Der Rechnungshof
In: Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft; Lehrbuch Verfassungsrecht, S. 232-237
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In: Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft; Lehrbuch Verfassungsrecht, S. 232-237
In: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, S. 532-549
In: Handbuch Europarecht, S. 403-446
In: Das politische System der Europäischen Union, S. 311-318
In: Öffentliche Planung auf Landesebene: eine Analyse von Planungskonzepten in Deutschland, Österreich und der Schweiz, S. 77-101
Aus planungsmethodischer, allokationstheoretischer und prüfungsmethodischer Sicht werden in dem Beitrag umfassende und integrierte Ansätze indirekter und direkter Aufgabenplanungssysteme zu evaluierenden Planungsbestrebungen betrachtet. Ausgangspunkt ist ein Beurteilungsraster in Gestalt des Anspruchs, den neuere Planungstechniken, die sich unter dem Sammelbegriff "funktionsanalytisch begründete Planungs-, Budgetierungs- und Kontrolltechniken" zusammenfassen lassen, verkörpern sowie in Form der Bedingungen, die sowohl nach den Standards der Planungstheorie als auch nach den Prüfungserfahrungen des österreichischen Rechnungshofes die Wirksamkeit von Planungen begründen. Dem schließt sich die Darstellung des Ist-Zustandes anhand von vier Beispielen von Planungsmustern an. Die Darstellung ist Ausfluß einer Evaluierung der Planungsbestrebungen, insbesondere der Raumordnungspolitik der Bundesländer im Rahmen der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofes. Die wesentlichen Mängel und Probleme im Zusammenhang mit den beobachteten Planungsmustern werden analysiert, um Vorschläge zu deren Behebung zu entwickeln, wobei je Betrachtungsebene ein Hauptproblem beschrieben und jeweils ein Lösungsvorschlag aufgezeigt wird. (KW2)
In: Der Reichssparkommissar Moritz Saemisch in der Weimarer Republik
In: Verwaltung im Kräftefeld der politischen und gesellschaftlichen Institutionen, S. 57-75
Der Autor zeigt Problemfelder im Verhältnis zwischen Verwaltung und ihren Kontrollinstanzen auf und beschreibt Vorschläge für die künftige Gestaltung des Verhältnisses. Die Kontrollen der Exekutive, hierzu zählen die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Rechnungshöfe und Datenschutzbeauftragte, haben in beträchtlichem Maße an Einfluß gewonnen, so daß die Verwaltung zunehmend in ihren Entscheidungsmöglichkeiten eingeengt worden ist. Die raschen Veränderungen in Technik, Umwelt und Gesellschaft erfordern jedoch einen handlungsfähigen Staat, der auf die wachsenden und sich stets wandelnden Aufgaben rasch reagieren sollte. Die überzogene Berücksichtigung der Individual- oder Partialrechte gegenüber den von staatlicher Stelle zu wahrenden Gemeininteressen bedarf einer grundsätzlichen Korrektur. Als Maßnahmen sind die Verabschiedung der Verwaltungsprozeßordnung und verantwortungsbewußte Selbstbeschränkung von Rechnungshöfen und Datenschutzbeauftragten notwendig. Da die Exekutive unter wirksamer Kontrolle von Parlament und Presse steht, kann ihr Gestaltungsraum wesentlich ausgeweitet werden. (HN)
In: Systemmängel in Demokratie und Marktwirtschaft: Beiträge auf der 12. Speyerer Demokratietagung vom 28. bis 29. Oktober 2010 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, S. 19-26
Von Haus aus hat das Parlament die Aufgabe, andere zu kontrollieren, vor allem die Regierung und die Verwaltung. Wer aber kann den Kontrolleur, wenn er in eigener Sache entscheidet, kontrollieren? Zur Kontrolle des Parlaments kommen - theoretisch - folgende Instanzen in Betracht, und die Gretchenfrage lautet, ob sie die politische Klasse im Parlament am Missbrauch ihrer Macht hindern können: (1) das Volk, oder unabhängige Instanzen wie (2) die Verfassungsgerichte, (3) die Rechnungshöfe, (4) die Wissenschaft, der die Verfassung ebenfalls Unabhängigkeit garantiert, oder (5) die öffentlich-rechtlichen Medien und (6) die Medien allgemein, die öffentliche Kontrolle insgesamt. (7) Auch der Bundespräsident gehört hierher. Er ist ein auf fünf Jahre gewähltes unabhängiges Verfassungsorgan, welches keiner Partei und keiner Fraktion Rechenschaft schuldet und keinem Misstrauensvotum unterworfen ist, und er kann der Politik ganz kräftig ins Gewissen reden. Der Verfasser überprüft jeden dieser sieben möglichen Kontrolleure im Hinblick auf ihre Fähigkeit, die politische Klasse am Missbrauch ihrer Macht in eigener Sache zu hindern. (ICF2)
In: Unabhängige staatliche Institutionen in der Demokratie, S. 85-114
Die Autoren werfen in ihrem Beitrag die Frage auf, ob Behörden zu unabhängig sein können, und analysieren diesen Komplex als eine mehrstufige Prinzipal-Agent-Beziehung zwischen Behörden, Politikern und Bürgern. Sie problematisieren und zeigen an Beispielen auf, dass Behörden außer Kontrolle geraten und eigene Interessen verfolgen können, die nicht im Interesse der Gesellschaftsmitglieder - der Prinzipale - liegen, die die Behördenaktivitäten finanzieren. Die Autoren schlagen daher einige Mechanismen vor, die politisch unabhängige Behörden zähmen sollen. Dazu zählen zum Beispiel ein "Third-Party-Monitoring" durch Rechnungshöfe oder ein "Judicial Review" durch Gerichte. Die Akzeptanz solcher Korrektive würde eingeschlagene institutionelle Pfade immer wieder auf den Prüfstand stellen und einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Dass eine Unabhängigkeit von staatlichen Institutionen nicht unbesehen und oberflächlich als ausschließlich positiv für die Gesellschaft eingeschätzt werden darf und sich sogar gegen die Gesellschaftsmitglieder richten kann, wird in diesem Beitrag deutlich herausgearbeitet. (ICI2)
In: Gewaltenteilung und Demokratie: Konzepte und Probleme der "horizontal accountability" im interregionalen Vergleich, S. 213-236
Der Beitrag zeichnet den Verlauf der Diskussion über die Ausprägung und Konsequenzen der Gewaltenteilung in den lateinamerikanischen Präsidialdemokratien nach und zeigt wechselnde Forschungsperspektiven auf, die die politische Entwicklung in Lateinamerika widerspiegeln. Der Verfasser geht zunächst auf die Besonderheiten der Gewaltenteilung in Präsidialdemokratien ein. Er stellt dann die Kernelemente der von Linz angestoßenen Präsidentialismuskritik dar und diskutiert empirische Befunde zur Stabilität des Systemtypus Präsidialdemokratie. Vor diesem Hintergrund werden die spezifischen Merkmale lateinamerikanischer Präsidialdemokratien herausgearbeitet, in denen Institutionen der Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung und der Interessendifferenzierung/Interessenverknüpfung in einem dynamischen Interaktionsprozess stehen. Neuere Studien thematisieren die Rolle der Judikative sowie die weitere Ausdifferenzierung der Gewaltenteilung durch Einbeziehung zusätzlicher staatlicher Organe (unabhängige Rechnungshöfe, Wahlbehörden) im Sinne einer funktionalen Gewaltenteilung. Typologisch werden Hyperpräsidentialismus, parlamentarisierter Präsidentialismus, Koalitionspräsidentialismus und Krisenpräsidentialismus unterschieden. (ICE2)
In: Politische Parteien und europäische Integration: Entwicklung und Perspektiven transnationaler Parteienkooperation in Europa, S. 535-555
Der Autor thematisiert die finanztechnischen Probleme im Rahmen des europäischen Parlamentarismus, mit denen die Parteien auf europäischer Ebene konfrontiert sind. Er skizziert zunächst die Rolle des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen sowie der späteren Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs bei der Herausbildung europäischer Parteien. Nach einem Überblick über die Vorgeschichte und die rechtlichen Bestimmungen des Parteienstatuts nimmt er eine nähere Analyse der positiven und negativen Folgeeffekte des 2004 in Kraft getretenen Parteienstatuts vor, die insbesondere die Bedeutung von europäischen Parteiorganisationen als Legitimationsinstanzen des politischen Systems der EU kritisch beleuchtet. Die angeführten Beispiele beruhen im wesentlichen auf Erfahrungen der politischen Praxis, die der Autor als stellvertretender Generalsekretär der Sozialdemokratischen Fraktion im Europäischen Parlament und des Verbindungsbüros Sozialdemokratischer Parteien seit 1962, als Kabinettsdirektor des Präsidenten des Europäischen Parlaments von 1971-1973 sowie zuletzt als Generaldirektor des Europäischen Parlaments bis Oktober 1994 sammeln konnte. (ICI2)
In: Politikberatung in Verfassungsreformen: Erträge des Symposiums des Dimitri-Tsatsos-Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften an der FernUniversität in Hagen am 24. September 2010, S. 65-87
Der Verfasser zeigt, dass Experten in der Bundesstaatsdiskussion seit ungefähr der Mitte der 1970er Jahre eine zunehmend bedeutende Rolle spielen. Der Input der Experten war jedoch während gut drei Jahrzehnten vorwiegend staatsrechtlicher / verfassungsrechtlicher Natur. Mittlerweile ist aber auch das Verwaltungsrecht selbst zum Reformthema geworden und neuerdings greifen auch zunehmend Ökonomen und Finanzwissenschafter in den Reformdiskurs ein. Mit der von der gegenwärtigen Bundesregierung eingerichteten Arbeitsgruppe zur Verwaltungsreform ist der Experteninput mittlerweile am stärksten geworden. Es besteht zuweilen auch der Eindruck, als verlagerte die Politik Entscheidungsverantwortung auf Expertengruppen, die durchaus nach parteipolitischen Gesichtspunkten besetzt waren. Experten können geradezu zu opinion leadern mutieren. Auf der Ebene der Länder ist dabei in der Vergangenheit dem Institut für Föderalismus eine besondere Rolle zugekommen. Auf der Ebene des Bundes agieren im Besonderen neuerdings die jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofes sowie die Leiter der Wirtschaftsforschungsinstitute IHS und Wifo. Damit deutet sich auch eine gewisse "Kompetenzverlagerung" der Bundesstaatsdiskussion von den Experten des Verfassungsrechts hin zu Ökonomen an. Das Fehlen wissenschaftlicher Expertise in den konkreten Textformulierungen mag mitunter schmerzlich zu beklagen sein und auch Kasuistik und mangelhafte Rechtstechnik im österreichischen Bundesverfassungsrecht mit verantwortlich gemacht werden, ist aber nun einmal das Resultat einer Diskussionskultur, die Reform in erster Linie als Kompromiss versteht. (ICB2)
In: The Corruption Monster: Ethik, Politik und Korruption, S. 309-325
Am Beispiel des österreichischen Gesundheitswesens diskutiert der vorliegende Beitrag eine Liste von Maßnahmen, die in Wien zur wirksamen Korruptionsbewältigung, insbesondere im Gesundheitssystem, angebracht sind. U.a. werden hier genannt: Bekämpfung der parteipolitischen Ämterpatronage, die das Gemeinwohl schädigt und das Vertrauen der Bürgerinnen in die Verwaltung und die Loyalität der Bediensteten untergräbt; Bekämpfung der Selbstversorgung von politischen Funktionärinnen in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens; Dienstleistungen für das kommunale Wiener Gesundheitswesen müssen im Rahmen von transparenten und rechtskonformen öffentlichen Ausschreibungen nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden; Einrichtungen, denen Betrug und Korruption nachgewiesen wurden, sind von weiteren Anbotslegungen für die Stadt auszuschließen; Verpflichtung zur Transparenz auf allen Ebenen der Gesundheitspolitik und Gesundheitsverwaltung, denn Korruption lebt von der Heimlichkeit; Rechtlicher, beruflicher und sozialer Schutz für Bedienstete, die sich mit Berichten über Korruption an die Opposition oder die Öffentlichkeit wenden; Sicherstellung der öffentlichen Kontrolle auch der ausgelagerten Aufgabenbereiche der Stadt mittels Kontrollamt, Rechnungshof und echter Kontrollrechte der politischen Opposition; Gerechte und transparente Vereinnahmung und Aufteilung der in den öffentlichen Krankenanstalten eingenommenen Sondergebühren und Privathonorare durch den Spitalserhalter selbst; Abschaffung der primarärztlichen Abrechnungsgesellschaften; Aufkündigung der feudalen Lehensherrschaft in den Spitälern; die von ÄrztInnen erzielbaren Einkommen im öffentlichen Gesundheitssystem müssen schrittweise eine nachvollziehbare Relation zueinander und zu anderen Gesundheitsberufen erreichen. (ICA2)
In: Governance in Europa. Politikformen im Mehrebenensystem., S. 9-27
Der Beitrag liefert einen Überblick über Entwicklungslinien der EU-Haushaltspolitik und die Rollen- und Einflussverteilung zwischen den beteiligten Akteuren. Diese akteurs- und verfahrenszentrierte Perspektive geht von der theoretischen Prämisse aus, dass die heutigen Strukturen der europäischen Haushaltspolitik nur als Resultat eines Entwicklungsprozesses zu verstehen sind, der mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1957 eingesetzt hat und im Laufe der Zeit eine Reihe von Krisen zu bewältigen hatte, insbesondere bei der Finanzierung der kostspieligen Agrarpolitik. Der erste Schritt präsentiert zunächst die maßgeblichen Akteure der EU-Haushaltspolitik, als da wären: (1) die Europäische Kommission/Generaldirektion Haushalt, (2) das Europäische Parlament/Haushaltsausschuss und Haushaltskontrolle, (3) die Regierungen der Mitgliedstaaten, (4) der Europäische Rechnungshof, (5) die institutionellen Vereinbarungen zwischen den Akteuren sowie (6) die Interessengruppen. Der zweite Schritt befasst sich sodann mit den Restriktionen bezüglich der Entscheidungskompetenzen auf europäischer Ebene, also den Besonderheiten des EU-Haushaltsverfahrens. Dazu gehören (1) vorgelagerte Eigenmittelbeschlüsse als intergouvernmentale Entscheidungsprozesse, (2) der jährliche Haushaltszyklus vom Entwurf zur Entlastungsentscheidung, (3) spezifische Restriktionen - Pflicht zum Haushaltsausgleich und Verschuldungsverbot, (4) EU-Haushaltsordnung und komplexe programmspezifische Regeln sowie (5) Besonderheiten der EU-Haushaltsimplementation. Der dritte Schritt widmet sich abschließend mit der wichtigsten Frage der EU-Haushaltspolitik, nämlich welche Einnahmen generiert und wofür verwendet werden können und sollen. So tritt die EU bei der Ausgabenstruktur vor allem als Subventionsverteiler auf, während die Einnahmenstruktur auf traditionellen Eigenmitteln, mitgliedstaatlichen Mehrwertsteueraufkommen und BNE-Eigenmitteln basieren. Die Ausführungen machen deutlich, so der Autor in der Schlussfolgerung, dass die EU-Haushaltspolitik bislang vor allem ein 'Verschiebebahnhof' für Subventionen ist. Die institutionellen Beschränkungen eines für ein politisches System so zentralen Entscheidungsfeldes wie der Haushaltspolitik zeigen zugleich, wie weit die EU im europäischen Mehrebenensystem auch nach den institutionellen Reformen des Vertrages von Lissabon noch von einem autonomen Staat entfernt ist. (ICG2).