Über die Rechtsnatur des Betriebsrats herrscht seit dem Betriebsrätegesetz von 1920 Streit. Es gibt fast keine Meinung, die nicht vertreten worden ist. Der Autor stellt diese Meinungen in ihren historischen Kontext und untersucht sie - gestern und heute - auf ihre dogmatische Stimmigkeit, um so das rechtsdogmatische Fundament des Betriebsrats und das rechtliche Beziehungsgeflecht, in dem der Betriebsrat steht, auszuloten. -- Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Frage, ob der Betriebsrat dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehört. Es wird näher auf die Abgrenzung dieser beiden Rechtsgebiete sowie darauf eingegangen, welche Rolle insoweit das Sozialrecht spielt. Erörtert wird auch, wer Träger der Beteiligungsrechte ist und wie diese rechtlich zu qualifizieren sind. Dies führt zu der Frage, in welchem Verhältnis der Betriebsrat zur Belegschaft steht, was wiederum mit der Rechtsnatur der Belegschaft zusammenhängt. Abgerundet wird die Betrachtung durch einen Exkurs zur Rechtsstellung des Europäischen Betriebsrats. Die Erörterung dieser Fragen ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern bildet auch die Grundlage für die Klärung praktisch relevanter Fragen (z. B. Haftung für Handlungen des Betriebsrats). Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrats und die daraus abzuleitenden rechtsdogmatischen Schlußfolgerungen gilt es auch bei strukturellen Reformen des Betriebsverfassungsrechts zu beachten.
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Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Feststellung, daß der Einzelne ohne das Beziehungssystem, in das er hinein verwoben ist, nicht erfaßt und verstanden werden kann. Deshalb ist die Gruppe nicht die Summe der Beteiligten, sondern ein Resultat der Wirkkräfte der Einzelnen. In jeder Gruppe erfolgt ein Normierungsprozeß in bezug auf Ansichten und Handlungen. Diese normativen Kräfte in der Gruppe und die damit verbundenen Regeln führen zu einer Meinungskonformität und zu einer Uniformität der Handlungsweisen. Es ist an den einzelnen Gruppenbeteiligten, darüber zu beschließen, ob und in welchem Maße er/sie sich in die Gruppe integrieren möchte bzw. will oder kann. Die Neigung zur Konvergenz, die in der Gruppe zu beobachten ist, fördert statische Tendenzen. Es wird in der Gruppe als Aufgabe eines jeden angesehen, über den Spielraum der Freiheit zu wachen, der ihm zumindest eine teilweise Autonomie beläßt. In der Gruppe findet die Autonomie der Beteiligten nicht nur an den Anderen, sondern auch an den eigenen narzißtischen und identifikatorischen Bedingungen ihre Grenzen. Am Beispiel einer Psychotherapiegruppe werden Struktur und Ziele der Gruppe erläutert. Das Gruppenmilieu gestattet es, den Beteiligten gleichzeitig die sozialen Gesetzmäßigkeiten innerhalb eines sozialen Systems, aber auch die darin möglichen Freiheitsgrade aufzuzeigen. Wie immer auch ein Gruppenmodell aussehen mag, stets geht daraus hervor, daß eine gegenseitige Abhängigkeit der Mitglieder besteht. (ICA)
Der Honorararzt ist ein neues Berufsbild im Gesundheitssektor. Hierbei praktiziert der Arzt im Wesentlichen weder in fester Anstellung noch in einer Niederlassung, sondern wird auf Honorarbasis für unterschiedliche Auftraggeber, meist Krankenhäuser, tätig. Rechtlich wurde dieses neue Phänomen bislang nicht systematisch untersucht.Die Verfasserin beschäftigt sich daher eingehend mit Fragen der berufsrechtlichen Bewertung und den verschiedenen Vertragsverhältnissen, die im Rahmen Honorararzteinsatzes zwischen Arzt, Auftraggeber und Patienten geschlossen werden. Sie setzt sich hier ausführlich mit der arbeitsrechtlichen Einordnung und arzthaftungsrechtlichen Bedeutung des Honorararzteinsatzes auseinander
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