Auf zusammenhängenden Märkten für austauschbare Güter gibt es - abgesehen von Transaktionskosten - nur einen einheitlichen Preis. Im Gegensatz dazu ist der internationale Klimaschutz durch sehr unterschiedliche Preise für die Emission von Treibhausgasen geprägt. Europa hat mit dem Emissionshandel einen recht großen Anteil der globalen Emissionen relativ hoch bepreist. Weltweit sind die meisten Emissionen hingegen deutlich preiswerter oder gar kostenfrei. Dies ist ein Zeichen von Ineffizienzen im globalen Klimaschutz. Auf der einen Seite müssen teure Aktivitäten vorgenommen werden, während an anderer Stelle günstigere Maßnahmen unterbleiben. Wenn es darum geht, mit den vorhandenen Mitteln den bestmöglichen Klimaschutz zu erreichen, müssten die Preise international angeglichen werden. Aus den Preisdifferenzen resultieren aber darüber hinaus auch erhebliche Kostenvor- und -nachteile für produzierende Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Um industrielle Produktion zu klimafreundlichen Konditionen zu ermöglichen, muss ein Ausgleichmechanismus gefunden werden. Es geht darum, Investitionen in klimafreundliche Produktionsweisen an den Standorten zu ermöglichen, die durch anspruchsvollen Klimaschutz und daher hohe Preise für Emissionen charakterisiert sind. Eine Verschiebung der Investitionsschwerpunkte in Länder mit geringeren Emissionskosten würde die Klimaschutzländer wirtschaftlich schwächen, ohne einen signifikanten Klimaschutzbeitrag zu leisten. Zudem würde die Möglichkeiten reduziert, Technologien für die weltweiten Emissionsvermeidung zu entwickeln. Unterschiedliche Instrumente stehen zur Verfügung, die die Mehrkosten verringern, die durch die unterschiedliche Bepreisung entstehen. Die öffentliche Förderung von Klimaschutzinvestitionen, für die es aufgrund der politisch gesetzten Preisunterschiede derzeit keine Amortisation am Markt geben kann, gehört ebenso zu den Instrumenten wie die zeitlich begrenzte, aufgrund der langen Investitionslaufzeit der Klimaschutzmaßnahmen jedoch auf einen langen Zeitraum angelegte Förderung von laufenden Mehrkosten. Hierfür müssen Modelle entwickelt werden, die die Preissteuerung an Märkten so wenig wie möglich schwächen. Auch internationale, möglicherweise sektorale Klima-Klubs wären ein erfolgversprechendes Instrument. Wenn für einzelne Produkte an den wichtigsten Produktionsstandorten vergleichbare Preise vereinbart werden kann, wäre das ein wichtiger Schritt für internationalen Klimaschutz ohne Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der klimafreundlichsten Volkswirtschaften. ; In interrelated markets for exchangeable goods there is - apart from transaction costs - only one single price. In contrast, international climate protection is characterized by very different prices for greenhouse gas emissions. With emissions trading, Europe has introduced relatively high prices for a large proportion of global carbon emissions. However, most emissions worldwide are significantly cheaper or even free of charge. This is an indication of inefficiencies in global climate protection. On the one hand, expensive measures have to be undertaken, while on the other, more favourable measures are not taken. If the aim is to achieve the best possible climate protection with given resources, prices would have to be adjusted internationally. The price differences also result in considerable cost advantages and disadvantages for manufacturing companies in international competition. In order to enable industrial production on climate-friendly conditions, a compensation mechanism must be found. The aim is to enable investments in climate-friendly production methods at the locations that are characterized by demanding climate protection and therefore high prices for emissions. Shifting the investment focus to countries with lower emission costs would weaken the climate protection countries economically without reaching significant progress in reducing emissions. It would also undermine the ability to develop technologies to mitigate climate change worldwide. Different instruments are available, which reduce the additional costs that arise from the different pricing. The public funding of climate protection investments, for which there can currently be no amortization on the market due to the politically set price differences, is just as much a part of the instruments as the funding of ongoing climate protection measures, which is in principle limited in time, but is based on climate protection measures for a long period of time due to the long investment period. For this purpose, models must be developed that weaken price signals in markets as little as possible. International, possibly sectoral, climate clubs would also be a promising instrument. If comparable prices can be agreed for individual products in the most important production locations, that would be an important step for international climate protection without distorting competition at the expense of the most climate-friendly economies.
Die Off - Label Anwendung hat im heutigen Gesundheitswesen einen sehr hohen Stellenwert eingenommen. Diesen und die damit verbundenen Probleme, Vorteile und rechtlichen Unsicherheiten möchte ich in meiner Diplomarbeit veranschaulichen. Anhand der Beispiele von Schmerz, pulmonaler Hypertonie und Anästhesie in verschiedenen Anwendungsgebieten eruiere ich eine Vielzahl von Gründen, die einen Off - Label Einsatz zur Folge haben. So ist nicht nur eine fehlende Studie Ursache für das Ausbleiben einer Zulassung für ein bestimmtes Arzneimittel, sondern auch Kosten und vor allem ethische Bedenken nehmen darauf großen Einfluss. Die Ärzte sind folglich eingeschränkt, dem Patienten die bestmögliche Behandlung zu bieten und befinden sich in einem Gewissenskonflikt.Im Jahr 2002 veröffentlichte die EU einen Plan, in dem die Kriterien für die Abgabe von Arzneien außerhalb der zugelassenen Indikationsgebiete festgelegt wurden. Verankert wurde er mit der Verordnung 1901/2006 und gilt heute als Meilenstein für die Entwicklung von Arzneimitteln für Kinder. Ich zeige auch, wie sehr die Wahrscheinlichkeit mit Off ? Label konfrontiert zu werden mit Alter und Indikation zusammenhängt. Es wurden weltweit effektive und grundlegende Maßnahmen getroffen, um schon in der Entwicklung von neuen Medikamenten einzugreifen. Man hat das Problem erkannt und vielfältige Lösungen wie Infromationsplattformen erarbeitet. Einige dieser Beispiele zähle ich auf und beschreibe sie in meiner Arbeit. ; The term of 'off label use' is referred to as a treatment applying non- labelled dosages, formulations or age restrictions of medicines. In most European countries, off label use has become a significant and frequently used aspect within the public health care system. Regarding primary health care in particular, off label use is a widespread result of both long lasting labelling processes and insufficient benefits for the pharmaceutical industry.The aim of this study is to illustrate the difficulties and importance of the provision of labelled medicines, as well as regulatory actions required in the European Union and in the United States, in order to solve the problem.Over the past two decades, medicinal treatment for children has changed faster than labelling processes, leading to lacking labelled medicines for children. Concerning several medical fields such as neonatal treatment, rates of off label prescribed medicines, often account for 100%. Based on five commonly off label used examples, this report is outlining common causes of problems, suggestions of solutions, as well as significant characteristics the use becomes off label. The examples are represented by medicines for Migraine treatment, pulmonary hypertension, pain, narcotisation and vomiting. Additionally, both law aspect and risks regarding off label use in children are taken into account, in order to clarify reasons why the problem is mostly affecting children and how a child?s age is related to the rate of such a treatment. ; eingereicht von Johannes Lembeck ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Zsfassung in dt. und engl. Sprache ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2013 ; (VLID)232064
Der Begriff "Prüfung" wird in den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) sowie in den deutschen Rechtsvorschriften zur Bewertung von gefährlichen Stoffen sowohl im Sinne einer einzelnen Untersuchung (Studie) als auch im Sinne der gesamten Bewertung verwendet, wie sie bei Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Chemikalien vorgeschrieben ist. Da Antragsteller im Zulassungsverfahren nachweisen müssen, daß bestimmte eingereichte Daten unter Einhaltung der im ChemG festgelegten GLP-Anforderungen durchgeführt wurden, ist eine Definition des Begriffs "Prüfung" erforderlich. GLP legt formale Anforderungen für die Prüfung (Studie) fest, die in manchen Punkten von den Abläufen im Bewertungsverfahren abweichen. Die deutschen GLP-Anforderungen basieren auf den OECD-GLP-Grundsätzen, in denen bestimmte formale Inhalte eines Prüfplanes festgeschrieben sind, nicht aber sein fachlicher Umfang. In Deutschland muß jedem eingereichten Abschlußbericht einer GLP-Prüfung eine GLP-Beschreibung beigefügt sein, die eine Prüfeinrichtung von der zuständigen Landesbehörde erhält, wenn in einer von der Behörde durchgeführten GLP-Inspektion nachgewiesen wurde, daß die Prüfeinrichtung unter Einhaltung der GLP-Grundsätze arbeitet. Eine Institution kann die GLP-Bescheinigung nur erhalten, wenn sie Studien durchführt, d. h. über bestimmte Organisationselemente wie Prüt1eiter und Qualitätssicherung verfügt. Eine Institution, die lediglich Teile einer GLP-Prüfung durchführt, kann keine GLP-Bescheinigung erhalten. Sie ist auch keine GLP-Prüfeinrichtung im Sinne des ChemG, so daß erarbeitete Unterlagen folglich nicht eingereicht werden können bzw. als nicht vorgelegt gelten. Es ist deshalb für Bewertungsbehörden und Zulassungsbetreiber von größter Bedeutung, daß Klarheit darüber besteht, was Inhalt einer GLP-Studie bzw. eines Prüfplans und damit eines Abschlußberichts, der letztlich eingereicht wird und bewertet werden soll, sein kann. Die Aussagen der einzelnen Rechtsvorschriften werden diskutiert. ; German GLP requirements and registration regulations use the tenn "study" in a different sense. The German expression "Prüfung" can be identic with study or can be the testing of hazardous substances (pharmaceuticals, pesticides, chemicals) as a whole as is done by registration authorities. There is need to define the term "Prüfung" (study) since companies are obliged to submit data in compliance with GLP-requirements according to the German Chemical Act (ChemG). GLP requirements are based on the OECD-GLP-Principles and identify essential elements of a study protocol. The objective of the study has tobe explained, but GLP-Principles do not limit scientists in study design. In Germany a submitted study report must contain the "GLP-Certificate" that is issued to a testing facility only as a result of a positive GLP-inspection by government authorities. The testing facility as an operational unit must be in compliance with the GLP-regulations. A testing facility can get this certificate only if carrying out studies according to the weil known GLP requirements like study director and Quality Assurance. An institution that is doing only apart of a study, e.g. does not nominale a study director, cannot get a GLP-certificate. Consequently the generated data will not be accepted for registration purposes. lt therefore is of major importance for registration authorities and companies to have a clear definition of what a GLP-study can be and what can be covered by one protocol and one final report. GLP requirements and registration regulations are discussed.
Die sozio-ökonomische Folgenabschätzung vergleicht das Mit-weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS), welches zusätzliche geplante Klimaschutzinstrumente beinhaltet, mit dem Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) des Projektionsberichts 2023 in Hinblick auf Investitionsbedarfe, Kosteneinsparungen sowie die gesamtwirtschaftliche Wirkung. Dabei werden Veränderungen in den Sektoren Energie, Industrie, Gebäude und Verkehr untersucht. Ergänzt wird die Analyse durch die Abschätzung von Arbeitsmarkteffekten in ausgewählten Bereichen mit hohen Investitionsbedarfen und durch die Analyse von Verteilungswirkungen verschiedener Instrumente in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Mehrinvestitionen im MWMS, insbesondere in den Bereichen Gebäudehülle, erneuerbare Heiztechnologien, Energiespeicher und elektrische Fahrzeuge, stehen geringeren Investitionen in fossile Heizungstechnologien und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gegenüber. Insgesamt sind die Investitionen im MWMS leicht höher als im MMS und die Energie- und Betriebskosten fallen geringer aus. In beiden Szenarien gehen die Nachfrage und daraus resultierend die Ausgaben für fossile Brennstoffe gehen stark zurück, im MWMS stärker als im MMS, während die Stromausgaben aufgrund der Elektrifizierung zunehmen. Mehrinvestitionen und geringere Importe fossiler Brennstoffe wirken sich positiv auf die Gesamtwirtschaft in Deutschland aus, was sich durch einen höheren BIP-Verlauf bis 2045 im MWMS im Vergleich zum MMS ausdrückt. Es ergeben sich strukturelle Verschiebungen zwischen verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Investitionen in elektrifizierte Fahrzeuge, Gebäudehülle, Wärmepumpen und Wind Onshore führen zu Arbeitskräftebedarfen in zahlreichen Wirtschaftszweigen und Tätigkeiten. Ein signifikanter Anteil entfällt auf Berufskategorien, für die bereits schon heute ein Engpass besteht. Durch die höheren Klimaschutzanstrengungen im MWMS gegenüber dem MMS entstehen je nach Instrument leicht progressive oder leicht regressive Verteilungswirkungen. Die Analyse von Beispielhaushalten zeigt, dass die Belastung für die Haushalte, insbesondere mit geringem Einkommen, sehr hoch sein kann, aber auch, dass insbesondere bei hohen CO2-Preisen der Umstieg auf klimafreundliche Lösungen eine Entlastung der Haushalte bewirken kann. Dies hat Auswirkungen auf die (sozial differenzierte) Ausgestaltung von Anreiz- und Förderprogrammen, die den wichtigsten Hebel bieten, um Haushalte nachhaltig vor hohen Kosten zu schützen.
Vor dem Hintergrund des Arzneimittelmarktes in der EU hat sich der Parallelhandel in den letzten Jahren zu einem eigenen Industriezweig entwickelt. Dies wegen der Förderung des grenzüberschreitenden Handels im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit, der Abschaffung von Barrieren für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und vor allem der mitgliedstaatlichen Arzneimittelpreis- und Kostenerstattungsregeln, die große Preisdifferenzen zwischen den Mitgliedstaaten auslösen. Großhändler nutzen diese, um Arzneimittel eines Herstellers in einem Niedrigpreisland aufzukaufen und zum Weiterverkauf in ein Hochpreisland zu exportieren. Ein Parallelhändler tritt so mit dem Hersteller in Intrabrand-Wettbewerb.Zur Verhinderung von Gewinneinbußen setzen Arzneimittelhersteller parallelhandelsbeschränkende Maßnahmen, wie Exportverbote, Dualpreissysteme oder Lieferverweigerungen. Diese müssen aber mit den EU-Wettbewerbsregeln (Artikel 101 und 102 AEUV) vereinbar sein. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Analyse der Lieferverweigerung. Hierzu wird die EuGH-Entscheidung Lélos/GlaxoSmithKline beleuchtet, in welcher der EuGH erstmals eine parallelhandelsbeschränkende Lieferverweigerung auf dem EU-Arzneimittelmarkt anhand von Artikel 82 EGV (nun Artikel 102 AEUV) überprüfte. Aus der Entscheidung ergeben sich wichtige Erkenntnisse für die Beurteilung von Lieferverweigerungen und den Parallelhandel sowie für die Auslegung von Artikel 102 AEUV im Kontext des EU-Arzneimittelmarktes. Der EuGH erkennt, dass die vorliegende Lieferverweigerung keinen Missbrauch per se gemäß Artikel 82 EGV darstellt, sondern aufgrund der nationalen Preis- und Erstattungsregelungen ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Lieferungen an Parallelhändler auf ein ?normales? Maß beschränken kann. Das Urteil bestätigt aber auch, dass Parallelhandel nach wie vor durch das Unionsrecht geschützt ist, da durch ihn der zwischenstaatliche Handel, die Marktintegration und der Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert wird. ; Emanating from the pharmaceutical market in the EU, parallel trade has become a separate industry during the last years because of the encouragement of interstate trade based on the free movement of goods, the abolishment of barriers to the marketing of pharmaceuticals and above all the regulation of pharmaceutical prices and reimbursement in the EU Member States. Wholesalers take advantage of these national rules, which are responsible for great price differences between EU Member States, by buying pharmaceuticals from manufacturers in low price countries and selling them in high price countries. Parallel traders thus enter into intrabrand competition with manufacturers.To avoid losses, pharmaceutical manufacturers restrict parallel trade through export bans, dual pricing systems or refusals to supply. However, these measures have to be compatible with EU Competition Law (Articles 101 and 102 TFEU). This thesis focuses on refusals to supply in the EU pharmaceutical market. For this reason, the ECJ decision Lélos/GlaxoSmithKline is analysed, in which the ECJ for the first time had to deal with a refusal to supply to restrict parallel trade on the basis of Article 82 TEC (now Article 102 TFEU).The decision offers crucial insights into the ECJ?s appraisal of refusals to supply and parallel trade and provides important findings for the interpretation of Article 102 TFEU in the context of the EU pharmaceutical market. The ECJ rules that a dominant undertaking?s refusal to supply cannot be qualified as a per se abuse pursuant to Article 82 TEC because due to the national regulation of pharmaceutical prices and reimbursement a dominant pharmaceutical manufacturer is entitled to refuse wholesalers? orders which are out of the ordinary. The ECJ decision however also reinforces that parallel trade is still protected by EU law because it promotes trade between the Member States, the achievement of the internal market and competition within it. ; von Angelika Hörzer ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2010 ; (VLID)212750
Das EU-Arzneimittelrecht steht derzeit unter einem der grundlegendsten Reformprozesse seit seiner über fünfzigjährigen Geschichte. Davon betroffen sind auch essentielle Fragestellungen des auf Unionsebene vollzogenen Zulassungsrechts. Das Werk beleuchtet umfassend und dezidiert die zentralisierten Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln in der EU einschließlich der Vor- und Nachmarktzulassung, sowie nationale Verfahren, soweit sie zu einer Befassung durch die Unionsorgane führen. Es richtet sich sowohl an die Praxis und bereitet alle hierfür rechtlich relevanten Problemstellungen und Lösungsvorschläge auf, als auch an die an der Novellierung des EU-Arzneimittelrechts beteiligten Akteure und Interessensvertreter.
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Der Apotheker besetzte auf dem homöopathischen Arzneimittelmarkt mit seiner Apotheke als Produktionsstätte eine entscheidende Position, denn ohne Homöopathika konnten weder Ärzte noch Laien eine entsprechende Therapie durchführen. Das daraus resultierende Verhältnis zum Gesetzgeber und dessen Kontrollinstanzen sowie zu den homöopathischen Ärzten und Laien als wichtigsten Geschäftspartnern war durch zahlreiche Wechselbeziehungen und Spannungen geprägt. Hatten sich die Apotheker zunächst im sogenannten Dispensierstreit mit den homöopathischen Ärzten wegen des Anspruchs auf Herstellung und Abgabe homöopathischer Arzneimittel auseinanderzusetzen, konkurrierten sie ab Mitte der 1870er Jahre vor allem mit den homöopathischen Laienvereinen, die aus ihren Vereinsapotheken homöopathische Mittel an ihre Mitglieder abgaben und somit in die Monopolstellung der Apotheker eingriffen. Der württembergische Gesetzgeber erkannte einen erhöhten Regelungsbedarf und erließ im Jahr 1883 mit einer detaillierten Ministerialverfügung zahlreiche Vorgaben für die Einrichtung und den Betrieb homöopathischer Apotheken und Dispensatorien. Gemäß dieser ersten "homöopathischen Apothekenbetriebsordnung", mit der Württemberg eine Vorreiterrolle in Deutschland einnahm, erfolgte eine Differenzierung homöopathischer Apotheken-Betriebsstätten in drei Kategorien: homöopathische Vollapotheken, homöopathische Abteilungen und homöopathische Dispensatorien. An eine staatliche Anerkennung dieser homöopathischen Apothekenverkaufsstellen waren unter anderem regelmäßige behördliche Kontrollen geknüpft. Diese sollten Aussagen über die Betriebsräume und Arbeitsabläufe liefern, den homöopathischen Ärzten sowie den Patienten eine Gewähr für qualitativ hochwertige Arzneimittel bieten und somit das Vertrauen in die zuverlässige Arbeit der Apotheker stärken. In Württemberg als einem wichtigen Zentrum der Homöopathie kam es aufgrund der außergewöhnlichen Förderung der Heillehre Hahnemanns durch angesehene Persönlichkeiten wie der Königin Olga, aber auch durch den Laienverein "Hahnemannia" zu einer raschen Verbreitung der Homöopathie und damit auch der Nachfrage nach homöopathischen Arzneimitteln in den Apotheken. Mit Inkrafttreten der Ministerialverfügung von 1883 entwickelten sich hier rund 40 homöopathische Apotheken und Dispensatorien, die sich bis zum Ersten Weltkrieg weitgehend etablieren konnten. ; The pharmacist and the pharmacy as a production facility play a key role in the market for homeopathic medicines because homeopathic physicians and their patients depend on their products and services to provide a successful therapy. The resulting relationship of pharmacists to the legal authorities and their control bodies and also to homeopathic physicians and patients, who represent crucial business partners, was characterized by competition and tensions on different levels of interaction. After the pharmacists won the litigation against the physicians about distributing homeopathic pharmaceuticals by claiming the exclusive right to produce and offer their homeopathic products, they faced another competition from the mid-1870s onwards. The lay movement, representing educated and well-organized patients, who offered homeopathic products and medication for members, disregarded the pharmacists' monopoly and exclusive right to distribute pharmaceuticals. The legislator of the state of Württemberg realized the need for legal regulation and released an edict in 1883 that regulated the production and sale of homeopathic pharmaceuticals. With this regulation, the necessary infrastructure and equipment of pharmacies and laboratories for the production of homeopathic pharmaceuticals was defined in detail. Due to this edict, the state of Württemberg acted as a trendsetter and, furthermore, initiated the differentiation of pharmacies into three major categories: Homeopathic pharmacies, homeopathic pharmaceutical sections and homeopathic dispensatories. The homeopathic institutions were frequently inspected and certified by legal authorities, who guaranteed correct production and distribution of high quality homeopathic pharmaceuticals. This promoted trust in these institutions and further met the expectations of physicians and patients. Based on the exceptional support of homeopathic medication by important authorities like Queen Olga and also due to the activities of the lay movement, like the 'Hahnemannia', homeopathy quickly spread and the demand for these pharmaceutical products increased. Hence, homeopathy was established in many regions of Württemberg and the state quickly became a center for homeopathy among the German states. The publication of the legal regulations in 1883 defining the homeopathic market promoted the establishment of approximately 40 pharmacies in Württemberg, which specialized in homeopathic pharmaceuticals and met the market requirements.
In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 124
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 124 -- Frontmatter -- Inhalt -- I. Bürgerliches Recht -- Reichsrecht -- 1. Welche Bedeutung hat die Vorschrift des §4 der Verordnung vom 14. Februar 1924 über die Goldmarkumrechnung im Konkurse (RGBl. I S. 115) für die Frage der Umrechnung und der Aufwertung von Konkursforderungen -- 2. Genießt der Mieter eines Geschäftsraums mit anschließender Wohnung Mieterschutz, wenn er in dem Geschäftsraum eine Filiale betreibt und die Wohnung dem Filialleiter überläßt? -- 3. Unter welchen Umständen wirkt der Verzicht auf Ausrechnung auch für den Fall des Konkurses des Ausrechnungsgegners? -- 4. Ist Art. 19 DurchfVo. zum AufwG. auch dann anwendbar, wenn in dem Vertrag, auf dem die Hypothekenforderung beruht, vereinbart war, daß eine Aufrechnung gegen sie nicht stattfinden dürfe? -- 5. Kann im Ausgleichsverfahren nach dem Versailler Vertrag das Gläubigeramt auch dann noch die Notifikation der bei ihm angemeldeten Forderung gegenüber dem Schuldneramt zurücknehmen und dem Gläubiger den Rechtsweg freigeben, wenn das Schuldneramt die Forderung anerkannt hat? Kann es bei bestehendem Streit über die Zulässigkeit der Zurücknahme im Wege des § 16 Abs. 2 der Anlage zu Art. 296 VV. das Ersuchen aussprechen, daß der Streit zwischen Gläubiger und Schuldner sachlich durch die ordentlichen Gerichte entschieden werde -- 6. Tritt der Schutz des 3 des Gesetzes vom 12. Januar 1923 über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (RGBl. I S. 58) nur dann ein, wenn dem Arbeitgeber die Eigenschaft des Arbeitnehmers als Schwerbeschädigter bekannt ist? Wann kann in der widerspruchlosen Entgegennahme des Kündigungsschreibens durch einen schwerbeschädigten Angestellten dessen stillschweigende Einwilligung in die ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erllärte Kündigung des Vertragsverhältnisses gefunden werden? -- III. Gerichtliche- Verfahren -- 7. Gehört die Aufnahme einer Zustellungsurkunde zum Begriff und Wesen der Zustellung? Bedeutung des Fehlens der Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter der Urschrift. Ist in solchem Falle die Ordnungsmäßigkeit der beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde von Erheblichkeit? -- I. Bürgerliches Recht -- 8, Bezieht sich § 140 BGB. auch auf den Fall, daß ein Rechtsgeschäft deshalb nichtig ist, weil es eine Verfügung betrifft, die ein Nichtberechtigter vorgenommen hat? Uber Eimäumung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts an einem Grundschuldbrief, wenn nicht der Grundschuldgläubiger selbst, sondern ein Dritter das Recht einräumt, aber seinerseits vom Grundschuldgläubiger ermächtigt ist, dies im eigenen Namen zu tun -- 9. über die rechtliche Bedeutung von Kassenarzt-Verträgen, wonach die Mitglieder ärztlicher Vereine ihre Rechnungen für Behandlung von Kassenmitgliedern bei der Prüfungsstelle ihres Vereins einzureichen haben und die Prüfungsstelle zu Abstrichen befugt ist -- 10. Zum Begriff der öffentlichrechtlichen Wassergenossenschaften im Sinne der 2. Durchführungsverordnung zum Anleiheablösungsgesetz. Kann auch gegenüber dem Verlangen nach Aufwertung von Vermögensanlagen (§ 63 Abs. 1 AufwG.) Verwirkung durch Zeitablauf eingewendet werden -- 11. Beweis des ersten Anscheins (prima kaoiv-Beweis) beim seerechtlichen Überfahrtsvertrag, wenn ein Reisender eine Beschädigung erleidet. Über die Sorgfaltspflicht des Verfrachters in bezug auf Schutzvorrich- Lungen des Schiffes und Stärke der Schiffsbesatzung; Sorgfaltspflicht der Schiffsbesatzung selbst -- 12. Pflichten eines Ehegatten gegenüber Stiefkindern. Schwere Eheverfehlung im Pflichtenwiderstreit -- 13. Sind gedr äuchliche Gelegenheitsgeschenke des Gemeinschuldners an seinen Ehegatten von der Anfechtung der Gattengeschenke ebenso ausgenommen, wie gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an andere Personen von der allgemeinen Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der Schenkung? Begriff des gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenks -- 14. Wie hat sich ver Notar Gewißheit über die Persönlichkeit einer zur Aufnahme einer Urkunde bei ihm erschienenen, ihm unbekannten Frau zu verschaffen, die von einem miterschienenen, dem Notar bis dahin gleichfalls unbekannten, sich aber durch Vorlegung einer Urkunde ausweisenden Mann als seine Ehefrau bezeichnet wird? -- 15. Wie regelt sich die Beweislast, wenn der legitimierte Wechselinhaber den Wechselanspruch auf eine nach Begebung des Wechsels mit dem Verpflichteten angeblich getroffene Vereinbarung stützt, durch die ein neuer Rechtsgrund für die Hingabe des Wechsels geschaffen worden sein soll? -- 16. Kunstwerk- und Geschmacksmusterschutz bei Erzeugnissen des Kunstgewerbes; gegenseitige Abgrenzung. Ist der Urheber eines kunstgewerblichen Gegenstands für Neuheit und Eigenart beweispflichtig oder der Verletzungsbeklagte für das Gegenteil? Kann sich der Verletzungsbeklagte auf den guten Glauben des von ihm mit Anfertigung des Entwurfs beauftragten Künstlers berufen, wenn er diesem im Hinblick aus ein fremdes Kunstwerk bestimmte Weisungen für die Anfertigung des Entwurfs gegeben hatte -- 17. Ist das durch Besitzkonstitut erworbene Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 301 der Reichsabgabenordnung? -- 18. Kann poch Aufwertung gefordert werden, wenn die Vertragsteile schon bei Abschluß oder bei Abwicklung des Vertrags bemüht waren, Währungsverlusten vorzubeugen? Läßt sich insoweit zwischen Maßnahmen gegen Überteuerung und solchen gegen Geldentwertung unterscheiden? Ist die Auswertung ausgeschlossen bei kaufmännischen Umsatzgeschäften, die vor dem 15. August 1922 abgewickelt worden sind? -- 19. Über Inhalt und Wirkungen des Vorvertrags zu einem Grundstücksverkauf -- II. Öffentliches Recht -- 20. Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand. Prüfungsrecht des Gerichts, ob Umbildung einer Reichsbehörde stattgesunden hat? Ist zur Vornahme einer solchen Umbildung eine Delegation der dem Reichspräsidenten zustehenden Organisationsgewalt zulässig? Wann liegt Umbildung einer Reichsbehörde vor und wann hat ein Amt infolge dieser Umbildung aufgehört? -- I. Bürgerliches Recht -- Reichsrecht -- 21. Kann der Grundschuldgläubiger, dem vom Grundstückseigentümer für gewährte und noch zu gewährende Kredite eine Eigentümergrundschuld abgetreten worden ist, auch dann gegenüber dem Versicherer auf die vom Grundstückseigentümer verwirkte Versicherungsentschädigung für ein abgebranntes Gebäude zum vollen Grundschuldbetrag Anspruch erheben, wenn er einen Teil des Abtretungsentgelts erst nach dem Versicherungsfall gezahlt hat? Ist der in §§ 102, 106 VBG. den Realgläubigern zugebilligte Anspruch auf die Versicherungsentschädigung davon abhängig, daß sie in der Lage sind, ihr Realrecht an den Versicherer abzutreten? -- 22. Internationaler Eisenbahnfrachtverkehr. Wann entsteht der Anspruch des Absenders gegen die Versandbahn auf Zahlung einer eingelösten Nachnahme, und wann wird er fällig? Ist dazu erforderlich, daß die Empfangsbahn den eingezogenen Nachnahmebetrag an die Versandbahn abgeführt hat? Einfluß des Weltkriegs auf Nachnahmesendungen im Eisenbahnfrachtverkehr zwischen preußischen und russischen Staatsbahnen. Unterliegt der Anspruch des Absenders gegen die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft auf Zahlung einer eingelösten Nachnahme der kmzen Verjährung des Art. 45 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890? -- 23. Verwechslungsfähigkeit von Arzneimitteln, die nur auf ärztliches Rezept und nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. Kommt es dabei neben der Anschauung der Ärzte, Apotheker und Großhändler auch auf die Auffassung der Verbraucher an? -- 24. Inwieweit ist ein Rechtsanwalt bei Wahrnehmung der Rechte seines Vollmachtgebers zur Rücksichtnahme auf Belange des Prozeßgegners verpflichtet? -- 25. Über Beginn Der Verjährung Von Schadensersatzansprüchen, Die Sich Auf Das Kraftfahrzeuggesetz Gründen? -- 26. Zum Begriff der Unverzüglichkeit der Irrtumsanfechtung. Kommt es auch auf den Irrtum des Kommittenten an, wenn ein vom Kommissionär mit einem Dritten abgeschlossener Kaufvertrag vom Kommissionär und vom Kommittenten wegen Irrtums angefochten wird -- II. Öffentliches Recht -- 27. Subjekte des deutschen Privatfürstenrechts. Ebenbürtigkeit nach gemeinem Privatfürstenrecht und Hausrecht.
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Der Kernrezeptor PXR spielt eine bedeutende Rolle im Fremdstoffmetabolismus als auch im Stoffwechsel endogener Substrate. Er reguliert die Expression zahlreicher Proteine des Fremdstoffwechsels. Deshalb hat die Aktivierung oder Hemmung des PXR einen großen Einfluss auf den Stoffwechselstatus dieser Proteine. Zum derzeitigen Stand der Forschung nimmt der PXR eine Schlüsselfunktion bei der Regulation der CYP3A-Enzyme ein. Es besteht deshalb Interesse Substanzen, die in Verdacht stehen PXR abhängig CYP3A zu induzieren, zu untersuchen. In dieser Arbeit wurden bromierte Flammschutzmittel und der Arzneimittelkandidat EMD untersucht. Aus den Vorversuchen wurde ersichtlich, dass die Rattenhepatomzelllinie H4IIE und die humane Hepatomzelllinie HepG2 geeignete in vitro Systeme zur Untersuchung der PXR-abhängigen CYP3A-Aktivierung darstellen. Untersuchungen zum Genexpressionsverhalten zahlreicher Gene des Fremdstoffmetabolismus mittels TLDA-Karten zeigten, dass die beiden Zelllinien viele dieser Gene exprimieren, die nach Inkubation mit den Prototypinduktoren Rifampicin und Dexamethason spezies-spezifisch reguliert wurden. Die beiden Zelllinien wurden schließlich mit einem Reportergenvektor, der die PXR responsiven Elemente des CYP3A4-Gens enthält, stabil transfiziert. An den stabil transfizierten HepG2-XREM3- und H4IIE-XREM3-Zellen wurden bekannte CYP-Induktoren sowie der Arzneimittelkandidat EMD und die Flammschutzmittel HBCD and der pentaBDE Mix getestet. Die Flammschutzmittel HBCD und der pentaBDE-Mix, werden in Textilwaren, Kunststoffen, Möbeln, Teppichen, Elektrogeräten und Baumaterialen eingesetzt. Falls sie tatsächlich den PXR spezies-spezifisch aktivieren sollten, könnten sie eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Deshalb wurde in dieser Arbeit die CYP3A-mRNA-Expression, die Protein- sowie die Reportergenaktivität überprüft. Als gemeinsamer Aktivator des hPXR und rPXR stellte sich Clotrimazol, aber auch das Flammschutzmittel HBCD heraus, während pentaBDE ein besserer Ligand des hPXR ist. Omeprazol und Phenobarbital induzierten die rPXR-vermittelte CYP3A-Induktion in H4IIE-XREM3-Zellen nicht; in den humanen HepG2-XREM3-Zellen konnte jedoch eine moderate Reportergenaktivität gemessen werden. Weiteres Interesse besteht an dem Arzneimittelkandidaten EMD zur Behandlung des metabolischen Syndroms und Typ II-Diabetes. In vivo (Affen, Ratten) und in vitro (Hepatozyten) wurden bereits spezies-spezifische Effekte auf die CYP3A-Induktion durch EMD beobachtet. Deshalb wurde in dieser Arbeit der über aktivierten PXR vermittelte Mechanismus an Zelllinien überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass EMD ein hPXR-Aktivator und CYP3A-Induktor in HepG2-Zellen, jedoch kein Aktivator von rPXR in H4IIE-Zellen ist. Um schwerwiegende Nebenwirkungen und unvorhersehbare Arzneimittelwechselwirkungen durch die Aufnahme von Fremdstoffen zu verhindern, ist es bei der Neuentwicklung von Wirkstoffen aller Art notwendig, die Stoffe auf eine mögliche Induktion der Fremdstoff-metabolisierenden Enzyme zu untersuchen. Deshalb war das Ziel dieser Arbeit die Etablierung von zell-basierten in vitro Assays zur Ermittlung der spezies-spezifischen PXR-abhängigen Induktion von CYP3A durch Chemikalien und Arzneimittelkandidaten, um mögliche Arzneimittel- und Fremdstoffwechselwirkungen und damit verbundene Sicherheitsrisiken vorhersagen zu können. Das etablierte PXR- Screeningsystem repräsentiert zwei in vitro Modelle, die erlauben spezies-spezifische Wirkungen auf die CYP3A-Induktion von Chemikalien, Umweltkontaminanten, Lebensmittelinhaltsstoffe und Arzneimittel schnell, einfach und kostengünstig abschätzen zu können. Eine frühe Erkennung der PXR-Aktivierung und CYP-Induktion von Arzneimitteln in der Entwicklung kann einen Weiterentwicklungsstopp dieser zur Folge haben. Dies hilft zusätzliche Tierversuche und Kosten einzusparen. Dem 3R-Prinzip (Reduce, Refine, Replace) vom Reduzieren der Anzahl der Tierversuche, der Verbesserung der existierenden Experimente und dem Ersetzen von Tierversuchen durch alternative Methoden (Russel & Burch, 1959) wird durch die stabil transfizierten Zelllinien in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen: unnötige Tierversuche können vermieden reduction und die Aussagekraft von durchgeführten Tierstudien (z.B. vom Gesetzgeber geforderte Studien zur Arzneimittelentwicklung) verbessert werden (dies trägt auch zu einem refinement bei). Damit stellen die HepG2-XREM3- und H4IIE-XREM3-Zellen eine wichtige innovative Verbesserung bei der Entwicklung von Arzneistoffen sowie bei der regulatorischen Testung von Chemikalien dar. ; Pre-tests showed that the rat and the human hepatoma cell lines H4IIE and HepG2 represent suitable in vitro systems for the investigation of the PXR dependent CYP3A induction. Examinations of characteristics in gene expression of numerous genes of the drug metabolism using TLDA cards indicated that both cell lines express many of these genes which were regulated species specific after incubation with the prototypical PXR agonists rifampicine and dexamethasone. Both cell lines were then stably transfected with a reporter gene containing the PXR responsive elements that mediate the regulation of PXR target genes such as CYP3A. With the stably transfected human HepG2-XREM3- and rat H4IIE-XREM3-cells well-known CYP-inducers as well as the drug candidate EMD and the BFRs HBCD and the pentaBDE mix were screened. The BFRs HBCD and pentaBDE mix are used in textiles, plastics, furniture, carpets, electrical equipments and construction materials. If they would actually activate PXR species specific they may pose unpredictive hazards for humans and environment. Hence, CYP3A mRNA expression, protein, reporter gene activity were screened in a species specific manner. In the human HepG2-XREM3- and rat H4IIE-XREM3-cells, clotrimazole and HBCD were found as common activators of the human and rat PXR whereas pentaBDE is preferred by the hPXR. Omeprazole and Phenobarbital did not induce the rPXR dependent CYP3A induction in H4IIE-XREM3-cells, but a moderate reporter gene activity could be measured in HepG2-XREM3-cells. Another interest exists in the drug candidate EMD for the treatment of "metabolic syndrome" and type 2 diabetes. In vivo (monkeys, rats) and in vitro (hepatocytes) species specific effects on the CYP3A induction by EMD were already noticed. Therefore, the mode of action of these effects was analyzed for PXR activation in these cell lines. EMD was an hPXR activator and CYP3A inducer in HepG2 cells but no activator of rPXR in H4IIE cells proving its species specific activation observed in vivo. In order to prevent serious adverse effects or unpredicted drug-drug interactions (DDI) by the intake of drugs it is necessary to investigate the possible induction of drug metabolizing enzymes of drugs in the development. Therefore, the aim of this work was to establish cell-based in vitro assays for the evaluation of the species specific PXR dependent induction of CYP3A of chemicals and drug development candidates to predict potential DDI and related safety hazards. The established PXR screening system represents in vitro systems that permit to evaluate simultaneously, fast, simple and cost-effective the species specific effects on the CYP3A induction in humans and rats of chemicals, environmental contaminants, food ingredients and drugs. An early identification of PXR activation and CYP induction of drugs in development can help in the decision to discontinue or advance their further development. This will help to reduce and avoid useless animal experiments. The 3R principles of reducing the number of animal tests, the refinement of existing experiments and the replacement of animal experiments by new and alternative methods (Russel & Burch, 1959) are taken into account by the stably transfected cell lines twofold: unnecessary animal experiments can be avoided ("reduction") and the data interpretation of animal tests (e.g. from the legislator claimed studies for drug development) can be improved (this contributes to a "refinement"). For this reason HepG2-XREM3- and H4IIE-XREM3-cells represent an important innovative improvement for the development of drugs as well as for the regulatory testing of chemicals.
Der deutsche Projektionsbericht 2023 beschreibt die projizierte Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland in einem Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) sowie in einem Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS). Der abgedeckte Zeitraum ist 2021 bis 2050. Der Bericht folgt den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz. Für die gesamten Treibhausgasemissionen (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) ergibt sich im MMS im Zeitraum 1990 bis 2030 eine projizierte Minderung um 63 %, und bis 2050 wird eine Minderung von 83 % projiziert. Im MWMS wird bis 2030 eine Minderung von 65 % bis 2030 und von 87 % bis 2050 gegenüber 1990 projiziert. Im MMS werden damit die Minderungszielvorgaben des Bundesklimaschutzgesetzes bis 2030 kumuliert um rund 331 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt. Im MWMS sinkt die Zielverfehlung auf 194 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Es gibt mehrere Haupttreiber der projizierten Emissionsentwicklung: Zum einen werden die erneuerbaren Energien stark ausgebaut. So erhöht sich beispielsweise der erneuerbare Anteil am Bruttostromverbrauch bis 2030 in beiden Szenarien auf über 80 %. Zum anderen führen Energieeffizienz- und Energieeinsparmaßnahmen zu deutlich niedrigeren End- und Primärenergieverbräuchen. Darüber hinaus gibt es Maßnahmen, um die nicht mit Energieverbräuchen zusammenhängenden Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Um Abweichungen der Ergebnisse durch veränderte Annahmen besser abschätzen zu können, wurden insgesamt sechs Sensitivitätsanalysen durchgeführt. In diesen wurden die Parameter für Wirtschaftswachstum, den Brennstoff- und EU-ETS-Preisen, BEHG-Preisen und dem Grad der Biomassenutzung verändert.
Bemühungen zur Integration der Patientenperspektive im Gesundheitswesen haben in Anbetracht des Spannungsfeldes zwischen medizinischer Kompetenzhoheit und der Rolle des Betroffenen als Koproduzent seiner Gesundheit eine Vorgeschichte, die so alt erscheint, wie die Medizin selbst. Jüngst wird die Integration der Patientenperspektive in Deutschland dem Jahr 2003 zugeordnet, in dem zum ersten Mal Informations-, Aufklärungs- und Integrationspflichten gegenüber Patienten gesetzlich vorgegeben wurden. So unterstützt die politische Verankerung der Patientenintegration die Effektivität des Gesundheitssystems im Sinne einer patientenorientierten Versorgung. Der Begriff der seltenen Erkrankungen subsumiert eine Vielzahl an Erkrankungen. Ausschlaggebend ist hier das Kriterium der teils landesspezifisch definierten Prävalenz. In der Europäischen Union spricht man von einer seltenen Erkrankung ab weniger als fünf Betroffenen je 10.000 Einwohner. In Deutschland sind demnach circa vier Millionen Menschen betroffen. Diese leiden meist unter chronischen Leiden mit genetischem Ursprung und schwerwiegendem Verlauf, deren Symptome und alltägliche Herausforderungen je nach Subpopulation variieren. Aus diesen Gründen wurden politische Maßnahmen implementiert, wie beispielsweise der Deutsche Nationale Aktionsplan für Menschen mit Seltenen Erkrankungen oder gesonderte Zulassungsverfahren für medizinische Interventionen, mit dem Ziel, der Unterdeckung wissenschaftlich belegter Versorgungsbedarfe entgegen zu wirken. Neue Versorgungsstrukturen bergen die Chance unter Berücksichtigung knapper Ressourcen eine besonders bedarfsgerechte Versorgung mit Hilfe der Integration der Patientenperspektive zu entwerfen. Gerade hier gilt es die Berücksichtigung der Patientenperspektive sowie die Verwendung angemessener Methoden wissenschaftlich zu begleiten und zu unterstützen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist daher, aktuelle Entwicklungen zu untersuchen und fundierte, praxisorientierte Methoden der direkten und systematischen Integration von Patientenperspektiven aus Sicht der Gesundheitsökonomie exemplarisch für den Bereich der seltenen Erkrankungen aufzuzeigen. Diese kumulative Doktorarbeit umfasst neun Module. Modul 1 zeigt zunächst aktuelle Entwicklungen und methodische Alternativen der Integration der Patientenperspektive anhand des frühen Nutzenbewertungsverfahrens bei Arzneimitteln für seltene Erkrankungen. Im Anschluss werden Potentiale der Anwendung verschiedener Methoden der direkten und systematischen Integration der Patientenperspektive aus Sicht der drei gesundheitsökonomischen Ebenen, Mikro-, Meso- und Makroebene, vertiefend dargestellt. So zeigt Modul 2 zunächst auf Mikroebene die Bedeutung verschiedener Informationszugangswege für Betroffene seltener Erkrankungen und dass als erste Anlaufstelle die Internetinformation genutzt wird. Hier wird deutlich, dass die Berücksichtigung des in Modul 3 aufgezeigten Qualitätskriterienkataloges zur Einschätzung der Informationsqualität bei dürftiger Informationsbasis im Kontext seltener Erkrankungen als besonders relevant einzustufen ist. Im folgenden Schritt tritt die Interaktion mit dem Arzt in den Vordergrund. Mit Hilfe des Konzeptes der partizipativen Entscheidungsfindung können die durch Betroffene gesammelten Informationen im Versorgungskontext miteinfließen (Modul 4). Auf Mesoebene erweist sich das Analytic Hierarchy Process Konzept als besonders geeignet, um patientengetragene, transparente Entscheidungen im Versorgungskontext zu integrieren (Modul 5, 7). Bei der Wahl des Verfahrens ist insbesondere die Schwere der Krankheitslast zu berücksichtigen, da bei einem chronischen und schwerwiegenden Verlauf der seltenen Erkrankung die Zumutbarkeit des Verfahrens relevant ist (Modul 6). Auf Makroebene bestätigt sich am Beispiel eines Informationstelefons zu seltenen Erkrankungen der Nutzen qualitativer Verfahren zur Integration der Patientenperspektive bei der Konzeptionierung neuer Versorgungsstrukturen (Modul 8). Modul 9 zeigt wie quantitative Präferenzmessmethoden und qualitative Methoden ineinandergreifen können, um innovative Versorgungsstrukturen nahe am Bedarf der Betroffenen zu etablieren. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass bei der Integration der Patientenperspektive im Bereich der seltenen Erkrankungen gerade Patientenpräferenzen sowie die Patientenzufriedenheit bereits jetzt deutlicher Berücksichtigung finden könnten. Forschungsbemühungen können den politischen Verankerungsprozess weiter unterstützen. Bei der Zusammenfassung aufgezeigter Methoden als Teil von Methodenkatalogen gilt es, auch auf weitere Erhebungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile zu achten sowie prävalenzabhängiger Empfehlungen für den sinnvollen und zielorientierten Einsatz im Bereich seltener Erkrankungen zu etablieren. Die indikationsübergreifende Aktualität der Thematik der Integration der Patientenperspektive zeigt sich bei der Entwicklung und Implementierung neuer Versorgungsstrukturen unter Berücksichtigung steigender Finanzierungsbedarfe unter der Prämisse konstanter Beitragssätze. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung und gesundheitsökonomischen Evaluation scheint es demnach von höchster Relevanz stets zu hinterfragen, ob die zielgerichtete Versorgungsstrukturausrichtung am Bedarf, der direkt am Patienten erhobenen wird, die Chance birgt, das Gesundheitssystem noch effizienter zu gestalten. ; Efforts to integrate patient perspectives into health care have a long history, seemingly as old as medicine itself, and include striking a balance between medical sovereignty and patients as co-producers of their own health. In Germany, a law was passed in 2003, requiring for the first time the integration of patient perspectives, including patient information, medical enlightenment and integration requirements. In this regard, the political anchorage of integrating the patient's perspective seeks to endorse the affectivity of health care systems in the sense of patient-centred care. The terminology of rare diseases summarizes a variety of diseases. The decisive criterion is the prevalence rate, partly defined at a country level according to a set prevalence standard. In the European Union, a disease is defined as rare when it affects less than five in 10,000 people. Therefore, in Germany, approximately four million people are affected by a rare disease. Those affected predominately suffer from chronic and severe diseases with a genetic origin, whose symptoms and daily challenges vary depending on the subpopulation. Thus, policy measures have been implemented; for example, the German National Action Plan for Rare Diseases, or specific approval procedures for medical interventions, which aim to counteract the deficit in scientifically revealed health care service needs. For this very reason, new health care structures provide the opportunity to conceptualize a particularly needs-oriented health care system with the help of patient integration. As such, the integration of patient perspectives and the utilization of appropriate methods need to be scientifically monitored and endorsed. Therefore, the aim of the underlying thesis is to examine recent developments and to point out profound, practice-oriented methods for the direct and systematic integration of patient perspectives from the perspective of health economics exemplary in the field of rare diseases. This cumulative doctoral thesis comprises nine modules. Module 1 highlights the recent developments and methodological alternatives regarding the integration of patient perspectives based on the example of the early benefit assessment process for pharmaceuticals used in the treatment of rare diseases. Further, the potential of different methodologies for the direct and systematic integration of patient perspectives are outlined in-depth from the standpoint of the three health economic levels, micro, meso, and macro level. In this regard, Module 2 presents the different information-access points for people affected by rare diseases, with information from the Internet as the first point of contact. It is at this point that the rendered quality criteria catalogue for the assessment of information quality, presented in Module 3, proves to be of particular relevance in the context of rare diseases. In the next step interactions with physicians come to the fore. With the help of the shared decision-making concept, the information collected from patients can be fed into the context of health care services (Module 4). At a meso level, the concept of the analytic hierarchy process shows to be particularly suitable for the direct integration of patient-supported transparent decisions (Modules 5, 7). When choosing a methodology, it is of particular importance to consider the severity of the disease, as in the case of a chronic and severe course of the rare disease the reasonableness of the approach is of relevance (Module 6). At a macro level, the example of a helpline for rare diseases validates the benefits of qualitative methods for the integration of patient perspectives into the development of innovative health care concepts (Module 8). Module 9 demonstrates how quantitative preference measurement methods and qualitative methodologies can engage with each other to establish innovative health care structures that are close to the needs of patients. In conclusion, it can be determined, that patient preferences and patient satisfaction as part of the integration of patient perspectives within the field of rare diseases could be integrated already clearer. Comprising the shown methods during the development of best practice handbooks, further survey methods and their pros and cons shall be examined, as well as prevalence-related recommendations for reasonable and targeted application in the field of rare diseases. The actuality of the topic indications of patient perspectives integration across various indications can be observed in the development of innovative health care structures, such as for example the latest online health coaches or health apps, while also considering the increasing financial requirements under the premise of retaining constant health insurance contribution rates. Within the scope of scientific monitoring and health economic evaluation, it therefore seems to be of highest relevance to always challenge whether the targeted health care structure alignment with the needs directly expressed by patients bears the chance to organize the health care system even more efficiently.
Die Debatte über den Einsatz von Biotechnologien in der Landwirtschaft ist eine der lautstärksten und emotionalsten der letzten Jahre, da kaum ein Gebiet wissenschaftlich und gesellschaftlich so umstritten ist, wie die moderne Gentechnik. Grund hierfür sind die stark divergierenden Ansichten der Verbraucher und Regierungen bezüglich der aktuellen und potentiellen Gefahren und Vorteile, die Produkte der landwirtschaftlichen Biotechnologie – GVO und Produkte hieraus – mit sich bringen können. Der Bereich der gv landwirtschaftlichen Produkte hat erst kürzlich großes öffentliches Aufsehen durch die bevorstehenden Genehmigung der ersten gv Kartoffel erregt. Die Bundesregierung hat die Biotechnologie sogar zur Strategie des Monats August 2007 erklärt. Die Einführung der Gentechnik in der Landwirtschaft hat zu kontroversen Diskussionen geführt, die neben der ökologischen auch eine große wirtschaftliche Dimension haben. Trotzdem sind die Auswirkungen der Gentechnik bisher weitgehend unbekannt, womit sich die dringliche Frage nach einem geeigneten, anpassungsfähigen Rechtssystem stellt, das diesen Anforderungen – dem schnellen Wandel der Technik, der Ungewissheit über die Risiken, dem Druck der Öffentlichkeit, insb. in Europa, den gegensätzlichen Verbraucherinteressen weltweit sowie den divergierenden Zielen der EG, WTO und des Cartagena-Protokolls – gerecht werden kann. Deutschland ist das Land mit den meisten Biotechnologiefirmen in Europa, die 2006 einen Umsatz von ca. 1,5 Mrd. Euro erzielten und auf 947 Hektar gv Pflanzen, die über eine Zulassung zum IVB verfügen, anbauten. Weltweit wurden ca. 102 Mio. Hektar gv Pflanzen in 22 Ländern angebaut, davon rund 82% in den USA, Argentinien und Brasilien. Gang der Untersuchung: Der rechtliche Hintergrund genmanipulierter landwirtschaftlicher Produkte als Gegenstand des Öffentlichen Wirtschaftsrechts ist eine sehr weitreichende Materie, die für eine zielgerichtete und informative Darstellung der Thematik einiger Einschränkung bedarf. Bei 'genmanipulierten landwirtschaftlichen Produkten' handelt es sich um gv landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zunächst im allgemeinen Kontext des Öffentlichen Wirtschaftsrechts eine Konkretisierung erfordern: Ursprung des Regelungsbedarfs bezüglich gv landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Problematik des nationalen und internationalen Handels mit diesen Produkten. Dieser stellt gleichzeitig auch Dreh- und Angelpunkt der verschiedenen Interessengruppen wie Unternehmen, Landwirte und Verbraucher dar und beansprucht somit die höchste Notwendigkeit an Rechtssicherheit. Aus diesem Grund sollen sich die folgenden Ausführungen vornehmlich auf das Außenhandelsrecht als Zweig des Öffentlichen Wirtschaftsrechts beziehen. Nicht alle Erzeugnisse sind von Sonderregelungen betroffen. Daher bleibt ein beträchtlicher Teil der Ein- und Ausfuhr den allgemeinen Regeln des Außenhandelsrechts unterworfen, z. B. der Bereich des Zollrechts. Dies gilt für gv landwirtschaftliche Produkte aber gerade nicht: Diese sind sowohl auf nationaler bzw. europarechtlicher Ebene durch ein gemeinschaftsrechtliches System als auch auf internationaler Ebene, insb. durch das Protokoll von Cartagena und das SPSÜ, handelspolitischen Sonderregelungen unterworfen. Da die vorliegende Arbeit die rechtliche Situation für den Handel mit gv landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen soll, liegen die ganz allgemeinen Vorschriften des Außenhandelsrechts, die bei Nichtvorliegen einer Sonderregelung greifen, außerhalb des Betrachtungsfeldes. Weiterhin abzugrenzen sind die unterschiedlichen Anwendungszwecke gv landwirtschaftlicher Produkte: Für den Handel mit GVO werden nur die Vorschriften untersucht, die den Anwendungszweck des IVB und der Aus-, Ein- und Durchfuhr gv landwirtschaftlicher Produkte regeln. Zur Abgrenzung des Begriffs des IVB ist die positive Definition in Art. 2 Nr. 4 S.1 RL 2001/18/EG bzw. die Negativ-Abgrenzung in Art. 2 Nr. 4 S. 2 RL 2001/18/EG heranzuziehen, da diese Regelungen europaweit Geltung beanspruchen und darüber hinaus auch die internationalen Vorschriften des Protokolls von Cartagena umsetzen. Abzugrenzen ist der Begriff des IVB in zweierlei Hinsicht, und zwar einerseits gegen Systemverwendungen und andererseits gegen Freisetzungen: Die Anwendung in geschlossenen Systemen beinhaltet den Forschungsaustausch zur Weiterverwendung im Labor oder die Weitergabe von GVO im Rahmen eines Patentierverfahrens, aber auch gewerbliche Weitergabe von GVO, jedoch lediglich für die industrielle Produktion in geschlossenen Systemen. Die FreisetzungsRL und die SystemRL bilden systematisch eine Einheit, in dem die Systemverwendung von GVO deren Freisetzung und diese wiederum dem IVB von GVO aufgrund des Stufenprinzips zeitlich vorgeordnet sind. Ziel ist es, die gesamte Produktionskette bezüglich des Umgangs mit GVO rechtlich zu erfassen: Solange keine sektoralen Vorschriften greifen, wird jede Tätigkeit mit GVO entweder von der SystemRL oder der FreisetzungsRL erfasst. Da der Umgang mit GVM in geschlossenen Systemen aufgrund der Einschließungsmaßnahmen als weniger risikoreich und grundsätzlich leichter kontrollierbar angesehen wird, sind weniger restriktive Genehmigungsregelungen und kein aufwendiges Zulassungsverfahren wie beim IVB von GVO vorgesehen. Daher sind die Verwendung von GVO in geschlossenen Systemen und die entsprechenden Regelungen nicht Teil dieser Arbeit. Weiterhin ist gegen den Begriff der Freisetzung abzugrenzen, dem in der FreisetzungsRL zunächst zwei unterschiedliche Bedeutungen zukommen: Die Legaldefinition des Begriffs in Art. 2 Abs. 3 RL 2001/18/EG beschreibt die Freisetzung als 'jede Art von absichtlichem Ausbringen (von GVO) in die Umwelt […]'. Hierunter wäre also das IVB von GVO, das Ausbringen von bereits genehmigten GVO in die Umwelt sowie auch Freisetzungen i.e.S. zu verstehen. Die Freisetzung gv landwirtschaftlicher Produkte i.e.S. betrifft eher die experimentelle Freisetzung zu Forschungszwecken als die Verfolgung kommerzieller Profitziele. Die Zulassung zum Zwecke des IVB ist wesentlich strengeren Voraussetzungen unterworfen als die zum Zwecke der Freisetzung. Somit sind die Regelungen zur Freisetzung weniger stark regulierend und haben demnach geringere Auswirkungen auf den Handel. Zudem soll diese Arbeit den Handel, also das 'auf den Markt bringen' von GVO als in der Praxis relevantere Form der kommerziellen Nutzung untersuchen, die sich in Form des IVB der Produkte vollzieht. Sie steht daher im Mittelpunkt dieser Untersuchung. Die Einbeziehung der Regelungen zu gv Arzneimitteln, die im allgemeinen Handel mit GVO sicherlich eine wichtige Rolle spielen, verbietet sich schon durch den Titel der Arbeit, der explizit nur landwirtschaftliche Produkte umfasst, zu denen Arzneimittel nicht zählen. Bezüglich des nun definierten Rechtsgebietes sollen sich die Ausführungen auf den europarechtlichen Rechtsrahmen, der auf die nationale Situation indirekt durch Richtlinien und direkt durch die jeweiligen Verordnungen stark Einfluss ausübt, sowie den internationalen Rechtsrahmen beziehen. Auf das deutsche Gentechnikrecht soll aus diesem Grund nur knapp eingegangen werden. Darüber hinaus werden in einer vergleichenden Darstellung Kernpunkte der US-amerikanischen Vorschriften mit einbezogen, die aufgrund ihrer Divergenz gegenüber den europarechtlichen Vorschriften den rechtlichen Gegenpol zur Vorbereitung einer abschließenden Analyse bilden. Die vorliegende Arbeit besteht aus vier Teilen. Teil 1 bildet mit einer kurzen Einführung in das Thema, der Abgrenzung und Vorgehensweise sowie der Begriffsdefinition den einleitenden Teil der Arbeit. Anschließend wird in Teil 2 der Stand der Forschung und Entwicklung im Bereich der Gentechnik sowie deren Vor- und Nachteile dargestellt. Teil 3 befasst sich mit der Darstellung der derzeit existierenden Vorschriften bezüglich des Handels mit gv landwirtschaftlichen Produkten. Da der Rechtsrahmen für gv Erzeugnisse in Fachkreisen als kompliziert gilt, aber dennoch für die Praxis äußerst relevant ist, bildet dieser Punkt den Hauptteil der Arbeit. Den Schlussteil der Arbeit bildet in Teil 4 die Analyse des Rechtsrahmens unter Berücksichtigung wichtiger Probleme aus der Praxis, wobei der Versuch gemacht wird, durch Vergleich gewonnene Verbesserungsvorschläge integrativ darzustellen. Abschließend wird ein kurzer Ausblick in die mögliche zukünftige Entwicklung im Bereich gv landwirtschaftlicher Produkte gegeben.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 1.1Problemstellung1 1.2Abgrenzung des Themas und Vorgehensweise der Untersuchung2 1.3Erläuterung zentraler Begriffe5 2.Anwendungsbereiche und Risiken der Gentechnik in Landwirtschaft und Industrie8 2.1Stand der Forschung und Anwendungsbereiche8 2.2Risiken gentechnisch veränderter landwirtschaftlicher Produkte10 2.3Vor- und Nachteile des Handels mit gentechnisch veränderten landwirtschaftlichen Produkten aus ökonomischer Sicht11 3.Der Rechtsrahmen für den Handel mit gentechnisch veränderten Produkten13 3.1Entstehungsgeschichte der derzeitigen Reglementierung innerhalb der EU und der WTO14 3.2Die nationalen und europarechtlichen Vorschriften15 3.2.1Andere gentechnisch veränderte Organismen19 3.2.1.1RL 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der RL 90/220/EWG des Rates19 3.2.1.2Das deutsche Gentechnikgesetz zur Umsetzung der RL 2001/18/EG27 3.2.2Alle gentechnisch veränderten Organismen29 3.2.2.1VO (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln sowie zur Änderung der RL 2001/18/EG29 3.2.2.2VO (EG) Nr. 1946/2003 zur grenzüberschreitenden Verbringung von GVO bezüglich des Exports von GVO aus der EU32 3.2.3Lebens- und Futtermittel33 3.2.3.1VO (EG) Nr. 1829/2003 über das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln34 3.2.3.2VO (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-VO) und ihr Verhältnis zur VO (EG) Nr. 1829/200337 3.3Vergleichende Darstellung der US-amerikanischen Vorschriften gegenüber den europarechtlichen Vorschriften39 3.4Die internationalen juristischen Regelwerke41 3.4.1SPS-Übereinkommen42 3.4.2TBT-Übereinkommen47 3.4.3GATT-Regelung51 3.4.4Cartagena-Protokoll zur biologischen Sicherheit52 3.4.5Der WTO-Biotech-Fall und der transatlantische Streit bezüglich GVOs55 4.Abschließende Gesamtbetrachtung der jurisitischen Regelwerke und Ausblick58 4.1Abschließende Analyse und Bewertung der untersuchten Rechtssysteme unter Berücksichtigung aktueller Praxisprobleme58 4.2Ausblick über zukünftige Entwicklung der untersuchten Rechtssysteme62 LiteraturverzeichnisVI AnhangXVTextprobe:Textprobe: Kapitel 3.3, Vergleichende Darstellung der US-amerikanischen Vorschriften gegenüber den europarechtlichen Vorschriften: Die USA ist eines der Länder, in denen die Regierungen den neuen Biotechnologien – und damit insb. der Biotechnologie- und Saatgutindustrie – relativ wenige rechtliche Hürden in den Weg gelegt haben. In Sachen Gentechnik ist die USA den Europäern einen Schritt voraus: Vor allem die Gesetzeslage ermöglicht der Forschung einen größeren Spielraum. Dies ist eine Folge der unterschiedlichen Rechtskulturen. Die Diskrepanzen der Rechtssysteme spiegeln die unterschiedlichen Ansätze und Einstellungen der Verantwortlichen der US-Regierung, der Verbraucher und der Industrie gegenüber GVO und gv Lebensmitteln. Das US-amerikanische Rechtssytem bezüglich GVO unterscheidet sich also stark von dem europäischen Rechtssystem. Der Grund: Die EU handelt nach dem Vorsorgeprinzip. In Europa gilt das Gentechnik-Verfahren grundsätzlich als risikoreich. Erst wenn man Schäden durch Gen-Pflanzen ausschließen kann, erlaubt Brüssel die Nutzung. Anders in den USA: Die Vorreiter auf dem Gebiet der Gentechnik forschen schon seit drei Jahrzehnten. Das Vorsorgeprinzip wird aufgrund seiner Fähigkeit, gesetzeswidrige Handelsbeschränkungen zu rechtfertigen und zu schützen, nur mit größter Vorsicht angewendet. Eine zentrale Kontrollstelle wie bspw. die EFSA gibt es ebenso wenig wie ein einheitliches Gentechnikrecht: Basierend auf dem Ansatz, dass gv Produkte im Grunde genommen nur eine Erweiterung herkömmlicher Produkte darstellen, machte sich die US-Regierung ursprünglich die bereits existierenden Gesetze zunutze, um die Sicherheit der gv Produkte zu garantieren. 1986 erließ die US-Administration dann das 'Coordinated Framework for Regulation of Biotechnology' und setzte damit den rechtlichen Grundstein für die folgenden 20 Jahre US-amerikanischer Regelungen zur Biotechnologie. Dieses Rahmenkonzept, das mit unwesentlichen Änderungen bis heute gilt, stellt einen vertikalen, risikobezogenen Verfahrensansatz bei der Regulierung der Gentechnik in den USA dar. Nach diesem Rahmenwerk sind Behörden, die für die Aufsicht über bestimmte Kategorien von Produkten oder bestimmte Arten der Produktverwendung verantwortlich waren, auch zuständig für die Bewertung gleichartiger gv Produkte. Es sind demnach keine neuen Behörden speziell für den Bereich gv Produkte errichtet worden, wie dies bspw. nach europarechtlichen Regelungen bei der ESFA der Fall war. So ist die 'Food and Drug Administration' (FDA) verantwortlich für die Lebens- und Futtermittelsicherheit, auch im Bereich der GVO. Im US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium (United States Department of Agriculture, USDA) ist der 'Animal and Plant Health Inspection Service' (APHIS) verantwortlich für die Risikobewertung gv Pflanzen; und die 'Environmental Protection Agency' (EPA) ist zuständig für die Entwicklung und Freisetzung gv Pflanzen. Die derzeitigen rechtlichen Vorschriften für Produkte der modernen Biotechnologie sind der 'Plant Protection Act' (PPA), der 'Federal Food, Drug, and Cosmetic Act' (FFDCA), der 'Federal Insecticide, Fungicide, and Rodenticide Act' (FIFRA) und der 'Toxic Substances Control Act' (TSCA). Neue Vorschriften wurden - sofern notwendig – nach Maßgabe dieser Gesetze entwickelt, um der Entwicklung neuer gv Produkte gerecht zu werden. Leitlinien zur Genforschung schreiben die National Institutes of Health (NIH) vor. Die einzelnen Bundesstaaten überprüfen die Nutzung. Außerdem werden US-Unternehmen über ein einheitliches Haftungsrecht direkt zur Verantwortung gezogen, wohingegen gerade die Haftungsproblematik in Europa noch nicht einheitlich geregelt ist. In den USA ist die Gentechnik längst im Alltag angekommen. Gentechnisch veränderte Lebensmittel finden sich in jedem gut sortierten Supermarkt – ursprünglich ohne Kennzeichnung. Allerdings ist in den letzten Jahren der Widerstand der Verbraucher gegenüber gv Lebensmitteln auch in den USA angewachsen, so dass auch die US-amerikanische Öffentlichkeit immer stärker nach einer angemessenen Kennzeichnung gv Lebensmittel verlangt. Im US-Kongress hat der Abgeordnete Kucinich seit 2000 die Gesetzgebung bezüglich der freiwilligen Kennzeichnung von gv Lebensmitteln vorangetrieben und 2003 sechs Reformvorschläge zu Rechtsvorschriften über gv Pflanzen erarbeitet und eingeführt. Der vorgeschlagene 'Genetically Engineered Food Right to Know Act of 2006' sowie weitere fünf Vorschriften zu gv Produkten sollen den Schutz der Verbraucher stärken, insb. durch die Verpflichtung der Lebensmittelindustrie, alle Lebensmittel, die GVO enthalten oder mit GVO hergestellt sind, als solche zu kennzeichnen. Desweiteren soll die FDA Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Der seit 2001 bestehende 'Pre-market notice concerning bionegineered foods' verlangte eine Anmeldung zur Genehmigung bei der 'agency of data and information' bezüglich gv Lebens- oder Futtermittel, mindestens 120 Tage vor dem IVB, allerdings nur auf freiwilliger Basis. Diese Vorschriften sollen nun ersetzt werden durch strengere Vorschriften zur Kennzeichnung, Überwachung und Genehmigung, angeregt durch das USDA. Diese Verstärkung der Gentech-Vorschriften soll auch ein mehrstufiges, risikobasiertes Zulassungsverfahren enthalten, um das derzeitige Zulassungs-/Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Amerikanische Verbraucher haben offensichtlich weniger Angst vor Gen-Food. Sie scheinen eher der Wirtschaft zu vertrauen, und die Europäer eher den staatlichen Behörden, die sich auf Verbraucherschutz und auf die Freiheit, zwischen genmanipulierten und konventionellen Lebensmitteln wählen zu können, berufen.
Stickstoff, Spurenstoffe und Krankheitserreger können auch in geringen Mengen Schäden in Gewässern bzw. beim Menschen verursachen. In dieser Arbeit soll geklärt werden, inwieweit das naturnahe Abwasserreinigungsverfahren der technischen Feuchtgebiete zur Nachreinigung von Abwasser geeignet ist. Dafür wurden in Berlin sieben bewachsene Bodenfilter und Abwasserteiche im techni-schen Maßstab einer Kläranlage mit Nährstoffelimination nachgeschaltet. Ein Sandfilter, ein Sandfilter mit Lehm und ein Sandfilter mit Längsgräben wurden überstaut und auf diese Wei-se vertikal kontinuierlich beschickt. Bei den Teichen handelte es sich um einen flachen be-pflanzten Teich, einen Teich mit Pflanzenschwimmmatten, einen unbepflanzten Teich und einen am Ufer bepflanzten Graben. Mit Tracertests und Messungen zur Wasserdurchlässigkeit der Filter wurden die Aufenthaltszeiten exemplarisch bestimmt und das Durchlaufverhalten der einzelnen Anlagen charakterisiert. Der Zulauf und die Abläufe wurden über einen Zeitraum von sieben Jahren bei bestimmten Volumenströmen zwischen 25 und 200 mm/d regelmäßig auf Stickstoff, Phosphor und andere Abwasserstandardparameter hin analysiert. Die hygienisch-mikrobiologische Qualität wurde in 11 Messkampagnen bestimmt anhand der bakteriellen Indikatoren E. coli und Enterokokken sowie dreimal anhand des Virenindikators somatische Coliphagen. Das Puffervermögen bei kurzzeitigen Volumenstößen, wie sie kommunale Kläranlagen nach Starkregenereignissen belasten, wurde getestet. Die Abbauleistung des Sandfilters mit Längsgräben, des Teiches mit Pflanzenschwimmmatten und des Unbepflanzten Teiches für 18 Pharmaka verschiedener Zusammensetzung und 11 Metabolite wurde in zwei Messkampagnen untersucht. Diese Feldstudie war begleitet von einem Photoabbauexperiment in situ. Die geringen Stickstoffzulaufkonzentrationen von gesN = 11 mg/l wurden von allen Anlagen ganzjährig durch Denitrifikation vermindert, im Mittel um 35 % (Bepflanzter Teich) bis 70 % (Sandfilter mit Lehm). Der Sandfilter mit Längsgräben und der Graben erreichten die besten Flächenabbauleistungen (0,53 Nitratstickstoff g/(m²∙d) durch ihre höhere hydraulische Belastbarkeit. Die bewachsenen Bodenfilter zeichneten sich besonders im Winter durch geringere Redoxpotenziale in den Abläufen aus. Das dämpfte den temperaturbedingten Leistungsabfall der Denitrifikation und führte zu einer stabileren Leistung im Vergleich mit den Teichanlagen. Ermöglicht wurde die nachgeschaltete Denitrifikation ohne externe Kohlenstoffquelle durch die Eigenversorgung mit leichtabbaubaren Kohlenstoffen aus der Photosynthese der Pflanzen in den technischen Feuchtgebieten. In der Abwasserdesinfektion wurde die E. coli-Zahl im Zulauf von 3,9 Zehnerpotenzen/ 100 ml durch die technischen Feuchtgebiete um 1,7 Zehnerpotenzen (Graben und Unbepflanzter Teich) bis 2,3 Zehnerpotenzen (Sandfilter mit Lehm) gesenkt. Wider Erwarten wirkten sich Anlagentyp, Zulaufvolumenstrom und Temperatur nicht signifikant auf die hygienisch-mikrobiologische Ablaufqualität aus. Die Abläufe des Teichs mit Pflanzenschwimmmatten und des Bepflanzten Teiches entsprachen ausgezeichneter Badegewässerqualität gemäß EU-Bade¬gewässer-richtlinie [2006] und waren, wie auch der Ablauf des Sandfilters mit Längsgräben, zur Bewässerung von Obst und Gemüse zur Konservierung geeignet [DIN 19650 1999]. Sowohl die Filterpassage als auch die Wasserphase trugen zur Hygienisierung bei. Ein Einfluss des Pflanzenbewuchses konnte nicht festgestellt werden. Die Höhe des Volumenstroms wirkte sich in den getesteten Bereichen nicht auf die Ablaufkonzentrationen aus. Doch die Anlagentypen unterschieden sich eindeutig in ihrem Durchlaufverhalten und ihrer hydraulischen Belastbarkeit: Sandfilter, Sandfilter mit Lehm und Bepflanzter Teich nutzten ihr Wasservolumen zu weniger als 20 % aus. Im Gegensatz dazu lag der hydraulische Wirkungsgrad des Sandfilters mit Längsgräben bei über 90 %. Seine Längsgräben wirkten sich günstig aus und ermöglichen eine dauerhafte hydraulische Belastung dieses Bodenfilters von 100 mm/d. Dagegen war der Sandfilter mit Lehm zu wenig wasserdurchlässig für den dauerhaften Betrieb. Kurzzeitige Volumenstöße zwischen 160 mm/8 h und 200 mm/6,5 h wurden von den technischen Feuchtgebieten hydraulisch, stofflich und hygienisch gut abgepuffert. Der Sandfilter mit Längsgräben und der Graben hielten sogar der höchsten getesteten Belastung von 240 mm/8 h bzw. 250 mm/6,5 h stand. Erst bei der drastischen langfristigeren Überlastung mit 1.300 mm/d verschlechterte sich die Abwasserdesinfektionsleistung des Sandfilters mit Längsgräben auf 0,9 Zehnerpotenzen E. coli-Reduktion. Von den untersuchten Arzneimitteln und Arzneimittelrückständen wurden 13 Substanzen (Diclofenac, 3-Hydroxycarbamazepin (3-OH-CBZ), Venlafaxin (VLX), O-Desmethylvenlafaxin (O-DM-VLX), Tramadol (TMD), Trimethoprim, Erythromycin, Clarithromycin, Metoprolol, Atenolol, Bezafibrat, Acyclovir und Codein) in wenigstens einer der drei getesteten Anlagen um mehr als 70 % entfernt. Das Photoabbauexperiment in situ zeigte, dass der lichtinduzierte Abbau ein wichtiger Eliminationsmechanismus für Diclofenac, O-DM-TMD, O-DM-VLX und 2-Hydroxycarbamazepin (2-OH-CBZ) und 3-OH-CBZ war. Dabei wur-de kein biologischer Abbau beobachtet außer für Metoprolol. Folglich sind Teichboden und Filtermaterial wichtige Aufwuchsflächen für Biofilme, die den mikrobiologischen Pharma-kaabbau fördern. Die geringen Redoxbedingungen des Sandfilters mit Längsgräben und des Teiches mit Pflanzenschwimmmatten ermöglichten den anaeroben Abbau von Diatrizoat und Sulfametoxazol, welche sich unter aeroben Bedingungen persistent verhalten. Andererseits war in diesen Anlagen der aerobe Abbau limitiert. Deshalb wird für den Spurenstoffabbau eine Hybridanlage empfohlen, die das Abwasser verschiedenen Umgebungsbedingungen in Folge aussetzt. Die von nachgeschalteten technischen Feuchtgebieten verursachten Klimagase und Kosten liegen in einer ähnlichen Größenordnung wie die anderer Abwasserreinigungsverfahren. Technische Feuchtgebiete erbringen als Nachreinigungsschritt robuste Leistungen in der Nitratentfernung, Abwasserdesinfektion und partiellen Spurenstoffentfernung. Für die Auslegung ist die hydraulische Belastbarkeit das Schlüsselkriterium der Reinigungsleistung. ; Nitrogen, micropollutants and pathogens, even in small amounts, may cause damage to the aquatic environment and even to humans. This thesis reveals the feasibility of constructed wetlands as a post treatment step. For this purpose, seven constructed wetlands and ponds were installed at a technical scale following the conventional biological wastewater treatment at a municipal wastewater treat-ment plant equipped for nutrient removal. A sandy subsurface flow constructed wetland (sandy SSF), a sandy loamy SSF, and a sandy SSF with longitudinal ditches were operated at water levels higher than the filter bed, providing vertical flow conditions. The aquatic systems were: a surface flow wetland (SF), a pond with floating plants, an unplanted pond and a ditch planted at the banks. Tracer tests and measurements of the water permeability characterized the flow regimes and the actual retention times for each system. For seven years, influent and effluents were analysed regularly for nitrogen, phosphorus and other wastewater stand-ard parameters for flows ranging between 25 und 200 mm/d. The hygienic water quality was determined through the bacterial indicators E. coli and enterococci over 11 measurement phases. Occasional analyses of the viral indicator somatic coliphages completed the picture. The ability to buffer short hydraulic overloads of the type that strain municipal wastewater treatment plants after heavy storm events was examined. Removal and fate of 18 pharma-ceuticals of different compound classes and 11 human metabolites were investigated in the sandy SSF with ditches, the unplanted pond and the pond with floating plants during two measurement phases. This field-site study was accompanied by an in situ photodegradation experiment. The low nitrogen concentrations of Ntot = 11 mg/l were reduced by denitrification through-out the year by an average value of 35 % (SF) and even up to 70 % (sandy loamy SSF). The sandy SSF with ditches and the ditch achieved the best areal nitrate removal rate (0.53 nitrate nitrogen g/(m²∙d) because of their higher hydraulic loading capacity. The SSFs were characterized by lower redox potentials in the effluents, especially during winter. These favourable conditions curbed the decrease of performance caused by lower temperatures, thereby stabilizing the performance of the SSFs in comparison with the SF and the ponds. The CW's litter pro-vided the carbon necessary for downstream denitrification, indicating an advantage compared to the technical treatment systems. In the field of wastewater disinfection, the influent (3.9 orders of magnitude / 100 mL E. coli) underwent a reduction of 1.7 (ditch) to 2.3 (sandy loamy SSF) orders of magnitude. Contrary to expectations, neither type of treatment, loading or temperature affected the count of E. coli significantly. The effluents of the pond with floating plants and of the SF comply with the threshold values of the European Union [2006] for excellent bathing water quality. Together with the effluent of the sandy SSF, they are suitable for the irrigation of fruits or vegetables for conservation according to the German standard DIN 19650 [1999]. According to the WHO guideline [2006] all effluents can be reused as irrigation water, if drip irrigation is applied or the products are washed after harvesting. The processes of disinfection occurred during the passage through the filter medium as well as through the water phase. An influence of the plant cover could not be observed. The magnitude of the flow rate did not show any effect on the effluent concentrations within the tested range. However, the designs clearly differed in terms of flow regime and hydraulic loading capacity: the sandy SSF, the sandy loamy SSF and the SF used less than 20 % of their water volume. In contrast, the sandy SSF with ditches was characterized by a hydraulic efficiency of more than 90 %. Its longitudinal ditches provided favourable conditions allowing a long-lasting hydraulic loading of 100 mm/d. By contrast, the water permeability of the sandy loamy SSF is too low to even recommend its design for permanent operation. Short term overloads between 160 mm / 8 h and 200 mm / 6.5 h were well buffered with regard to hydraulic conditions, nitrogen concentrations and hygienic indicators. The sandy SSF with ditches and the ditch withstood even the highest loading of 240 mm / 8 h and 250 mm / 6.5 h, respectively. Only the drastic and longer overloading of 1,300 mm/d decreased the E. coli reduction capacity of the sandy SSF with ditches to 0.9 orders of magnitude. Thirteen of the analysed pharmaceuticals and transformation products (diclofenac, 3-hydroxycarbamazepine (3-OH-CBZ), venlafaxine (VLX), O-desmethylvenlafaxine (O-DM-VLX), tramadol (TMD), trimethoprim, erythromycin, clarithromycin, metoprolol, atenolol, bezafibrate, acyclovir and codeine) were consistently removed by more than 70 % in at least one of the three treatment systems during summer. In the open water pond, photodegradation was found to be an important process for the removal of diclofenac, O-desmethyltramadol (O-DM-TMD), O-DM-VLX as well as 2-hydroxycarbamazepine (2-OH-CBZ) and 3-OH-CBZ. In contrast to the field-site study, no removal of target compounds by biodegradation was observed in the in situ degradation experiments without sediment additions except for metoprolol. This suggests that biodegradation of most substances is improved by the presence of microbially active surfaces such as those provided by the sediment in the pond, and, to a higher extent, by the filter passage in the SSF. Low redox conditions (absence of nitrate) within the SSF and the pond with floating plants were favourable for the anaerobic degradation of some compounds that are aerobically quite persistent, such as sulfamethoxazole (SMX) and diatrizoate. In contrast, the results indicated that at least during summer months, the prevailing low redox conditions can limit the aerobic biodegradation in the SSF. As a conclusion, a hybrid treatment-sequence of various constructed wetland designs is suggested to provide suitable degradation conditions for micropollutants. The greenhouse gases and costs associated with downstream constructed wetlands are in the same range as other wastewater treatment technologies. Constructed wetlands perform well as post-treatment steps for denitrification, wastewater disinfection and partial elimination of micropollutants. For the dimensioning of constructed wetlands as a post treatment, the hydraulic loading capacity is the key parameter for its removal capacity.