Wörterbuch Recht und Wirtschaft, 2, Deutsch-Türkisch
In: Wörterbuch Recht und Wirtschaft 2
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In: Wörterbuch Recht und Wirtschaft 2
World Affairs Online
In: Argumente zum deutsch-türkischen Dialog 8
World Affairs Online
In: Edition Politik 142
Der rassistische Brandanschlag in Solingen jährt sich 2023 zum 30. Mal. Eine fachliche, gesellschaftspolitische und wissenschaftliche Auseinandersetzung ist bisher jedoch kaum erfolgt. Die Beiträger*innen ordnen die Geschehnisse und Zusammenhänge um den Mordanschlag kritisch ein und diskutieren seine Nachwirkungen und Folgen aus unterschiedlichen Perspektiven reflexiv. Neben zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Stimmen kommen auch Überlebende und Angehörige der Familie Genç sowie andere Betroffene rassistischer und extrem rechter Gewalt zu Wort.
In: Schriften des Instituts für Türkisch-Europäische Studien 2
In: Europa-Reihe
In: Deutsch-türkische Rechtsstudien 3
Verlagsinfo: Die Türkei und Deutschland haben sich ebenso wie die übrigen Mitglieder des Europarates dazu verpflichtet, allen ihrer Herrschaft unterstehenden Personen bestimmte Rechte und Freiheiten zu gewähren, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verankert sind. Der Einfluss dieser Garantien auf die Rechtssysteme und die Justizpraxis beider Staaten war Gegenstand einer deutsch-türkischen Sommerakademie, die vom 14. bis 28. September 2003 in Antalya/Kemer stattfand. Teilnehmer waren neben Studierenden, Hochschullehrern und wissenschaftlichem Nachwuchs der beteiligten deutschen und türkischen Universitäten auch hochrangige Praktiker aus Polizei und Justiz beider Länder. Der vorliegende Band will einen Teil der diskutierten Referate einer breiteren Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen. Die behandelten Themen reichen auf strafrechtlichem Gebiet von grundsätzlichen Fragen des Folterverbotes über einzelne Probleme des Strafprozesses bis hin zu den Modalitäten des Strafvollzugs. Im Öffentlichen Recht stehen die neue Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als europäisches Verfassungsgericht, medienrechtliche Fragestellungen, Parteiverbotsverfahren und Fragen des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes im Mittelpunkt. Im zivilrechtlichen Teil werden Probleme der Präimplantationsdiagnostik, des Persönlichkeitsschutzes und des zivilrechtlichen Umweltschutzes erörtert.
Das Eigentumrecht ist ein von den Haupt- und Natuerlichrechten des Menschen, das von alten Zeiten egzistiert. Die Analyse von diesem Recht ist wichtig, wenn wir der Inhalt des Eigentumrechtes zeigen wollen, der uns die Gelegenheiten des Eigentuemers verstehen hilft. In die litaushe Rechtsliteratur bietet man oftestens nur sehr allgemeine Konzept des Eigentumrechts. Diese Konzept besteht aus die Rechten des Eigentuemers das Eigentum zu nuetzen, zu besitzen und zu entzoergen. Aber der Inhalt des Eigentums kann man viel breiter verstehen. Zum Beispiel, das Verfassungsgericht fuehrt sich in seiner Praxis nicht nur mit dieser "Dreiklang", aber in der Konzept des Inhalts des Eigentumrechts solche Rechten wie das Recht erfordern, dass das Eigentumrecht nicht verletzt wird, das Recht, dass das Eigentum von illegalen Besitz erfordert wird und etc., hinzufuegt, und der Europaeische Gerichtshof des Menschenrechten asoziert den Begriff des Eigentums ueberhaupt nicht mit dem "Dreiklang", sondern das Eigentum durch Eigentumsobjeckt versteht. Es ist wichtig nicht nur analysieren, aus welchen Rechten der Inhalt des Eigentumrechts besteht, sondern auch die Grenzen des Eigentumrechts gesetzen, das die Scaffung eines Staates verletzen kann, wenn sie diese Grenzen gesetzt. Obwohl die Verfassungsgericht in seiner Praxis die Bedingungen und die Grundlagen der Grenzen des Eigentumrechts anfuehrt, aber man auch zwifeln kann, dass das Eigentumrecht ueberhaupt nicht beschraenkt werden kann, ausser im Falle, der im Verfassung festgestellt ist, dass das Eigentum nur dann ergriffen werden kann, wenn das das Gesetz fest stellt und das man fuer die Gesellschaft macht und wenn das kompenziert wird, weil besser solchen allgemeinen Bedingungen und Grunlagen in einem Gesetz feststellen ist. In dieser Hinsicht ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genauer. Dort ist klar festgestellt, dass man Das Eigentumrecht beschraenken kann. Obwohl in der Vefassung der Imunitaet des Eigentumrechts festgestellt ist, gibt es ein Problem – ob es fuer dem Besitzer fuer die Beschraenkungen des Eigentumrechts proportional nicht enschaedigt werden soll, weil jetzt es im Gesetzen nicht hingewisen ist, wenn man eine Entschaedigung bekommt, und wenn nicht.
BASE
Das Eigentumrecht ist ein von den Haupt- und Natuerlichrechten des Menschen, das von alten Zeiten egzistiert. Die Analyse von diesem Recht ist wichtig, wenn wir der Inhalt des Eigentumrechtes zeigen wollen, der uns die Gelegenheiten des Eigentuemers verstehen hilft. In die litaushe Rechtsliteratur bietet man oftestens nur sehr allgemeine Konzept des Eigentumrechts. Diese Konzept besteht aus die Rechten des Eigentuemers das Eigentum zu nuetzen, zu besitzen und zu entzoergen. Aber der Inhalt des Eigentums kann man viel breiter verstehen. Zum Beispiel, das Verfassungsgericht fuehrt sich in seiner Praxis nicht nur mit dieser "Dreiklang", aber in der Konzept des Inhalts des Eigentumrechts solche Rechten wie das Recht erfordern, dass das Eigentumrecht nicht verletzt wird, das Recht, dass das Eigentum von illegalen Besitz erfordert wird und etc., hinzufuegt, und der Europaeische Gerichtshof des Menschenrechten asoziert den Begriff des Eigentums ueberhaupt nicht mit dem "Dreiklang", sondern das Eigentum durch Eigentumsobjeckt versteht. Es ist wichtig nicht nur analysieren, aus welchen Rechten der Inhalt des Eigentumrechts besteht, sondern auch die Grenzen des Eigentumrechts gesetzen, das die Scaffung eines Staates verletzen kann, wenn sie diese Grenzen gesetzt. Obwohl die Verfassungsgericht in seiner Praxis die Bedingungen und die Grundlagen der Grenzen des Eigentumrechts anfuehrt, aber man auch zwifeln kann, dass das Eigentumrecht ueberhaupt nicht beschraenkt werden kann, ausser im Falle, der im Verfassung festgestellt ist, dass das Eigentum nur dann ergriffen werden kann, wenn das das Gesetz fest stellt und das man fuer die Gesellschaft macht und wenn das kompenziert wird, weil besser solchen allgemeinen Bedingungen und Grunlagen in einem Gesetz feststellen ist. In dieser Hinsicht ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genauer. Dort ist klar festgestellt, dass man Das Eigentumrecht beschraenken kann. Obwohl in der Vefassung der Imunitaet des Eigentumrechts festgestellt ist, gibt es ein Problem – ob es fuer dem Besitzer fuer die Beschraenkungen des Eigentumrechts proportional nicht enschaedigt werden soll, weil jetzt es im Gesetzen nicht hingewisen ist, wenn man eine Entschaedigung bekommt, und wenn nicht.
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In: Hukuk Fakültesi yayinlari, 4
1.: Kamu hukuku. (Dt.: Öffentliches Recht.). - XV,415 S. - ISBN 975-448-020-6.; 2.: Özel hukuk. (Dt.: Privatrecht.). - 368 S. - ISBN 975-448-019-2
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