Vorwort; Inhaltsverzeichnis; Einführung; Kapitel 1: Der nationale Alleingang - seine Stellung und Bedeutung im System gemeinschaftlicher Rechtsetzung; A. Begriffsbestimmungen; I. Der Begriff der Harmonisierung; II. Der Begriff des "nationalen Alleingangs"; 1. Definition; 2. Die Abgrenzung zur sekundärrechtlichen Schutzklausel; B. Rechtshistorische Entwicklung; C. Der Amsterdamer Vertrag; D. Die Einordnung des nationalen Alleingangs im Spannungsfeld gemeinschaftlicher Regelungsbefugnis contra nationale Selbstbestimmung; I. Prinzipien zur Durchsetzung gemeinschaftlicher Regelungsbefugnis
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Thema der Studie sind die im europäischen Mehrebenensystem angesiedelten familienbezogenen menschenrechtlichen Schutzgewährleistungen in der Grundrechtecharta, dem EU-Vertrag und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU. Auch der Schengener Grenzkodex, der Visakodex und die Rückführungsrichtlinie sowie die UN-Kinderrechtskonvention werden in den Fokus genommen. Der Autor erläutert, welche Bewandtnis es mit dem Kernbestandsschutz im Unionsbürgerstatus und den daraus folgenden familiären Schutzwirkungen auf sich hat. Bei der Untersuchung des subsidiären Aufenthaltsrechts wird akribisch dargestellt, wie sich die supranationalen und völkerrechtlichen Schutzgewährleistungen auf nationaler Ebene in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht auswirken. In diese Prüfung werden das Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 GG, die verfahrensrechtliche Schutzklausel des Art. 19 Abs. 4 GG und die höchstrichterliche Rechtsprechung auch in Bezug auf den Kindeswohlvorrang einbezogen
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In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 16, S. 60
ISSN: 0722-8333
Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen sieht der Gesetzentwurf die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr vor, um die gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele einhalten zu können. Flankierend dazu soll die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer in Deutschland weiter verbessert werden. Weiterhin enthält der Gesetzentwurf eine Modifizierung der Schutzklausel bei der Rentenanpassung: Ab 2011 werden seit 2005 unterbliebene Anpassungsdämpfungen realisiert, wenn aufgrund der Lohnentwicklung Rentensteigerungen möglich sind. Durch eine Bestandsprüfungsklausel wird die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten. Darüber hinaus enthält der Entwurf im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen Rechtsänderungen hinsichtlich der Frist- und Verfahrensvorschriften zum Rentensplitting unter Ehegatten; der Rücknahmepflicht bei bestandskräftigen Verwaltungsakten und der Einführung einer Übergangsregelung in das Fremdrentengesetz (FRG). (IAB)
Problemstellung -- Erstes Kapitel Methodische Grundlagen -- Vorbemerkung: Die Auslegung eines Gesetzestextes als methodisches Problem -- Zweites Kapitel Die Adressaten des Geschäftsberichts -- A. Die Relevanz der Fragestellung -- B. Die Aufstellung durch den Vorstand: Indiz für die Selbstinformationsaufgabe des Geschäftsberichts zum Zwecke der Eigenkontrolle -- C. Die Vorlage an den Aufsichtsrat — kein Adressatenhinweis -- D. Die Auslage im Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre: Beleg für ihre Adressateneigenschaft -- E. Die Einreichung zum Handelsregister: Indiz für die Adressatengruppe "Betroffene" -- F. Die Regelung des § 3 PublG: ein weiteres Indiz für die Adressatengruppe "Betroffene" -- Drittes Kapitel Der Gegenstand der Rechenschaft im Geschäftsbericht -- A. Der Zweck des Geschäftsberichts als Ausgangspunkt der Konkretisierung des Rechenschaftsinhalts -- B. Die von den Adressaten verfolgten Zielvorstellungen als Basis für die Ableitung ihrer Informationsinteressen -- C. Die aus den angenommenen Zielvorstellungen resultierende Gestalt der Informationsinteressen -- Viertes Kapitel Die Grenzen der Information im Geschäftsbericht -- A. Zur Konzeption von Informationsgrenzen -- B. Das Postulat der Willkürfreiheit der Rechnungslegung und die daraus resultierenden Informationsgrenzen -- C. Aus dem Aggregationserfordernis für die Rechenschaft resultierende Rechenschaftsgrenzen -- D. Informationsgrenzen durch die Berücksichtigung möglicher Konkurrenzreaktionen -- E. Beschränkungen der Information infolge Berücksichtigung möglicher Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Adressatengruppen durch die Rechenschaft -- F. Beschränkungen der Information durch Berücksichtigung der expliziten Schutzklausel des § 160 IV/2 -- Zusammenfassung -- Abkürzungsverzeichnis.
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In dieser 14. Aktualisierung der "Bilanz des ehrbaren Staates" werfen die Stiftung Marktwirtschaft und das Forschungszentrum Generationenverträge der Universität Freiburg einen ungeschminkten Blick auf die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen. Für das Update 2020 beläuft sich die aktuelle Nachhaltigkeitslücke aus expliziten und impliziten Schulden auf 11,9 Billionen Euro oder 345,0 Prozent des BIP. Davon entfällt auf die explizite, d.h. sichtbare Verschuldung ein knappes Fünftel (17,3 Prozent) – weniger Schuldentransparenz war nie. Deutlich schwerer wiegt die implizite, d.h. unsichtbare Verschuldung, die sich auf 285,2 Prozent des BIP beläuft. In ihr spiegeln sich die bereits erworbenen und bei Fortführung des Status quo noch entstehenden ungedeckten Ansprüche heutiger und zukünftig lebender Generationen gegenüber dem Staat wider. Um dieses langfristige Missverhältnis zwischen öffentlichen Ausgaben und Einnahmen zu beseitigen, müssten entweder alle Einnahmen um 15,8 Prozent erhöht oder die Ausgaben um 12,7 Prozent gesenkt werden. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Nachhaltigkeitslücke um 126,2 Prozentpunkte erhöht, was überwiegend auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist: Ihr Beitrag zum Anstieg der staatlichen Gesamtverschuldung liegt bei 109,3 Prozentpunkten des BIP. Dabei zeigt sich auch, dass der Anstieg der Nachhaltigkeitslücke vor allem bei den Gebietskörperschaften zu verorten ist, während die Sozialversicherungen aufgrund der Annahme, dass sich der Arbeitsmarkt mittelfristig wieder erholen wird, weniger stark betroffen sind. Eine Ausnahme bildet die Gesetzliche Rentenversicherung, bei der rentenpolitische Entscheidungen der Vergangenheit nun nachteilig zum Tragen kommen. Die im Jahr 2007 eingeführte Schutzklausel ("Rentengarantie") beinhaltet einen Nachholfaktor, der im Jahr 2018 vorläufig ausgesetzt wurde. Damit wurde sichergestellt, dass bis ins Jahr 2025 negative Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt nicht an die Rentner weitergegeben werden. In der damals nicht vorhersehbaren Corona-Pandemie bewirkt der fehlende Nachholfaktor nun, dass die Rentner nicht an negativen Lohnentwicklungen beteiligt werden, aber von potenziellen Erholungseffekten profitieren, was eine fortschreitende Entsolidarisierung zwischen Alt und Jung zur Folge hat.
In dieser 14. Aktualisierung der "Bilanz des ehrbaren Staates" werfen die Stiftung Marktwirtschaft und das Forschungszentrum Generationenverträge der Universität Freiburg einen ungeschminkten Blick auf die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen. Für das Update 2020 beläuft sich die aktuelle Nachhaltigkeitslücke aus expliziten und impliziten Schulden auf 11,9 Billionen Euro oder 345,0 Prozent des BIP. Davon entfällt auf die explizite, d.h. sichtbare Verschuldung ein knappes Fünftel (17,3 Prozent) - weniger Schuldentransparenz war nie. Deutlich schwerer wiegt die implizite, d.h. unsichtbare Verschuldung, die sich auf 285,2 Prozent des BIP beläuft. In ihr spiegeln sich die bereits erworbenen und bei Fortführung des Status quo noch entstehenden ungedeckten Ansprüche heutiger und zukünftig lebender Generationen gegenüber dem Staat wider. Um dieses langfristige Missverhältnis zwischen öffentlichen Ausgaben und Einnahmen zu beseitigen, müssten entweder alle Einnahmen um 15,8 Prozent erhöht oder die Ausgaben um 12,7 Prozent gesenkt werden. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Nachhaltigkeitslücke um 126,2 Prozentpunkte erhöht, was überwiegend auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist: Ihr Beitrag zum Anstieg der staatlichen Gesamtverschuldung liegt bei 109,3 Prozentpunkten des BIP. Dabei zeigt sich auch, dass der Anstieg der Nachhaltigkeitslücke vor allem bei den Gebietskörperschaften zu verorten ist, während die Sozialversicherungen aufgrund der Annahme, dass sich der Arbeitsmarkt mittelfristig wieder erholen wird, weniger stark betroffen sind. Eine Ausnahme bildet die Gesetzliche Rentenversicherung, bei der rentenpolitische Entscheidungen der Vergangenheit nun nachteilig zum Tragen kommen. Die im Jahr 2007 eingeführte Schutzklausel ("Rentengarantie") beinhaltet einen Nachholfaktor, der im Jahr 2018 vorläufig ausgesetzt wurde. Damit wurde sichergestellt, dass bis ins Jahr 2025 negative Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt nicht an die Rentner weitergegeben werden. In der damals nicht vorhersehbaren Corona-Pandemie bewirkt der fehlende Nachholfaktor nun, dass die Rentner nicht an negativen Lohnentwicklungen beteiligt werden, aber von potenziellen Erholungseffekten profitieren, was eine fortschreitende Entsolidarisierung zwischen Alt und Jung zur Folge hat.
In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 16, S. 24
ISSN: 0722-8333
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages empfiehlt als Ergebnis seiner Beratungen und auf der Grundlage des Berichts des Berichterstatters Peter Weiß (Emmendingen) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs 'Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung' (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) (Drucksachen 16/3794, 16/4372 und 16/4420) in unveränderter Fassung. Das Gesetz regelt die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beginnend von 2012 an mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 und entsprechende Anhebungen bei anderen Renten sowie Einführung einer neuen abschlagsfreien Altersrente ab 65 Jahren für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Jahren an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Außerdem ist eine Modifizierung der Schutzklausel bei der Rentenanpassung vorgesehen: Ab 2011 werden seit 2005 unterbliebene Anpassungsdämpfungen realisiert, wenn aufgrund der Lohnentwicklung Rentensteigerungen möglich sind. Der Ausschuss hat zudem mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags 'Nein zur Rente ab 67' (Drucksache 16/2747) zu empfehlen. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/ CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde zudem beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags 'Neue Kultur der Altersarbeit - Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung an längere Rentenlaufzeiten' (Drucksache 16/3812) zu empfehlen. Schließlich hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags 'Stichtagsregelung für die Altersteilzeit im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - Rente mit 67- verlängern' (Drucksache 16/3815) zu empfehlen. (IAB)
Im Vordergrund des vorliegenden Aufsatzes stehen die Möglichkeiten für eine Rechtsangleichung der national divergierenden Einwanderungs- und Asylpolitiken auf der Grundlage des europäischen Gemeinschaftsrecht. ** Der Verfasser setzt sich unter diesem Blickwinkel zunächst kritisch mit den beiden völkerrechtlichen Verträgen von Schengen II und Dublin auseinander. Beide Abkommen sehen keine Harmonisierung des materiellen Asylrechts und des Asylverfahrens vor, sondern sie regeln nur die Frage der Erstzuständigkeit der Anerkennung von Asylentscheidungen. Durch die Möglichkeit nationaler Vorbehalte wird diese ausschließliche Zuständigkeit jedoch untergraben, ein "Asyltourismus" kann damit nicht verhindert werden. Das Schengener Abkommen sieht daneben einheitliche Regelungen bei der Kontrolle der Außengrenzen und der Visapolitik vor. ** Anschließend untersucht der Autor die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Harmonisierung der Visa- und Asylpolitik aufgrund der einschneidenen Vertragsänderungen seit Maastricht. Die Harmonisierung der Visapolitik fällt mit Art. 100c EGVtr explizit in den Zuständigkeitsbereich der EG, wobei durch die Schutzklausel gemäß Art 100c Abs 2 EGVtr und die ordre-public-Klausel gemäß Art 100c Abs 5 EGVtr auch ein gewisser nationaler Gestaltungsraum gewährt bleibt. Zu klären bleibt u.a. das Verhältnis dieser gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzen zu den der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit vorbehaltenen Teilbereiche der Visapolitik (Art K 1 Abs 2 und Abs 3a EUV). ** Angesichts einer fehlenden materiellrechtlichen Grundlage für eine Gemeinschaftskompetenz auf dem Feld der Einwanderungs- und Asylpolitik bleiben diese Bereiche als Gegenstände der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit auch nach Maastricht vorerst noch nationalstaatlicher Kompetenz unterstellt. Der Verfasser legt die äußerst komplizierten Bestimmungen des Unionsvertrages jedoch dahingehend aus, daß die Zusammenarbeit zwar auf völkervertraglicher Ebene stattfinden wird, jedoch im institutionellen Rahmen der Gemeinschaftsorgane. ** Trotz offensichtlicher Defizite bietet der Maastrichter Vertrag nach Auffassung des Autors fruchtbare Ansätze für eine künftige Einwanderungs- und Asylpolitik im Rahmen mitgliedstaatlicher Zusammenarbeit. Erforderlich für eine positive Entwicklung ist allerdings die Vereinheitlichung zentraler Kriterien des materiellen Asylrechts sowie die Ausarbeitung einer "Europäischen Flüchtlingskonvention" und die Errichtung eines "Europäischen Flüchtlingsamtes".
The World Trade Organization (WTO) is an incomplete contract among sovereign countries. Trade policy flexibility mechanisms are designed to deal with contractual gaps, which are the inevitable consequence of this contractual incompleteness. Trade policy flexibility mechanisms are backed up by enforcement instruments which allow for punishment of illegal extra-contractual conduct. This book offers a legal and economic analysis of contractual escape and punishment in the WTO. It assesses the interrelation between contractual incompleteness, trade policy flexibility mechanisms, contract enforcement, and WTO Members' willingness to co-operate and to commit to trade liberalization. It contributes to the body of WTO scholarship by providing a systematic assessment of the weaknesses of the current regime of escape and punishment in the WTO, and the systemic implications that these weaknesses have for the international trading system, before offering a reform agenda that is concrete, politically realistic, and systemically viable
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Welchen Wert hat ein Vertrag, wenn im Ausnahmefall eine Suspendierung vertraglicher Pflichten möglich bleibt? Dieser Frage nähert sich die Arbeit zunächst mit einer rechtsvergleichenden Analyse von Art. 4 IPbpR, Art. 15 EMRK und Art. XIX GATT. Sie nimmt dazu deren Entstehungsgeschichte, Inanspruchnahme- und Spruchpraxis in den Blick. Dabei entsteht die Ausgangsthese, dass Schutzklauseln den Vertragsbestand begünstigen und sogar eine Vertragsvertiefung bewirken. Dieser These geht die Arbeit sodann auf theoretischer Basis nach, indem sie fragt, inwiefern gerade die rechtliche Einbettung des Ausnahmefalls Vertragsbestand und Vertragsvertiefung begünstigt. Es entsteht die Hauptthese der Arbeit: Recht kann eine Integrationsfunktion zugeschrieben werden. So ergänzt die Arbeit das Forschungsfeld "Integration durch Recht" durch eine rechtswissenschaftliche Perspektive.
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