Recht gegen Rechts
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Issue 7, p. 4-6
ISSN: 0342-5746
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In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Issue 7, p. 4-6
ISSN: 0342-5746
In: Informationen zur politischen Bildung: izpb, Issue 216, p. 1-32
ISSN: 0046-9408
Die wesentlichen Merkmale des Begriffs "Recht", der beim Durchschnittsbürger oft Unbehagen auslöst, da er mit Bußgeld- und Gerichtsverfahren gleichgesetzt wird, werden in sechs Kapiteln dargestellt. Ausgehend von den notwendigen Regeln im gesellschaftlichen Zusammenleben werden die Entstehung des Rechts von den Ursprüngen in der Antike bis zur Entstehung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die Geltungsbedingungen des Rechts, die gesellschaftlichen Funktionen und die Bereiche Öffentliches Recht, Strafrecht und Privatrecht und abschließend die Anwendung und der Schutz des Rechts behandelt. "Ohne Recht wäre das Zusammenleben der Menschen in der modernen Gesellschaft nicht denkbar. Das Recht ermöglicht die soziale Integration, sichert den inneren Frieden und steuert gesellschaftliche Geschehensabläufe. ... Die Grundvoraussetzung des Rechts liegt ... darin, daß seine Regeln freiwillig befolgt werden. Die Einsicht in die Notwendigkeit des Rechts ist eine der wichtigsten Bedingungen für friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft." (SCH)
In: Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 24
In: Dem Frieden dienen: zum Gedenken an Dieter S. Lutz, p. 332-340
Es ist ein alter Menschheitstraum, dass die in Vergangenheit und Gegenwart vom Recht des Stärkeren bestimmten Konfrontationen dereinst eingehegt werden können in Friedenssicherungssysteme, deren Grundlage allein die "Stärke des Rechts" ist. Im Sinne dieser Idee versucht der Autor eine kritische Würdigung einer Position, die einen Unterschied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Macht- und Rechtsverständnis ideengeschichtlich zu begründen versucht.Deutlich wird zunächst, dass die Divergenzen zwischen den USA und Europa nicht mit dem gegenwärtigen US-Präsidenten zu identifizieren sind, sondern ein Problem des Machtverständnisses und des Machteinsatzes darstellen. Ein militärisches Potenzial, wie die USA es gegenwärtig zur Verfügung haben, fördert die Bereitschaft, es auch politisch und militärisch zu nutzen. Da Europa über ein solches Gewaltpotenzial nicht verfügt, ist es zwangsläufig an anderen als militärischen Mitteln interessiert, seine Interessen durchzusetzen. Wer nicht über militärische Macht verfügt, muss notwendigerweise an einem Weltsystem interessiert sein, in dem das Völkerrecht und völkerrechtliche Institutionen vorherrschen. Europa versucht aus der Sicht des us-amerikanischen Politologen Kagan auch heute noch, in ein "posthistorisches Paradies" zu gelangen, in dem es den "ewigen Frieden" Kants zu verwirklichen trachtet. Die USA hingegen seien bestrebt, in der anarchischen Hobbesianischen Welt, der Welt des Leviathan, in der gerade kein Verlass auf das Völkerrecht gegeben sei, ihre Sicherheit durch Macht zu gewährleisten, denn wahre Sicherheit hänge immer noch von militärischer Stärke und von ihrem Einsatz ab. (ICA2)
In: Tagungsberichte der Katholischen Akademie der Erzdiözese Freiburg
Es gibt nur ein einziges Menschenrecht: das Recht, Rechte zu haben. Das Verhältnis der Weltreligionen zu den Menschenrechten ist durch Spannungen und Widerstände gekennzeichnet, insbesondere durch die verschiedenen Spielarten von religiösem Fundamentalismus. Dennoch erweisen sich die Anerkennung einer unveräußerlichen Menschenwürde und die wechselseitige Achtung der Menschen von unterschiedlichen Traditionen her gesehen als zustimmungsfähig. Der Band nimmt die Problematik im Kontext unterschiedlicher Kulturkreise in den Blick: Die Gründe, warum die Menschenrechte gerade in Europa und Amerika formuliert worden sind, werden ebenso erhellt wie ihr Verhältnis zur Staatsgewalt und ihr sich wandelnder Inhalt. Die Menschenrechtsdebatte in islamischen Ländern kreist um Fragen der Universalisierbarkeit von Normen, um die Begründung von Menschenrechten, aber auch um konkrete politische Rechte. Verstärkte interreligiöse Spannungen lassen die Frage nach dem Verhältnis von Religion und Menschenrechten in Politik und Gesellschaft Indiens aufkommen. Eine Reihe asiatischer Staaten, an ihrer Spitze China, plädieren für ein eigenes Menschenrechtskonzept, das dem Primat individueller Schutz- und Freiheitsrechte die Betonung kollektiver Interessen entgegenstellt
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Volume 30, Issue 4, p. 533-544
ISSN: 0506-7286
World Affairs Online
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Volume 100, Issue 22, p. 1201-1206
ISSN: 0012-1363
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.6.1964 (Rs 6/64, Costa/ENEL (Verstaatlichung), Slg 1964, 1251) besteht weitgehend Übereinstimmung darüber, daß EG-Recht dem nationalen Recht vorgeht. Urteile ergehen nach dem Vorlageverfahren (Art. 177 EWGV) und nach dem Vertragsverletzungsverfahren (Art. 169 EWGV). Der Gerichtshof setzt dabei nationales Recht nicht außer Kraft, sondern legt Gemeinschaftsrecht aus. Die Folgerung daraus zu ziehen, obliegt den nationalen Gerichten. Schwierigkeiten entstehen, wenn nationale Gerichte die Vorlagepraxis nicht wahrnehmen oder wenn sich kein Betroffener findet, der die Gerichte anruft. Bedingt durch die unterschiedlichen Rechtstraditionen, sind Bestimmungen häufig auch unklar, so daß es schwierig ist, sie in das nationale Recht zu integrieren. (GMH)
In: Informationen zur politischen Bildung: izpb, Issue 216, p. 1-32
ISSN: 0046-9408
Jedes gesellschaftliche Zusammenleben erfordert Regeln. Das Recht ist eine besondere Form sozialer Normen, da seine Geltung durch den Staat garantiert und durchgesetzt wird. Die verschiedenen Arten des Rechts stehen im Verhaeltnis der Ueber- und Unterordnung zueinander, wobei die Verfassung den hoechsten Rang einnimmt. Die rechtlichen Ordnungen sind Ergebnis einer historischen Entwicklung, ihre jeweilige Auspraegung haengt von mehreren Faktoren ab, vor allem dem Kraefteverhaeltnis verschiedener sozialer Gruppen, deren Wertvorstellungen und ihrem Verhaeltnis zum Staat. In einer Demokratie muessen sich die rechtlichen Normen an dem Massstab von Freiheit und Gleichheit messen. Nur so findet in einer verfassungsstaatlichen Ordnung das Recht zur Vorbeugung und Loesung von Konflikten die gebuehrende Beachtung. Die letztverbindliche Entscheidung dieser Konflikte liegt bei den Gerichten, die jedoch nicht selten auf Unverstaendnis stossen. Durch Einsicht in die Grundlagen der Rechtsordnung und deren Bedeutung fuer das menschliche Zusammenleben kann dieses Unbehagen am Recht und an der Rechtsprechung abgebucht werden.
World Affairs Online
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Volume 81, Issue 11, p. 571-571
ISSN: 1424-4004
In: Zürcher Studien zur Rechts- und Staatsphilosophie 3