Rechtsstaatlichkeit und Demokratie als Aufnahmekriterien der EU: Grundlagen eines Vergleichs demokratischer Rechtsstaaten
In: Berliner Debatte Initial: sozial- und geisteswissenschaftliches Journal, Band 13, Heft 3, S. 70-77
ISSN: 0863-4564
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In: Berliner Debatte Initial: sozial- und geisteswissenschaftliches Journal, Band 13, Heft 3, S. 70-77
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In: Demokratie und Rechtsstaat 26
In: Sammlung Luchterhand 168
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 42, Heft 4, S. 589-594
ISSN: 0506-7286
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In: Demokratie und Rechtsstaat 28
In: Polen-Analysen, Heft 38, S. 2-7
ISSN: 1863-9712
Der Autor weist auf den dringenden Reformbedarf bei der Zulassung zu juristischen Berufen (Anwälte, Richter) in Polen hin und skizziert die Vielschichtigkeit des Problems, die nach seiner Ansicht zu einer differenzierten Bewertung führen muss. Dabei räumt er ein, dass die PiS bzw. Kaczyński-Regierung auf existierende Missstände hinwies, aber ungeeignete Lösungsvorschläge machte, um die Fehlentwicklungen zu beheben. Die beabsichtigte Reform des Anwaltsberufs hat demnach die Gefahr herauf beschworen, anstatt einer Reform, die neben der notwendigen Öffnung des Berufs seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit gewährleisten würde, eine dem Staat untergeordnete und abhängige Gruppe von Anwälten zu schaffen. Man kann nach der Bestandsaufnahme des Autors auch nicht leugnen, dass das Ernennungsverfahren der Richter in Polen ein Legitimationsdefizit aufweist. Es muss nicht nur ihre Unabhängigkeit garantieren, sondern ihnen auch eine ausreichende Legitimation im Rahmen der demokratischen Gesellschaft verleihen. Das effektiv bestehende »Klon-System« ist in dieser Hinsicht nicht ausreichend bzw. schädlich. Es verstärkt die Tendenz, dass die Richter eine abgeschlossene, sich selbst schützende Struktur ausbilden. Die Reformvorstellungen von PiS bzw. des amtierenden Präsidenten Lech Kaczyński auch in diesem Bereich wie auch der Interventionismus des seinerzeitigen PiS-Justizministers Ziobro in seiner Funktion als Generalstaatsanwalt in laufenden Verfahren (»Schaujustiz«) wiesen bzw. weisen in die falsche Richtung bei der Bekämpfung der unzweifelhaften Defekte des polnischen Justizsystems.
Forschungsstelle Osteuropa
In: Polen-Analysen, Heft 38, S. 2-7
Der Autor weist auf den dringenden Reformbedarf bei der Zulassung zu juristischen Berufen (Anwälte, Richter) in Polen hin und skizziert die Vielschichtigkeit des Problems, die nach seiner Ansicht zu einer differenzierten Bewertung führen muss. Dabei räumt er ein, dass die PiS bzw. Kaczyński-Regierung auf existierende Missstände hinwies, aber ungeeignete Lösungsvorschläge machte, um die Fehlentwicklungen zu beheben. Die beabsichtigte Reform des Anwaltsberufs hat demnach die Gefahr herauf beschworen, anstatt einer Reform, die neben der notwendigen Öffnung des Berufs seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit gewährleisten würde, eine dem Staat untergeordnete und abhängige Gruppe von Anwälten zu schaffen. Man kann nach der Bestandsaufnahme des Autors auch nicht leugnen, dass das Ernennungsverfahren der Richter in Polen ein Legitimationsdefizit aufweist. Es muss nicht nur ihre Unabhängigkeit garantieren, sondern ihnen auch eine ausreichende Legitimation im Rahmen der demokratischen Gesellschaft verleihen. Das effektiv bestehende »Klon-System« ist in dieser Hinsicht nicht ausreichend bzw. schädlich. Es verstärkt die Tendenz, dass die Richter eine abgeschlossene, sich selbst schützende Struktur ausbilden. Die Reformvorstellungen von PiS bzw. des amtierenden Präsidenten Lech Kaczyński auch in diesem Bereich wie auch der Interventionismus des seinerzeitigen PiS-Justizministers Ziobro in seiner Funktion als Generalstaatsanwalt in laufenden Verfahren ("Schaujustiz") wiesen bzw. weisen in die falsche Richtung bei der Bekämpfung der unzweifelhaften Defekte des polnischen Justizsystems.
Claus Dieter Classen sucht die Kriterien für das erforderliche Niveau demokratischer Legitimation näher zu bestimmen. Er folgt der Leitidee, dass diese nur mit Blick auch auf das Rechtsstaatsprinzip, konkret das Gebot der Sicherung möglichst sachgerechter Entscheidungen entwickelt werden können. Im internationalen Kontext kommt die "offene Staatlichkeit" hinzu. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, muss primär der Gesetzgeber entscheiden. Die Konsequenz ist, dass die herkömmliche Vorstellung, die demokratische Legitimation im Bereich der Verwaltung könne vor allem über die hierarchisch organisierte Ministerialverwaltung sichergestellt werden, sich so als korrekturbedürftig erweist - und zwar nicht nur im Bereich der Selbstverwaltung, für den sich das Bundesverfassungsgericht schon bislang großzügig gezeigt hat. Vielmehr kann etwa auch im Übrigen gesellschaftlicher Sachverstand in die staatliche Entscheidungsfindung einbezogen werden - ohne dass man deswegen, wie dies häufig geschieht, das Legitimationssubjekt, das als solches verfasste Staatsvolk, in Frage stellen muss
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 34, S. 33-57
ISSN: 0038-884X
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In: Demokratie und Rechtsstaat 29
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In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 32, Heft 4, S. 144-150
ISSN: 0514-6496
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In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 51, Heft 18, S. 768-775
ISSN: 0029-859X
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In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 38, Heft 4, S. 132-135
ISSN: 0514-6496
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In: Deutschland Archiv, Band 27, Heft 7, S. 719-729
ISSN: 0012-1428
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In: Rombach Wissenschaften
In: Reihe Historiae Bd. 17
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In: Ukraine-Analysen, Heft 76, S. 2-6
ISSN: 1862-555X
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