Recht gegen Rechts
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 7, S. 4-6
ISSN: 0342-5746
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In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 7, S. 4-6
ISSN: 0342-5746
In: Informationen zur politischen Bildung: izpb, Heft 216, S. 1-32
ISSN: 0046-9408
Die wesentlichen Merkmale des Begriffs "Recht", der beim Durchschnittsbürger oft Unbehagen auslöst, da er mit Bußgeld- und Gerichtsverfahren gleichgesetzt wird, werden in sechs Kapiteln dargestellt. Ausgehend von den notwendigen Regeln im gesellschaftlichen Zusammenleben werden die Entstehung des Rechts von den Ursprüngen in der Antike bis zur Entstehung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die Geltungsbedingungen des Rechts, die gesellschaftlichen Funktionen und die Bereiche Öffentliches Recht, Strafrecht und Privatrecht und abschließend die Anwendung und der Schutz des Rechts behandelt. "Ohne Recht wäre das Zusammenleben der Menschen in der modernen Gesellschaft nicht denkbar. Das Recht ermöglicht die soziale Integration, sichert den inneren Frieden und steuert gesellschaftliche Geschehensabläufe. ... Die Grundvoraussetzung des Rechts liegt ... darin, daß seine Regeln freiwillig befolgt werden. Die Einsicht in die Notwendigkeit des Rechts ist eine der wichtigsten Bedingungen für friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft." (SCH)
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 30, Heft 4, S. 533-544
ISSN: 0506-7286
World Affairs Online
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 100, Heft 22, S. 1201-1206
ISSN: 0012-1363
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.6.1964 (Rs 6/64, Costa/ENEL (Verstaatlichung), Slg 1964, 1251) besteht weitgehend Übereinstimmung darüber, daß EG-Recht dem nationalen Recht vorgeht. Urteile ergehen nach dem Vorlageverfahren (Art. 177 EWGV) und nach dem Vertragsverletzungsverfahren (Art. 169 EWGV). Der Gerichtshof setzt dabei nationales Recht nicht außer Kraft, sondern legt Gemeinschaftsrecht aus. Die Folgerung daraus zu ziehen, obliegt den nationalen Gerichten. Schwierigkeiten entstehen, wenn nationale Gerichte die Vorlagepraxis nicht wahrnehmen oder wenn sich kein Betroffener findet, der die Gerichte anruft. Bedingt durch die unterschiedlichen Rechtstraditionen, sind Bestimmungen häufig auch unklar, so daß es schwierig ist, sie in das nationale Recht zu integrieren. (GMH)
In: Informationen zur politischen Bildung: izpb, Heft 216, S. 1-32
ISSN: 0046-9408
Jedes gesellschaftliche Zusammenleben erfordert Regeln. Das Recht ist eine besondere Form sozialer Normen, da seine Geltung durch den Staat garantiert und durchgesetzt wird. Die verschiedenen Arten des Rechts stehen im Verhaeltnis der Ueber- und Unterordnung zueinander, wobei die Verfassung den hoechsten Rang einnimmt. Die rechtlichen Ordnungen sind Ergebnis einer historischen Entwicklung, ihre jeweilige Auspraegung haengt von mehreren Faktoren ab, vor allem dem Kraefteverhaeltnis verschiedener sozialer Gruppen, deren Wertvorstellungen und ihrem Verhaeltnis zum Staat. In einer Demokratie muessen sich die rechtlichen Normen an dem Massstab von Freiheit und Gleichheit messen. Nur so findet in einer verfassungsstaatlichen Ordnung das Recht zur Vorbeugung und Loesung von Konflikten die gebuehrende Beachtung. Die letztverbindliche Entscheidung dieser Konflikte liegt bei den Gerichten, die jedoch nicht selten auf Unverstaendnis stossen. Durch Einsicht in die Grundlagen der Rechtsordnung und deren Bedeutung fuer das menschliche Zusammenleben kann dieses Unbehagen am Recht und an der Rechtsprechung abgebucht werden.
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 81, Heft 11, S. 571-571
ISSN: 1424-4004
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 92, Heft 1, S. 58-80
ISSN: 0042-4501
World Affairs Online
In: AWR-Bulletin: Vierteljahresschrift für Flüchtlingsfragen ; offizielles Organ der AWR, Band 39, Heft 1, S. 24-29
ISSN: 0001-2947
Die Autorin bestätigt in ihrer Untersuchung die Aussage, daß die Genfer Flüchtlingskonvention kein Recht auf Asyl, sondern nur Recht im Asyl beinhaltet. Im einzelnen kommt sie zu folgenden Ergebnissen: Die Genfer Konvention setzt die Asylgewährung durch einen Staat nicht voraus. In ihr sind folgende subjektive Rechte des einzelnen Flüchtlings verankert: ** Der Flüchtling, der direkt oder indirekt aus dem Verfolgerstaat kommt, hat ein Recht auf Einreise gegenüber dem Zufluchtsstaat (Art. 33 GFK). ** Art. 33 GFK beeinhaltet aber kein Recht auf Aufenthalt, sondern nur ein Recht auf Zuflucht. Der Flüchtling, der unmittelbar aus dem Verfolgerstaat kommt, hat ein Recht auf vorübergehenden Aufenthalt, da ihm das Zufluchtsland eine angemessene Frist gewähren muß, um ein Aufnahmeland zu finden (Art. 31 Abs. 2 GFK). Wird der Flüchtling von keinem anderen Land aufgenommen, so reduziert sich der Anspruch auf ein Recht auf Zuflucht (Art. 31 und 33 GFK). ** Jeder Konventionsflüchtling hat das Recht, weder unmittelbar noch mittelbar in den Verfolgerstaat zurückgeschoben zu werden (Art. 33 GFK). ** Da das Recht auf Asyl aus den drei subjektiven Rechten (Recht auf Einreise, Recht auf dauernden Aufenthalt und dem Recht, nicht aus dem Zufluchtsstaat entfernt zu werden) besteht, aber nicht alle Komponenten dieses Rechts in der Genfer Konvention garantiert sind, beinhaltet die Genfer Konvention kein Recht auf Asyl.
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 36, Heft 4, S. 125-128
ISSN: 0514-6496
World Affairs Online
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 46, S. [105]-122
ISSN: 0075-2517
World Affairs Online
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 8, Heft 4, S. 22-25
ISSN: 0934-9200
In dem Beitrag wird die Theorie der Wiedereingliederung von Straftätern durch "wiedereingliedernde Beschämung" vorgestellt und diskutiert. Diese Theorie hat ihren Ursprung in der japanischen Tradition der "Schamkultur". Einzelne Kriminalitätstheorien werden in Bezug gesetzt zum Konzept der Scham (und Beschämung), um die Konsequenzen eines solchen Konzepts zu diskutieren. Am herkömmlichen Strafrecht wird kritisiert, daß es vom lebensweltlichen Konflikt abstrahiert. Ziel der expressiven Justiz ist dagegen die Sichtbarmachung der Strafe. Community wird als Schlüsselwort der kriminalpolitischen Entwürfe identifiziert, die Schuld- und Schamgefühle nutzen wollen: Netzwerke bieten soziale Unterstützung und setzen gleichzeitig Disziplinierungsmechanismen frei. Obwohl die emotionale Dimension von Recht und Strafe nicht geleugnet wird, wird doch festgestellt, daß die "Rückkehr zur Scham" mehr Programm denn Realität ist. (ICA)
In: Europarecht, Band 27, Heft 4, S. 345-368
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 52, Heft 6, S. 235-242
ISSN: 0029-859X
World Affairs Online
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 9/10, S. 20-26
ISSN: 0479-611X
"Um Begriff und Funktion einer Neuen Rechten in Deutschland gibt es seit längerem in Wissenschaft und Publizistik heftigen Streit. Inwieweit ist diese Neue Rechte rechtsextrem, was verbindet sie mit der politischen Mitte, wie stark ist sie in diese schon vorgedrungen? Vor dem Hintergrund theoretischer und empirischer Erkenntnisse der Forschung zum Gesamtfeld der neuen radikalen Rechten wird die Rolle der intellektuellen Neuen Rechten bewegungstheoretisch analysiert. An einem Fallbeispiel (Appell zum 8. Mai 1995 'Gegen das Vergessen') wird gezeigt, daß und wie die neurechten Ideologieproduzenten bei der Debatte um das Selbstverständnis der 'Berliner Republik' kulturelle Hegemonie erringen wollen. Hierbei haben sie bereits ein gutes Stück Weges zurückgelegt." (Autorenreferat)
In: Neue Gesellschaft, Frankfurter Hefte: NG, FH. [Deutsche Ausgabe], Band 44, Heft 2, S. 124-158
ISSN: 0177-6738
Inhaltsverzeichnis: Gespräch mit Richard J. Goldstone: Das Jugoslawien-Tribunal und die Durchsetzung der Menschenrechte; Reinhard Höppner: Das Recht in Umbruchzeiten; Herta Däubler-Gmelin: "Recht schafft Gemeinschaft". Zur Aufgabe sozialdemokratischen Rechtsdenkens; Thomas Blanke: Arbeitsrecht 2000. Eckpunkte eines modernen Individualarbeitsrechts; Wolfgang Däubler: Globalisierung und kollektives Arbeitsrecht. Ein Thesenpapier; Karin Schubert: Die Gemeinschaft braucht die Erneuerung der Justiz; Wolfgang Adlerstein: Rechtspolitische Kongresse.