeit von 2 bis 17% innerhalb eines Brettes konnten bei der untersuchten Schnittware festgestellt werden. Die Streuung der Maßhaltigkeit zwischen den Brettern war signifikant höher, was wiederum eine schlechte Wartung bzw. Justierung der Einschnittaggregate bestätigt. Abschließend muss kritisch angemerkt werden, dass mit 4 Fallstudien der Stichprobenumfang bei der Bestimmung der Einschlagvolumina sowie der Ausbeuteuntersuchungen bei Schnittholz im Sägewerk keine statistisch repräsentativen und auf ganz Ghana verallgemeinerbare Aussagen zulassen. Dennoch sind die Ergebnisse insofern richtungweisend, als dass Ursachen und Faktoren für die hohen Material- und Wertverluste entlang der Forst-Holz-Kette in Ghana aufgezeigt werden. Damit können Lösungsansätze für die logistischen und technischen Probleme erarbeitet, ein effizientes Controlling konzipiert und innovative Ansätze für eine erweiterte Produktpalette entwickelt werden. Diese Maßnahmen sind dringend notwendig, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Naturwälder Ghanas sicherzustellen und den knappen Rohstoff Holz effizienter zu nutzen. ; SUMMARY: Assessment of raw material utilisation efficiency of the forest-wood chain as influence by the forest sector reform in Ghana. The 1994 forest sector reform in Ghana placed priority on downstream processing, utilisation of lesser-used species (LUS) and improvement of processing efficiency in the timber industry of Ghana. To ensure the success of these policy goals, a ban on exportation of logs was introduced and stumpage fees were adjusted to reflect the realistic timber prices on the international market. This thesis was designed to assess the raw material utilisation efficiency under the influence of the forest sector reform and forest-wood processing chain. The thesis set out to investigate the effects of the log export ban (LEB) policy on the downstream processing, the growth of volume and the prices of the export wood products, and the utilisation of the various timber species. Two sets of time series data as compiled by the Timber Industry Development Division (TIDD) of the Forestry Commission of Ghana were analysed with statistical regressions. The first set of data spanned from 1984 to 2005 whilst the second more detailed data set was compiled from 1995 to 2005. This thesis further assessed, on a case study basis, logging recovery and examined the effect of lax supervision on the logging recovery, and thus justifying the need to develop models to predict the total merchantable volume and logically, the realistic stumpage volume and fees. It continued to assess the sawnwood processing recovery and quantified the volume loss due to sawnwood thickness over-sizing and sawing variation and investigated other factors that contribute to the low sawnwood recovery so as to provide managers and operators with insight into their operation performance and identify ways to improve production. Export market- Volumes Before the LEB policy in the years from 1984 to 1995, the total export volume of wood and wood products was about 5.7 million cubic metres. Out of this volume, log and sawnwood exports accounted for about 55 % and 39 % respectively whilst the contributions from veneer, plywood, and processed wood exports were 4.1 %, 0.4 % and 1.4 % respectively. In the years between 1996 and 2005, the total volume of wood and wood products exported during the LEB policy was about 4.5 million cubic metres. Veneer, plywood, and processed moulding showed increasing shares in the export market, contributing respectively 21.3 %, 10.5 % and 14.2 % during this period, whilst sawnwood accounted for 53.9%. The results of the study showed that the implementation of the log export ban policy in Ghana caused increases in the volume shares of the value-added products such as veneer, plywood and processed wood, which is in agreement with the theory that an LEB policy stimulates the production of value-added products. However, important factors such as shortage of timber supply, high export taxes on the primary products (sawnwood), and investment incentives may have played significant roles in increasing the volume of these products. Export market- Prices The study found that the aggregate price index of all the wood products exported before the LEB policy increased by 129 % compared to the decline of the aggregate price index by -3.9 % during the LEB policy. The growth in the export prices of sawnwood, veneer, plywood and processed wood before the LEB policy were respectively 109 %, 238 %, 142 % and 102 % compared to the corresponding growths or declines of 14.8 %, -21.9 %, -47 % and -31.7 % during the LEB policy. Whilst the export prices of veneer appear to have been bolstered by the increasing market share of re-constituted panels such as MDF and OSB, those of plywood from the tropical forests were eclipsed by the increasing substitution of tropical plywood by softwood plywood and other panels such as MDF and OSB in furniture, millwork, and mouldings production. Another important contributing factor to the decline in the prices of plywood is the intense competition from China, which until recently was a major importer of tropical plywood, and is now a major exporter of plywood. The need to find new markets for tropical plywood could help revive its export trade. These decline in prices also appears also to have been caused by such global factors as the collapse of the Asian economy in 1997 and 1998, and the weak demand for international commodity in 2000 and 2001, resulting from the economic recession of the world's three largest economies (U.S.A., Japan and Germany). Export volume of the traditional (scarlet and red) and the Lesser-Used Species (LUS) (pink and green) species During the LEB policy, the export volume shares of the LUS (pink and green species) stayed relatively low. Out of the total export volume of 4,074,570 m³ of the six main products exported from 1995 to 2005, pink and green species (LUS) contributed only 12.5 % and 1.3 % respectively. Furthermore, scarlet and red species had a respective volume share of 49 % and 29.4 % whilst "other species" contributed 7.7 %. The results indicated that flooring and moulding products were almost exclusively produced from the traditional timber species. About 87 % of the flooring and 90 % of the moulding products were produced from both the scarlet and red species. These two products are among the highly-priced export products. The flooring and moulding products are generally used for decoration purposes and the traditional and highly-valued timber species such as the scarlet and red species are expected to dominate the choice of species for these products. This fact probably explains the high volume contribution of the traditional timber species to the production of flooring and moulding products. In the face of a limited supply of the primary timber species, scarlet and red species obviously should be reserved for the highly-priced products such as flooring and moulding. As expected, the trend in the volume share of air-dried (AD) sawnwood produced from the scarlet species showed a substantial decrease from 83 % in 1995 to about 6 % in 2005, whilst air-dried sawnwood from the pink species increased from about 6 % in 1995 to about 22 % in 2005. The substitution of the scarlet species by the pink species reflects the increasing shortage of supply of the former. Another reason could be the result of systematic efforts by the stakeholders in forest management in Ghana to substitute the LUS species for the scarlet in the production of sawnwood (AD) by imposing levies on sawnwood (AD) produced from the primary timber species. Contrary to expectation, kiln-dried (KD) sawnwood had the most stable volume share from the scarlet species, decreasing only marginally from about 86 % in 1995 to about 84 % in 2005. Technical difficulties in developing kiln-drying schedules for the LUS species may explain a higher percentage volume share of the scarlet species used to produce sawnwood (KD). The logging efficiency and the development of allometric models to predict the realistic stumpage volume In a case study approach, a total of 135 trees from nine timber species were sampled from three logging sites of mills A, B and D to allow for the assessment of logging recovery and the development of models to predict the total merchantable volume. The mills were selected according to the prevailing sawmill industry structure in Ghana. The main species were selected on the basis of their forest availability and economic importance. Wawa (Triplochiton scleroxylon), for example, constitutes about 21 % of Forest Inventory Project (FIP) class 1 volume greater than 70 cm in diameter (see Ghana Forestry Department 1989) and hence justifies its higher selection percentage. The merchantable volume of all the trees sampled from the three studied mills totalled 2,177 m³, averaging 16.0 m³ per tree. The logs that were extracted from this total merchantable volume by the mills amounted to 1,638 m³, averaging 12 m³ per tree. The average logging recovery rate of the three studied logging sites was 75±11.82 % whilst 25 % (539 m³) of the merchantable volume was left at the logging site as residues. On the basis of the small-end diameter and length values, the merchantable wood residues were of sufficient quality to warrant their utilisation. For example, the small-end diameter of the residues ranged from 41 cm for ofram (Terminalia superba) to 60 cm for wawa (Triplochiton scleroxylon) whilst the average length of the residues also varied between 4.2 m for sapele (Entandrophragma cylindricum) and 8.5 m for wawa (Triplochiton scleroxylon). The study identified insufficient working techniques and lax supervision as one of the major causes of low logging recovery and the existing practice of fixing stumpage fees gives only weak economical incentives to improve volume recovery. Therefore the need to develop models to predict the total merchantable volume as a basis for adjusted stumpage fee calculation, was justified. To fix realistic stumpage fees, which take into account the true potential of the harvested trees, three allometric equations were developed to allow for comparison in terms of predictive accuracy. Three main species, namely akasaa (Chrysophyllum albidum), wawa (Triplochiton scleroxylon), and ofram (Terminalia superba) were sampled for the construction of the species-specific based models. The mixed-species based models were developed from the three main species and six additional tree species. In general, the species-specific models had a better predictive power than the mixed-species based models and this could be attributed to the relatively higher homogeneity of both the observed and predictor variables of the species-specific based models. Among the mixed-species based models, those that predicted the total merchantable volume indirectly from the log volume had the highest predictive power. The log tracking system which is being introduced in Ghana could benefit from these models. When logging data are available (through the log tracking system) the models could be used to predict the realistic stumpage volume. These models however, were found to perform relatively better for small-sized trees than for large-sized trees over (20 m³). The models that predicted the total merchantable volume from DBH and the total merchantable length had better fits than those that used only DBH as a predictor variable. Nevertheless they have little practical importance because of difficulty in measuring the total merchantable length in the forest. These models have however theoretically showed that, by including the merchantable branches, the general form of allometric equation did not substantially change. DBH as a predictor of the total merchantable volume has several advantages. It is easier and simpler to use since forest inventories include DBH measurements. For the mixed-species based models that predicted the total merchantable volume from DBH only, the site-specific models had a higher predictive power than a single model developed for all-sites, indicating that for a higher accuracy, DBH may be a good predictor of the total merchantable volume of tree species at a specific site. The use of these models, however, presents a limitation. If logging efficiency of individual mills changes substantially over time, the model may have to be validated periodically before it could be applied. Sawmill efficiency In order to determine sawnwood recovery in a case study approach, a total of 189 saw logs were sampled from four mills (Mills A, B, C and D). In order to assess the factors that affect sawnwood recovery, the following inquiries and observations were made and recorded: • Log dimensions (length, diameter at both ends) • Time between felling and processing of logs, • Prior to processing, each sampled saw logs was inspected for defects such as end-splits, rots and fungal blue stain. • Log breakdown technique, • Edging and trimming techniques and • Quality of trimming off-cuts The average sawnwood recovery (28.3 %) found in this study was substantially lower than the reported average recovery rate in the previous studies. The sawnwood recovery ranged from 1.9 % for the otie (Pycnanthus angolensis) processed at mill A to 52.6 % for the mahogany (Khaya ivorensis) processed at mill B. The study found that the poor log quality, resulting mainly from long storage periods between felling and processing, had a substantial effect on the sawnwood volume recovery. All of the otie (Pycnanthus angolensis) saw logs and most of the wawa (Triplochiton scleroxylon) saw logs sampled had end-splits and were severely infested with fungal blue stain and thus their low recovery was expected. The low sawnwood recovery reported in this study could be mainly attributed to a lack of proper management of logs and a lack of adequate logistic planning. For example, the period between felling and processing of the otie (Pycnanthus angolensis) logs was about six months whilst due to logistical problems and poor planning the period between felling and processing of the wawa logs sawn at mill D was about three months. In addition, 267 green sawn boards were sampled from the mills to quantify the sawnwood volume loss due to thickness over-sizing and sawing variation. The results of this study indicated that the volume that could have been gained by reducing the sawnwood thickness over-sizing and sawing variation ranged from about 2 % to 17 % in volume of the sampled sawnwood. The study also found that between-board sawing variation was substantially higher than within-board sawing variation indicating that lack of setworks repeatability could be the major cause of the loss in volume. It was observed that the studied mills concentrated their production on sawnwood in export dimensions and grades. Therefore, off-cuts and trim ends that could have been processed further into mouldings, battens, floorings, and other products were discarded or sold at cheaper prices. The limited supply of timber resources give every reason for sawmills in Ghana to optimise fibre recovery from every tree that is felled. Even though this thesis studied only a limited number of cases, which represent a small fraction of the forest and sawmill industry in Ghana, there is a reason to believe that conditions prevailing in other operations are not very different from those observed in these case study mills. Ghanaian sawmills stand to benefit economically if they could improve their logistical planning and integrate production lines devoted to recovering fibre from off-cuts and trimmings.
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Blog: Nachhaltigkeit, Postwachstumsgesellschaft und das gute Leben
Ohne eine günstige und üppige Energieversorgung, die an Verlässlichkeit nichts vermissen lässt, ist der Wohlstand unserer Gesellschaft undenkbar. Seit der Zeit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert ist die Frage der Energieversorgung zunehmend in den Mittelpunkt unserer ökonomischen Interessen gerückt. Damit wurde das Thema Energieversorgung auch zum Gegenstand der Politik. Seit dieser Zeit haben alle deutschen Regierungen sich mit Priorität darum bemüht, dass Energie in Deutschland in ausreichendem Maße zur Verfügung steht und für breite Schichten der Gesellschaft und für möglichst alle Industrieanwendungen zu einem akzeptablen Preis angeboten werden kann.Hat es sich dabei zu Beginn dieses Prozesses vor allem darum gedreht, wie man möglichst günstig und in großen Mengen an primäre Energieträger kam, vornehmlich Kohle, später Öl und Gas, so hat sich in den letzten zwanzig Jahren vieles in Deutschland verändert. Seit die Naturwissenschaften uns immer eindrucksvoller vor Augen führen, dass fossile Energieträger durch den Ausstoß von Treibhausgasen den Klimawandel herbeigeführt haben und in zunehmendem Maße verschärfen, ist der Menschheit und damit auch Deutschland in großem Stil daran gelegen, Energiequellen zu erschließen, die der Umwelt keinen Schaden zufügen, uns gleichzeitig aber nicht in die Vormoderne zurückfallen lassen.Eine breite gesellschaftliche Debatte ist seitdem entstanden, mit welchen Methoden man am besten dieses Ziel erreichen kann und welche sich eher nicht eignen, um dem Klimawandel zu begegnen und gleichzeitig den Industriestandort Deutschland nicht zu gefährden. Insbesondere die Partei Bündnis90/Die Grünen und die ihr nachgeordneten Lobbyorganisationen hatten einen entscheidenden politischen Einfluss auf die deutsche Gesellschaft und Politik, sodass in den letzten zwei Dekaden ein Transformationsprozess in Gang gesetzt wurde, der es sich zum Ziel setzt, die deutsche Volkswirtschaft mit sauberen und erneuerbaren Energien zu versorgen. Dieser Prozess, der gemeinhin als Energiewende bezeichnet wird, ist extrem vielgestaltig und umfasst einen radikalen und durchgehenden Umbau unserer Art, Energie zu erzeugen und zu nutzen, und ist ein international einmaliges und vielbeachtetes Projekt.Energiewende in Deutschland – Begriffsklärung "Der Wohlstand unserer Gesellschaft hängt von einer funktionierenden Energieversorgung ab. Ohne Strom, Wärme und Mobilität ist unser Alltag nicht mehr denkbar. Das Ziel der Energiewende ist es deshalb, eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung zu realisieren. Die Erforschung von Technologien und gesellschaftlichen Konzepten zur nachhaltigen Energieerzeugung, -umwandlung und -verteilung stehen daher im Fokus dieses Projekts." (BMBF 2023)Die Energiewende beschreibt nach dieser Definition also einen umfassenden, aber auch notwendigen Umbau unserer Energieversorgung. Dieser Umbau ist notwendig, da beim Verbrennen von fossilen Energieträgern wie Kohle, Öl oder Gas Treibhausgase entstehen (vgl. BMBF, 2023), welche den Klimawandel verursachen und zunehmend verschärfen. Die Energiewende fußt im Grunde auf zwei Säulen. Erstens geht es um die Versorgung der deutschen Volkswirtschaft und der deutschen Bevölkerung durch Erzeugung und Speicherung von Energie (hauptsächlich Strom), der aus erneuerbaren Quellen stammen soll. Vor allem Wind- und Wasserkraft, aber auch Solarenergie stehen dabei im Vordergrund. So sollen die erneuerbaren Energien bis 2050 rund 60% unseres Bruttoendenergieverbrauchs und sogar 80% unseres Bruttostromverbrauchs decken. (vgl. BMBF, 2023)Da Sonne und Wind ohne Speichertechnik aber nicht grundlastfähig sind, also nicht kontinuierlich zur Verfügung stehen, muss Deutschland neue Technologien entwickeln, um überschüssigen Strom langfristig speichern zu können, um ihn dann in das Netz einzuspeisen, wenn er benötigt wird, oder in anderer Form in nutzbare Energie umzuwandeln und an anderer Stelle zu einem späteren Zeitpunkt zur Verstromung zu nutzen oder für andere Anwendungen. Solche Arten der Umwandlung sind vor allem Power-to-Gas, also die Umwandlung von elektrischem Strom in Wasserstoffgas. Dieses durch Elektrolyseverfahren gewonnene Gas kann entweder durch Brennstoffzellen verstromt werden oder in das Erdgasnetz eingespeist werden. (vgl. BMBF, 2023)"Ebenso denkbar ist die Umwandlung von überschüssigem Wind- oder Solarstrom in Wärme (Power-to-Heat), in flüssige Kraftstoffe (Power-to-Fuel) oder in Basischemikalien (Power-to-Chemicals)." (BMBF, 2023)Die Speicherung von überschüssigem Strom aus erneuerbaren Energien soll also vielerlei Gestalt annehmen. Zweitens ist es notwendig, den Energieverbrauch im großen Stil zu reduzieren, dazu soll bis 2050 rund 50% weniger Primärenergie verbraucht werden als 2008. Erreicht werden soll dies durch verschiedene Innovationen in unterschiedlichen Bereichen. Von effizienteren Motoren und Kraftwerken über Gebäudesanierungen bis hin zu Einsparungen bei Industrieprozessen. Ein weiterer Schritt ist die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bei der die entstandene Wärme aus der Stromgewinnung bei Industrieprozessen oder zum Heizen genutzt werden soll. (vgl. BMBF, 2023)Diese großflächige Speicherinfrastruktur befindet sich gerade erst im Aufbau und wird erst in der Zukunft eine große Rolle bei der Transformation weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien spielen. Ebenfalls Zukunftsmusik ist die notwendige Dezentralisierung unserer Energieversorgung. Große konventionelle Kraftwerke werden in Zukunft keine Rolle mehr bei der Energiegewinnung in Deutschland spielen, sondern ersetzt werden durch eine dezentrale Struktur mit zahlreichen kleinen Produktionsanlagen. Dafür müssen sich unsere Stromnetze massiv verändern hin zu intelligenten Stromnetzten, an denen alle relevanten Akteure wie Produzenten, Verteiler und Verbraucher beteiligt sein müssen (vgl. BMBF, 2023), wenn das Projekt gelingen soll.Die Energiewende beschreibt also einen massiven Transformationsprozess aller unserer Lebensbereiche, um unsere Gesellschaft und unsere Volkswirtschaft in eine nachhaltige Energieversorgung zu überführen, die auf erneuerbaren Energien fußen soll. Eine Form der erneuerbaren Energien hat hier bisher noch keine Erwähnung gefunden und ist in den Medien und der Forschung auch bei weitem nicht so stark präsent wie Wind- und Solarenergie, nämlich die Geothermie. Um diese Energieform soll es in diesem Beitrag gehen.Funktionsweise der Geothermie"99 % der Erde sind heißer als 1.000 °C – ein gewaltiges Energiepotenzial." (EnBW, 2023) Es ist nach diesem Zitat nicht verwunderlich, dass sich ausgerechnet ein Energiekonzern so sehr für eine erneuerbare Energiequelle einsetzt. Doch bevor man sich anschaut, welches Potenzial Geothermie für Deutschland hat, sollte man sich anschauen, wie diese Form der Energiegewinnung funktioniert, denn daraus leitet sich ab, ob und wo Geothermie genutzt werden kann."Geothermie bezeichnet die in der Erdkruste gespeicherte Wärmeenergie und die ingenieurtechnische Nutzung. Geothermie kann zum Heizen, Kühlen und zur Stromerzeugung eingesetzt werden. In Deutschland steigt die Temperatur in der Erdkruste durchschnittlich um 3 Kelvin pro 100 Meter an. Dementsprechend erschließen oberflächennahe und tiefe Geothermie Bereiche unterschiedliche Temperaturniveaus." (Umweltbundesamt, 2023)Geothermie nutzt also die natürliche Wärme des Erdinneren. Je tiefer man bohrt, desto wärmer wird es. Es werden daher auch grundsätzlich zwei Arten von Geothermie voneinander unterschieden: Die oberflächennahe Geothermie und die tiefe Geothermie. (vgl. UBA, 2023) Bei der oberflächennahen Geothermie handelt es sich um eine Variante dieser Energieerzeugung, die in geringer Tiefe und mit geringer Temperatur arbeitet. Bei tiefer Geothermie werden mehrere Kilometer tiefe Bohrlöcher benötigt, um Erdschichten mit hohen Temperaturen erreichen zu können."Die Oberflächennahe Geothermie nutzt den Untergrund bis zu einer Tiefe von ca. 400 m und Temperaturen von bis zu 25 °C für das Beheizen und Kühlen von Gebäuden, technischen Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen. Hierzu wird die Wärme oder Kühlenergie aus den oberen Erd- und Gesteinsschichten oder aus dem Grundwasser gewonnen. Neben klassischen Anwendungsformen zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser wird die Oberflächennahe Geothermie auch zur Beheizung von Gewächshäusern sowie zur Enteisung von Weichen oder Parkplätzen eingesetzt." (Bundesverband Geothermie e.V., 2023)Sie ist damit die am häufigsten genutzte Form der Erdwärme, da sie für viele auch private Anwendungen in Frage kommt. In Deutschlands privaten Hauhalten und öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäusern oder Schulen sind Stand 2020 über 440.000 Geothermieanlagen unterschiedlichster Machart verbaut. Jährlich kommen etwa 20.500 (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023) dieser Oberflächenanlagen dazu. In der folgenden Abbildung (siehe Link) sieht man eine der gängigsten Formen der oberflächennahen Geothermie, wie sie hauptsächlich in privaten Wohnhäusern verbaut wird: https://www.geothermie.de/fileadmin/_processed_/d/9/csm_Schema_Haus_WP_BV_20171024_final_deutsch_ed82c836bd.jpg Bei der oberflächennahen Geothermie werden einige Unterkategorien unterschieden (Abbildung siehe Link): https://www.geothermie.de/fileadmin/_processed_/5/3/csm_181122_Blockgrafik_Geothermie_003-02_bc7ad8b59a.jpg Von allen diesen Unterkategorien hat sich die Erdwärmesonde als die häufigste Variante durchgesetzt. Diese Sonden sind senkrechte Bohrungen, in die mit einer Art Zement befestigte Rohre eingelassen werden. Diese Rohre werden mit einer Trägerflüssigkeit befüllt. Dabei handelt es sich meist um Wasser, welches mit Frostschutzmittel versetzt wurde. Dieses Wasser nimmt die Wärme aus dem Inneren der Erde auf und transportiert sie zur Wärmepumpe an die Oberfläche.Für das Bahnnetz zum Beispiel zum Beheizen von Weichen kommen spezielle Anlagen zum Einsatz, die CO2 als Trägerflüssigkeit nutzen. Wenn mehrere oder größere Einheiten gleichzeitig durch dieselbe Anlage beheizt werden sollen, wird ein ganzes Sondenfeld in den Boden eingebracht. Dies ist aber aufwändiger und bedarf einer sehr genauen Planung, damit sich die einzelnen Sonden nicht gegenseitig die Wärme entziehen. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023)Bei größeren Projekten wie z.B. Wohngebieten können auch Brunnenanlagen verbaut werden. Diese müssen aber mit Filteranlagen ausgestattet sein, um Verunreinigungen des Grundwassers zu verhindern. Daneben können auch Erdwärmekollektoren ins Erdreich eingelassen werden oder sogenannte Energiepfähle. Bei beiden ergibt sich ein finanzieller Vorteil durch die dafür nur in geringem Maße notwenigen Aushubarbeiten. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023)Da die Temperaturen im Sommer an der Oberfläche höher sind als im Erdinneren kann Geothermie auch als Ersatz für herkömmliche Klimaanlagen verwendet werden. Grundsätzlich benötigen alle Arten von Geothermie eine Form von Wärmetauschung, die elektrischen Strom benötigt. In diesen Wärmepumpen befindet sich eine Chemikalie, die bereits bei geringer Temperatur verdampft. Das dabei entstehende Gas wird in einem Kompressor verdichtet. Der so erreichte Druck wird als Wärme an das Heizungssystem abgegeben. Wenn das Gas abkühlt, verflüssigt es sich wieder, der Druck wird durch ein Ventil abgebaut. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023)"Die tiefe Geothermie stößt gegenüber der oberflächennahen Nutzung von Erdwärme in andere Dimensionen vor. Es werden nicht nur Wärmereservoire in größeren Tiefen erschlossen und dabei Bohrlöcher von bis zu fünf Kilometer Tiefe gebohrt. Auch die damit betriebenen Anlagen sind wesentlich größer und leistungsfähiger." (UBA, 2023)Grundsätzlich funktioniert tiefe Geothermie genauso wie oberflächennahe Geothermie. Es gibt aber einige technische Unterschiede, die das Potenzial dieser Variante verändern und Einfluss haben auf ihre Anwendungsmöglichkeiten. Tiefe Geothermie ist vollständig unabhängig von den Jahreszeiten und sehr leistungsstark. Ganze Stadtviertel können damit über Fernwärme versorgt werden. Bei entsprechender Tiefe und damit Temperatur kann mit tiefer Geothermie sogar Strom erzeugt werden. (vgl. UBA, 2023) Bei der tiefen Geothermie werden grundsätzlich drei Typen unterschieden.Bei tiefen Erdwärmesonden ist das Prinzip dasselbe wie bei oberflächennahen Sonden. Der Unterschied besteht neben der Tiefe des Bohrlochs aufgrund der hohen Temperaturen darin, dass keine Wärmepumpe benötigt wird. Die Wärme kann direkt durch das Heizungssystem verwendet werden. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023) Der entscheidende Vorteil dieses Typs liegt darin, dass er nahezu überall genutzt werden kann, da es sich um einen geschlossenen Wasserkreislauf handelt, für den kein Austausch mit dem Grundwasser notwendig ist. Das System kann einfach mit Wasser befüllt werden, welches dann in die Tiefe geleitet wird und so die Wärme nach oben transportiert.Genau das ist bei der hydrothermalen Geothermie anders. Sie ist auf natürliche Grundwasserreservoirs angewiesen. Ohne Gesteinsschichten, die ausreichend Grundwasser führen, ist diese Variante also nicht nutzbar, da das Thermalwasser über eine Bohrung nach oben und über eine zweite Bohrung wieder nach unten geleitet werden muss. (Abbildung hier: https://www.geothermie.de/fileadmin/_processed_/e/7/csm_Geotherm_Energiebereitstellung_de_thumb_03_62a402241e.png)Sind keine natürlichen Thermalwasservorkommen vorhanden, gibt es noch die Möglichkeit, dieses künstlich in das Gestein zu pressen. Die sogenannte petrothermale Geothermie ist die Variante mit den größten Potenzial in Deutschland, da hier durch Stimulationsmaßnahen im Erdreich die Gegebenheiten, die es braucht, um tiefe Geothermie zu nutzen, künstlich hergestellt werden. Das Gestein wird durch Geoengineering so präpariert, dass man unter hohem Druck Wasser in die Gesteinsschicht presst, welches sich dann in der Tiefe aufwärmt. (vgl. Bundeverband Geothermie e.V., 2023) Dieses warme Wasser kann dann wie gewohnt zur Wärmegewinnung genutzt werden.Neben diesen gängigen Formen der Geothermie gibt es noch einige Sonderformen wie das Speichern saisonal anfallender Wärme z.B. beim Kühlen von Gebäuden oder die Nutzung von Erdwärme aus Tunneln und Bergbauanlagen. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023)Potenzial der Geothermie in Deutschland"Die Erdwärme steht uns ganzjährig und verlässlich zur Verfügung, sie ist wetterunabhängig, krisensicher und nahezu unerschöpflich. Darum ist es richtig, die Nutzung der Erdwärme in Deutschland weiter voranzubringen. Wir haben daher einen Konzeptvorschlag mit acht konkreten Maßnahmen entwickelt, den wir in einem ersten Schritt zur Konsultation stellen wollen, um darauf aufbauend konkrete Geothermieprojekte an den Start zu bringen. Die Nutzung der Erdwärme muss nach unserer Einschätzung konsequent zusammen gedacht werden mit dem Ausbau und der Dekarbonisierung der Wärmenetze. Denn beides ist gerade für Kommunen und bei der Entwicklung einer klimaneutralen Wärmeversorgung wichtig." (Robert Habeck)Dieses Zitat des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz spricht Bände darüber, welche Bedeutung der Geothermie in Zukunft beigemessen werden wird. Das Potenzial der Geothermie hängt mit ihrer Funktionsweise zusammen, die ihre Anwendungsmöglichkeiten bedingt. Bis 2030 sollen fünfzig Prozent der Wärmeleistung in Deutschland klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll unter anderem ein geothermisches Potenzial von 10 TWh erschlossen werden. (vgl. BMWK, 2023)Besonderes Potenzial wird der Geothermie, geographisch gesehen, in solchen Regionen beigemessen, in denen die Wärmeerzeugung auch ohne Wärmepumpen möglich ist. Diese Regionen sind vor allem die norddeutsche Tiefebene, der Oberrheingraben und das Alpenvorland (siehe Link unten für Kartenübersicht). Hier haben sich mehrere Projekte bereits etabliert, einige davon auch bereits mit großer Heizleistung (vgl. BMWK, 2022). Karte: https://www.stadtwerke-speyer.de/de/Ueber-uns/Engagement/Geothermie/Geothermie/Geothermie-temperaturkarte-3500-unter-nn-20220316__scaled__317_451.png Bayern ist bei der Nutzung der tiefen Geothermie Vorreiter in Deutschland und hat bereits konkrete Pläne für die zukünftige Nutzung in seinem Energiekonzept erarbeitet. So soll mittelfristig 1% des bayrischen Gesamtverbrauchs durch diese Technologie gedeckt werden und etwa 0,6% des Stromverbrauchs. Bei der oberflächennahen Geothermie gehen die Zahlen der zu verbauenden Anlagen in die zehntausende. (vgl. Bayrisches Energiekonzept, 2011)Hier zeigt sich aber bereits eine Begrenzung der Nutzung von Geothermie. Während oberflächennahe Geothermie nahezu überall genutzt und vor allem für das Heizen und Kühlen von kleinen bis mittleren Gebäudeeinheiten eingesetzt werden kann, ist die tiefe Geothermie auf einige Regionen in Deutschland beschränkt. Jedenfalls nach dem aktuellen Wissensstand.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will in den nächsten zwei Jahren eine großangelegte Datenkampagne fahren, um eine einheitliche Lagebeschreibung für die Nutzung der Geothermie in ganz Deutschland zu erstellen. In einer entsprechenden Explorationskampagne im Jahr 2023 an etwa hundert Standorten, an denen günstige Bedingungen zu erwarten sind, soll das Potenzial näher erforscht werden. (vgl. BMWK, 2022)Des Weiteren ist bisher die Nutzung von Geothermie für die Stromproduktion noch nahezu unerforscht. Forschungsprojekte wie z.B. der EnBW in Bruchsal oder im elsässischen Soultz-sous-Forêts sollen diese Wissenslücke schließen, befinden sich aber erst im Aufbau. Welches Potenzial sich hier für die deutsche Energiewende ergeben wird, lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht sagen. Die Stromproduktion mit Geothermie an einem Standort der Stadtwerke München ist zugunsten der Wärmegewinnung zum Heizen eingestellt worden. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023)Die Frage bleibt also, welches Potenzial Geothermie denn nun tatsächlich hat. Klar ist, dass Geothermie nicht den gesamten Wärmebedarf in Deutschland decken kann. Während oberflächennahe Geothermie überall eingesetzt werden kann, um Gebäude zu beheizen, so gibt es in der Industrie Anwendungen mit über 200 Grad Celsius, die nicht durch Geothermie in Kombination mit einer großen Wärmepumpe bereitgestellt werden können. Trotzdem können in Deutschland 70 GW Leistung installiert werden und damit bis zu 300 TWh pro Jahr an Wärmeleistung. Dies entspricht in etwa der Hälfte des zukünftigen Wärmebedarfs aller Gebäude in Deutschland. (vgl. DW, 2023)Damit entfaltet die Geothermie eine Leistung, die zumindest für einen sehr großen Bereich der Energie- und Wärmewende ein großes Potenzial aufweist. Wenn man in Betracht zieht, wie stiefmütterlich dieses an und für sich gewaltige Energiepotenzial bisher genutzt wurde, kann hier von einer kleinen Wärmerevolution gesprochen werden, die unsere Art zu heizen und zu kühlen grundlegend verändern wird. Geothermie ist gerade auf dem besten Weg, in einigen Jahren ein fester Bestandteil unseres Alltags zu werden. Die große Unbekannte an dieser Stelle bleibt die Frage, ob Stromproduktion mit Geothermie in Deutschland in großem Umfang überhaupt möglich ist oder ob es nicht doch eher zugunsten der Wärmegewinnung ungenutzt bleiben sollte.Beispiel MünchenIn München erstreckt sich ein über 900 Kilometer langes Fernwärmenetz (vgl. SWM, 2023), das die meisten Münchner Haushalte mit Wärme zum Heizen versorgt. Um dieses riesige Netz klimaneutral zu bekommen, wird einiges an Anstrengung nötig sein. Doch die Stadt München sitzt auf ihrer eigenen nachhaltigen Wärmequelle.Wie bereits oben erwähnt, eignet sich das Alpenvorland, zu dem München gehört, besonders gut für alle Arten von Geothermie. Im Grunde ist ganz Bayern für diese Methode der Wärmegewinnung gut geeignet. Theoretisch könnten bis zu 40% des bayrischen Wärmebedarfs durch Geothermie gedeckt werden. 25% sind von der bayrischen Staatsregierung als Zielmarke ausgegeben worden. (vgl. SZ, 2022) In München sollen mehrere Standorte zusammenwirken, um zwischen 70% und 80% des Wärmebedarfs zu decken. (vgl. Münchner Merkur, 2022) Sechs Anlagen sind derzeit in Betrieb: Die Geothermieanlage Freiham ist seit 2016 in Betrieb und liefert Fernwärme an den Münchner Westen. In Dürrnhaar steht seit 2012 eine Anlage, die zur Stromproduktion verwendet wird. In Kirschstockach wurde ursprünglich Strom produziert. Dies wurde aber zugunsten von Fernwärme aufgegeben. Sie produziert seit 2013. In Sauerlach wird ebenfalls Strom und Fernwärme produziert. Sie ist eine der leistungsstärksten Anlagen in München. Die Anlage in Riem zur Wärmeerzeugung ist seit 2004 in Betrieb und hat damit die Vorreiterrolle inne. Sie ist für die Messestadt und die Neue Messe München zuständig. In München-Sendling steht Deutschlands leistungsstärkste Geothermieanlage. Sie wird in Zukunft Fernwärme für 80.000 Menschen liefern können. (vgl. SWM, 2023)Ziel der Stadt München ist es, bis 2040 durch Fernwärme ihren Wärmebedarf klimaneutral zu decken. (vgl. SWM, 2023) Damit ist München zu einer Art Modellstadt für die deutsche Energiewende und für Interessenten aus der ganzen Welt geworden, die in der Geothermie einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiesicherheit sehen.In München und in ganz Südbayern hat sich jedenfalls ein Boom hinsichtlich der Geothermie entwickelt. Die Süddeutsche Zeitung spricht von einer Goldgräberstimmung. (vgl. SZ, 2022) Ein durchaus passender Ausdruck angesichts des bergbaulichen Charakters, den diese Technologie nun mal an sich hat. In jedem Falle sind Politik und Unternehmen auf die Region aufmerksam geworden und wollen dort zum Teil große Summen investieren. Allein die Stadt München will bis zu einer Milliarde Euro in den Ausbau der Geothermie investieren, um ihre Ziele bezüglich der Nutzung der Geothermie zu erreichen. (vgl. Münchner Merkur, 2022) Der Bund wird ebenfalls drei Milliarden Euro in den Ausbau dieser Technologie stecken und einige private Unternehmen haben große Investitionen angekündigt. (vgl. SZ, 2022)Es gibt aber auch einige Dinge, die man durchaus als Nachteile dieser Technologie ansehen könnte und die in München zu Herausforderungen führen. Wie bereits erwähnt, ist es notwendig, bergbauartige Maßnahmen zu ergreifen, um Geothermie nutzen zu können. Dies setzt einen hohen Aufwand voraus und hat hohe Einstandskosten zur Folge (vgl. SZ, 2022). Des Weiteren ist die Nutzung von Geothermie zur Wärme- und Stromproduktion gleichzeitig momentan nur bei Neubaugebieten profitabel. (vgl. Münchner Merkur, 2022)Es stehen also noch einige ungeklärte Fragen in München im Raum. Dennoch kann man sagen, dass dieses großangelegte Projekt den Charakter einer Blaupause für andere Ballungsgebiete haben wird, in denen Geothermie ebenfalls in diesem Umfang möglich wäre. Städte wie Hamburg, Bremen oder Mannheim liegen ebenfalls in Gebieten mit großem Potenzial für Geothermie, in einigen davon sind auch schon Projekte hierzu angelaufen. (vgl. Bundesverband Geothermie e.V., 2023)FazitEiner der wichtigsten Bestandteile der Energiewende ist die Dezentralisierung der Energieversorgung. Dies betrifft nicht nur Standorte, sondern auch die Formen der Energiegewinnung. Wenn man sich also von der Geothermie das Potenzial gewünscht hätte, dass diese Technologie die endgültige Lösung der Energiefrage ist, wird man enttäuscht werden. Der Bundesverband Geothermie e.V. selbst spricht von einem zwar großem, aber auch begrenzten Potenzial. Wir werden also in diese Technologie investieren, wahrscheinlich sogar sehr viel. Aber wir werden auch andere Formen der Energiegewinnung benötigen, um die Energiewende zu schaffen.Es hat durchaus etwas Befreiendes zu wissen, dass man hier auf etwas gestoßen ist, das Grenzen hat. In einer Zeit, in der die Dimensionen von Konsum und Produktion Ausmaße angenommen haben, die nach menschlichem Ermessen kaum noch erfassbar sind und eigentlich auch kaum noch zu kontrollieren, ist die Geothermie ein Stück weit eine Antithese zu dieser Grenzenlosigkeit. Das Umweltbundesamt sagt, dass die technologischen Herausforderungen der Geothermie beherrschbar und lokal begrenzt sind. Nicht jedes Land und nicht jede Region kann Geothermie in derselben Weise nutzen. Inwieweit Geothermie in der Zukunft eine Rolle spielen wird, bleibt auch in Deutschland damit noch offen und bedarf weiterer Forschung. QuellenBayerische Staatsregierung (2011). Bayerisches Energiekonzept "Energie innovativ" BMBF / Bundesministerium für Bildung und Forschung (2023). Geothermie. https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/energiewende/energiewende_node.html Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023). Eckpunkte für eine Erdwärmekampagne Geothermie für die Wärmewende. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/eckpunkte-geothermie.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022). Geothermie für die Wärmewende – Bundeswirtschaftsministerium startet Konsultationsprozess. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/11/20221111-geothermie-fuer-die-waermewende.html Bundesverband Geothermie e.V. (2023). https://www.geothermie.de/aktuelles/nachrichten.html Deutsche Welle (2023): Geothermie auf dem Vormarsch? https://p.dw.com/p/4KFIlEnBW (2023). Geothermie. https://www.enbw.com/erneuerbare-energien/geothermie/ Münchner Merkur (2022) Die Energie der Zukunft: Wird München bei Geothermie zur Blaupause für Deutschland? https://www.merkur.de/wirtschaft/geothermie-energie-zukunft-muenchen-deutschland-kraftwerk-anlage-projekt-sendling-zr-91526752.html Süddeutsche Zeitung (2022). Goldgräberstimmung im Münchner Süden. https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/muenchen-stadtwerke-geothermie-erdwaerme-laufzorn-1.5722522 SWM / Stadtwerke München (2023). Geothermie: Den Schatz aus der Tiefe sinnvoll nutzen https://www.swm.de/magazin/energie/geothermie Stadtwerke Speyer (2023). Geothermie. https://www.stadtwerke-speyer.de/geothermie?ConsentReferrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F Umweltbundesamt (2023). Geothermie. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/geothermie#oberflachennahe-geothermie
Wäre die Gegenwart eine andere, hätte im Mai 2020 die achte Ausgabe der Konferenz "Theater und Netz", einer Initiative von nachtkritik.de und der Heinrich-Böll-Stiftung, stattgefunden. Stattdessen ergab sich für Theaterschaffende, Kritiker*innen und Publikum reichlich Gelegenheit, das Verhältnis von Theater und Netz in actu auszuloten: Durch die Ausgangsbeschränkungen befeuert, verlagerte sich das Theatergeschehen in die digitale Experimentierstube. Im Oktober erschien nun der Band Netztheater, der in 21 Beiträgen die Erfahrungen der vergangenen sechs Monate reflektiert –fundiert durch die Expertise der im Format "Theater und Netz" seit 2013 geleisteten Pionierarbeit. Die Kürze der zwei- bis siebenseitigen Beiträge, gepaart mit der Erfahrungsdiversität aus Herstellung, Rezeption und wissenschaftlicher Auseinandersetzung, hat entscheidende Vorteile: Hier wird nicht lange umständlich unter Ausrufung irgendeines "Post-" herumgeredet oder die beliebte Formel strapaziert, Theater müsse "neu gedacht" werden. Die Beitragenden verbindet die gemeinsame Sache und so kommen sie rasch zum Punkt. Als Hybrid aus theoretischen Positionen und reflektierender Praxis bündelt die Publikation praktisch verwertbares und weiterentwickelbares Wissen kompakt und beinahe in Echtzeit. Daher verhandelt diese Rezension die Beiträge nicht chronologisch, sondern führt einander ergänzende Perspektiven zu zentralen Aspekten wie Dramaturgie, Community, Interaktion etc. kommentierend zusammen: Der Band eröffnet mit einem Praxisbericht des geglückten Burgtheater-on-Twitter-Experiments #vorstellungsänderung, das tausende Mittweeter*innen auch abseits des Abopublikums rekrutierte. Projekte wie dieses geben Hoffnung, dass die Theater, die sich im Netz oft als singuläre kulturelle Leuchttürme gebärden, durchaus von den Praktiken der Sozialen Medien profitieren können: Like, share, comment, retweet sind schließlich nichts anderes als digitale Kürzel für gemeinschaftsstiftende Interaktionen, basierend auf Emotion, Zuspruch, Diskussion und Multiplikation. Vielleicht sind in Zukunft ja auch vermehrt offen und öffentlich geführte Dialoge zwischen Theaterhäusern zu erwarten? Netztheater geht davon aus, dass die Suche nach digitalen künstlerischen Ausdrucksformen sich nicht erst daraus ergibt, dass Hygieneregeln und Distanzierungsvorgaben die Modi des Zuschauens kurzfristig verändert haben. Auch tradierte Annahmen über das Publikum sind zu überprüfen. In ihrem kollaborativen Text "Das Theater der Digital Natives" beobachten Irina-Simona Barca, Katja Grawinkel-Claassen und Kathrin Tiedemann, dass die Digitalisierung längst "in Form von Alltagstätigkeiten und Wahrnehmungsweisen" (S.16) im Theater angekommen sei. Das Theater ist kein geschützter Ort, an dem die Zeit stehen geblieben ist. Vielmehr tragen die Zuschauer*innen die Welt, in der sie leben, unweigerlich in ihn hinein. Das betrifft auch Praktiken des Multitaskings bzw. des 'Second Screen', also die Gleichzeitigkeit mehrerer Interfaces und Informationsquellen. Jahrhundertelang war der zentralperspektivische Blick der Barockbühne prägend für die Organisation einer exklusiven Aufmerksamkeit im Theater. Wiewohl es also eine neue Erfahrung für die Theaterhäuser ist, "Nebenbeimedium zu sein" (S. 20), wie Judith Ackermann betont, ist es höchste Zeit, diese 'verstreute' Aufmerksamkeit im Inszenierungsprozess aktiv mitzudenken und gezielt einzusetzen. Dabei ist die Diversität des Publikums inklusive der unterschiedlich ausgeprägten Media Literacy zu beachten, denn nicht alle Zuschauer*innen werden sich augenblicklich z. B. in einer gamifizierten virtuellen Umgebung zurechtfinden: "Indem ich im digitalen Raum Zusatzinformationen – Hintergrundinfos zum Stück, zur Produktion – zu meinen Inszenierungen streue, kann ich zum Beispiel auch dem 'analogen Publikum' einen Mehrwert bieten, der es aber nicht verschreckt." (S. 22) Für eine Dramaturgie des Digitalen ist Aristoteles allenfalls partiell ein guter Ratgeber. Zu viele Komponenten sind neben 'der Story an sich' an der Architektur der Erzählung beteiligt. Einige Elemente des 'klassischen' Storytellings lassen sich psychologisch für den digitalen Raum begründen: Das Überschreiten der 'Schwelle' etwa wird als zentraler Moment markiert, zumal die Spielregeln für das Dahinterliegende noch nicht festgelegt sind – die Verständigung auf "Floskeln, Rollen und Situationen" (S. 71) hat erst zu erfolgen. Friedrich Kirschner, Professor für digitale Medien an der Ernst Busch Berlin, schlägt vor, die zur Vermittlung von "Rollen- und Erlebnissicherheit" (ebd.) dringend nötigen Ausverhandlungsprozesse im Rahmen der jeweiligen Inszenierung ästhetisch zu gestalten. Dabei setzt er auf ein Miteinander, "das im Gegensatz zu den treibenden Kräften der Plattformhalter auf Erkenntnis gerichtet ist; das Handlungsfähigkeit vermittelt anstelle von Determinismus" (S. 73). In diesem Sinne schlägt Ackermann überdies vor, "modular" zu denken, also "leichte Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten" zu schaffen, "indem man immer wieder die Möglichkeit gibt dazuzustoßen" (S. 21). Wiederholt wird das Serielle als Chance für neue Theaterformen ausgewiesen, beispielsweise um "durch gemeinsames, geteiltes Wissen über einen langen Zeitraum […] eine Beziehung zu Figuren auf[zu]bauen, sie mit der eigenen Lebensrealität ab[zu]gleichen und mit Freund/innen [zu] diskutieren" (S. 72), wie Kirschner in "Teilhabe als Notwendigkeit: Theater als Raum pluraler Gemeinschaften" schreibt. Um diese Gemeinschaftsbildung ist es auch Christiane Hütter zu tun: Die Community ist das Herzstück des Theaters, weshalb die künstlerische Energie aktuell vor allem darauf zu verwenden sei, "dass Leute wiederkommen, dass sich Routinen und Rituale entwickeln, dass serielle Formate entstehen" (S. 45). Diese Community aufzubauen, "das ist ein Handwerk, das eine Strategie, Zeit und Inhalte benötigt" (S. 30), weiß auch Christian Römer, Referent für Kulturpolitik und Neue Medien der Heinrich-Böll-Stiftung, in seinem Plädoyer "Für ein Theater @home!". Essentieller Bestandteil dieser Strategie, die vorerst noch strategisch auf eine Gemeinschaft "vor der Bezahlschranke" setzen müsse, sei die "Arbeit an der eigenen Identität als Theater im Netz" (ebd.). "Ein Schaufenster in die eigene Vergangenheit stärkt die Bindung des Publikums an 'sein' Theater." (S. 29) Man möchte hinzufügen, dass die "Verbindung zur [eigenen] Geschichte" (ebd.) auch nach Innen identitäts- und strukturbildend wirken und so womöglich die ein oder andere Erschütterung abfangen kann, die die Theaterschaffenden gegenwärtig persönlich und als Gemeinschaft erleben. Wie zugkräftig Selbstmarketing bzw. 'Branding' in Sachen Follower*innenschaft ist, lässt sich beispielsweise bei erfolgreichen Influencer*innen beobachten. Der Dramatiker und Dramaturg Konstantin Küspert zeigt in "Sozialmediale Theaterräume: Die performative Parallelwelt von TikTok" überaus schlüssig auf, welche "Grundelemente theatraler Praxis" in Social-Media-Formaten zu finden sind: "TikToks müssen, um erfolgreich zu sein, praktisch immer eine Pointe haben, meistens überraschend und lustig, und damit grundsätzliche Elemente einer Narration – teilweise regelrechte Fünf-Akt-Strukturen oder Rekontextualisierungen im Miniformat – nachbauen." (S. 26) Auffällig sind auch Praktiken des Samplings, wie sie schon in Hans-Thies Lehmanns Postdramatische[m] Theater, das jüngst seinen zwanzigsten Geburtstag feierte, zu finden sind: Denn auch bei TikToks wird "reinszeniert, kontextualisiert und koproduziert" (ebd.). Aber manchmal ist es gerade das Ähnliche, das trennt. Man stelle sich etwa einen Burgschauspieler auf der Bühne eines Kölner Karnevalsvereines vor. So verlockend wasserdicht die von Küspert angestrengte Gleichung auch anmutet, lässt sich eigentlich nur in der konkreten Anwendung überprüfen, "was vom eigenen Formenrepertoire übersetzbar ist" (S. 84). Der schmerzliche Verlust öffentlicher Orte, zu denen auch das Theater als Raum der gesellschaftlichen Verständigung gehört, zieht sich leitmotivisch durch die Texte des Sammelbandes. "Die Corona-Krise ist eine Krise der Versammlung" (S. 35), bringt Dramaturg Cornelius Puschke diesen Umstand zu Beginn seines "Plädoyer[s] für 1000 neue Theater" auf den Punkt. Dass es sehr wohl auch im Internet Formen von Gemeinschaftsbildung gibt, die sich auf dezentrale Weise organisieren, beobachtet Christiane Hütter mit kritischem Interesse: "QAnon und Konsorten glänzen mit orchestriertem Storytelling, outgesourced an viele, mit einem übergeordneten World-building-Framework, das Inkonsistenzen erlaubt" (S. 41). Eine Aufgabe des Theaters könnte es sein, positive Gegenangebote zu entwerfen, die dieser Sehnsucht nach Gemeinschaft, Austausch und gemeinsamer Erzählung entsprechen. Wie aber können solche Dialog und Austausch befördernden Formate aussehen? Die interdisziplinäre Künstlerin und Game Designerin Christiane Hütter, aus deren Feder insgesamt drei Texte des Bandes und zwei Interviews stammen, entwirft zu diesem Zweck eine "Typologie von Interaktion, Kollaboration und Partizipation" in übersichtlich tabellarischer Form, denn häufig enttäuschten 'interaktive Stücke' durch "Pseudo-Interaktions-Möglichkeiten" oder "asymmetrische Interaktion" (S. 44). Angesichts der pandemiebedingten Einschnitte in die Möglichkeit, durch Handlungen 'stattzufinden', ist es eine der wichtigsten Herausforderungen an Inszenierungsprozesse, die Agency der Zuschauer*innen sinnvoll zu integrieren. Die Nachtkritikerin Esther Slevogt plädiert explizit dafür, die Webseiten der Theater als "Portale in den digitalen Raum" und "Interfaces" (S. 109) zu behandeln. Diese verstehen sich gegenwärtig eher als Sende- denn als Empfangskanäle; die einstigen Gästebücher sind längst in selbstverwaltete Facebook-Gruppen migriert und bilden hier den kulturkritischen Versammlungsort einer recht spezifischen Theaterklientel. Eine Brücke zwischen analog und virtuell, Inszenierungs- und Alltagsgeschehen könnten hybride Formate herstellen. Der Theaterregisseur Christopher Rüping beschreibt Hybridität durchaus als Challenge, weil "sich die kulturellen Praktiken des einen und des anderen so beißen". Eine Inszenierung, die so divergente Rezeptionsbedingungen berücksichtigt, sei entsprechend komplex im Herstellungsprozess und müsste "auf achtzehn Ebenen gleichzeitig" funktionieren: "Interaktivität, die nur im digitalen Raum stattfindet, während ich analog zuschaue und davon ausgeschlossen bin, ist merkwürdig." (S. 94) Zudem ist es auch für Darsteller*innen eine neue Erfahrung, auf die weder Ausbildung noch bisherige Praxis sie angemessen vorbereitet haben. So stellt Ackermann die berechtigte Frage: "Wie kann den Schauspieler/innen das Gefühl vermittelt werden, dass sie keinen Film machen, sondern dass sie mit Personen interagieren, die nicht Teil der performenden Gruppe sind – auch wenn diese Personen nicht physisch kopräsent sind?" (S. 21) 'Gemeinsames Erzählen' prägt die Entstehungsgeschichte unserer Kultur, Gesellschaft und Sozialisation. Keine Entwicklung ohne Kooperation, keine Innovation ohne Vorstellungsvermögen. Netztheater könnte ein System der jahrhundertelangen Professionalisierung von Theater neu in Bewegung bringen, weil es Expertisen unterschiedlicher Provenienz bedarf und den Grundgedanken von Crowdsourcing in Schaffensprozesse integriert. Aber sind wir wirklich bereit für künstlerische Formate mit offenem Ausgang? Widerspricht das nicht dem Prinzip von Inszenierung? Müsste man das Profil der Regie – der ja gerade im deutschen Sprachraum besondere Deutungshoheit zukommt – womöglich neu definieren? Aktionen von Zuschauer*innen, die aktiv am Handlungsverlauf mitschreiben, sind schwer zu antizipieren; die Interventionen von Trollen und Bots brechen unerwartet in den Handlungsverlauf ein. Aber vielleicht ist es angesichts der Erschütterungen von 2020 gar keine dumme Idee, statt vorgefertigter Handlungsbögen flexibel adaptierbare Aktionsmodelle zu entwerfen, mit denen auf den Einbruch des Unvorhergesehen reagiert werden kann. Frank Rieger vom Chaos Computer Club beforscht Mixed-Reality-Projekte bereits seit den 1990er-Jahren. "Hybride Räume, digitale und interaktive Formate" hätten bereits eine lange Geschichte, allerdings gäbe es immer wieder "unrealistische Annahmen über das, was die Technik am Ende leisten können wird" (S. 61). Mitunter behindere aber gerade die entgegengesetzte Annahme die Umsetzung: "Man kriegt ein staatliches Theater für eine große Produktion nur dazu, das auch im digitalen Raum zu machen, wenn die das gleiche Gefühl von ernsthafter Technik haben" (S. 94), weiß Regisseur Christopher Rüping aus eigener Erfahrung. Andere Internetformate bewiesen, dass es nicht immer schweres Gerät erfordert, denn "im digitalen Raum dieses Erlebnis [von Gemeinschaft] zu stiften" sei etwas, das "jedem mittelmäßigen Streamer gelingt" (ebd.). Die Ursache für solche Trugschlüsse sieht Rieger in der Inselexistenz, die viele Theater fristen. Der Branche fehle noch immer eine "breite Kultur des ehrlichen Erfahrungsaustausches, der Diskussion von technischen, inhaltlichen und Projektmanagement-Fehlern" (S. 62), sodass das Rad immer wieder neu erfunden werden müsse. Dem entgegenzuarbeiten beabsichtigt die im vergangenen Jahr gegründete Dortmunder Akademie für Digitalität und Theater. Gemäß ihrer Open-Source-Strategie will sie "Nerdkultur […] ins Theater reinbekommen" (S. 67) und die Erkenntnisse ihrer prototypischen Arbeit in Tutorials, Talks und Wikis zugänglich dokumentieren. In ihrer Auswertung der Netztheaterexperimente des ersten Pandemie-Halbjahres bemerken die Bandredakteur*innen Sophie Diesselhorst und Christian Rakow, dass "das Gros […] piratischen Charakter" hatte. "Es entstammte der Freien Szene oder ging auf Initiativen von Einzel-Künstler/innen zurück, die sich ihre eigene Infrastruktur bauten und einfache technische Lösungen jenseits des Stadttheater-Apparats fanden." (S. 89) Man kann annehmen, dass dieser Innovationsgeist zumindest teilweise der Not geschuldet war. Denn selbst Projekte an etablierten Häusern sind häufig von externen Zusatzförderungen abhängig. Um über den eigenen Guckkasten hinauszudenken, haben einige Theater bereits Kontakt zu freien Künstler*innen und Kollektiven aufgenommen. "Es gibt viele kleine Aufträge von Theatern, die sagen: 'Wir wissen nicht, wie es weitergeht. Wollen Sie etwas ausprobieren?'" (S. 97), schreibt die britische Kritikerin Alice Saville. Diese vorsichtige Kontaktaufnahme birgt die Chance, das Gespräch darüber zu beginnen, wie sich festgefahrene Strukturen künstlerisch und wirtschaftlich öffnen lassen. Eine Möglichkeit wäre, Theater künftig als "Agenturen für das Dramatische" zu denken, wie am 13.11.2020 bei der Onlinetagung "Postpandemisches Theater" vorgeschlagen wurde, die ebenfalls auf die Initiator*innen des Sammelbandes zurückgeht. Für die Pluralität und Interdisziplinarität der Branche steht übrigens auch, dass keine der Autor*innenbiographien einen linearen Verlauf aufweist, geschweige denn sich auf eine einzige Berufsbezeichnung zurückführen ließe. Eine der aktuellen Herausforderungen besteht darin, Jobprofile zu überdenken. In Christiane Hütters Entwurf für ein "Theater der Gegenwart" ändert sich die Organisationsstruktur auch auf der Leitungsebene: "Es geht in Zukunft vor allem auch darum, die Gesamtprozesse zu koordinieren, Projektmanagement zu machen, Herstellungsleitung für Situationen, Care-Arbeit fürs Team." (S.45) Ein Kernanliegen der Publikation ist das Plädoyer für eine 'vierte', digitale Sparte – wobei zu bemerken ist, dass das digitale Theater sich diesen vierten Platz vielerorts mit dem Theater für junges Publikum teilt. Dieser Befund ist symptomatisch, werden doch Digitalität und Jugend oft zusammengedacht. Berücksichtigt man die zeitliche Dimension –"in naher Zukunft wird es nur noch Digital Natives geben" (S. 16) – wird rasch klar, dass es sich um eine voreilige Schlussfolgerung handelt. Die sich andeutende Marginalisierung verheißt wenig Gutes für die so dringend nötigen Finanzierungsstrukturen und Fördermodelle, zumal auch die Verantwortung, diese 'vierte Sparte' zu gestalten, damit demselben Personenkreis zugesprochen wird. Folgerichtig wird immer wieder sachlich bemerkt, dass zum Aufbau einer künstlerischen Infrastruktur tatsächliche Ressourcen in Form von Zeit, Geld und neuen Stellenprofilen am Theater benötigt werden. Einige Häuser haben bereits erste Schritte gesetzt und beschäftigen neben Positionen wie Social Media oder – neudeutsch – Community Management nun auch Programmierer*innen. Das Staatstheater Augsburg, das sich bereits im Frühjahr "einen Namen als VR-Hochburg mit einem umfangreichen Spielplan an Virtual-Reality-Produktionen" (S. 99) machte, hat mit Beginn der Spielzeit 2020/21 Tina Lorenz als "Projektleitung für Digitale Entwicklung" eingestellt; das Schauspielhaus Zürich holte für seine Webserie Dekalog den Designer für Virtuelle Interaktion, Timo Raddatz, ins Boot. Für eine "Digitale Sparte" argumentiert auch Elena Philipp, die die Münchner Kammerspiele, das Staatstheater Augsburg und das Hebbel am Ufer als Case Studies ins Feld führt. Die Nutzung digitaler Technologien beschränkt sich aber naturgemäß nicht nur auf die künstlerische Außenwirkung, sondern bietet auch ganz praktische Lösungen: Produktionsvorgänge –und sogar der ökologische Fußabdruck –können beispielsweise durch 'virtuelle Bauproben', 3D-Modelle und die Nutzung von Extended Reality (XR) wesentlich erleichtert werden. Mit der routinemäßigen Nutzung digitaler Technologien stehen auch neue Inhalte in Aussicht. Derzeit erfahre die Form zu große Aufmerksamkeit, zitiert Philipp Tina Lorenz, die konkrete Vorschläge für inhaltliche Schwerpunkte abseits der tausendsten Neuauflage von Goethe und Schiller macht: "Noch ist das Medium die Message, aber wir müssen Geschichten für das digitale Zeitalter entwickeln, über die Gig Economy, Smart Cities oder darüber, wie Kommunikation, Aktivismus und soziale Bewegungen im 21. Jahrhundert funktionieren." (S. 102) Der Blick der Herausgeber*innen inkludiert auch Länder, deren staatliche Subventionsstrukturen weit weniger privilegiert beschaffen sind als im deutschsprachigen Raum. Alice Saville stellt in ihrem Beitrag "Keine Show ohne Publikum" einige Beispiele aus "Großbritanniens immersive[r] Theaterszene im Lockdown" vor, die ja aufgrund ihrer Organisationsform –weit mehr Touring Companies als feste Ensembletheater –ein gewisses Training in innovativer Raumgestaltung besitzt. Der Stadtplaner und Theaterleiter Trevor Davies berichtet von seinen Erfahrungen mit der hybriden Performancereihe "Wa(l)king Copenhagen", für die 100 Künstler*innen eingeladen wurden "ab dem 1. Mai 2020 über 100 Tage lang 100 kuratierte zwölfstündige Walks […] über stündliche Livestreams digital [zu] übertragen" (S. 54). Und die Kuratorin und Kritikerin Madly Pesti erzählt am Beispiel Estlands, bei dem sich die Einwohnerzahl und die Summe der jährlichen Theaterbesuche entsprechen, von der gelungenen Kooperation von Theaterhäusern und Rundfunk, die auf ein über Jahrzehnte gepflegtes Verhältnis zurückgeht: Da die Rechte der beteiligten Künstler*innen vom Estnischen Schauspielerverband vertreten wurden, konnte eine Sonderregelung für die Dauer des Ausnahmezustands verhandelt werden, um die künstlerischen Arbeiten im kulturellen Webportal des Nationalrundfunks kostenlos zugänglich zu machen. Angesichts des vergleichsweise neuen Terrains muss das Theater sich fragen, was es aus den Erfahrungen anderer Branchen lernen kann. Denkt man beispielsweise an die wirtschaftlichen Nöte des Onlinejournalismus und die mühsame Etablierung von Paywalls, ist es sinnvoll, frühzeitig über Verwertungsmodelle bzw. den Preis von 'gratis' nachzudenken. Es gilt zu prüfen, inwiefern Limitation (zeitlich, kapazitär, Ticketing), Exklusivität (Sonderformate, Blicke hinter die Kulissen, Stichwort Onlyfans) oder Partizipations- und Mitgestaltungsoptionen als wertsteigernde Maßnahmen praktikabel und tragfähig sind. Im Kontext von Big Data ist zudem branchenweit zu diskutieren, wie sich Theaterhäuser zu privatisierten Plattformen, die ja den digitalen Raum dominieren, verhalten sollen. Erschwerend kommt hinzu, dass die ungeklärte Rechtesituation im deutschsprachigen Raum auf Netztheaterexperimente nachgerade innovationsfeindlich wirkt. "Man kann nicht Theater im Internet machen und dann aber straight die Copyright-Gepflogenheiten des Analogen anwenden wollen" (S. 93), spricht die Dramaturgin Katinka Deecke im Interview ein Feld mit raschem Klärungsbedarf an. Wiewohl alle Texte von den Lehren aus spezifischen Best Practices leben – schließlich werden die neuen Ausdrucksformate von Pionieren "des Ausprobierens, Aneignens und Entdeckens" (S. 76) entwickelt – versammelt die Publikation in einem eigenen "Produktionen"-Kapitel gezielt Besprechungen einzelner Projekte. Sinnigerweise stammen diese Texte mehrheitlich von Menschen, die berufsbedingt einen größeren Überblick über die Rezeption der Szene besitzen: Kritiker*innen und Redakteur*innen. So kommt Elena Philipps Untersuchung des "Aufbau[s] von Online-Programmen an Theatern" beispielsweise zu dem Schluss, dass "begleitend zu einer Theaterästhetik" – beispielsweise "für Virtual-Reality-Umgebungen" – auch "das Publikum dafür entwickelt" (S. 101) werden müsse. Der Umgang mit neuer Technologie ist schließlich für alle Beteiligten zunächst eine Terra incognita. Sophie Diesselhorst berichtet vom Online-Zusammenspiel der "Netztheater-Experimente aus Schauspielschulen", etwa der vielbeachteten Produktion Wir sind noch einmal davongekommen der Münchner Theaterakademie August Everding, die sich das Artifizielle des Mediums spielerisch überhöht zunutze machte und vermittels kluger Discord-Regie die Videokästchen in Bewegung setzte. Schade, dass die zitierten Experimente nicht zur Nachschau verlinkt bzw. verfügbar sind. Ein Grund hierfür könnte neben der prinzipiellen Unverfügbarkeit einmalig ausgestrahlter Livestreams sein, dass auch andere Quellen knapp einen Monat nach Erscheinen der Publikation bereits der 'Transitorik' des Internets zum Opfer gefallen sind. "Virtuelle[n] Festivalauftritte[n]" widmet sich Esther Slevogt, allen voran dem Berliner Theatertreffen mit seinen streambegleitenden Sonderformaten, die mittels Chat und Videotelefonie erstmals Fachdiskurse, die sonst wenigen Eingeweihten vorbehalten sind, mitsamt den dazugehörigen Gesichtern im Internet teilten. Für das Festival Radar Ost entwarf das Künstlerduo CyberRäuber ein weboptimiertes 360-Grad-3D-Modell des Deutschen Theaters, innerhalb dessen in verschiedenen 'Räumen', inklusive der Unterbühne, Veranstaltungen im Videoformat eingesehen werden konnten. Rückgriffe auf analoge Formate – die Berliner Volksbühne entschied sich etwa für eine Magazinanmutung bei der Gestaltung ihres Festivals Postwest – können laut Slevogt durchaus inspirierend sein: Als "Transfererleichterung für das Denken immaterieller Räume" genüge mitunter eine simple Lageplanskizze, wie es schon 1995 die Association for Theatre in Higher Education der Universität Hawai'i bewies. Wenn es gilt "Übergangsschleusen von der analogen in die digitale Welt benutzer/innenfreundlich zu gestalten", votiert Slevogt ganz klar für "Pragmatismus" (S. 109). Netztheater räumt mit dem weitverbreiteten Missverständnis auf, dass das Digitale allenfalls ein Substitut für 'das Echte' sei. Es ist an der Zeit, sich von falsch verstandenen Authentizitätsdiskursen und einer Überbetonung der 'leiblichen Ko-Präsenz', die die Theaterwissenschaft – die ja damit eine ganz eigene Agenda vertrat – an das Theater herangetragen hat, zu verabschieden. Netztheater will niemandem etwas wegnehmen. Es will das tradierte Theater keineswegs abschaffen, nicht den intimen Moment der Begegnung zweier Menschen ersetzen. Es sucht vielmehr nach technologisch unterstützten Erzähl- und Interaktionsformaten, in denen solche Begegnungen ebenfalls möglich sind. Das Digitale hat unser Denken bis in seine neurologischen Strukturen hinein verändert, die Art, wie wir kommunizieren und interagieren, wie wir uns organisieren, uns in der Welt verorten. Es hat sich in unser Verhältnis zu unseren Körpern eingeschrieben, unseren Zugang zu Wissen erleichtert und auf Herrschaftswissen basierende Hierarchien abgeschafft oder zumindest verschoben. Die Fülle an Information ist nahezu unnavigierbar geworden, Fake News haben unser Vertrauen in glaubwürdige Quellen erschüttert. Das Internet hat eine Vielzahl von alternativen Wahrheiten und alternativen Realitäten geschaffen. Das ist beängstigend, zumal in Zeiten einer Pandemie. Das 18. Jahrhundert hat das Theater als Laboratorium gedacht und die Bühne als Ort, an dem Probehandeln möglich ist, um etwas über unser Menschsein zu erfahren. Auch das Netztheater ist ein solches Laboratorium, ausgestattet mit den Gerätschaften der Gegenwart, die etwa Aufschluss darüber geben können, wie unsere Wahrnehmung beschaffen ist oder wie sich Aufmerksamkeit organisieren lässt. "Theater ist die Institution mit dem ältesten Wissen über die gesellschaftliche Kraft des Spielens." (S. 15) Philosophie und Soziologie veranschlagen im Spiel die Grundlage unseres Menschseins. Es wäre fatal, die verfügbaren virtuellen Spielzeuge und technischen Gadgets jenen Player*innen zu überlassen, deren Interessen wirtschaftlich, militärisch oder politisch getrieben sind. Indem wir unser über die Jahrtausende gewachsenes Wissen über Theatralität und Inszenierungsformen einsetzen, um spielerisch zu experimentieren, erlernen wir den Umgang damit und finden heraus, welche Weltgestaltung mit ihnen möglich ist. Die Lektüre der Beiträge zeigt deutlich: Die vielfach beschworene Minimaldefinition des Theaters – A geht durch einen Raum während B zuschaut – beinhaltet keinerlei Spezifikation, dass B sich dabei im selben Zimmer befinden muss.
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Matter retention in streams and rivers is an ecosystem service of outstanding ecological as well as economic importance. Studying and monitoring instream nitrate dynamics is essential to reduce the tremendous consequences of eutrophication of freshwater systems and coastal zones. Moreover, the cycling of nitrate in lotic systems is a paradigm for the instream transport and transformation behavior of any other reactive substance subjected to human perturbation of its natural cycle. Identifying instream processes and drivers that dictate nitrate transport in rivers and quantifying the capacity of rivers to retain nitrate is therefore of scientific as well as political interest and was the motivation for this thesis. Even though understanding and monitoring of instream nitrate dynamics is advanced compared to most other emerging substances of concern (e.g. pharmaceuticals, synthetic and natural hormones), methodologies to directly assess nitrate dynamics are still limited, leaving a high degree of uncertainty to descriptive and predictive models. One major problem of common data acquisition is that the temporal and spatial variability of nitrate processing rates arising from the complex interactions of hydrological and biogeochemical drivers cannot be captured with traditional methods. For technical reasons, most studies have been conducted in small (and rather pristine) streams. Thus, particularly the functional behavior of larger rivers and anthropogenically modified systems is widely uncharacterized. In this work, two methodologies were developed which allow quantitatively assessing nitrate dynamics on two relevant scales: The reach scale (1), which is of particular interest for monitoring strategies and local hyporheic nutrient fluxes (2), with the hyporheic zone being a key compartment in instream solute cycling. In order to assess the seasonal fluctuation in nitrate dynamics (3), a primary demand on the methods was that they operate continuous or over longer time spans. On the reach scale, a combined two-station time-series and longitudinal profiling approach based on measurements from automated sensors, provided novel insights into seasonal variations of nitrogen processing and allowed quantitative comparison of the dynamics in a natural versus a heavily modified reach. Uptake was lower and the influence of season on uptake rates more marked in the modified reach. Continuous implementation of the proposed approach, fully covering the annual variations, can essentially improve existing monitoring practices by quantifying the effect of altered morphology and water chemistry on retention rates. Hyporheic passive flux meters are an efficient tool to quantify time integrative hyporheic nutrient fluxes. In combination with other measurements, the results from a field application unraveled an unexpected hyporheic source-sink behavior for nitrate at the study reach. Different to common observations, not the upper most layer of the hyporheic zone but the layer between 15 and 30 cm was most efficient in removing nitrate, assumedly because substrate limitation is irrelevant in agricultural (nutrient and DOC enriched) streams. Further, higher discharge did not increase hyporheic exchange, because the monotonous morphology and absence of bedforms reduced the usually dominating effect of increased drag resistance with higher flow. The studies presented here deliver empirical evidence that, on both investigated scales, anthropogenic modifications substantially impact instream nitrate dynamics. Alterations to channel morphology, riparian vegetation, hydrology and water quality change principal ecosystem functions relevant for solute retention in streams and rivers. The presented results show that anthropogenically modified systems may therefore behave unexpectedly if predictions are built on the driver-response correlations observed in natural systems. Worldwide a large proportion of rivers and streams are modified by humans. However, altered systems are not adequately represented in studies focusing on solute dynamics. Efficient management of such systems, including evaluation of measures to reduce the nitrogen burden on receiving water bodies, requires quantitative knowledge on instream processes and governing drivers. Continuous or time integrative observations are more representative for the solute cycling characteristics of a system than "snapshot"-like assessments. The new methodologies thereby also facilitate extrapolation of local measurements and linking the resulting data with catchment scale models. Overall synthesis of the presented results suggests that such measurements of nitrate dynamics in streams may be used as an indicator for the ecosystem integrity.:Acknowledgments i List of Tables vii List of figures viii List of Abbreviations and acronyms ix Summary xi 1. Introduction 1 1.1. Goals and questions 3 1.1.1. Reach scale quantification of nitrate dynamics 4 1.1.2. Quantifying hyporheic nitrate fluxes 5 1.1.3. Hyporheic nitrate dynamics in an anthropogenically modified stream 6 2. High frequency measurements of reach scale nitrogen uptake in a 4th order river with contrasting hydromorphology and variable water chemistry (Weiße Elster, Germany) 8 2.1. Abstract 8 2.2. Introduction 9 2.3. Methods and Materials 12 2.3.1. Study site 12 2.3.2. Two stations time-series 14 2.3.3. Longitudinal Profiling 17 2.4. Results 19 2.4.1. Two stations time-series 19 2.4.2. Longitudinal profiling 23 2.5. Discussion 26 2.5.1. Diel variation 26 2.5.2. Comparison between sampling periods 28 2.5.3. Inter-reach comparison 29 2.5.4. Comparison of the Weiße Elster and other rivers 30 2.6. Conclusions 31 2.7. References 33 3. Quantifying nutrient fluxes with a new Hyporheic Passive Flux Meter (HPFM) 39 3.1. Abstract 39 3.2. Introduction 40 3.3. Methods 44 3.3.1. Construction and materials 44 3.3.2. Selection and characterization of resin 45 3.3.3. Preparation of activated carbon with alcohol tracers 47 3.3.4. Deployment and retrieval procedure 49 3.3.5. Analysis and data treatment 49 3.3.6. Field testing of hyporheic passive flux meters (HPFMs) 51 3.4. Results 56 3.4.1. Laboratory experiments 56 3.4.2. Field testing 56 3.5. Discussion 63 3.6. Conclusion and Outlook 69 3.7. References 70 4. Hyporheic passive flux meters reveal unexpected source-sink behavior of nitrogen in an anthropogenically modified stream (Holtemme, Germany) 79 4.1. Abstract 79 4.2. Introduction 80 4.3. Methods 82 4.3.1. Study site 83 4.3.2. Instrumental set-up 84 4.3.3. Deriving hyporheic denitrification rates 89 4.2. Results 92 4.2.1. Hyporheic nutrient fluxes and Darcy velocities 92 4.2.2. Nutrient concentrations in pore water 94 4.2.3. O2 and temperature 94 4.2.4. Hyporheic residence time and denitrification 95 4.5. Discussion 97 4.5.1.Darcy velocities and angle of hyporheic flow 97 4.5.2. Biotic activity 98 4.5.3. Extent of active hyporheic zone 98 4.5.4. The effect of redox conditions and residence time on the NO3 source-sink function of the Hyporheic zone 99 4.5.5. Anthropogenic influence on water quality 101 4.6. Conclusions 102 4.7. References 104 5. Discussion 110 5.1. Evaluation of the new methodology 110 5.1.1. High frequency measurements of nitrogen removal in rivers 110 5.1.2. Hyporheic passive flux meter for the quantification of nutrient fluxes 113 5.2. Results from the field studies and scientific implications 115 5.2.1. Nitrogen processing in aquatic ecosystems 115 5.2.2. Reach scale nitrogen dynamics in the Weiße Elster 117 5.2.3. Hyporheic nutrient fluxes at the Holtemme 120 5.3. Moving beyond and Outlook 123 5.3.1. Scaling and representability 124 5.3.2. Modified ecosystems 128 6. References 130 Note on the commencement of the doctoral procedure 151 Curriculum Vitae 152 ; Der Rückhalt von Stoffen in Flüssen und Bächen ist eine Ökosystem-Dienstleistung von grösster ökologischer wie auch wirtschaftlicher Bedeutung. Um die negativen Auswirkungen durch Eutrophierung von Süsswasserkörpern und Küstengebieten zu reduzieren, ist es erforderlich, die Stickstoffdynamik in Fliessgewässern zu untersuchen und zu überwachen. Darüber hinaus, kann der Umsatz von Nitrat in lotischen Systemen als Paradigma für den Transport und die Transformation anderer reaktiver Substanzen von anthropogenem Ursprung gesehen werden. Die Prozesse zu identifizieren, die den Nitrattransport in Fliessgewässern und deren Kapazität Nitrat zurückzuhalten beeinflussen, ist somit von wissenschaftlichem wie auch von politischem Interesse und war die Motivation für diese Arbeit. Obwohl unser Wissen über das Verhalten von Nitrat in Fliessgewässern, im Vergleich zu vielen erst neuerdings an Bedeutung gewinnender Substanzen (z.B. Arzneimittelrückstände, synthetische und natürliche Hormone) fortgeschritten ist, fehlen Methoden um die Nitratdynamik im Fliessgewässer zu erfassen. Dadurch ist die Überwachung wie auch der Vorhersage des Nitratexports durch Fliessgewässer mit grossen Unsicherheiten behaftet. Ein Hauptproblem bei der Datenerfassung ist, dass die Umsatzraten von Nitrat aufgrund der komplexen Zusammenspiele von biogeochemischen wie auch hydrologischen Einflussfaktoren, sowohl räumlich wie auch zeitlich stark schwanken. Ausserdem wurden aus technischen Gründen die meisten Studien bislang in kleinen (und eher unberührten) Flüssen durchgeführt. Deshalb bestehen insbesondere über das Exportverhalten grosser und anthropogen veränderter Systeme grosse Unsicherheiten. In dieser Arbeit wurden zwei Methoden entwickelt, die es erlauben, die Nitratdynamiken auf zwei relevanten Grössenskalen zu erfassen: Einmal über eine Flussstrecke von einigen Kilometern und zum anderen lokal in der Hyporheischen Zone. Die erste Skala (Flusstrecke) ist insbesondere für die Entwicklung von Monitoring-Strategien wichtig. Die Hyporheische Zone ist als Schlüsselkompartiment für den Stoffumsatz in Fliessgewässern von Bedeutung. Da zeitliche (z.B. saisonale) Schwankungen im Nitratumsatz erfasst werden sollten, war eine primäre Herausforderung an die Methoden, dass sie für die kontinuierliche Aufzeichnung über länger Zeitspannen geeignet sind. Für die Fliessgewässerstrecke wurde eine Bilanzierung von Zeitreihen zwischen zwei Stationen mit Messungen über das Längsprofil kombiniert. Die Zeitreihen wurden mit automatisierten Sensoren aufgenommen. Der hier entwickelte Ansatz von Messung und Auswertung lieferte neue Erkenntnisse über die saisonale Variation des Stickstoffumsatzes und ermöglichte einen quantitativen Vergleich zwischen einem natürlichen und einem anthropogen überprägten Gewässerabschnitt. Der Nitratrückhalt im veränderten Abschnitt war niedriger und der Einfluss der Jahreszeit auf die Umsatzraten war stärker ausgeprägt. Eine dauerhafte Installierung des Messaufbaus, der die gesamten Jahresschwankungen abdeckt, könnte die existierenden Überwachungsverfahren erheblich verbessern, weil so der Effekt der Fliessgewässermorphologie und der Wasserchemie auf die Umsatzraten berücksichtigt werden können. Hyporheische Passive Flux Meter sind ein Instrument für die zeitlich gemittelte Quantifizierung von Nitratflüsse durch die Hyporheische Zone. In Kombination mit weiteren Messungen brachten die Ergebnisse einer Freilandmessung unerwartete Ergebnisse über die Entstehung und den Abbau von Nitrat in der Hyporheischen Zone des untersuchten Flusses zum Vorschau. Anders als üblicher Weise beobachtet, war der Abbau von Nitrat nicht in der obersten Schicht der Hyporheischen Zone, sondern in einer Tiefe von 15 bis 30 cm am effizientesten. Wahrscheinlich verhalten sich landwirtschaftlich beeinflusste Gewässer (die mit Nitrat und organischen Stoffen angereichert sind) diesbezüglich nicht laut Lehrbuchmeinung, weil es nicht zur Stofflimitierung in tieferen Schichten kommt. Ebenso unerwartet führten höhere Abflüsse nicht zu vermehrtem hyporheischen Austausch. Es zeigte sich, dass durch die Begradigung des Fliessgewässers, der normalerweise auftretende Austausch an Gewässerbettformen, der mit zunehmenden Abfluss steigt, nicht relevant ist. Die hier vorgestellten Studien liefern empirische Beweise, dass auf beiden untersuchten Skalen anthropogene Veränderungen die Nitratdynamik im Fliessgewässer erheblich beeinflussen. Eingriffe in die Morphologie, Ufervegetation, Hydrologie und Wasserqualität verändern wesentliche Ökosystem-Funktionen, die relevant für den Stoffrückhalt in Flüssen und Bächen sind. Die präsentierten Ergebnisse zeigen dass sich anthropogen veränderte Systeme überraschend verhalten, wenn Vorhersagen auf Aktio-Reaktio-Korrelationen getroffen werden, die aus Beobachtungen in natürlichen Systemen abgeleitet wurden. Weltweit ist ein grosser Anteil der Flüsse und Bäche durch Menschen verändert. Solche beeinträchtigten Fliessgewässer sind jedoch nicht angemessen in Studien über Stoffdynamiken vertreten untersuchen. Effizientes Management solcher Fliessgewässer, ebenso wie die Beurteilung von Massnahmen um die Nitratlast auf die empfangenden Fliessgewässer zu reduzieren, benötigen quantitative Aussagen über Prozesse und vorherrschende Auslöser. Kontinuierliche wie auch zeitlich integrierende Beobachtungen sind repräsentativer als Schnappschuss-Aufnahmen. Die neuen Methoden erleichtern damit auch die Übertragung lokaler Messungen und die Einbindung der gewonnenen Daten in Einzugsgebiet Modelle. Die hier vorgestellten Ergebnisse zeigen des Weiteren, dass die Nitratdynamik in einem Fliessgewässer als Indikator für die Intaktheit des Ökosystems verwendet werden kann.:Acknowledgments i List of Tables vii List of figures viii List of Abbreviations and acronyms ix Summary xi 1. Introduction 1 1.1. Goals and questions 3 1.1.1. Reach scale quantification of nitrate dynamics 4 1.1.2. Quantifying hyporheic nitrate fluxes 5 1.1.3. Hyporheic nitrate dynamics in an anthropogenically modified stream 6 2. High frequency measurements of reach scale nitrogen uptake in a 4th order river with contrasting hydromorphology and variable water chemistry (Weiße Elster, Germany) 8 2.1. Abstract 8 2.2. Introduction 9 2.3. Methods and Materials 12 2.3.1. Study site 12 2.3.2. Two stations time-series 14 2.3.3. Longitudinal Profiling 17 2.4. Results 19 2.4.1. Two stations time-series 19 2.4.2. Longitudinal profiling 23 2.5. Discussion 26 2.5.1. Diel variation 26 2.5.2. Comparison between sampling periods 28 2.5.3. Inter-reach comparison 29 2.5.4. Comparison of the Weiße Elster and other rivers 30 2.6. Conclusions 31 2.7. References 33 3. Quantifying nutrient fluxes with a new Hyporheic Passive Flux Meter (HPFM) 39 3.1. Abstract 39 3.2. Introduction 40 3.3. Methods 44 3.3.1. Construction and materials 44 3.3.2. Selection and characterization of resin 45 3.3.3. Preparation of activated carbon with alcohol tracers 47 3.3.4. Deployment and retrieval procedure 49 3.3.5. Analysis and data treatment 49 3.3.6. Field testing of hyporheic passive flux meters (HPFMs) 51 3.4. Results 56 3.4.1. Laboratory experiments 56 3.4.2. Field testing 56 3.5. Discussion 63 3.6. Conclusion and Outlook 69 3.7. References 70 4. Hyporheic passive flux meters reveal unexpected source-sink behavior of nitrogen in an anthropogenically modified stream (Holtemme, Germany) 79 4.1. Abstract 79 4.2. Introduction 80 4.3. Methods 82 4.3.1. Study site 83 4.3.2. Instrumental set-up 84 4.3.3. Deriving hyporheic denitrification rates 89 4.2. Results 92 4.2.1. Hyporheic nutrient fluxes and Darcy velocities 92 4.2.2. Nutrient concentrations in pore water 94 4.2.3. O2 and temperature 94 4.2.4. Hyporheic residence time and denitrification 95 4.5. Discussion 97 4.5.1.Darcy velocities and angle of hyporheic flow 97 4.5.2. Biotic activity 98 4.5.3. Extent of active hyporheic zone 98 4.5.4. The effect of redox conditions and residence time on the NO3 source-sink function of the Hyporheic zone 99 4.5.5. Anthropogenic influence on water quality 101 4.6. Conclusions 102 4.7. References 104 5. Discussion 110 5.1. Evaluation of the new methodology 110 5.1.1. High frequency measurements of nitrogen removal in rivers 110 5.1.2. Hyporheic passive flux meter for the quantification of nutrient fluxes 113 5.2. Results from the field studies and scientific implications 115 5.2.1. Nitrogen processing in aquatic ecosystems 115 5.2.2. Reach scale nitrogen dynamics in the Weiße Elster 117 5.2.3. Hyporheic nutrient fluxes at the Holtemme 120 5.3. Moving beyond and Outlook 123 5.3.1. Scaling and representability 124 5.3.2. Modified ecosystems 128 6. References 130 Note on the commencement of the doctoral procedure 151 Curriculum Vitae 152
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Die Nachfrage nach Holz wird im Zeitraum der nächsten 15 Jahre bis 2030 sowohl in der EU als auch global zunehmen. Bedarfsabschätzungen zeigen Nachfrageüberhänge in der EU von jährlich 300 Mio. m³, eine Prognose spricht sogar von Holzfehlmengen von 430 Mio. m³. Der Anstieg der Weltbevölkerung bei wachsender Wirtschaft wird den Holzbedarf erhöhen, auch wenn derzeit weltweit in etwa ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht. Die Nachfrage nach Holz unterliegt vielen Treibern. Die Langfrist-Prognosen bis zum Jahre 2030 sagen vor allem bei der energetischen Holznutzung eine permanente, über den Verbrauch von Holz zur stofflichen Nutzung liegende, hohe Nachfragesteigerung voraus. Der Trend der Bioökonomie mit der sukzessiven Reduktion des Anteils der fossilen Energieträger beim Primärenergieverbrauch zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen wurde durch das Paris-Abkommen, das 2015 durch die internationale Gemeinschaft mit dem Ziel des Klimaschutzes verabschiedet wurde, noch verstärkt. Auch die Tendenz zur dezentralen Energieversorgung vor allem in den Kommunen, die besonders die Nachfrage nach Energieholz und schwachen Sortimenten wachsen lässt, das Bestreben zur Verringerung von nationalen Abhängigkeiten zu Russland als Lieferant bei Erdgas und Erdöl haben auf eine steigende zukünftige Nachfrage ebenso einen bedeutenden Einfluss wie die Substitution des Rohstoffes Erdöl durch Holz bei der Herstellung von Chemikalien und Treibstoffen. In den Wäldern der Mitgliedstaaten sind nach Einschätzung der EU größere stehende Holzvorräte vorhanden, die mobilisiert werden müssten, um das Ziel der EU, 20 % der Primärenergie aus erneuerbaren Energien bis zum Jahre 2020, zu erreichen. Die Produktion und die Nutzung von Holz im Rahmen einer nachhaltigen Forstwirtschaft hat über den gesamten Lebenszyklus eine ausgeglichene CO2 Bilanz. Durch die erhöhte Nutzung von Holz im Energiemix vermindert sich die CO2 Belastung der Atmosphäre. Wald-Inventuren, wie z.B. die in Deutschland vorliegenden Ergebnisse der 3. Bundeswaldinventur, bestätigen die Einschätzung der EU über die bestehenden Ressourcen. Die Verwendbarkeit dieser Ressourcen wird allerdings in zunehmendem Maße durch die Herausnahme von Wäldern aus der Produktion aus ökologischen oder sozioökonomischen Gründen beeinträchtigt. Unternehmer, deren Geschäftsmodell die Produktion von Holz auf landwirtschaftlichen Flächen ist, evaluieren mögliche Standorte zur Produktion von Holz im Kurzumtrieb nach der politisch-rechtlichen Sicherheit, nach der Verfügbarkeit von Ressourcen und den Faktorpreisen. Günstige Voraussetzungen für die Anlage von Baumplantagen für die Produktion von Holz bestehen im Baltikum. In den drei Staaten sind die wesentlichen Parameter für den Holzanbau in Plantagen auf landwirtschaftlichen Flächen gegeben: Gesichertes Rechtssystem mit dem Schutz des Eigentums, barrierefreier Zugang zu den Märkten innerhalb der EU, keine Währungsrisiken, günstige klimatischen Bedingungen mit ausreichend Niederschlag und freie Ressourcen bei Arbeit und Boden. Die EU-rechtliche Klassifizierung einer KUP als landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlicher Fläche und als landwirtschaftliche Dauerkultur eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit der Teilnahme der Kurzumtriebswirtschaft an den EU-Förderprogrammen der Direktförderung, der 1. Säule, und der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes, der 2. Säule. KUP ist in das Ziele-Cluster Europa 2020/GAP 2020 der EU einbezogen. Für die KUP-Bauern sind auf nationaler Ebene die in das jeweilige Recht der baltischen Staaten transformierten EU Bestimmungen und die jeweils dazu gehörende Verwaltungsauffassung maßgebend. Der Umweltleistung der Dauerkultur "Niederwald im Kurzumtrieb" wurde in den rechtlichen Bestimmungen der EU grundsätzlich Rechnung getragen. KUP sind von der Greening-Verpflichtung befreit. Es überrascht allerdings, dass KUP als "gleichwertige Methode zur Flächennutzung im Umweltinteresse" bei der Anrechnung auf eine ökologischen Vorrangfläche nur mit Faktor 0,3, hingegen die Agroforstsysteme mit Faktor 1,0 Berücksichtigung fanden. Der KUP-Landwirt kann nur, wenn er Abweichungen beim Verwaltungshandeln zu den übergeordneten nationalen Gesetzen oder EU-Regeln zu seinem Nachteil erkennt, sein Recht im Widerspruchsverfahren suchen. Sowohl bei der Direktförderung wie auch bei der Strukturförderung wurden in allen drei baltischen Staaten Verwaltungsauffassungen identifiziert, die KUP im Vergleich zur Förderung der herkömmlichen Landwirtschaft mit annuellen Feldfrüchten benachteiligen oder weitgehend von der Förderung ausschließen. Im Bereich der Direktförderung gilt dies im besonderen Maße bei meliorierten Flächen. Die Detailanalyse zeigt, dass die Etablierung von KUP auf solchen Böden entweder, wie in Lettland, zur Versagung der Direktförderung führt, oder, wie in Estland und Litauen mit Auflagen verbunden ist, die die Bereitschaft der Landwirte für die Anlage einer KUP stark hemmen. Bedeutend ist dies vor dem Hintergrund, dass in Estland rund 54 %., in Lettland rund 62 % und in Litauen rund 78 % der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen mit Drainagen versehen sind. Im Bereich der Förderung nach der 2. Säule, insbesondere die Gewährung von Zuschüssen bei Auf- und Ausbau der Hofstelle sowie beim Ankauf von Maschinen und anderen Ausrüstungen, ist der KUP-Landwirt von der Förderung ausgeschlossen. Die Festlegung der Rotationszeiten verursacht ein weiteres Hemmnis. Die Produktion von Holz in KUP wird dadurch in den baltischen Staaten in Richtung bestimmter Holzsortimente, nämlich hauptsächlich Energieholz und schwache Sortimente, gelenkt. Die Bestimmungen legen in der Regel fünf Jahre als Umtriebszeit fest. Versuche, diese restriktiven Vorgaben aufzuweichen, waren bisher erfolglos. Zusätzliche Lenkungsimpulse in Richtung bestimmter anderer, stärkerer Holzsortimente gehen auch durch die Förderung der Aufforstung im Rahmen der Strukturförderung aus. Auf den baltischen Faktormärkten stehen für die Holzproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen im Kurzumtrieb Boden und Arbeitskräfte zu günstigen Preisen in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Restriktionen beim Bodenerwerb in den ab dem Jahre 2014 geltenden nationalstaatlichen Bodenverkehrsrechtssystemen können für die Neu-Etablierung eines KUP-Betriebes hinderlich sein. Zu den realen Holzerträgen liegen für die baltischen Staaten noch keine Ernteergebnisse aus KUP auf größeren Flächen vor. Abschätzungen der Erntemengen waren deshalb anhand von Vergleichszahlen für KUP in klimatisch ähnlichen Regionen, anhand von Wuchsleistungen gängiger Klone und unter Einbeziehungen von Messungen auf Versuchsplantagen in Estland, Lettland und Litauen vorzunehmen. Die so taxierten realen Holzerträge liegen bei einem Durchschnitt von 10,00 tatro ha-1 a-1. Das Niveau der Marktpreise für das im Kurzumtrieb produzierte Hauptsortiment Hackschnitzel deutet auf einen aufnahmebereiten Markt mit für die Wirtschaftlichkeit der Produktion ausreichenden Preisen hin. Vergleiche mit längeren Zeitreihen, bei denen aktuelle Preisschwankungen geglättet sind, für Estland zwischen 2003 bis 2013, für Lettland zwischen 2009 bis 2014 und für Litauen zwischen 2008 bis 2014, bestätigen diese Aussage. Durch die Ermittlung der Annuitäten wird die Wirtschaftlichkeit einer KUP am Beispiel eines Betriebes in Lettland untersucht. Auf der Aufwandsseite konnten tatsächliche Kosten-Größen für eine Fläche von 100 ha in die Berechnungen einbezogen werden. Damit steht für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Datenbasis zu den Kosten zur Verfügung, die nicht ausschließlich für kleine Versuchsflächen in Estland, Lettland und Litauen erhoben wurde. Auf der Marktseite kann auf aktuelle Marktpreise für Hackschnitzel, bestätigt durch langfristige Zeitreihen, zurückgegriffen werden. In dieser, mit realen Zahlen fundierten Berechnung sind die Zahlungsströme dargestellt. Nicht in diese Kalkulation wurden wegen der Unsicherheit eines positiven Bescheides durch den LAD die Fördergelder einbezogen. Die Berechnungen zeigen positive Annuitäten, dem Indikator für den profitablen Betrieb einer KUP. Eine Sensitivitätsanalyse mit Veränderungen aller Kosten- und Ertragsfaktoren um jeweils 10 % bestätigt die Ertragsstabilität. Schließlich wird durch den Vergleich des Ergebnisses der Annuitätenberechnung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, der als Hauptkultur Weizen produziert, aufgezeigt, dass die Produktion von Holz auf landwirtschaftlichen Flächen mittels KUP die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist. Als agrarpolitischer Ausblick für die EU lässt sich aus der Gesamtanalyse resümieren, dass eine "Arbeitsteilung", Feldfrüchte in den Mitgliedsländern zu erzeugen, in denen die Produktionsbedingungen aufgrund von klimatischen Aspekten und Standortparametern optimal sind, nicht gefördert, sondern eher gebremst wird. Wenn die Betriebsergebnisse aus der Produktion von Holz in KUP weiter zunehmen, wird der Markt durch die Aussicht auf höhere monetäre Erträge die Strukturanpassung, auch gegen die restriktive nationale Auslegung der EU-Förderrichtlinien in Estland, Lettland und Litauen bewirken.:Danksagung I Inhaltsverzeichnis III Abbildungsverzeichnis VII Tabellenverzeichnis VIII Abkürzungsverzeichnis XII 1 Einleitung 1 1.1 Diskrepanz bei der Abschätzung der zukünftigen Holznachfrage und der tatsächlichen Entwicklung 1 1.2 Tendenzen bei der Nachfrage und dem Angebot von Holz in der Europäischen Union 4 1.3 Positive Voraussetzungen für die Produktion von Holz in Estland, Lettland und Litauen 7 2 Zielstellung der Arbeit 11 3 Vorgehensweise 14 4 Stand des Wissens 17 4.1 Europarechtliche Bestimmungen für die Holzproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen 17 4.1.1 Begriffsabgrenzungen 18 4.1.1.1 Abgrenzungen des Begriffs der Kurzumtriebsplantage von Wald 18 4.1.1.2 Waldbegriff der Europäischen Union 19 4.1.2 Kurzumtriebswirtschaft als landwirtschaftliche Tätigkeit 19 4.1.2.1 Erlaubte Baumarten für den Kurzumtrieb in der Europäischen Union 20 4.1.2.2 Agroforstsysteme im Vergleich zu Kurzumtriebsplantagen in der Terminologie der Europäischen Union 20 4.1.3 Gemeinsame Agrarpolitik 2020 21 4.1.3.1 Organe der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Ebene der Europäischen Union und der Verwaltungsunterbau in den Mitgliedstaaten 21 4.1.3.2 Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 im Rahmen des Zielsystems Europa 2020 24 4.1.3.3 Instrumentarien der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 26 4.1.3.4 Finanzmittel zur Agrarstrukturförderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 36 4.2 Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Estland, Lettland und Litauen 37 4.2.1 Derzeitiger Bestand und Betrieb von Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 37 4.2.2 Entwicklung der Plantagenflächen zur Produktion von Holz im Kurzumtrieb in Estland, Lettland und Litauen bis 2014 40 4.2.2.1 Estland 40 4.2.2.2 Lettland 41 4.2.2.3 Litauen 41 5 Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen in Estland, Lettland und Litauen zur Holzproduktion in Kurzumtriebsplantagen 43 5.1 Begriffs-Präzisierungen als Ausdruck der nationalen Verständnisse der Vorschriften der Europäischen Union 43 5.1.1 Waldbegriff in Estland, Lettland und Litauen 43 5.1.1.1 Waldbegriff in Estland 43 5.1.1.2 Waldbegriff in Lettland mit der Besonderheit der Forstplantage nach dem lettischen Waldgesetz 44 5.1.1.3 Waldbegriff in Litauen 50 5.1.2 Umtriebszeiten bei Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 51 5.1.3 Zugelassene Baumarten für Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 52 5.1.4 Unbestimmte Rechtsbegriffe für Nachhaltigkeit in den Waldgesetzen von Estland, Lettland und Litauen 53 5.2 Umsetzung der Förderbestimmungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 in Estland, Lettland und Litauen 55 5.2.1 Direktförderung (Säule 1) in Estland, Lettland und Litauen 56 5.2.1.1 Ausgestaltungen der Voraussetzungen für die Direktförderung 57 5.2.1.2 Instrumentarien der Direktförderung 60 5.2.2 Strukturförderung (Säule 2) in Estland, Lettland und Litauen 69 6 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Produktion von Holz in Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Estland, Lettland und Litauen 74 6.1 Parameter zur Definition der Angebotsseite: Verfügbare Produktionsfaktoren 74 6.1.1 Verfügbarkeit der Ressource Arbeit 74 6.1.2 Verfügbarkeit der Ressource Boden 77 6.1.2.1 Eignung von Flächen in Estland, Lettland und Litauen zur Produktion von Holz in Kurzumtriebsplantagen 77 6.1.2.2 Möglichkeit des Bodenerwerbs 79 6.1.2.3 Maßnahmen zur Erhöhung des Flächenangebotes auf den Bodenmärkten in Estland, Lettland und Litauen 82 6.1.2.4 Entwicklung der Preise für landwirtschaftliche Flächen in Estland, Lettland und Litauen 84 6.1.3 Verfügbarkeit der Ressource Kapital 85 6.1.3.1 Infrastruktur als maßgebliche Größe des volkswirtschaftlichen Sozialkapitals 85 6.1.3.2 Betriebliches Privatkapital als Investitionsvoraussetzung 86 6.2 Marktsegment für in Kurzumtriebsplantagen erzeugtem Holz in Estland, Lettland und Litauen 87 6.2.1 Potenzialabschätzungen für die Holzmärkte in Estland, Lettland, Litauen und für die Europäische Union 87 6.2.2 Nachfrage nach Holz in der Zielplanung für die Energiebedarfsdeckung in Estland, Lettland und Litauen 91 6.2.2.1 Planerische Ansätze zur Energieversorgung in Estland 94 6.2.2.2 Planerische Ansätze zur Energieversorgung in Lettland 95 6.2.2.3 Planerische Ansätze zur Energieversorgung in Litauen 96 6.3 Business Case für ein reales Unternehmen in Lettland 97 6.3.1 Naturale und monetäre Erträge von Weidenplantagen 98 6.3.1.1 Mengenerträge in Kurzumtriebsplantagen 99 6.3.1.2 Preisniveaus auf dem Markt für Hackschnitzel in Lettland 104 6.3.1.3 Preisniveauvergleich für Litauen und Estland 107 6.3.2 Kosten der Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen 108 6.3.3 Ermittlung der Annuitäten als Entscheidungsgrundlage 113 6.3.4 Betrachtung von Veränderungen von Parametern anhand einer Sensitivitätsanalyse 118 6.3.5 Betrachtung des Ergebnisses der Business Case-Berechnung 120 7 Diskussion der Ergebnisse 126 7.1 Hypothese: Das Regelwerk und die darin enthaltenen Fördermaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020/Europa 2020 begünstigen die Produktion von Holz in Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen. 126 7.2 Hypothese: Die nationalen Ausgestaltungen der Bestimmungen der EU favorisieren nicht die Anlage und Nutzung von Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 135 7.3 Hypothese: Die Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital stehen in Estland, Lettland und Litauen in ausreichendem Maße zur Verfügung. 143 7.4 Hypothese: Die Märkte für in Kurzumtriebsplantagen erzeugtem Holz sind zu Preisen aufnahmefähig, die einen rentablen Betrieb von Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen erlauben. 145 7.5 Hypothese: Die Holzproduktion auf Kurzumtriebsplantagen führt zu höheren monetären Erträgen als der Anbau von annuellen Feldfrüchten in Estland, Lettland und Litauen 149 8 Zusammenfassung 152 9 Abstract 157 10 Literaturverzeichnis 161 10.1 Quellennachweis nach Autoren 161 10.2 Rechtsquellen 194 10.2.1 Völkerrechtliche Verträge 194 10.2.2 Rechtsquellen der Europäischen Union 194 10.2.2.1 Grundlagen für die Europäische Union 194 10.2.2.2 Verordnungen der Europäischen Union in chronologisch-numerischer Reihenfolge 194 10.2.2.3 Richtlinien der Europäischen Union in chronologisch-numerischer Reihenfolge 197 10.2.2.4 Delegierte Verordnungen der Europäischen Union in chronologisch-numerischer Reihenfolge und Entscheidungen 197 10.2.3 Rechtsquellen der Bundesrepublik Deutschland 199 10.2.4 Rechtsquellen der Republik Estland 199 10.2.5 Rechtsquellen der Republik Lettland 200 10.2.6 Rechtsquellen der Republik Litauen 201 ; The demand for timber will rise over the prognosis timeframe of the next 15 years until 2030. For Europe, demand forecast shows a deficit of supply of 300 mio. m³ per year; one study even states the amount at 430 mio. m³. The growth of the world population in combination with a growing economy will further increase the demand for wood, despite the current situation of equilibrium between demand and supply as shown by figures regarding the actual wood production. The demand is driven by many factors. Long-term prognoses to the year 2030 predict a permanent rise in demand for energetic use, which is above the rise of wood for material use. The bio economic trend, including the reduction of greenhouse gas emissions through the gradual reduction of fossil energy sources as a primary energy supply, has been reinforced through the Paris Agreement, adopted by the international community in 2015 with the aim of climate protection. Also other factors will strengthen future demand: the tendency towards decentralised energy production, especially within municipalities, which will particularly grow the demand for fuel wood and weak assortments; the tendency towards reducing dependence on Russia as a supplier of natural gas and oil; and the substitution of fossil energy sources for wood in the production of chemicals and fuel. The EU sees in the forests of its member states a large standing wood supply, which would need to be activated to reach the goal of substituting 20% of primary energy with renewable energy sources by 2020. Wood production and use has a neutral CO2 footprint throughout its lifecycle; if produced sustainably, it only emits as much CO2 as it had previously bound within itself through photosynthesis. Increasing the use of timber in the energy mix reduces the pollution of the atmosphere with CO2 Forest-inventories like the recently published 3rd German National Forest Inventory underline this assumption of the EU regarding the reserves. However, not all of the stock in the forests can be activated, as some forests are taken out of production due to ecological and socio-economic reasons. Entrepreneurs whose business model is determined by the production of wood on agricultural land evaluate possible locations for the production of wood in short rotation according the political and legal security, the availability of resources and the factor prices. The Baltic States offer favorable preconditions. All three states fulfill the major parameters for wood production on coppices on agricultural land: protection of the liberal order; secured legal system with the protection of property; barrier-free access to the markets within the EU; no currency risks; favorable climatic conditions with sufficient precipitation; and large amounts of resources in land and labor. The classification as agricultural activity on agricultural land and as an agricultural permanent crop makes SRC principally entitled to EU funding programs through direct support, the so-called 1st pillar, as well as though the funding of the agricultural structures, the so-called 2nd pillar. SRC are included in the goal cluster of Europe2020/CAP2020. For the SRC farmers on a national level, the applicable legislation derived from the EU-regulations and their administrative interpretations are crucial. The environmental performance of SRC was especially recognised, while excluding them from the Greening-Commitment. Surprisingly however, SRC is recognised with the factor 0.3 as a substitute for the compulsory creation of ecological compensation conservation areas, whereas argoforest systems with a lower soil regeneration period are recognised with the factor 1. The SRC agriculturist can request an appeal proceeding only if he feels there are discrepancies between the administrative acting and the superior national laws or EU rules. In comparison to the funding of traditional agriculture with annual crops, interpretations were identified in both pillars which discriminate against SRC by diminishing it or excluding it all together. In the direct funding sector this is especially applicable to meliorated land. A detailed analysis has shown that the establishment of SRC on such land leads to the complete denial of direct funding, like in Latvia, or subjection to strict conditions which hinder any SRC, like in Estonia and Lithuania. This is significant because in Estonia roughly 54%, in Latvia roughly 62% and in Lithuania roughly 78% of agricultural land has a drainage system. Within the 2nd pillar, the SRC farmer is excluded from support, especially in granting subsidies for building construction, acquisition of machines and other equipment. The definition of the rotation periods is causing another hurdle. The production of wood on SRC is steered towards certain market segments, mainly fuel wood and weak assortments, through the predefined rotation periods within the different Baltic States. These are generally set to five years. Efforts to soften this restrictive rule have so far been unsuccessful. Further stimulus guiding towards certain segments comes from the subsidies provided for reforestation by the structural funding. In the Baltic factor market, land and labour for wood production in SRC on agricultural land are available for reasonable prices and in sufficient quantities.Restrictions in purchasing land could arise from the "land-mobilisation" legal systems valid from 2014 for the new establishment of SRC. There are no authoritative figures available for the harvest yields on large scale SRC in the Baltic States. Estimations of the crop volume had to be made in comparison to regions with similar climatic conditions and the growth performance of common clones, taking into account measures from test facilities in Estonia, Latvia and Lithuania. Assessed like this, the average wood production lies at 10.00 tovd ha-1 a-1. The price levels for the wood sales in the market segment of SRC wood is robust for the internal market, as is the export demand. This is confirmed by a time-series analysis in which price fluctuations are evened out, for Estonia between 2003 and 2013, for Latvia between 2009 and 2014 and for Lithuania between 2008 and 2014. By calculating the annuity, the profitability of a SRC is evaluated using the example of an enterprise in Latvia. On the expenses side, real cost-figures for an area of 100ha could be used for the calculation, thus providing a data base which does not derive from only small experimental areas in Estonia, Latvia and Lithuania. On the market side, actual current market prices, backed up with long-term data series regarding the price level of wood chips, could be resorted to. In this calculation based on real figures, the cash-flow was illustrated. Money from the 1st and 2nd pillar was not added into the calculation due to the uncertainty of a positive decision by the LAD. The calculations show a positive result, indicating that a profitable management of a KUP is possible. A sensitivity analysis in which all cost and dendromass production figures where changed by 10% shows the stability of the calculation. Finally, a comparison of the annuity results to the income of a large company which produces annual field crops in crop rotation shows that the production of wood on agricultural land with SRC is the more economically sound alternative. Considering the agricultural outlook for the EU, one can draw from the overall analysis that a "division of labor" in which field crops are produced in the member states in which the climate aspects and the soil parameters are optimal is not supported, but rather inhibited. When the profits from the production of wood on agricultural land rise further, the market will, driven by the higher return of investment, cause that structural adjustment, despite EU subsidies.:Danksagung I Inhaltsverzeichnis III Abbildungsverzeichnis VII Tabellenverzeichnis VIII Abkürzungsverzeichnis XII 1 Einleitung 1 1.1 Diskrepanz bei der Abschätzung der zukünftigen Holznachfrage und der tatsächlichen Entwicklung 1 1.2 Tendenzen bei der Nachfrage und dem Angebot von Holz in der Europäischen Union 4 1.3 Positive Voraussetzungen für die Produktion von Holz in Estland, Lettland und Litauen 7 2 Zielstellung der Arbeit 11 3 Vorgehensweise 14 4 Stand des Wissens 17 4.1 Europarechtliche Bestimmungen für die Holzproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen 17 4.1.1 Begriffsabgrenzungen 18 4.1.1.1 Abgrenzungen des Begriffs der Kurzumtriebsplantage von Wald 18 4.1.1.2 Waldbegriff der Europäischen Union 19 4.1.2 Kurzumtriebswirtschaft als landwirtschaftliche Tätigkeit 19 4.1.2.1 Erlaubte Baumarten für den Kurzumtrieb in der Europäischen Union 20 4.1.2.2 Agroforstsysteme im Vergleich zu Kurzumtriebsplantagen in der Terminologie der Europäischen Union 20 4.1.3 Gemeinsame Agrarpolitik 2020 21 4.1.3.1 Organe der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Ebene der Europäischen Union und der Verwaltungsunterbau in den Mitgliedstaaten 21 4.1.3.2 Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 im Rahmen des Zielsystems Europa 2020 24 4.1.3.3 Instrumentarien der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 26 4.1.3.4 Finanzmittel zur Agrarstrukturförderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 36 4.2 Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Estland, Lettland und Litauen 37 4.2.1 Derzeitiger Bestand und Betrieb von Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 37 4.2.2 Entwicklung der Plantagenflächen zur Produktion von Holz im Kurzumtrieb in Estland, Lettland und Litauen bis 2014 40 4.2.2.1 Estland 40 4.2.2.2 Lettland 41 4.2.2.3 Litauen 41 5 Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen in Estland, Lettland und Litauen zur Holzproduktion in Kurzumtriebsplantagen 43 5.1 Begriffs-Präzisierungen als Ausdruck der nationalen Verständnisse der Vorschriften der Europäischen Union 43 5.1.1 Waldbegriff in Estland, Lettland und Litauen 43 5.1.1.1 Waldbegriff in Estland 43 5.1.1.2 Waldbegriff in Lettland mit der Besonderheit der Forstplantage nach dem lettischen Waldgesetz 44 5.1.1.3 Waldbegriff in Litauen 50 5.1.2 Umtriebszeiten bei Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 51 5.1.3 Zugelassene Baumarten für Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 52 5.1.4 Unbestimmte Rechtsbegriffe für Nachhaltigkeit in den Waldgesetzen von Estland, Lettland und Litauen 53 5.2 Umsetzung der Förderbestimmungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020 in Estland, Lettland und Litauen 55 5.2.1 Direktförderung (Säule 1) in Estland, Lettland und Litauen 56 5.2.1.1 Ausgestaltungen der Voraussetzungen für die Direktförderung 57 5.2.1.2 Instrumentarien der Direktförderung 60 5.2.2 Strukturförderung (Säule 2) in Estland, Lettland und Litauen 69 6 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Produktion von Holz in Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Estland, Lettland und Litauen 74 6.1 Parameter zur Definition der Angebotsseite: Verfügbare Produktionsfaktoren 74 6.1.1 Verfügbarkeit der Ressource Arbeit 74 6.1.2 Verfügbarkeit der Ressource Boden 77 6.1.2.1 Eignung von Flächen in Estland, Lettland und Litauen zur Produktion von Holz in Kurzumtriebsplantagen 77 6.1.2.2 Möglichkeit des Bodenerwerbs 79 6.1.2.3 Maßnahmen zur Erhöhung des Flächenangebotes auf den Bodenmärkten in Estland, Lettland und Litauen 82 6.1.2.4 Entwicklung der Preise für landwirtschaftliche Flächen in Estland, Lettland und Litauen 84 6.1.3 Verfügbarkeit der Ressource Kapital 85 6.1.3.1 Infrastruktur als maßgebliche Größe des volkswirtschaftlichen Sozialkapitals 85 6.1.3.2 Betriebliches Privatkapital als Investitionsvoraussetzung 86 6.2 Marktsegment für in Kurzumtriebsplantagen erzeugtem Holz in Estland, Lettland und Litauen 87 6.2.1 Potenzialabschätzungen für die Holzmärkte in Estland, Lettland, Litauen und für die Europäische Union 87 6.2.2 Nachfrage nach Holz in der Zielplanung für die Energiebedarfsdeckung in Estland, Lettland und Litauen 91 6.2.2.1 Planerische Ansätze zur Energieversorgung in Estland 94 6.2.2.2 Planerische Ansätze zur Energieversorgung in Lettland 95 6.2.2.3 Planerische Ansätze zur Energieversorgung in Litauen 96 6.3 Business Case für ein reales Unternehmen in Lettland 97 6.3.1 Naturale und monetäre Erträge von Weidenplantagen 98 6.3.1.1 Mengenerträge in Kurzumtriebsplantagen 99 6.3.1.2 Preisniveaus auf dem Markt für Hackschnitzel in Lettland 104 6.3.1.3 Preisniveauvergleich für Litauen und Estland 107 6.3.2 Kosten der Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen 108 6.3.3 Ermittlung der Annuitäten als Entscheidungsgrundlage 113 6.3.4 Betrachtung von Veränderungen von Parametern anhand einer Sensitivitätsanalyse 118 6.3.5 Betrachtung des Ergebnisses der Business Case-Berechnung 120 7 Diskussion der Ergebnisse 126 7.1 Hypothese: Das Regelwerk und die darin enthaltenen Fördermaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2020/Europa 2020 begünstigen die Produktion von Holz in Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen. 126 7.2 Hypothese: Die nationalen Ausgestaltungen der Bestimmungen der EU favorisieren nicht die Anlage und Nutzung von Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen 135 7.3 Hypothese: Die Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital stehen in Estland, Lettland und Litauen in ausreichendem Maße zur Verfügung. 143 7.4 Hypothese: Die Märkte für in Kurzumtriebsplantagen erzeugtem Holz sind zu Preisen aufnahmefähig, die einen rentablen Betrieb von Kurzumtriebsplantagen in Estland, Lettland und Litauen erlauben. 145 7.5 Hypothese: Die Holzproduktion auf Kurzumtriebsplantagen führt zu höheren monetären Erträgen als der Anbau von annuellen Feldfrüchten in Estland, Lettland und Litauen 149 8 Zusammenfassung 152 9 Abstract 157 10 Literaturverzeichnis 161 10.1 Quellennachweis nach Autoren 161 10.2 Rechtsquellen 194 10.2.1 Völkerrechtliche Verträge 194 10.2.2 Rechtsquellen der Europäischen Union 194 10.2.2.1 Grundlagen für die Europäische Union 194 10.2.2.2 Verordnungen der Europäischen Union in chronologisch-numerischer Reihenfolge 194 10.2.2.3 Richtlinien der Europäischen Union in chronologisch-numerischer Reihenfolge 197 10.2.2.4 Delegierte Verordnungen der Europäischen Union in chronologisch-numerischer Reihenfolge und Entscheidungen 197 10.2.3 Rechtsquellen der Bundesrepublik Deutschland 199 10.2.4 Rechtsquellen der Republik Estland 199 10.2.5 Rechtsquellen der Republik Lettland 200 10.2.6 Rechtsquellen der Republik Litauen 201
BASE
Der Sanskrittext Puṣpacintāmaṇi (PuCi) behandelt Blüten als Darbringungen (upacāra) im wichtigsten hinduistischen Verehrungsritual, der pūjā. In ca. 400 Strophen werden über 200 Namen von Blüten genannt und für verschiedene Gottheiten und pūjās als geeignete oder ungeeignete Gaben vorgeschrieben. Der Text ist eine Kompilation (Nibandha), in der die Inhalte aus 47 namentlich genannten Quellentexten referiert werden. Ziel der Dissertation ist es nicht nur, diesen Text, der 1966 zum ersten Mal herausgegeben wurde, auf der Grundlage aller überlieferter Handschriften neu zu edieren und erstmals zu übersetzen, sondern darüberhinaus in seinen Kontext einzuordnen. Dabei werden der historische Entstehungszusammenhang des Textes, die Stellung des PuCi in der Texttradition und die Möglichkeiten der Deutung seines Inhalts berücksichtigt. Ein engmaschiges Netz 29 nahe verwandter nepalischer Abschriften des Textes, das durch eine textkritische Untersuchung in Bereiche vertikaler und horizontaler Überlieferung geordnet werden konnte, reicht bis in die Entstehungszeit des PuCi zurück. Aufgrund der ältesten Textzeugen konnte eine Edition angefertigt werden, die der Urschrift des PuCi nahe kommt und im Vergleich zur editio princeps von 1966 eine authentischere Textgestalt wiedergibt. Erstmals wurde dabei auch die Übertragung ins Klassische Newari ediert, die in der Übersetzung des Textes bezüglich ihrer Ergänzungen zum und Abweichungen vom Sanskrittext Beachtung findet. Zur Aufbereitung des Materials, das die Grundlage für die anschließenden Analysen bildet, gehören darüberhinaus die botanischen Identifikationen aller im Text genannter Blüten, die in einer alphabetischen Liste und teilweise in Abbildungen zugänglich gemacht werden. Anhand der vorletzten Strophe des Textes, die in der Erstedition fehlt, konnte die Entstehungszeit des PuCi auf die Dekade zwischen 1641 und 1651 eingegrenzt werden. In diesem Vers wird der Verfasser des Textes, Māyāsiṃha, genannt sowie dessen Patron, Pratāpa Malla, der die Königsstadt Kathmandu zwischen 1641 und 1674 regierte. Eine Person namens Mayāsiṃha wird in verschiedenen Quellen mit der Ermordung eines Verwandten des Königs in Verbindung gebracht. Anhand der in der Arbeit ausgewerteten historischen Dokumente ist aber nicht sicher festzustellen, ob der mutmaßliche Intrigant Mayāsiṃha und der Verfasser der PuCi Māyāsiṃha ein und dieselbe Person waren. Der Autor, der durch die Neuedition erstmals greifbar wird, entzieht sich zugleich wieder. Unabhängig von der konkreten Verfasserschaft lässt sich der Text als Teil des Herrschaftsprogramms von Pratāpa Malla auffassen. Dieser König gilt als einer der bedeutendsten Herrscher der späten nepalischen Malla-Dynastie und stilisierte sich als ein dem dharma, der kosmischen, politischen und sozialen Ordnung, verpflichteter König. Dazu gehörte die Förderung von allen Bereichen kulturellen Lebens in Ausrichtung auf diese Weltordnung. Besonderes Interesse hegte der Herrscher für die Verehrung der in seinem Reich ansässigen hinduistischen Gottheiten. Der PuCi, in dem Normen für einen Aspekt des wichtigsten Verehrungsrituals gesammelt und geordnet sind, folgt dieser Agenda. In der späteren Manuskripttradition geht die Strophe, aus der Entstehungszeit und -ort ableitbar sind, verloren. Bemerkenswert ist, dass der Text auch ohne Autor und sogar ohne autoritativen Hinweis auf die Patronage durch einen der Kulturheroen der Malla-Zeit überlebt hat und weiter tradiert wurde. Als wichtigster Grund, der dem PuCi das Überleben sicherte, ist wohl die Tatsache anzusehen, dass im Text die panindische gelehrte Tradition auf nepalische Verhältnisse bezogen wird. Der Text behandelt mit der Kombination der Verehrung exoterischer (Smārta) Gottheiten (Śiva, Viṣṇu und Durgā) und esoterischer (Kaula) Göttinnen in den Traditionslinien der nepalischen Tantriker ein Pantheon, das für den höfischen Kult und mit ihm für die Religion der nepalischen Eliten seit der Malla-Zeit repräsentativ ist. Der Verfasser bediente sich dabei des Genres der Kompilation (Nibandha), das zu dieser Zeit in ganz Südasien beliebt und vor allem in der höfischen Kultur angesiedelt war. Die meisten Quellen, aus denen der PuCi zitiert, konnten identifiziert werden. Der Herstellungsprozess wurde weitgehend aufgeklärt. Es zeigt sich, dass der Kompilator als Primärquellen meist auf solche Texte zurückgriff, die in Nepal zu dieser Zeit als literarische Klassiker galten. Für einen nicht unwesentlichen Teil der Zitate konnte nachgewiesen werden, dass diese samt Textverweisen und teilweise sogar Kommentarpassagen aus anderen Nibandhas übernommen wurden. In erster Linie handelte es sich bei diesen Sekundärquellen um damals aktuelle Werke nordindischer Gelehrter. Das Milieu am Königshof von Kathmandu gab, so wird argumentiert, nicht nur den wichtigsten Impuls zum Verfassen des PuCi, sondern war einer der wenigen Orte, an dem ein solcher Text zu dieser Zeit überhaupt entstehen konnte. Pratāpa Malla belebte Kultur und Kunst u.a. durch Importe von Gelehrten und Textmaterialien aus den südlich angrenzenden indischen Reichen und machte so einige Quellentexte erst verfügbar. Popularität und Einfluss des PuCi als nepalischer Lehrtext (Śāstra) zeigt sich nicht nur an seiner eigenen Überlieferung. Darin finden sich Handschriften, die Hinweise auf die anhaltene Bedeutung im royalen Umfeld tragen. Die Newariübertragung entwickelt sich eigenständig weiter. Daneben konnte in nepalischen Manuskripten eine ganze Texttradition zu pūjā-Blüten nachgewiesen werden. Der PuCi ist darin eine zwar wichtige, vielleicht sogar die älteste indigen nepalische, aber eben nur eine Artikulation des Themas in einem verzweigten Strom aufeinander aufbauender Kompilationen, in denen ähnliches Material immer wieder neu zusammengestellt wurde. Anhand derjenigen Texte, die als direkte Nachfahren des PuCi bestimmt werden konnten, wurde demonstriert, wie spätere Autoren den PuCi als Grundlage für neue Werke nutzten. Die nepalische Texttradition zu Blüten – vielleicht kann man sogar von einem eigenen Textgenre sprechen – erlebte, wie die überlieferten Handschriften belegen, im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert einen regelrechten Boom. Sie reicht bis in die jüngste Vergangenheit und zeigt eine anhaltende Tendenz zur Übertragung in die Regionalsprachen Nepals. Der PuCi wird, nach allem was bisher bekannt ist, nicht außerhalb von Nepal kopiert oder rezipiert. Er fließt jedoch in Form von gekennzeichneten oder stillschweigenden Zitaten in andere nepalische Nibandhas ein, die ihrerseits überregionale Bedeutung erlangt haben. So trägt der PuCi indirekt zur panindischen gelehrten Tradition bei. Wie der PuCi als Text seinen Verfasser und Patron verliert, verliert sich im Laufe der Zeit auch der Text als solcher und geht in neue Kompositionen auf. Die im PuCi gesammelten Informationen werden weiter tradiert, Verfasserschaft oder konkrete Textgestalt erscheinen dabei nebenrangig. Der PuCi ist ein hochspezialisierter Lehrtext, in dem enzyklopädisch Vorschriften zur Materialkunde des upacāras Blüte (puṣpa) aufgeführt werden, ohne Kontext oder Begründungen zu geben. In der vorliegenden Arbeit wird gezeigt, wie sich das Regelwerk des PuCi in den weiteren Kontext panindischer Gelehrsamkeit einbetten lässt. Dazu wurden die Regeln nach ihren Gültigkeitsbereichen geordnet und sukzessive analysiert. Es sind allgemeine und spezielle Regeln unterscheidbar. In den allgemeinen Regeln, die festlegen, was eine Blüte als Gabe an Gottheiten qualifiziert, kommen ästhetische Ansprüche zum Ausdruck. Wie wohl für Ritualgegenstände allgemein, zielen diese Vorschriften aber vor allem auf die Wahrung von Reinheit. Die śāstrische Behandlung von Blüten zeigt Parallelen zu derjenigen von Speisen (anna) oder Gaben (dāna) und lässt sich so als Teil eines allgemeineren Diskurses erfassen, wie er vor allem von Autoren des Dharmaśāstra entwickelt wurde. Die speziellen Regeln sind zumeist einfache Zuordnungsregeln. Die wichtigsten Komponenten dieser Vorschriften sind Blüten und Gottheiten, also die dargebrachte Materie und der Empfänger dieser Gabe. Der Verehrer oder Geber wird in vielen Regeln genannt, jedoch recht selten charakterisiert. Die Handlung selbst, das Darbringen der Blüten, ist nur indirekt über die Resultate, die sie produziert, greifbar. Diese Komponenten sind in den drei Arten, in die pūjā traditionell eingeteilt wird, verschieden ausgeprägt und gewichtet. Besonders lassen sich die regelmäßige (nitya) Verehrung und diejenige mit einem Begehren (kāmya) kontrastieren, wohingegen die fallweise (naimittika) Verehrung zur nityapūjā tendiert und insgesamt vergleichsweise blass bleibt. Verdienste, die für die nitya- und naimittikapūjā sehr allgemein formuliert werden, sind in der pūjā mit einem Begehren (kāmya) erwartungsgemäß viel konkreter. Dagegen wird die innere Einstellung, für die in nitya- und naimittikapūjā devotionale Hingabe (bhakti) gefordert ist, in dieser Art von pūjā kaum thematisiert. Durch die Analyse zeigte sich weiter, dass die physischen und kulturellen Charakteristika der Blüten mit der jeweils zentralen Komponente der Regeln in Beziehung gesetzt werden können. In der nityapūjā lassen sich Parallelen zwischen Eigenschaften der Blüten, wie deren Namen, Formen, Standorten oder kulturellen Assoziationen, und denen der Gottheiten feststellen. Der zeitliche Anlass (nimitta) ist diejenige Komponente, die für die Verwendung von Blüten in der naimittikapūjā von Bedeutung ist. Wie in der kāmyapūjā scheinen die jeweils verehrten Gottheiten nur zweitrangig, wenn darüber zu entscheiden ist, welche Blüten zu verwenden sind. Blüten, die für die Verehrung mit einem Begehren (kāmyapūjā) vorgeschrieben sind, lassen sich über ihre Charakteristika mit eben diesem Begehren verknüpfen. Die Eigenschaften der Blüten lassen sich so als rituelle Potenzen betrachten, welche die jeweils unterschiedlichen Ausrichtungen der drei Arten von pūjā betonen. Neben Unterschieden zwischen den Vorschriften für die drei Arten der pūjā werden auch diejenigen zwischen den ersten drei Kapiteln und dem vierten behandelt. Dies entspricht der Grenze zwischen exoterischer Ritualtradition, die auf Schriften der Smārtas rekurriert, und der esoterischen der Kaulas. Für die exoterische Tradition ist tendenziell eine Anbindung an die vedische Ritualistik festzustellen. Pflanzen, die zur materiellen Ausstattung von Śrauta-Ritualen gehören, gelten als wichtige pūjā-Blüten, obwohl es sich häufig nicht um Blüten im eigentlichen Sinne, sondern um Gräser oder Blätter handelt. Vedische Rituale werden in Vergleichen herangezogen, in denen die Verdienstlichkeit der pūjā betont wird. Im vierten Kapitel spielt die Welt der vedischen Rituale dagegen kaum eine Rolle. Pflanzen mit vedischen Wurzeln werden kaum erwähnt oder sogar abgelehnt, Śrauta-Rituale bilden keine Vergleichsmomente. Ein weiterer Punkt, in welchem die Ansichten zu pūjā-Blüten aus exoterischer und esoterischer Perspektive auseinanderzugehen scheinen, ist das verbale Gewicht, das auf die Befolgung der Regeln gesetzt wird. Für die Darbringung der falschen Blüten werden im vierten Kapitel des PuCi viel drastischere Konsequenzen angedroht als in den ersten drei Kapiteln. Aussagen, dass fehlende Blütengaben ersetzt und durch bloße Hingabe (bhakti) substituiert werden können, sind Teil der Smārta-, nicht aber der Kaula-Vorschriften. Obgleich sich also Kaula-Ritual in seiner Materialität von der vedischen Ritualistik abgrenzt, ähnelt es ihr in seiner hyperritualistischen Einstellung. Im Großen und Ganzen sind die im Text referierten Vorschriften nicht willkürlich. Es lassen sich Regelmäßigkeiten der Zuordnungen feststellen. Für diese Zuordnungen von Blüten und Göttern, Blüten und Zeiten oder Blüten und Resultaten finden sich vielerlei Parallelen in anderen Gebieten der in Sanskritschriften überlieferten Gelehrtenkultur. Der Text enthält jedoch auch Stellen, die widersprüchlich oder unverständlich sind. Einige Widersprüche werden vom Kompilator harmonisiert, andere bleiben unvereint stehen. Neben Namen prominenter Blüten, die häufig genannt werden und in regelmäßigen Beziehungen zu Gottheiten stehen, werden solche erwähnt, die wenig bekannt sind oder die schlicht Textkorruptionen darstellen. Der Verfasser einer Kompilation muss fast zwangsläufig Korruptes und Unverständliches – ich habe dies "blinde Flecken" genannt – im Text akzeptieren, will er seine Quellen, die ihm nicht in kritischen Editionen sondern in Handschriften unterschiedlicher Qualität vorliegen, möglichst treu wiedergeben. Dies gilt in besonderem Maße für einen Text, der wie der PuCi viele Eigennamen enthält. Vor allem die Übersetzung dieser Eigennamen erscheint als das zentrale Anliegen der Übertragung des Textes ins Newari. Die sprachlichen Strukturen, die im Sanskrittext schon recht stereotyp sind, werden dabei weiter vereinfacht, und es finden sich kaum Erläuterungen zum Grundtext. Die Übertragung ist daher in erster Linie lexikographisch zu nennen. Verschiedene Übersetzungstechniken kommen zum Einsatz. Bekannte Blüten werden meist stabil übersetzt. Sie tragen eigene Newarinamen oder zumindest solche, die durch Lautverschiebungen aus dem Sanskrit adaptiert wurden. Unbekannte Blüten werden dagegen mechanisch durch das Anfügen des Newaribegriffs für "Blüte" übertragen oder komplett unterschlagen. Anhand einiger Newariglossen konnte gezeigt werden, wie lokal bedeutsame Ritualflora mit der gelehrten Tradition verknüpft wird. Dabei nutzte der Übersetzer u.a. die Interpretationsspielräume, die ihm der Text durch nicht eindeutig definierte oder unverständliche Sanskritnamen von Blüten – durch seine "blinden Flecken" – bot. Insgesamt betrachtet ist der PuCi als ein erfolgreicher Versuch zu bewerten, translokale normative Tradition auf lokale Gegebenheiten zu beziehen. Dabei ist der Text in erster Linie eine intellektuelle Angelegenheit. Es handelt sich um einen allgemeinen Charakterzug der Sanskritgelehrsamkeit, dass Śāstras nicht beschreiben, was in der Welt vor sich geht, sondern vielmehr wiedergeben, was als Wissen darüber überliefert ist. Der PuCi ist damit eher ein Prestigegegenstand, der einer Luxuskultur, nämlich dem höfischen Milieu, entstammt, als ein Gebrauchstext. ; The Puṣpacintāmaṇi (PuCi), a compendium (nibandha) containing rules for the use of flowers in Hindu pūjā, was written between 1641 and 1651 at the royal court of Kath-mandu, Nepal under one of the most illustrious rulers of the late medieval Malla dynasty, Pratāpa Malla. The dense manuscript evidence reaches back to the time of composition and allows for reconstructing a text close to the original. Moreover, on the basis of the quoted sources the procedure of compilation becomes almost tangible. The PuCi reflects the medieval Hindu religion of the Nepalese elites, which tradi-tionally and up to recently was centred on the king as its major ritual patron. The struc-ture of the text mirrors a peculiar Nepalese combination of exoteric and esoteric cult practices. Flowers for Śiva, Viṣṇu, Sūrya and the other Grahas as well as in the śrāddha as prescribed in the common Dharmaśāstranibandhas are dealt with in the first two chapters. The third chapter might be seen as a hinge between the two ritual modi: con-cluding the area of smārta worship it deals with flowers for Durgā, who is considered to be the exoteric identity of the multitude of esoteric goddesses unfolding into different lines of transmission (āmnāya) of the Kaula traditions dealt with in the last chapter of the text. Furthermore, the analysis of the texts used for composing the PuCi attests to a strong link to the pan-Indian Sanskrit tradition and yet at the same time to its Nepalese prov-enance. There are texts quoted which by the 17th century must have become the "clas-sics" among the authorities on Nepalese ritual matters, such as the Śivadharma literature or the Manthānabhairavatantra. On the other hand the text heavily draws on works by North Indian Nibandhakāras, which must have been "brand new" at that time, such as Narasiṃha Ṭhakkura's Tārābhaktisudhārṇava. The findings affirm that Pratāpa Malla was one of those royal figures who actually imported scholars and new texts in order to update the Nepalese version of Hinduism. In a wider perspective the text bears evidence to how fast knowledge and texts travelled in medieval South Asia. Research into Nepalese manuscripts has uncovered a larger textual tradition on pūjā flowers surviving in about 100 manuscripts. These texts are closely interrelated. Newly emerging texts may take material from older compilations as their skeleton and coat it with new references or may be self-sustained developments of parts of their predecessors. Texts are translated into the vernaculars, into Newari and later on into Nepali. The Puṣpacintāmaṇi may be considered paradigmatic for this tradition. Its translation into Classical Newari in course of time comes to lead a life of its own, the Sanskrit text or parts thereof form the bones for later texts, and so forth. Looking at the contents of the Puṣpacintāmaṇi several observations can be made. The text belongs to the prescriptive śāstra literature, which, according to its self-conception, relates back to earlier authorities to establish normative discourse rather than to nor-malize existing practice. The text is highly specialised by focusing on a single material aspect of ritual and consequently dropped all information of its sources that went be-yond its immediate scope. The text is purely encyclopaedic. It only presents the rules according to a certain order without linking them theoretically. In the set of regulations general and special rules can be distinguished. The general rules for procurement, treatment and disposal of pūjā flowers allow for statements about the general conception of the same. They echo Brahmanical values of purity and show parallels to rules formulated for food and gifts. The special rules, in which particular flower species are prescribed (vihita) or prohibited (niṣiddha), can not only be ordered according to the deities, as in the text itself, but also according to the types of ritual they relate to, namely nitya, naimittika and kāmya. Notably, the flowers in their physical characteristics and cultural associations can be linked to different components of the rules stated. In nityapūjā the features of the flowers tend to correspond to that of the deities, in naimittikapūjā to the time component and in kāmyapūjā to the result to be achieved. Moreover, in nityapūjā a certain looseness of stress on the compliance with the rules is discernible. After all, devotion (bhakti) plays a major role, which may refer back to the deep rootedness of pūjā in the bhakti traditions. In contrast, prescriptions for kāmyapūjā are very precise and results are related to certain flowers almost mechanically. Moreover, statements of bhakti as superior means of worship are restricted to the first three chapters of the texts. In other regards too distinctions between rules for exoteric and esoteric worship are discernible. For example, there is a strong tendency in text portions of dharmaśāstric origin to keep on with the prestigious Vedic heritage in ritual flora—even if this requires the category "flower" (puṣpa) to be stretched considerably to include grasses or leaves—whereas plants known to be efficient in Vedic ritual tend to be more rarely prescribed or even prohibited in the Kaula texts. Despite remarks on the systemic character of the rules, from an overall perspective it must be said that the text does not seem to aim at presenting a closed and thoroughly composed system. There are obvious contradictions, incomprehensible passages and unidentifiable flower names. These make the text have its dark and impenetrable edges. The translation into Newari confirms the impression that the text was not meant to be a highly sophisticated product well-conceived to the core, meaningful and understood in every detail. Many flower names mentioned in the text are either translated quite mechanically into Newari or they are completely dropped. But there are also some few cases in which the Newari text seems to take up names that are either unintelligible or whose botanical identity is a matter of discussion in order to provide plants of impor-tance in local pūjā practice with a Sanskrit identity. But still, the text stays remote from actual practice. It was surely not meant to serve as a practical guide (prayoga). It operates on a different level. It assembles śāstric refer-ences in a specific tailoring and at maximum its use might have been to provide a le-gitimatory backup (pramāṇa). It is a link in the chain that loosely connects the trans-local śāstric discourse with a local pūjā practice. The translation into Newari can be seen as the next stride towards ritual application. There was no need whatsoever for a text like this. The world could have lived without it. Pratāpa Malla would not have been a less illustrious king and Newar ritual flora would not have been less manifold. But the cultural climate of the 17th century, with three intensely competing kingdoms within the narrow confines of the Kathmandu valley and the court of a king who, personally, was very fond of the divine inhabitants of his realm, provided the ideal breeding ground for a composition specializing in and thereby highlighting a minute detail of one of the or even the most prominent ritual practice of that time. It may have been a mere intellectual exercise of some pandits, a true l'art pour l'art, but nevertheless it appears to be a rewardingly informative witness of the way in which medieval Nepalese religion was conceived and constructed in elite circles.
BASE
DIE GESCHICHTE DES WELTKRIEGES II. BAND Die Geschichte des Weltkrieges (-) Die Geschichte des Weltkrieges II. Band (2,1920) ( - ) Einband ( - ) [Abb.]: Der Ortler von Batterie Goldsee aus. ( - ) Titelseite ([I]) Impressum ([II]) Vorwort. ([III]) Inhaltsverzeichnis. Band II. ([V]) Politisch-geschichtliche Einleitung. ([V]) Feldzug gegen Rußland. (Von Ende Dezember 1914 bis in die zweite Hälfte 1916.) ([V]) Der Krieg gegen Italien. (VI) Seekrieg 1915/16. Der Feldzug gegen Serbien 1915/16. Der Feldzug gegen Montenegro 1915/16. (VII) Kunstbeilagen. ( - ) Mitarbeiter des 2. Bandes. ( - ) Politisch-geschichtliche Einleitung. ([1]) [Abb.]: ([1]) 1. Ein allgemeiner Überblick bis zum Ausbruch des italienischen Krieges. ([1]) [Abb.]: Graf Stephan Tisza, ungarischer Ministerpräsident. (2) 2. Das verhalten der Vereinigten Staaten von Nordamerika bis zum Untergang der Lusitania. (2) [Abb.]: Baron Burian, Österreich-Ungarns Minister des Äußeren. (3) [Abb.]: Woodrow Wilson, Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika. (4) [Abb.]: Bryan, früher Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Nordamerika. (5) [Abb.]: Die südwestlich von Kap Old Head an der irischen Küste torpedierte "Lusitania" (31500 Tonnen) aus dem Hafen von New York in See gehend. (6) 3. Wie es zum italienischen Kriege kam. (6) [Abb.]: Die Garibaldifeier in Quarto. (10) [Abb.]: Trient, Dom und Neptunbrunnen. (11) [2 Abb.]: (1)Giovanni Giolitti, früherer italienischer Minister des Äußeren. (2)Francesco Crispi, früherer italienischer Minister des Äußeren. (15) 4. Das Eingreifen Bulgariens und der Balkan bis zum Ende des Jahres 1915. (16) [Abb.]: Dr. V. Radoslawow, bis Juni 1918 bulgarischer Ministerpräsident. (17) 5. Die weiteren Ereignisse bis Mitte 1916 mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Balkan und des Konfliktes mit Amerika. (18) [2 Abb.]: (1)Die Versenkung der "Arabic". (2)Dr. Dumba, österreichisch-ungarischer Botschafter in Washington. (19) Feldzug gegen Rußland. Von Ende Dezember 1914 bis in die zweite Hälfte 1916. ([23]) [Abb.]: ([23]) Die Winterschlachten in den Karpathen 1915. ([23]) Die Vorkämpfe Ende Dezember 1914. (24) Schlacht bei Jaslo und Krosno. (24) [Abb.]: GdI. Josef Ritter Krautwald von Annau. (25) Ostfront. (25) [Abb.]: Munitionstransport am Uszsoker Paß. (26) Ereignisse bis zum Beginn der Januaroffensive. (26) [Abb.]: Polarhunde des Professors König in den Karpathen. (27) Die Januaroffensive. (27) Beginn der Offensive der Armee Boroevic. (23. - 27. Januar 1915.) (28) Die Eroberung des Uzsoker Passes (23. - 27. Januar 1915.) (28) Die Kämpfe der Gruppen FZM. v. Puhallo und FML. von Krautwald. (29) Die russische Offensive am Duklapasse. (29) [Abb.]: Patrouille im Schneehemd. (30) Der russische Vorstoß auf Mezö-Laborcz. (31) [Abb.]: Auf der Flutorica. (31) Ereignisse an dem Ostflügel der Nordfront Ende Januar. Erneuerte Offensive. (31) Kämpfe der Armeegruppe GdK. Freiherr v. Pflanzer-Baltin. (32) [Abb.]: FML. Emil Schultheisz von Devecser. (33) Der Winterfeldzug 1915 in den Karpathen, in Ostgalizien und der Bukowina. (34) 1. Die deutsche Südarmee. (34) [Abb.]: GO v. Linsingen. (35) [Abb.]: Nach dem Gefecht vor Jaowrnik im Oportal am 2. Februar. (36) 2. Die Armee GdK. Freiherr von Pflanzer-Baltin. (37) [Abb.]: Am Toronya-Paß. (37) [Abb.]: GdI. Klaudius Frhr. v. Czibulka. (39) [Abb.]: Honved-Kanonenbatterie in den Waldkarpathen. (40) Die Kämpfe im März 1915. (41) Die Kämpfe in den Ostbeskiden und westlichen Waldkarpathen bis zum Beginn der Osterschlacht. (41) [Abb.]: Die wiederhergestellt Eisenbahnbrücke bei Eporzac. (42) Eingreifen der Armee GdK. v. Böhm-Ermolli in den Kampf. (43) Die Kämpfe an der galizischen Westfront bis Ende April 1915. (43) Die Osterschlacht. (44) [Abb.]: Auf dem Zwinin. (45) Weitere Aprilkämpfe. Die Kämpfe im Oravatale. (46) Przemysl [Przemyśl]. Zweite Belagerung und Fall der Festung am 22. März 1915. (46) [Abb.]: Straßensperre im Außengürtel von Przemysl. (47) [Abb.]: Vor dem Abflug einer Erkundungsfahrt. (50) [Abb.]: GdI. von Kusmanek mit Stab. (51) [Abb.]: Trümmer des von uns gesprengten Werks XIII. (52) [Abb.]: Gesprengter 30,5-Mörser. (53) [Abb.]: Verkauf der "Festungs-Zeitung". (55) [Abb.]: Verteilung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung. (56) Die Kämpfe der Deutschen im Osten. (Von Anfang Januar bis Ende April 1915.) (58) [Abb.]: Deutsche Sturmbrücke über die Bzura. (58) [Abb.]: Stimmungsbild aus Augustów. (59) [Abb.]: Blick auf die Memel aufwärts. (60) [Abb.]: Schutzdamm an der Memel als Schützengraben. (61) Der Frühjahrsfeldzug 1915 in Galizien. (62) 1. Einleitung. (62) [Abb.]: Beschießung des Pustkiberges bei Lugna vor dem Sturm am 2. Mai. (63) 2. Durchbruchsschlacht bei Gorlice-Tarnów (2. bis 5. Mai). (63) [Abb.]: Trommelfeuerwirkung auf Höhe 419 bei Tarnów. Fliegeraufnahme. (64) [Abb.]: Besuch Kaiser Wilhelms II. bei österreichisch-ungarischen Truppen. ( - ) [Abb.]: GdI. Rudolf Stöger-Steiner Edler vin Steinstädten. (65) 3. Verfolgungskämpfe in den Karpathen. (65) 4. Verfolgungsschlacht bei Sanok und Rzeszów. (8. - 11. Mai.) (66) [Abb.]: Einmarsch des Honved-Infanterie-Regiments Nr. 19 in Tarnów. (67) [Abb.]: Der Friedhof von Gorlice. (68) 5. Einleitungskämpfe zur Schlacht bei Przemyśl. (12. - 13. Mai.) (68) [Abb.]: Oberleutnant Robert Freiherr von Procházka. (69) [Abb.]: Der Friedhof von Brzostek nach dem Kampfe. (70) [Abb.]: Blick auf den Ostry von der Straße südlich Orawa. (71) 6. Schlacht bei Przemyśl. I. Teil. (24. bis 29. Mai.) (72) [Abb.]: Maschinengewehrabteilung auf Fahrrädern in Verfolgung der Russen bei Rzeszów. (73) 7. Wiedereroberung von Przemyśl. (30. Mai bis 3. Juni.) (74) [Abb.]: Treffer eines eigenen 30,5 cm-Mörsers in einer Panzerkuppel. (75) [Abb.]: Einzug der Verbündeten in Przemyśl am 3. Juni 1915. (76) 8. Geschichte Przemyśl während der Russeninvasion. (76) [Abb.]: Werk X nach Erstürmung. (77) [Abb.]: Generalleutnant Paul Kneißl, Führer der bayr. Division. (79) [Abb.]: Thronfolger Erzherzog Karl Franz Joseph und FM. Erzherzog Friedrich in Przemyśl. (81) [Abb.]: Die Jupajówka-Höhe bei Jaroslau nach Erstürmung durch das Infanterie-Regiment Nr. 56. (82) 9. Schlacht bei Przemyśl. 2. Teil. 3. - 6. Juni. (82) 10. Schlacht bei Stryi und Kämpfe am Pruth und Dnjester. (24. Mai bis 15. Juni.) (83) [Abb.]: Die gesprengte Sanbrücke bei Radymno. (83) [Abb.]: Korpskommandant Graf Bothmer. (85) 11. Durchbruchsschlacht bei Mościska und Lubaczów. (12. - 15. Juni.) (86) [Abb.]: In den Ruinen von Sieniawa. (87) 12. Schlacht bei Gródek und Magierów. (16. - 19. Juni.) (87) 13. Schlacht bei Lemberg. (20. - 22. Juni.) (88) [Abb.]: König Ludwig von Bayern in Lemberg. ( - ) [Abb.]: GFM. v. Mackensen und GO v. Böhm-Ermolli ziehen in Lemberg ein. (90) Die deutsche Ostfront. (Ende April bis Ende Juni 1915.) (92) 1. Der Vorstoß gegen Mitau, Einnahme von Libau, Kämpfe an der Dubissa. (92) [Abb.]: Deutsche Kavallerie-Patrouille durchreitet die brennende Stadt Czawle. (93) [Abb.]: Am Hafen von Libau. (94) 2. Kämpfe südlich des Njemen und in Polen. (94) [Abb.]: GdI. Litzmann. (95) Der Sommerfeldzug in Russisch-Polen 1915. Vom 22. Juni bis 26. August. (95) Entschluß der Verbündeten zum Vorstoß nach Polen. (95) [Abb.]: Ansetzen eines Infanterie-Angriffes. (96) Rückzug der Russen über die Reichsgrenze. (23. bis 28. Juni.) (96) [Abb.]: Übergang über den Tanew. (97) Treffen bei Gliniany. (97) Durchbruchskampf bei Narol Miasto. (97) Die Heeresgruppe v. Mackensen war am 27. Juni 1915 folgend gruppiert: (98) [Abb.]: Sokal. (99) Vordringen der Verbündeten auf polnisches Gebiet. (29. und 30. Juni.) (99) [Abb.]: Etappenstation in der Kirche von Krylów. (100) Zweite Schlacht bei Krasnik. (1. bis 14. Juli.) (100) [Abb.]: Lublin - Das Krakauer Tor. (101) Schlacht bei Sokal, Krasnostaw und Sienno. (15. bis 18. Juli.) (103) [Abb.]: Überschiffung von Geschützen durch unsere Pioniere bei Iwangorod in feindlichem Artilleriefeuer. (103) Einschnüren der neuen russischen Stellung. Treffen bei Hrubieszów, Siennica - Rozana, Durchbruchskampf bei Barzechów, Gefechte bei Radom. (103) [Abb.]: Empfang des Erzherzogs Josef Ferdinand in Lublin. (104) Schlacht bei Cholm und Lublin. Eroberung von Iwangorod. (24. Juli bis 4. August.) (105) Verfolgung gegen Brest - Litowsk. (5. bis 6. August.) (107) [Abb.]: Brest - Litowsk: Haupteingang der Zitadelle mit gesprengter Hängebrücke. (107) Eroberung von Kowel durch FZM. v. Puhallo (24. August.) (108) Eroberung von Brest - Litowsk. (17. bis 26. August.) (108) [Abb.]: Rückkehrende Flüchtlinge. (109) Verfolgungskämpfe in Ostgalizien 1915. (110) Von Lemberg bis an die Zlota Lipa. (Kämpfe der 2., der Süd- und der 7. Armee vom 22. Juni bis 7. Juli.) (110) [Abb.]: Einmarsch in Lemberg. (111) [Abb.]: FZM. Ferdinand Ritter v. Goglia. (112) [Abb.]: Deutsche Artillerie in Zurawno. (113) [Abb.]: Blick auf Halicz von der Schloßruine. (115) Kämpfe der 2., der Süd- und der 7. Armee vom 8. Juli bis 27. August 1915. (115) [Abb.]: FZM. Siegmund Graf Benigni in Müldenberg. (116) Die Sommeroffensive der Deutschen in Russisch-Polen 1915. (116) [Abb.]: Warschau, von Westen gesehen. Jenseits der "Großen Brücke" die Vorstadt Praga mit der Florianskirche. (119) Warschau. Vorstoß gegen Polens Hauptstadt und ihre Einnahme. (19. Juli bis 5. August 1915.) (119) [Abb.]: Prinz Leopold von Bayern. (120) [Abb.]: Deutsche Kavallerie reitet in Warschau ein. (121) Der Fall der Narewfestungen Lomza, Ostroleka, Rozan und Pultusk. (Vom 14. Juli bis 1. August 1915.) (122) [Abb.]: Am Ufer des Narew bei Rozan. (122) [Abb.]: Von den Kämpfen um Warschau. Übergang deutscher Kolonnen über den Narew. (123) Nowo-Georgijewsk. (Einnahme am 20. August.) (124) [Abb.]: Zu der Erstürmung von Nowo-Georgijewsk: Gefangene Russen werden über die von deutschen Truppen geschlagene Pontonbrücke abtransportiert. Im Hintergrund die Zitadelle. (125) [Abb.]: Russische Mörser, von den deutschen truppen in der Festung Nowo-Georgijewsk erbeutet. (126) [Abb.]: GO. von Eihhorn. (127) Kowno. (Einnahme am 18. August 1915.) (127) [Abb.]: Die Festung Kowno mit der von den deutschen Pionieren erbauten Notbrücke. (128) [Abb.]: Eroberte russische Batterie im Park von Ostrów bei Radymno. ( - ) Olita. (Besetzung am 26. August 1915.) (129) Osowiec. (Besetzung am 23. August 1915.) (129) [Abb.]: Die Trümmerhaufen von Kasematten in der Festung Osowiec, die von den Russen vor ihrem Abzug gesprengt wurden. (130) Grodno. (Besetzung am 4. September.) (130) [Abb.]: Funde in der Festung Grodno: Eine in der äußeren Fortslinie vergrabene 28 cm-Haubitzen-Batterie japanischer Herkunft. (131) Der Feldzug von Rowno und in Ostgalizien 1915. (132) Die Einleitungskämpfe bei Wladimir-Wolinskij. (132) Schlacht bei Gologory. (133) [Abb.]: Straßenwalze in Tätigkeit. (133) Die Schlacht an der Zlota-Lipa. (133) Die Eroberung von Luck. (134) Die Schlacht bei Zlozów. (134) [Abb.]: Generalstabskanzlei in einer russischen Kirche. (135) Die Strypa-Schlacht. (135) Die Schlacht bei Olyka. (136) [Abb.]: General d. K. Marschall von Altengottern. (136) [Abb.]: Blick auf unsere Stellung bei Zawalów von der eroberten russischen bei Zastawcze. (137) Die Schlacht bei Podkamien. (137) Die russische Gegenoffensive. (137) Die Serethschlacht. (138) [Abb.]: Luck. (139) Eingreifen der 2. Armee in die Serethschlacht. (139) Kleinkrieg im Pripiatjgebiet. (140) Die Stubla-Schlacht. (140) [Abb.]: Zerschossene Kasematten von Dubno. (141) Die erste Schlacht bei Kremieniec. (141) Fortsetzung der Stubla-Schlacht. (142) Fortsetzung der Sereth-Schlacht. (142) [Abb.]: Lufttorpedo zum Abfeuern bereit. (143) Die Kämpfe bei Luck. (143) [Abb.]: FML. Otto Ritter von Berndt. (144) [Abb.]: GO. Hugo von Martiny. (145) [Abb.]: Soldatenfriedhof bei Karpilówka. (146) Die zweite Schlacht bei Kremieniec. (146) Die Kämpfe im Oktober und November 1915 an der ostgalizischen und wolhynischen Front. (147) Kämpfe in der ersten Oktoberhälfte. (147) [Abb.]: FML. Ernst Horsetzky Edler von Hornthal, Kommandant der Linzer Division mit seinem Stabe. (147) Die Schlacht bei Czartorysk (17. Oktober bis 14. November) und die Kämpfe bei Nowo Aleksiniec (21. bis 23. Oktober) und an der Strypa (30. Oktober bis 8. November). (148) [Abb.]: In den Stellungen der 99er bei Karpilówa. (149) [Abb.]: In den Stellungen von Siemikowce. (150) Die Kämpfe der Deutschen bis zum Spätherbst 1915. (Juli bis Oktober 1915.) (151) Deutsche Njemen-Armee. (151) [2 Abb.]: (1)GdI. Otto von Below. (2)Das Schloß zu Mitau. (152) [Abb.]: Der Marktplatz in Mitau, von der Trinitatskirche aus gesehen. (153) Die Kämpfe der deutschen 10. Armee GO v. Eichhorn nach der Einnahme von Kowno. (154) [Abb.]: Markt in Smorgon. (155) [Abb.]: Die Stadt Wilna mit dem Wilijafluß. Im Hintergrund die Gebäude, in denen das russische Hauptquartier sich befand. (156) Die Kämpfe der Armeen v. Scholtz und v. Gallwitz nach der Einnahme von Grodno. (156) Die Kämpfe der Heeresgruppe des GFM. Prinzen Leopold von Bayern nach der Einnahme von Warschau. (157) [Abb.]: Deutsche Reiterpatrouillee vor einer russischen Kirche in einem Dorfe des Bialowiesky-Forstes. (157) [Abb.]: Blick auf Rozana mit der Kirche. (158) [Abb.]: Eine Straße in Pinsk. (159) Die Kämpfe der Heeresgruppe GFM. v. Mackensen nach der Einnahme von Brest-Litowsk am 26. August 1915. (159) [Abb.]: Deutsche Trainfahrzeuge auf dem Marsch nach Pinsk. (160) Die Neujahrsschlachten 1915/16. (160) [Abb.]: Im Unterstand bei Zurin. (161) [Abb.]: Bau eines Minenstollens bei Dokzok. (163) [Abb.]: Schutzschild, beim Durchschneiden des Drahtverhaues verwendet. (164) [Abb.]: Ausschaufeln eines verschneiten Drahtverhaues. (166) [Abb.]: Infanterie-Beobachter bei Raracze. (167) Kämpfe an der Ostfront im März und April 1916. (168) [Abb.]: Bei der brückenschanze von Uscieczko. (169) [Abb.]: Oberst Julius Planckh. (170) [Abb.]: Abschub verwundeter aus einer Divisions-Sanitätsanstalt mittels Feldbahn. (171) Siemakowce: Laden eines 30,5 cm-Mörsers. (172) [Abb.]: Fort Baltin. (175) [Abb.]: Befehlsausgabe im Schützengraben bei Wisniowczyk. (176) Die russische Märzoffensive 1916. (Gegen die deutsche Front.) (177) [Abb.]: General der Artillerie von Scholtz. (179) [Abb.]: Russische Fliegerabwehrstellung bei Dünaburg. (180) [Abb.]: In dem zerschossenen Baranowicze. (181) Kämpfe im April nördlich der Beresina. (182) Die Brussilow-Offensive im Sommer des Jahres 1916. (183) Einleitung. (183) Vorbereitungen für die große einheitliche Offensive. (183) [Abb.]: General Brussilow. (184) Allgemeine Lage an der Ostfront nach der russischen Märzoffensive. (184) [Abb.]: Russisches Flugzeug - System Sikorski. (185) [Abb.]: Brückenkopfsprengung bei Buczacz (186) Beginn der Sommer-Offensive Ende Mai 1916. Verlauf bis Mitte Juni. (186) [Abb.]: Jakobeny. (187) Ringen an der ganzen Ostfront. (187) Die Kämpfe in der Bukowina in der zweiten Hälfte Juni. (188) [Abb.]: Bosnisch-hercegovinisches Infanterie-Regiment Nr. I im Gefecht am 9. Juni. (189) Kämpfe in Galizien bis gegen Ende Juni. Front der Armee Bothmer. Front der Armee Böhm-Ermolli. (190) Kämpfe in Wolhynien in der 2. Hälfte Juni und Anfang Juli. (190) Die Armee GO. v. Puhallo (Juli 1916). (191) Die Julikämpfe in der Bukowina. (191) [Abb.]: Worobijówka-Graben nach dem Trommelfeuer. (191) Kämpfe in Südgalizien Ende Juni und im Juli. (192) Die Julikämfe in Galizien (nördlich des Dnjester). Die Armee GO. Graf Bothmer. (192) [Abb.]: Türken. 1.Beduinen-Freiwilliger. 2. Kavallerist. 3. Infanterist. 4. Hedschmenreiter. 5. Infanterie-Oberleutnant. ( - ) [Abb.]: Poczajewska Lawra. (193) Die Armee GO. v. Böhm-Ermolli (Juli 1916). (193) Kämpfe in Wolhynien (Styr- und Stochodgebiet) im Juli. (193) Die Kämpfe bei Baranowicze im Juli 1916. (194) Die Kämpfe im August 1916. Die Armee GO. Graf Bothmer im August. (195) [Abb.]: GdI. Johann Ritter von Henriquez. (195) Die Armee GO. v. Böhm-Ermolli (August 1916). Die Karpathenkämpfe im August 1916. (196) Die Augustkämpfe in Wolhynien. (196) [Abb.]: GdI. Heinrich von Fath. (197) Die Zerstörungen in Galizien. (197) [Abb.]: In Brand gesteckte Naphthagruben bei Boryslaw. (199) [Abb.]: Der zerschossene Dom in Radymno. (200) Der Krieg gegen Italien. ([203]) [Abb.]: ([203]) Der Kriegsschauplatz an der österreichisch-italienischen Grenze. ([203]) [Abb.]: Stilfserjochstraße von der Payerhütte gesehen. (204) [Abb.]: Blick auf das Plateau von Lavarone von Norden. Im Hintergrund rechts der Coston d'Arsiero. (205) [Abb.]: Großer Pal, Freikofel, Kleiner Pal, Cellonkofel und Collinkofel von den Köderköpfen. (207) Die Wehrmacht Italiens. (208) [Abb.]: General Luigi Graf Cadorna, der italienische Oberbefehlshaber und Generalstabschef. (209) [Abb.]: Bersaglieritypen. (210) [Abb.]: Italienische Artillerie feuernd. (211) Wie 1809! (212) [Abb.]: Empfang des GO. Freiherrn von Dankl in Bozen durch den Bürgermeister Dr. Perathoner. (213) [Abb.]: Innsbrucker Standschützen. (214) [Abb.]: Auf dem Marsch in die Stellungen. (215) [Abb.]: Michael Senn, der älteste Tiroler Standschütze. (217) [Abb.]: Vor dem Kampfe. (218) Stilfser Joch und Ortlergebiet. (Bis Ende September 1916.) (219) [Abb.]: Stilfserjoch und Monte Scorluzzo. (221) [Abb.]: Patrouille am Ortlergletscher. (222) Tonale- und Adamellogebiet. (Bis April 1916.) (223) [Abb.]: Skipatrouille. ( - ) [Abb.]: Tonale und Presanella. (225) [Abb.]: Am Passo del Paradiso - Geschütztransport. (226) [Abb.]: Punta d'Albiolo. (227) Judikarien. (Bis Ende 1915.) (228) [Abb.]: Seilbrücke im Daone-Tal. (229) [Abb.]: Oberleutnant Alois Innerhofer. (230) Die Front am Gardasee. (Bis Ende April 1916.) (230) [Abb.]: Minenlegen auf dem Gardasee. (231) [Abb.]: Blick von Riva nach Süden. Links der Altissimo, rechts die Ponalestraße. (232) Das Etschtal. (Bis zur Maioffensive 1916.) (233) [Abb.]: Blick auf Rovereto und die Zugna Torta. (234) Lavarone - Folgaria. (Bis zur Maioffensive 1916.) (235) [Abb.]: Graben des Werkes Luserna nach wiederholter Beschießung (237) [Abb.]: Eima di Vezzena. (238) [Abb.]: GM. Otto Freiherr Ellison von Nidlef. (239) Die Dolomitenfront. (Fassaner Alpen und Buchensteiner Tal.) (Bis zum Fall des Coll di Lana.) (241) [Abb.]: Cortina. (241) [Abb.]: Passo di Fedaja. (243) [Abb.]: Schützengraben auf Le Selle. (244) [Abb.]: Sett Saß, Sief-Sattel und Col di Lana. (245) Die Zugänge zum Pustertal. (246) 1. Ampezzo - Peutelstein - Rufreddo. (Bis Ende September 1916.) (246) [Abb.]: Toblach und Blick ins Höhlensteintal. (247) 2. Monte Piano und Val Popena. (Bis zum Winter 1915/16.) (248) [Abb.]: Monte Piano von Wett. (249) [Abb.]: Drei Zinnen. (251) 3. Kreuzberg und Sextental. (Bis Ende Oktober 1915.) (251) [Abb.]: Sepp Innerhofer und sein Sohn Christian. (252) [Abb.]: Feldwache "Ruprechtsfelsen" im Kreuzberg-Abschnitt. (253) Die Kämpfe an der Kärntner Grenze. (Bis Ende 1916.) (254) [Abb.]: GO. Franz Freiherr Rohr von Denta. (255) [Abb.]: Korporal Ludwig Lipoth. (256) [Abb.]: Feldmesse am 30,5 cm-Mörser. ( - ) [Abb.]: Plöckenpaß und Cellonkofel. (257) [Abb.]: Maschinengewehr im Gefecht auf Monte Puartis. (259) [Abb.]: Fort Hensel nach der Beschießung. (Italienische Fernaufnahme auf 4000 Meter Entfernung.) (261) [Abb.]: Erstürmer der Cukla. (262) Die Schlachten am Isonzo. (Bis zur Räumung von Görz.) (263) [Abb.]: FML. Aurel von Le Beau, Generalstabschef der Isonzoarmee. (264) [Abb.]: Görz. (265) [Abb.]: GM. Geza Freiherr Lukachich von Somorja. (267) [Abb.]: Plava. (268) [Abb.]: FML. Guido Freiherr Novak von Arienti. (270) [Abb.]: Der Steilhang des Monte Sabotino. Auf dem Kamm ein Granateneinschlag. (271) Erste Schlacht am Isonzo. (272) [Abb.]: Auf der Kolonnenstraße an der Isonzofront. ( - ) [Abb.]: Ruinen der Kirche auf dem Monte Santo. (273) Die zweite Isonzoschlacht. (274) [Abb.]: Pevma. (275) [Abb.]: Unterstände auf dem Podgora-Nordabschnitt. (276) [Abb.]: Monte San Michele und Doberdo. (278) [Abb.]: Blick auf den Krn. (279) [Abb.]: Im Panzerzug. (281) Die dritte Isonzoschlacht. (282) [Abb.]: Das Tolmeiner Becken von Süden. (283) [Abb.]: Schloß Duino. (285) [Abb.]: Auf dem Plateau von Doberdo: Rückmarsch aus dem Schützengraben nach der Ablösung. (286) [Abb.]: Auf dem "Kirchenrücken" von Oslavija. (287) [Abb.]: Thronfolger Erzherzog Karl an der Südwestfront. ( - ) [Abb.]: FML. Erwin Freiherr Zeidler von Görz. (289) [Abb.]: Der Hauptplatz in Görz. (291) [Abb.]: Stellung auf dem Südgrat des Mrzli Vrh. (292) Die fünfte Isonzoschlacht. (293) [Abb.]: Hauptmann Geza Freiherr von Helm. (295) [Abb.]: Görz: Der Amtsraum des Regierungskommissärs im Keller. (297) [Abb.]: Reger Verkehr auf der Etappenstraße. (299) [Abb.]: Die von unseren Truppen gesprengte berühmte Isonzobrücke bei Salcano. (300) Unsere Offensive in Südtirol. Mai - Juni 1916. (301) [Abb.]: Erzherzog Karl mit seinem Generalstabschef Oberst Freiherrn von Waldstätten bei der Mahlzeit im Schützengraben auf der Costilla. (303) [Abb.]: Hauptquartier Schloß Acquaviva. (304) [Abb.]: Der Predil-Paß. ( - ) [Abb.]: Unsere 38 cm-Haubitzen in Tätigkeit. (305) [Abb.]: Das Dante-Denkmal in Trient mit eroberten Trophäen. (307) [Abb.]: Eroberte italienische 28 cm-Mörser auf Campomolon. (309) [Abb.]: Vormarsch auf Vall'Arsa. Italienische Unterstände. (310) [Abb.]: Soldatendorf auf Cost'alta. (311) [Abb.]: Geschoßeinschlag im Maschinenhaus des Werkes Monte Verena. (312) [Abb.]: Am 20. Mai gefangene Italiener bei Calceramica. (313) [Abb.]: Eroberte italienische Stellung am Borcola-Paß. (315) [Abb.]: Verdeck des Werkes Campolongo. (317) [Abb.]: Oberleutnant Albin Mlaker. (319) [Abb.]: Asiago im Feuer italienischer Artillerie. (320) [Abb.]: [Erzherzog] Karl ( - ) [Abb.]: Erbeutetes italienisches Schiffsgeschütz. (323) [Abb.]: Nach Erstürmung des Monte Meletta. Eingraben in der eroberten Stellung. (324) Seekrieg 1915/16. ([327]) [Abb.]: ([327]) Kriegsereignisse in der Adria und auf der Donau während des Kriegsjahres 1915. ([327]) [Abb.]: Linienschiffsleutnant Georg Ritter von Trapp mit der Bemannung des "U 5". (328) [Abb.]: Der französische Panzerkreuzer "Léon Gambetta". (329) [2 Abb.]: (1)Das Unterseeboot "V" kehrt nach Versenkung des "Léon Gambetta" zurück. (2)Das italienische Großkampfschiff "Dante Alighieri". (330) [Abb.]: Ancona. (331) [Abb.]: Verlautbarung der Kriegserklärung Italiens. (332) [Abb.]: Panzerkreuzer "Novara". (333) [Abb.]: Linienschiffskapitän Nikolaus Horty de Nagybánya. Kommandant der "Novara". (334) [Abb.]: Auf der Brücke des "Scharfschütze". Rechts der Kommandant Korvettenkapitän Bogumil Nowotny. (335) [Abb.]: Der italienische Torpedozerstörer "Turbine". (336) [Abb.]: Linienschiffsleutnant Rudolf Singule. (337) [Abb.]: Unterseeboot "4". (338) [Abb.]: Das italienische Unterseeboot "Medusa". (339) [Abb.]: Das italienische Luftschiff "Citta di Ferrara". (341) [Abb.]: Linienschiffsleutnant Gustaf Klasing. (343) [Abb.]: Der italienische Panzerkreuzer "Amalfi". (344) [Abb.]: Der italienische Kreuzer "Giuseppe Garibaldi". (345) [Abb.]: Geschützbemannung mit Gasmasken. (347) [Abb.]: Das italienische Unterseeboot "Nereide". (348) [Abb.]: Bergung der "Citta di Jesi". (349) [Abb.]: Linienschiffsleutnant Karl Strnad. (351) [Abb.]: Die Bemannung des "U 12". (353) [Abb.]: Drahthindernisse in der Donau vor Belgrad. (358) [Abb.]: Blick von der Festung Belgrad mit der Donauflottille. (359) [Abb.]: Linienschiffsleutnant Olaf Wulff (1914 Kommandant des Donaumonitors "Temes", später Führer einer Monitordivision). (360) [Abb.]: Donaumonitor und Dampfer in Rustschuk. (361) [Abb.]: Die Donau vor Belgrad. (362) [Abb.]: Torpedobootszerstörer "Warasdiner". (367) [Abb.]: Das französische Unterseeboot "Fresnel". (368) [Abb.]: Versenkung eines Seglers durch ein österreichisch-ungarisches Unterseeboot. ( - ) [Abb.]: Torpedobootszerstörer vom Typ "Lika" und "Triglav". (371) [Abb.]: Gottesdienst an Bord. (372) Die Seekriegsereignisse außerhalb der Adria im Jahre 1915. (373) A. Der Seekrieg in den nordeuropäischen Gewässern. (373) I. Die Geschwader- und Einzelkämpfe in den nordeuropäischen Gewässern. (373) a) Nordsee. (373) [Abb.]: Englisches Schlachtschiff "Formidable" (15 000 Tonnen Deplacement). (374) [Abb.]: Panzerkreuzer "Blücher". (375) [Abb.]: Das Wrack des deutschen Kreuzers "Dresden" bei der Robinsoninsel Juan Fernandez. (376) b) In der Ostsee und den benachbarten Seegebieten. (378) [Abb.]: Russischer Panzerkreuzer "Rurik". (379) [Abb.]: Der "Albatros" bei Oestergarn auf den Strand gesetzt. (380) [Abb.]: Ein deutsches Torpedoboot bringt ein abgeschossenes Flugzeug ein. (381) [Abb.]: Ein holländischer Handelsdampfer wird mit den Landesfarben am Rumpfe bemalt, um nicht von U-Booten torpediert zu werden. (382) II. Der Unterseebootkrieg als Handelssperre. (382) [Abb.]: U-Boot kapert einen britischen Dampfer. (383) [Abb.]: Torpedierung der "Lusitania". (385) [Abb.]: Ein Torpedotreffer. (387) [Abb.]: Am Schnellfeuergeschütz eines deutschen U-Bootes. (389) Die Einbußen der Vierverbandsmächte an Handelsschiffen betrugen seit Kriegsbeginn (August 1914): (391) III. Der Fliegerkrieg gegen England. (391) [Abb.]: London während eines deutschen Fliegerangriffs. (392) B. Die Ereignisse im Mittelmeer, vor den Dardanellen und im Schwarzen Meer. (Im Jahre 1914.) (393) [Abb.]: Ansicht von Konstantinopel von der Galata-Brücke aus gesehen. (394) [Abb.]: Bosporus. (395) [Abb.]: Marschall Liman von Sanders, Leiter der Dardanellen-Verteidigung. (397) [Abb.]: Sebdul-Bahr. Blick auf die feindliche Flotte. (399) [Abb.]: Der Untergang des englischen Linienschiffs "Irresistible". 15 250 Tonnen, 122 m lang, 37 Geschütze von 30,5 bis 4,7 cm-Kaliber, Besatzung von mehr als 780 Mann. (401) [Tabelle]: Stärke und Verluste der englisch-französischen Flotte vor den Dardanellen. (403) [Abb.]: Der bei Sedil Bahr zur Erleichterung des Landens von Truppen auf den Strand gesetzte Dampfer "River Elyde". (404) [Abb.]: Essad Pascha, der Verteidiger des Abschnittes von Ari Burnu im Schützengraben. (406) [Abb.]: Vorgehende englische Schwarmlinie bei Anaforta. (409) [Abb.]: Das ehemalige französische Unterseeboot "Turquoise", das von den Türken erbeutet und nach seiner Wiederherstellung als türkisches U-Boot "Mustedji Ombaschi" in Dienst gestellt wurde, nach der Taufe in Konstantinopel. (412) C. Die Seekämpfe im Schwarzen Meer. (415) [Abb.]: Verbnichtung der "Turbine" durch "Csepel" und "Tátra". ( - ) Die Seekriegsereignisse in der Adria im ersten Halbjahre 1916. (417) Einleitung. (417) [Abb.]: Cattaro. (418) [2 Abb.]: (1)Konteradmiral Alexander Hansa. (2)Kriegsschiffe vor Cattaro. Im Hintergrunde der Lovćen. (419) [Abb.]: Die Linienschiffsleutnants Demeter Konjovic (rechts) und Walter Hell. (423) [Abb.]: "Sankt Georg" beschießt die italienische Küste bei San Vito am 3. Februar. (424) [Abb.]: Die torpedierte "Elektra" im Dock. (425) [Abb.]: Der französische Torpedobootszerstörer "Renauldin". (426) [Abb.]: Fliegermeister Molnar. (427) [Abb.]: Seespitalschiff "Wien". (428) [Abb.]: Seespitalschiff "Wien". Innen-Einrichtung. (429) [Abb.]: Linienschiffsleutnant Gottfried von Banfield. (430) [Abb.]: Hochöfen von Porto Ferraio. (431) [Abb.]: Der italienische "Impetuoso". (433) Seekrieg außerhalb der Adria im Kriegsjahre 1916. (435) a) Nordsee und Ostsee. (435) I. Geschwader- und Einzelkämpfe. (435) [Abb.]: Der deutsche Hilfskreuzer "Möve". (435) [Tabelle]: Durch deutsche Kreuzer und Hilfskreuzer sind im Auslande aufgebracht und versenkt worden: (436) .größten Seeschlacht der Geschichte. (436) [Abb.]: Burggraf und Graf Nikolaus zu Dohna-Schlodien, Kommandant der "Möve". (437) .erste Gefechtslage. (437) [Abb.]: Der englische Schlachtkreuzer "Queen Mary". (438) .zweite Gefechtslage. (438) .dritten Gefechtsanbschnitte,. (439) [Abb.]: Admiral Hipper. (439) Vierter Gefechtsabschnitt. (440) [Abb.]: Admiral Scheer. (441) II. Der Unterseebootkrieg. (443) [Abb.]: Angriff deutscher Seeflugzeuge auf die militärischen Anlagen des russischen Stützpunktes Reval. Der Rauch kennzeichnet die Einschlagsstelle der abgeworfenen Bomben. (443) [Abb.]: Der torpedierte französische Dampfer "Sussex" im Dock von Boulogne. (445) [Abb.]: Das Handelsunterseeboot "Deutschland" in Bremen einlaufend. (446) [Abb.]: Kapitän König, der Führer des Unterseehandelsschiffs "Deutschland", mit dem Grafen Zeppelin. (447) III. Deutschlands Luftkrieg gegen England. (448) [Abb.]: Das sinkende Marineluftschiff "L 19" und der englische Fischdampfer "King Stephen". (449) [Abb.]: Die englisch-französische Netz- und Minensperre vor dem Hafen von Saloniki, hinter der sich die feindlichen Schiffe vor den deutschen Unterseebooten zu sichern suchen. (451) b) Mittelmeer. (451) [Abb.]: Der französische Panzerkreuzer "Admiral Charner". (453) c) Schwarzes Meer. (453) [Abb.]: Österreichisch-ungarische Haubitz-Batterie auf dem Marsch durch Konstantinopel. (454) Der Feldzug gegen Serbien 1915/16. ([457]) [Abb.]: ([457]) Rück- und Ausblick, Ereignisse in der Zwischenzeit. ([457]) [Abb.]: Friedhof der Namenlosen. (458) [Abb.]: Bosnisch-hercegovinische Landsturmmänner auf Grenzwache. (459) [Abb.]: Serbischer Truppentransport. (460) Vorbereitungen. (460) [Abb.]: Geschützstellung am Donauufer. (461) [Abb.]: GL. Zivkovic, Kommandant der Festung Belgrad. (463) [Abb.]: GM. Theodor Konopitzky, Generalstabschef der 3. Armee. (464) [Abb.]: Die Festung Belgrad. (465) [Abb.]: GdI. Viktor Graf von Scheuchenstuel. (467) Viel trug auch die richtige Aufstellung der Artillerie bei. Sie gruppierte sich unter Kommando des GM. v. Haam folgend: (468) [Abb.]: Der Thronsaal im Konak. (469) Strategische Schachzüge. (470) Die Vorläufer an der Drina. (470) [Abb.]: Oberstleutnant Franz Peter. (471) Einfall in die Macva von Nordost. (471) [Abb.]: Der Nebojse-Turm. (472) Die Eroberung von Belgrad. (474) [Abb.]: Bahnwächterhaus und serbische Schützenstände. (474) [Abb.]: FML. Lukas Snjaric. (475) [Abb.]: Donaumonitor Körös. (476) [Abb.]: Serbische Deckungen an der Donau. Die Kreuze bezeichnen die Einbruchsstelle der Sturmtruppen. (477) [Abb.]: Prinz Eugen-Tor. (479) [Abb.]: Die Erstürmung von Belgrad. ( - ) [Abb.]: Französisches Schiffsgeschütz am Topčider. (481) [Abb.]: Der Konak nach der Einnahme Belgrads. (483) [Abb.]: Rastende Truppe im eroberten Belgrad. (484) [Abb.]: Der Turm auf dem Kalimegdan. (485) [Abb.]: GdI. Ignaz Freiherr von Trollmann. (487) [Abb.]: Flußspitalschiff "Traisen". (488) [Abb.]: Für den Brückenschlag vorbereitete Pontons bei Stari Banovici. (489) Übergang des XIX. Korps westlich von Belgrad. (491) [Abb.]: Landsturmposten auf der Belgrader Festung. (493) [Abb.]: Obst. Joseph Freiherr von Lutschounig. Erwarb bei der Vernichtung der serbischen Timok-Division im Jahre 1914 den Maria-Theresien-Orden. (494) Der Donauübergang der deutschen 11. Armee. (495) [Abb.]: Der Schauplatz des Donauübergangs bei Orsova. Links das ungarische, rechts das serbische Ufer. In der Mitte die Insel Ada Kaleh. (497) [Abb.]: Semendria mit der Zitadelle. Im Hintergrund die Kriegsbrücke. Im Vordergrund die serbischen Bergstellungen, angesichts deren der Donauübergang stattfand. (498) Eingreifen Bulgariens. (499) [Abb.]: Gen. Jekow, Oberkommandant der bulgarischen Streitkräfte. (500) [Abb.]: Bulgarische Infanterie vor dem Ausmarsch. (501) Vorrückung der 3. Armee bis an die Golijska Morava. (501) [Abb.]: Die Avala. (502) [Abb.]: Die Kriegsbrücke Zemun - Belgrad im Bau. (503) [Abb.]: Schwieriger Transport. (504) [Abb.]: Ostausgang von Obrenovac. (505) [Abb.]: Österreichisch-ungarische Gebirgsartillerie auf dem Marsche. (507) [Abb.]: Österreichisch-ungarische Mörserkolonne bei Kragujevac. (509) [Abb.]: Das deutsche Alpenkorps bei Kraljevo. (510) [Abb.]: Fliegende Brücke über die Morava. (511) [Abb.]: Serbische Rückwanderer nach Valjevo. (513) [Abb.]: In Čukojevac. (514) [Abb.]: FML. Béla Sorsch von Severin. (515) [Abb.]: Herrichtung der Wege in der Mačva. (517) [Abb.]: Ein improvisiertes Feldpostamt. (518) [Abb.]: Bei Kraljevo erbeutete Geschütze. (519) [Abb.]: Deutsche Ulanen. (520) Vorstoß der Višegradgruppe. (521) [Abb.]: FML. Franz Kalser von Maasfeld. (522) [Abb.]: Obst. Wendelin Colerus von Geldern. (523) [Abb.]: Kriegsbrücke bei Višegrad. (524) Vorrückung der deutschen 11. Armee bis an die Golijska und Binacka Morawa; Übergang der Orsovagruppe. (525) [Abb.]: Bulgarische Maschinengewehrabteilung. (527) [Abb.]: Zar Ferdinand von Bulgarien im österreichisch-ungarischen Hauptquartier. ( - ) [Abb.]: Die Rückzugslinie der Serben durch eine überschwemmte Landstrecke. Auf der überfluteten Straße liegen Fuhrwerke, die die flüchtenden Serben zurückließen. Vorn ein zerstörter serbischer Küchenwagen, dahinter am Fluß ein deutscher Radfahrerposten. (529) Vorrückung der bulgarischen 1. Armee bis an die Binacka Morawa. (530) [Abb.]: General Boyadjiew. (531) [Abb.]: Engpaß im Moravicatal. (532) [Abb.]: Truppenlager in Nis. (535) Besetzung Mittelmazedoniens durch die bulgarische 2. Armee. (536) [Abb.]: GL. Toborow, Kommandant der 2. bulgarischen Armee. (537) [Abb.]: Die Zitadelle von Skopje. (538) Die Einkreisung auf dem Kosovo polje. (539) [Abb.]: Zwischen Priština und Vučitrn auf dem Kosovo polje. (540) [Abb.]: Kloster Ljubostija. (541) [Abb.]: GM. Karl Edler von Schwarz. (543) [Abb.]: Kleine Karaula. (545) [Abb.]: Vormarsch im Schneesturm gegen den Lim. (547) [Abb.]: GM. Wilhelm von Reinöhl. (549) [Abb.]: GM. Franz Skvor. (551) [Abb.]: Mitrovica. (552) [Abb.]: Kloster Gračanica auf dem Kosovo polje. (555) Serbiens Unstern. (556) [Abb.]: König Petar I. von Serbien am Wege nach Albanien. (557) Nachbeben. (557) [Abb.]: Auf der Höhe des Babunapasses. (558) [Abb.]: Ohrida. (559) Die Verdrängung der Vierverbandsarmee aus Südostmazedonien. (560) [Abb.]: Bulgaren. 1. Infanterist. 2. Generalstabs-Offizier. 3. Artillerist. 4. Kavallerist. 5. Wehrmann in Landestracht. ( - ) [Abb.]: Bulgarische Gebirgsartillerie auf dem Marsche. (561) Der Feldzug gegen Montenegro 1915/16. (562) Ruhezeit. (Jänner bis Ende September 1915.) (562) [Abb.]: Blick auf Trebinje. (563) [Abb.]: Gefangene montenegrinische Komitadschi. (564) Kämpfe an der oberen Drina, Vorstöße aus der Hercegovina, Einbruch in den Sandžak. (Oktober, November 1915.) (565) [Abb.]: Der Troglav. (566) [Abb.]: Auf dem Metalkasattel. (567) [Abb.]: Auf dem Marsche durch Priboj. (569) Einzwängung Montenegros von West, Nord und Ost. (Dezember 1915, Jänner 1916.) (570) [Abb.]: GO. Stephan Freiherr Sarkotić von Lovćen. (571) [Abb.]: Vormarsch im Tal der Tara. (573) [Abb.]: Typen albanischer Freiwilliger. (574) [Abb.]: Prizren. (575) [Abb.]: Der Lovćen. ( - ) Die Eroberung des Lovćengebietes. (Jänner 1916). (577) [Abb.]: In der Zvironjakschlucht. (578) [Abb.]: FML. Rudolf Braun. (579) [Abb.]: Die Unterzeichnung der Waffenstreckung Montenegros. X FML. Viktor Weber Edler von Webenau. (580) [Abb.]: Ablieferung montenegrinischen Kriegsmaterials. (581) Waffenstreckung, Besitznahme Montenegros. (582) [Karte]: Kartenbeilage 1 [Balkan] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 2 [Balkan] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 1 [Kriegsschauplatz zu Italien] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 3 [Brenta, Adamello] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 4 [Gardasee, Südtirol] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 5 [Südtirol] ( - ) [2 Karten]: Kartenbeilage 6 (1)[Südtirol, Fleimstal] (2)[Ortler - Gruppe] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 7 [Karnische Alpen] ( - ) [Karte]: Kartenbeilage 8 [Isonzo, Triest] ( - ) Einband ( - ) Einband ( - )
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Der Schutz der biologischen Vielfalt ist eine gesellschaftlich sehr wichtige Aufgabe, deren Bedeutung in den letzten Jahrzehnten zunehmend auch politisch erkannt wird. Nationale wie globale Zielsetzungen, den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten und eine positive Trendwende zu erreichen, wurden bislang allerdings verfehlt. Als wichtige Ursachen für den Verlust der Artenvielfalt werden sowohl der Landnutzungswandel als auch Klimaveränderungen gesehen. Landnutzungsintensivierungen haben insbesondere seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einem zunehmenden Rückgang der Artenvielfalt in der Agrarlandschaft geführt. Die Ursachen für diesen Rückgang sind vielfältig. Sie umfassen eine Abnahme der Nahrungsgrundlage vieler Arten, u.a. durch den Einsatz von Herbiziden und Insektiziden, und den Verlust von geeigneten Fortpflanzungs- und Nahrungshabitaten durch einen Rückgang der Strukturvielfalt und des Anteils naturnaher Habitate. Seit Ende des 20. Jahrhunderts rückt zunehmend auch der Klimawandel als Einflussgröße für den Rückgang der Artenvielfalt in den Fokus. Einhergehend mit steigenden Temperaturen wurden bereits Verschiebungen von Verbreitungsgrenzen und Veränderungen in der Phänologie von Arten beobachtet. Bis zum Ende des 21. Jahrhunderts werden neben weiter steigenden Temperaturen die Zunahme von Hitzewellen und extremen Niederschlagsereignissen, eine Veränderung der Niederschlagsverhältnisse und ein weiterer Anstieg des Meeresspiegels erwartet. Zwischen Klima und Landnutzung gibt es vielfältige Wechselwirkungen und sich gegenseitig verstärkende Effekte - auch in ihrer Wirkung auf einzelne Arten und die biologische Vielfalt. Hier gilt es, Methoden zur Erfassung und Bewertung von Auswirkungen landnutzungs- und klimawandelbedingter Umweltveränderungen zu entwickeln und aufzuzeigen, durch welche Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt vermieden oder vermindert werden können. Akteure zur Umsetzung solcher Maßnahmen sind einerseits der behördliche und ehrenamtliche Naturschutz. Andererseits ist gerade in der Agrarlandschaft auch die Einbindung von Landwirten entscheidend, um möglichst dauerhafte und großflächige Wirkungen zu erzielen. Ein Weg der Einbindung von Landwirten in naturschutzfachliche Maßnahmenprogramme führt über die lebensmittelerzeugenden Unternehmen, die Abnehmer ihrer Produkte sind. Solche Unternehmen, gerade aus der Biobranche, suchen zunehmend nach Möglichkeiten, ihren Kunden transparent und glaubwürdig zu kommunizieren, was ihre Zulieferlandwirte für den Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt leisten. Flächendeckende Vor-Ort-Erfassungen von Arten sind dabei aber sowohl aus Kosten- als auch aus Zeitgründen unrealistisch. Einfache Modelle bzw. Indikatorensets, die die Artenvielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen valide abbilden und dabei zeiteffizient und praxisnah in der Datenerhebung und Anwendung sind, werden daher dringend benötigt, fehlen aber bislang. Auf Basis solcher Modelle können auch Maßnahmen für die Betriebsebene und deren Potenzial zur Steigerung der Artenvielfalt abgeleitet werden. Im Hinblick auf Auswirkungen des Klimawandels auf Tierarten fehlen derzeit vor allem auf regionaler Ebene Einschätzungen über die Empfindlichkeit von Artengemeinschaften gegenüber den projizierten Klimaänderungen und darüber, wie sich klimabedingte Arealverschiebungen auf die Zusammensetzung regionaler Artengemeinschaften auswirken könnten. Solche Einschätzungen braucht es aber, um den naturschutzfachlichen Handlungsbedarf für Anpassungsstrategien und -maßnahmen zu identifizieren und zu konkretisieren. Zu entsprechenden Anpassungsmaßnahmen gibt es bereits eine Reihe von Empfehlungen, die allerdings häufig unspezifisch bleiben, so dass vielen Praktikern unklar ist, welche Maßnahmen Priorität haben und wie diese konkret umgesetzt werden sollen und können. Daher ist es erforderlich, solche allgemeinen Maßnahmenempfehlungen für die jeweilige regionale Ebene unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der dort vorkommenden Arten und möglicher klimabedingter Ein- und Abwanderungsprozesse zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund dieser Wissenslücken war das Ziel der vorliegenden Arbeit, einen Beitrag dazu zu leisten, Auswirkungen landnutzungs- und klimawandelbedingter Umweltveränderungen auf Tierarten auf der regionalen bzw. lokalen Ebene zu ermitteln und zu bewerten, um darauf aufbauend geeignete und für die jeweilige Ebene hinreichend konkrete naturschutzfachliche Maßnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen ableiten zu können. Dazu wurde exemplarisch für einzelne Regionen, Lebensräume und Tierartengruppen untersucht, 1) anhand welcher Indikatorensets und Modelle sich die Artenvielfalt auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe praxistauglich, zeiteffizient und valide abbilden lässt, 2) an welchen Kriterien eine Empfindlichkeit von Tierarten gegenüber klimatischen Veränderungen auf naturräumlicher Ebene festgemacht werden kann, 3) wie sich ein klimawandelbedingter Turnover in Artengemeinschaften eines Naturraums abschätzen lässt, 4) welche Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Artenvielfalt basierend auf den Ergebnissen solcher Analysen auf lokaler und regionaler Ebene abgeleitet werden können, 5) welche Synergien sich im Hinblick auf Maßnahmen zur Verringerung negativer Auswirkungen von Klimawandel und Landnutzung ergeben und welche Grenzen die entwickelten Methoden zur Einschätzung solcher Auswirkungen aufweisen. Hinsichtlich der Auswirkungen landnutzungsbedingter Umweltveränderungen auf Tierarten wurde untersucht, ob und wie sich die Artenvielfalt und mögliche Veränderungen durch die Landnutzung oder durch Naturschutzmaßnahmen auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe mit Hilfe von einfach handhabbaren Modellen und Indikatorensets abbilden lassen. Dazu wurden in umfangreichen Literaturstudien mögliche Einflussvariablen identifiziert, die für die Artenvielfalt von Tagfaltern auf Rainen und die Artenvielfalt von Vögeln in Hecken sowie auf Äckern von Bedeutung sein können. Auf sieben über Deutschland verteilten landwirtschaftlichen Betrieben wurden sowohl Daten zu diesen möglichen Einflussvariablen erhoben als auch Erfassungen der Artengruppen Tagfalter und Vögel durchgeführt. Durch multiple lineare Regressionsanalysen wurden aus dem Set der möglichen Einflussvariablen anhand der auf den Betrieben erhobenen Daten diejenigen identifiziert, die die Artenvielfalt von Tagfaltern und Vögeln am besten vorhersagen. Bei Tagfaltern auf Rainen sind dies die Heterogenität der umgebenden Landschaft, der Mahdzeitpunkt, die Breite, Länge und das Gräser-Kräuter-Verhältnis des Rains sowie die Bewirtschaftungsart angrenzender Felder. Für die Artenvielfalt von Vögeln in Hecken wurden die Variablen Länge und Breite der Hecke, die Anzahl der Gehölzarten, das Vorkommen von Höhlen/Totholz, das Vorhandensein von Dornsträuchern sowie die Breite des angrenzenden Krautsaums als wichtigste Einflussfaktoren zur Vorhersage der Artenvielfalt ermittelt. Ein Modell zur Vorhersage der Artenvielfalt von Vögeln auf Äckern wurde verworfen, da die Ergebnisse deutlich von der Datenlage der Stichprobe geprägt waren und nur zum Teil den Erkenntnissen aus der zuvor durchgeführten Literaturstudie entsprachen. Die aus den Modellergebnissen ableitbaren Maßnahmen für die Betriebsebene beziehen sich auf die jeweils bedeutsamen Einflussfaktoren - z.B. das Mahdregime bzw. den Mahdzeitpunkt bei Rainen und die Anlage oder Verbreitung von Krautsäumen zwischen Hecken und den an diese angrenzenden Feldern - und betreffen sowohl die Optimierung vorhandener Strukturen als auch die Neuanlage von Landschaftselementen. Diese stellen einen Baustein im Spektrum sinnvoller Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Betrieben dar und sollten durch weitere flankiert werden. Dazu ist eine gesamtbetriebliche Perspektive wichtig, die die betriebs- und landschaftsraumspezifischen Voraussetzungen einbindet. Zur Unterstützung hierbei kann einerseits landwirtschaftliche Beratung, andererseits aber auch eine vom Landwirt selbst bedienbare naturschutzfachliche Managementsoftware dienen. In eine solche Software (MANUELA - Managementsystem Naturschutz für eine nachhaltige Landwirtschaft) wurden die in der vorliegenden Arbeit entwickelten Modelle bereits implementiert und ergänzen dort bereits vorhandene Tools, zum Beispiel zur Ermittlung und Bewertung der Pflanzenartenvielfalt auf Äckern, aber auch zum Landschaftsbild und zum Biotopverbund. Hinsichtlich der Auswirkungen klimawandelbedingter Umweltveränderungen wurde untersucht, an welchen Kriterien sich eine Empfindlichkeit von Tierarten gegenüber solchen Umweltveränderungen auf naturräumlicher Ebene festmachen lässt und welche Eigenschaften eine Anpassung an sich ändernde Umweltbedingungen erschweren. Mit Hilfe einer auf solchen Kriterien basierenden Empfindlichkeitsanalyse wurde ermittelt, wie viele Tierarten in den naturräumlichen Regionen "Harz" und "Lüneburger Heide und Wendland" eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber klimawandelbedingten Umweltveränderungen aufweisen. Dabei wurden Vertreter der Artengruppen Brutvögel, Amphibien, Reptilien, Heuschrecken, Tagfalter und Libellen mit einbezogen. Eine voraussichtlich erhöhte Empfindlichkeit gegenüber spezifisch klimawandelbedingten Umweltveränderungen lässt sich bei jeweils ca. 39% der untersuchten Tierarten in den naturräumlichen Regionen "Harz" und "Lüneburger Heide und Wendland" feststellen. Dabei scheinen insgesamt mehr Arten negativ von einer Abnahme der Sommerniederschläge betroffen zu sein als von einer Erhöhung der Temperaturen. Weiterhin wurde ermittelt, wie klimabedingte Veränderungen der Zusammensetzung von Vogellebensgemeinschaften in einem Naturraum abgeschätzt und Prognosen über mögliche klimabedingte Zu- und Abwanderungen von Arten getroffen werden können. Dazu wurde der Artenpool des Naturraums Lüneburger Heide mit den Artenpools zukünftig klimaanaloger Räume verglichen. Zukünftig klimaanaloge Räume sind Gebiete, die gegenwärtig klimatische Verhältnisse aufweisen, die zukünftig für das Untersuchungsgebiet projiziert werden. Die Ergebnisse zeigen, dass die Mehrzahl der Vogelarten die für den Zeitraum 2071-2100 erwarteten Klimabedingungen im Naturraum Lüneburger Heide vermutlich tolerieren kann, die Artenvielfalt insgesamt aber möglicherweise abnehmen wird. Viele der potenziell aus dem Naturraum abwandernden Arten sind an Feuchtgebiete als Lebensraum gebunden. Zur Verringerung negativer klimawandelbedingter Auswirkungen auf Tierarten können zum einen derzeitige Gefährdungsursachen und Stressoren minimiert werden, um die Habitatverfügbarkeit und qualität zu erhöhen und die Resilienz sowie das Anpassungspotenzial von Arten zu stärken. Als prioritäre Maßnahmen sind je nach naturräumlicher Region die folgenden anzusehen: Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Feuchtlebensräumen, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen bzw. Eutrophierung und zur Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzung, Maßnahmen zur Erhöhung der Konnektivität in der Landschaft und zur Verringerung des Landschaftsverbrauchs, Maßnahmen zur Offenhaltung von Lebensräumen und Maßnahmen zur naturnahen Waldrandgestaltung bzw. Waldbewirtschaftung. Zum anderen kann zur Verringerung negativer klimawandelbedingter Auswirkungen auf Tierarten die Konnektivität in der Landschaft gefördert und der Erhalt und die Schaffung von Biotopverbundstrukturen gestärkt werden, um den Arten eine Anpassung durch die Verschiebung ihrer Verbreitungsareale zu ermöglichen. Besonders auf überregionale Biotopverbundmaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel angewiesen sind in beiden naturräumlichen Regionen Arten des Offenlandes, in der naturräumlichen Region "Lüneburger Heide und Wendland" zusätzlich auch Arten der Gewässer. Da viele der derzeitigen Gefährdungsursachen potenziell klimaempfindlicher Arten nutzungsbezogen sind und auch direkte oder indirekte Folge landwirtschaftlicher Nutzung sein können, sind Synergien zwischen Maßnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen von Landnutzungs- und Klimawandeleinflüssen offenkundig. Dies betrifft auch die Stärkung des Biotopverbunds. Hier spielen Raine und Hecken in der Agrarlandschaft eine wichtige Rolle - auch vor dem Hintergrund des Klimawandels, da viele der auf Biotopverbund als Anpassungsmaßnahme angewiesenen Arten Bewohner des Offenlandes sind. Ein besonderes Gewicht kommt im Hinblick auf den Klimawandel dem Schutz bzw. der Renaturierung und Schaffung von Feuchtlebensräumen zu. Diese werden bislang nur zum Teil durch die Modelle zur Abschätzung der Artenvielfalt auf landwirtschaftlichen Betrieben abgedeckt, so dass in der Erweiterung der Modelle um die Lebensräume Feuchtgrünland und Grünland im Allgemeinen eine mögliche Weiterentwicklung der vorliegenden Arbeit zu sehen ist. Da ein Großteil der Fläche Deutschlands landwirtschaftlich genutzt wird, kommt der Landwirtschaft bei der Bewahrung der Artenvielfalt eine Schlüsselrolle zu. Die vermehrte Integration naturschutzfachlicher Ziele in die Landbewirtschaftung kann daher wesentlich zum Erhalt und zur Förderung der Artenvielfalt beitragen, nicht nur im Hinblick auf landnutzungsbezogene sondern auch auf klimawandelbezogene Einflüsse. Die vorliegende Arbeit liefert dazu wichtige Ansätze. ; The conservation of biodiversity is a task of great importance for society. In recent decades, political awareness for biodiversity issues has risen, yet, global as well as national objectives to halt the loss of biodiversity have failed. Important causes of biodiversity loss include land use change as well as climatic changes. From the second half of the twentieth century, agricultural intensification has increasingly led to a decline of farmland biodiversity. This decline is caused by a multitude of factors, particularly a loss of semi-natural habitats and structural diversity as well as a shortage of food supply due to a usage of herbicides and insecticides. Since the end of the twentieth century, climatic changes have increasingly become apparent as another threat to biodiversity. Along with increasing temperatures, shifts of distribution ranges as well as in the phenology of species have already been observed. By the end of the 21st century, further increasing mean temperatures, an increase of hot extremes, a decrease of cold periods, a shift in annual precipitation regimes and a further rise of sea levels can be expected. Climate and land use interact in a variety of ways - as do their effects on species and overall biodiversity. Thus, methods to capture and evaluate the effects of land use and climatic changes on species, and measures to prevent or mitigate the impacts, are greatly needed. Important stakeholders for the implementation of such measures are nature conservation authorities and organisations. However, protecting farmland biodiversity also requires the involvement of farmers to ensure sustainable and long-term effects. One way to involve farmers in nature conservation programs is to address the food companies they supply their products to. Food companies, especially from the organic sector, are increasingly looking for ways to transparently and credibly communicate to their customers how farmers (the suppliers) preserve and enhance biodiversity on their land. As company-wide biodiversity surveys of species in the field are not feasible, easy-to-use models and indicator sets projecting biodiversity on farmland, in both a sound and time-efficient way, are greatly needed. Such models could also help to identify and allocate nature conservation measures for a given farm and assess what biodiversity enhancement potentials are associated with which measure. Regarding climate change impacts on animals, assessments on regional levels evaluating the sensitivity of animals towards such changes are largely missing. So too are estimations on how distribution shifts might alter regional species communities. However, such information is greatly needed to identify and specify appropriate adaptation strategies and measures. While recommendations for such adaptation strategies and measures already exist, they are mostly vague making it difficult for stakeholders to prioritise and implement them. Thus, it is necessary to specify general recommendations for given regions that take into account the climate sensitivity of the region's species as well as alterations in the region's species community. Considering these knowledge gaps, the objective of this dissertation was to contribute to the assessment and evaluation of impacts of land use and climate change on animals on a regional and local level and, based on these assessments, derive measures suitable to aid in the mitigation of negative impacts. Single regions, habitats and animal species groups were therefore investigated in order to assess; 1. which indicator sets and models are suitable to project biodiversity on a farm level in a practical, time-efficient and sound way; 2. which criteria indicate a sensitivity of animals towards climatic changes within an ecoregion; 3. how climate change induced turnovers in species communities within an ecoregion can be estimated; 4. which measures to preserve and enhance biodiversity can be derived based on such analyses for the local and regional level; 5. which synergies exist between measures for mitigating the negative impacts of land use and climate change and what are the limitations of the methods for the assessment of such impacts. With respect to the impacts of land use on animals, I investigated if and how biodiversity and possible changes caused by land use or nature conservation measures can be projected with farm level based easy-to-use models and indicator sets. Therefore, I identified possible predictor variables effecting the species numbers of butterflies on field margins and birds in hedgerows and on arable fields. This was accomplished on the basis of an extensive literature review. Subsequently, the possible predictor variables, as well as butterflies and birds, were recorded on seven farms throughout Germany. By means of multiple linear regression analyses based upon the data recorded on the farms, variables were identified that best predicted the species numbers of butterflies and birds. In terms of butterflies, these variables included the landscape heterogeneity of the surroundings, the time of mowing, the width, length and the grass-herb-ratio of the margin as well as the management of the adjacent field. For birds in hedgerows, the variables length and width of a hedgerow, the number of woody species, the presence of tree holes, the presence of thorny shrubs, and the width of the herbaceous margin bordering the hedgerow were identified as the best predictors for species numbers. The model for predicting bird species numbers on arable fields was rejected as the results were significantly influenced by the examined sample and were only partly compatible with the results of the literature review. Measures for the farm level are related to the predictor variables of the models in question, e.g. recommendations for the time of mowing of field margins or, for hedgerows, the establishment or extension of herbaceous margin strips between the hedgerow and bordering fields. These measures concern the improvement of existing landscape elements as well as the establishment of new ones. They should be seen as one component within a set of adequate measures for farms that ought to be accompanied by others. Therefore, a whole-farm perspective is needed which integrates farm specifics as well as specific landscape preconditions. To support this process, assistance by farm consultants may be reasonable but so too is GIS-based management software which aids farmers in addressing nature conservation issues. The models of this dissertation have already been implemented in such management software, MANUELA (Managementsystem Naturschutz für eine nachhaltige Landwirtschaft - Management System Nature Conservation for a Sustainable Agriculture). Within this software, the models complement other nature conservation tools, e.g. one that assesses the diversity of plant species on arable fields and others that evaluate landscape aesthetics or the connectivity of habitats. With respect to the impacts of climatic changes on animals, I examined which criteria are relevant for evaluating the sensitivity of species towards these changes. Based on these criteria, I investigated how many animal species from the 'Harz' and 'Lüneburger Heide und Wendland' ecoregions are probably sensitive towards climatic changes projected for the end of the 21st century. These sensitivity analyses included Red List species of breeding birds, reptiles, amphibians, dragonflies and damselflies, grasshoppers and crickets, and butterflies. About 39% of the examined species are probably sensitive towards these climatic changes. Overall, more species seem to be affected by a decrease of summer precipitation than by an increase of mean temperatures. In addition, I assessed how climate change induces turn-overs in bird communities of a given region can be estimated. Hence, the species pool of the 'Lüneburger Heide' ecoregion was compared to species pools of future climatically analogous regions. Future climatically analogous regions are regions which currently have similar climatic conditions to the ones projected for the study area in the future. The results of these analyses show that the majority of species in the 'Lüneburger Heide' are probably able to tolerate the climatic conditions projected for 2071-2100 but that bird species richness, in general, may decline. Species that might potentially leave the regional species community in the course of climate change were often associated with inland wetland habitats. To mitigate negative climate change induced impacts on animals, current non-climatic stressors can be reduced in order to increase habitat availability and quality and to strengthen the resilience and adaptation potential of species. Measures of high priority in this regard - depending on the respective region - include: measures for maintaining and promoting wetlands, measures for reducing eutrophication and for the extensification of agriculture, measures for increasing habitat connectivity and reducing land consumption, measures for the preservation of open landscapes, and measures for a nature-oriented forest management. In addition to reducing non-climatic stressors, habitat connectivity should be increased in order to help species to adapt to climatic changes by shifting their distribution ranges. In both examined ecoregions, most of the potential climate-sensitive species, which depend on an increased habitat connectivity for the adaptation to climatic changes, live in open land. Within the 'Lüneburger Heide und Wendland' ecoregion, additional emphasis in this regard should be put on waterbodies. As many of the current non-climatic stressors impacting potentially climate-sensitive species are related to land use, synergies between measures mitigating negative impacts of land use and climate change are obvious. This is also true for the strengthening of habitat connectivity. Here, field margins and hedgerows play an important role - especially as many of the species that depend on habitat connectivity to adapt to climatic changes live in open land. In light of climate change, a special emphasis has to be put on the maintenance and restoration of grassland and wetlands. So far, grassland and wetlands are only partly covered by the models for the assessment of biodiversity on farmland. An inclusion of these habitats into the MANUELA model toolbox is, therefor, a possible future development. As a large part of Germany is covered by agriculture, farmers have a key role in preserving biodiversity. Integrating nature conservation objectives into farm management is therefore very beneficial not only with regard to mitigating possible impacts of land use but also of climate change. This dissertation provides important approaches for this task.
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