Nach dem Anschlag auf das UN-Hauptquartier in Bagdad am 19. August äußerte UN-Generalsekretär Kofi Annan gegenüber der Presse, man sei sich auf seiten der Vereinten Nationen der Gefahrenlage im Irak bewußt gewesen. Gleichzeitig habe aber die Hoffnung bestanden, daß die Besatzungsmächte USA und Großbritannien die notwendigen Vorkehrungen treffen würden, um dem UN-Personal vor Ort eine sichere Mandatsausübung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung stellt sich die grundsätzliche Frage nach Art und Umfang der völkerrechtlichen Schutzpflichten einer Besatzungsmacht. (SWP-aktuell / SWP)
Die Jahrtausende alte Geschichte des Menschen ist untrennbar mit der Geschichte seiner Krankheiten verknüpft. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich eingehend mit den WHO-Schutzpflichten bei Epidemieausbrüchen und stellt ebenso die UN-Menschenrechte in den Fokus. Von besonderer Bedeutung ist die Relation zwischen den einschlägigen völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen. Anhand des Fallbeispiels Ebola im letzten Kapitel werden die damaligen konkreten internationalen Reaktionsmaßnahmen dargestellt. ; eingereicht von Gloria Parshad ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2934208
Die ?Responsibility to Protect? ist ein neues Prinzip im Völkerrecht, das sich nach den schweren Menschenrechtsverbrechen in den 1990er Jahren entwickelt hat. Den Vereinten Nationen wurde damals von vielen Seiten ein Versagen attestiert. Als Reaktion darauf bildete sich die R2P-Doktrin, welche die Verantwortung der Staaten betont, ihre Völker vor Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ethnischen Säuberungen und Völkermord zu schützen. Kann oder will ein Staat seiner Schutzverantwortung nicht nachkommen, so überträgt sich die Pflicht gemäß der Richtlinie auf die internationale Gemeinschaft. Als allerletzte Möglichkeit kann die R2P eine militärische Intervention, unter Zustimmung des Weltsicherheitsrates, legitimieren. Bis dato wurde diese Option 2011 in Libyen angewandt. In dem zurzeit andauernden syrischen Bürgerkrieg konnte sich der UN-Sicherheitsrat noch nicht auf den Gebrauch der R2P zu einer militärischen Interaktion einigen, da dies von den Vetomächten blockiert wird. Das Konzept der R2P stellt bislang keine Rechtsnorm dar, weswegen der Umgang mit dem Prinzip Fragen aufwirft. Diese Masterarbeit soll klären, inwieweit Menschen einander zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet sind und ob die R2P in ihrer momentanen Form dafür als legitime Grundlage dienen kann. Das Argument lautet, dass eine solche Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht, nach dem Prinzip des Kategorischen Imperativs. Infolge müsste diese Pflicht auch auf Staaten zu übertragen sein, weswegen eine rechtliche Normierung der R2P zweckmäßig erscheint. Dazu wird zunächst der Begriff der staatlichen Souveränität definiert, welche durch einen externen Eingriff beschränkt wird. Die anschließende philosophische Auseinandersetzung, welche mit Praxisbeispielen sowie einer Aussicht für das Konzept der Weltstaatlichkeit abschließt, soll zeigen, welche Richtung die R2P einnimmt ? Schutzpflicht oder reine Interventionserlaubnis? ; The ?Responsibility to Protect? is one of the newer principles applied to International Law, which was initiated after the incidents of severe violations against human rights in the 1990s. The United Nations were accused of having failed to protect these rights. As a consequence, the R2P doctrine evolved. It stresses the responsibility of all of the states to protect their people from war crimes, crimes againt humanity, ethnic cleansing and genocide. If a state is not able or willing to take on its responsibility to protect, the duty is assigned to the international community. With the consent of the World Security Council a military intervention can be authorised as last resort, due to the principle of the R2P. So far, this option has been carried out in Libya in 2011. The UN Security Council has not yet agreed upon interfering in the current persisting Syrian Civil War by using this final option, due to the blocking by the veto powers. Up to now the concept of R2P does not constitute a legal norm. This is why the approach to the principle raises questions. To begin with, this paper investigates to which extent we as people are obliged to help one another and whether the consisting principle of R2P can be used as legitmiate basis in its present form. First and foremost the argument states that there is a duty to help each other, according to the idea of the Categorical Imperative. Hence this duty also ought to be assigned to states. Therefore it seems appropriate for the R2P to become a legal norm. Fur this purpose the notion of state sovereignty, which is being restricted by an external interference, will be determined at first. The following philosophical discussion, which is concluded by giving practical examples and an outlook for the concept of Global Governance, will show which direction the R2P is going to take ? an obligation to protect or purely a permission to intervene? ; vorgelegt von Verena Schaupp ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Zsfassungen in dt. und engl. Sprache ; Text teilw. dt., teilw. eng. ; Graz, Univ., Masterarb., 2014 ; (VLID)251991
Seit langem wird über die staatliche (Regulierungs-)Verantwortung u.a. hinsichtlich sozialer Netzwerkalgorithmen diskutiert. Doch was, wenn die Netzwerke zur politischen Agitation durch Dritte ausgenutzt werden, indem zahlreiche (teil-)automatisierte Nutzeraccounts die Informationsdiffusion und Kommunikation zu beeinflussen versuchen? Ist dann auch hier der Staat als Garant der politischen Willensbildung gefordert? Das Werk versucht diese vor allem verfassungsrechtlich geprägte Frage unter Berücksichtigung sozialpsychologischer und kommunikationswissenschaftlicher Grundlagen und mit Hilfe grundrechtlicher Schutzpflichten zu beantworten. Es leitet aus den kommunikationsgrundrechtlichen Schutzgütern eine entsprechende abstrakte Verantwortung her und überprüft, ob der Staat – insbesondere mit dem Medienstaatsvertrag – dieser Verantwortung in (verfassungsrechtlich) überzeugender Weise nachkommt.
Roma und Sinti sind die größte aber auch am meisten benachteiligte Minderheit in Europa. Sie sind seit jeher Vorurteilen und Diskriminierung in allen Lebensbereichen ausgesetzt. Besonders gravierend ist ihre Situation beim Zugang zu Bildung. Es ist erwiesen, dass Angehörige der Roma und Sinti nur äußerst selten einen Sekundärschulabschluss haben und die Schule meist sogar ohne Pflichtschulabschluss beenden. Dies ist oft Resultat von Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Im Bildungsbereich äußert sich diese u.a. in ihrer Unterbringung in Sonderschulen oder in von der Mehrheitsbevölkerung separaten Schulen oder Klassen. Nicht selten spielt auch die ablehnende Haltung der Nichtroma den Roma und Sinti gegenüber eine kausale Rolle für diese Form von Diskriminierung. Das Recht auf Bildung in Art 2 1.Zusatzprotokoll zur EMRK sollte in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot in Art 14 EMRK gegen derartige Praktiken Abhilfe leisten. Der EGMR hatte bereits in sechs Fällen die Möglichkeit sich zur Diskriminierung von Roma und Sinti im Bildungsbereich zu äußern. In allen sechs Fällen wurden die Staaten wegen Verletzung von Art 2 ZP 1 iVm Art 14 EMRK verurteilt. Die Frage, der im Rahmen dieser Arbeit anhand der Analyse der sechs Urteile des EGMR nachgegangen wird, ist, ob aus Art 2 ZP 1 iVm Art 14 EMRK Schutzpflichten hinsichtlich Roma und Sinti und ihres Zuganges zum Bildungswesen resultieren.Zu Beginn der Arbeit wird dafür auf die relevanten Bestimmungen der EMRK eingegangen, i.e. das Recht auf Bildung in Art 2 1.Zusatzprotokoll EMRK und das Diskriminierungsverbot in Art 14 EMRK. Im Anschluss daran wird die relevante Judikatur des EGMR erklärt, um diese einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und die möglichen Schutzpflichten detailliert darzustellen. ; Romanies and Sinti are the largest but also the most disadvantaged minority in Europe. They have always been exposed to prejudice and discrimination in all areas of life. Their situation in access to education is particularly serious. It is proven that members of the Romanies and Sinti have very rarely a secondary school leaving certificate and usually finish school even without a graduation in compulsory education. This often results from discrimination based on their ethnic origin. In the field of education it takes among others the form of accommodation in special schools or in schools or classes separate from the majority population. In this context often the hostile attitude of the Nonroma parents plays a crucial role for the discrimination. The right to education in Art 2 1st additional Protocol in connection with the prohibition of discrimination in Art 14 ECHR should address such practices. The ECtHR has already had the opportunity to judge in six cases about the situation of Romanies and Sinti in the field of education. In all of them the States were condemned for violation of Art 2 AP 1 in conjunction with Art 14 ECHR. The question that will be answered with this paper on the basis of an analysis of the ECtHRs judgments is, weather positive obligations result from Art 2 AP 1 in connection with Art 14 ECHR in regard to Romanies and Sinti and their access to education. At first the two provisions of the ECHR, namely the right to education and the prohibition of discrimination, are explained. Subsequent the six cases of the ECtHR are illustrated to finally make an overall view to define the possible positive obligations resulting from Art 2 AP 1 in conjunction with Art 14 ECHR in regard to Romanies and Sinti and their access to education. ; verfasst von Marcella Schachinger ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2017 ; (VLID)2304938
Seit langem wird über die staatliche (Regulierungs-)Verantwortung u.a. hinsichtlich sozialer Netzwerkalgorithmen diskutiert. Doch was, wenn die Netzwerke zur politischen Agitation durch Dritte ausgenutzt werden, indem zahlreiche (teil-)automatisierte Nutzeraccounts die Informationsdiffusion und Kommunikation zu beeinflussen versuchen? Ist dann auch hier der Staat als Garant der politischen Willensbildung gefordert? Das Werk versucht diese vor allem verfassungsrechtlich geprägte Frage unter Berücksichtigung sozialpsychologischer und kommunikationswissenschaftlicher Grundlagen und mit Hilfe grundrechtlicher Schutzpflichten zu beantworten. Es leitet aus den kommunikationsgrundrechtlichen Schutzgütern eine entsprechende abstrakte Verantwortung her und überprüft, ob der Staat – insbesondere mit dem Medienstaatsvertrag – dieser Verantwortung in (verfassungsrechtlich) überzeugender Weise nachkommt.
Die Verantwortung von transnational tätigen Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in globalen Lieferketten erreicht immer wieder das Interesse der Öffentlichkeit: Brennende Textilfabriken in Pakistan, Umweltzerstörungen bei der Erdölproduktion oder ausbeuterische Kinderarbeit beim Abbau von Rohstoffen für die Elektroindustrie sind nur einige Beispiele. Auch wenn Unternehmen nach herrschender rechtswissenschaftlicher Lesart nicht unmittelbar an völkerrechtliche Menschenrechte gebunden sind, haben sich inzwischen zahlreiche Rechts- und Politikinstrumente herausgebildet, mit denen Unternehmen verantwortlich gemacht werden sollen.Die Beiträge dieses Bandes zeichnen aktuelle Entwicklungen im Völkerecht und Deliktsrecht nach und vermessen die Grundfragen der unternehmerischen Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen in globalen Lieferketten neu. ; The responsibility of transnational corporations for human rights violations in global supply chains continue to be of public interest: Fires in textile factories in Pakistan, environmental destructions due to oil production or worst forms of child labour in mines which produce minerals for electronic goods are just a few examples. Even if companies are not formally bound to internationally binding human rights according to current legal doctrine, a number of legal and political instruments emerged recently through which companies can be held accountable. The contributions to this volume analyse recent developments in public international law and domestic torts law and provide fresh insights into the fundamental questions of corporate responsibility for human rights violations in global supply chains.
Die vorliegende Untersuchung zeigt das ständige Wachstum der Dimension und Bedeutung der staatlichen Schutzpflichten als eine eigenständige Funktion der Grundrechte. Mit jedem Fortschritt und der Entwicklung in der modernen Welt, entstehen in der Gesellschaft immer wieder neue Bereiche, die gesetzlicher Regulierung bedürfen. Daher ist die staatliche Aufgabe eindeutig: Der Staat muss die in der Verfassung ausgelegten Prinzipien in der Realität durch die Gesetze umsetzen und sie ständig wiederkehrend nachbessern. Daher ist der Staat gefordert, die Einzelnen repressiv und präventiv zu schützen. Die Dissertation untersucht die Problematik von staatlichen Schutzpflichten im Rahmen der Grundrechte der georgischen Verfassung vom 24. August 1995 im Vergleich mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Arbeit greift ein Grundrechtsproblem auf, das sich gerade in rechtlichen und politischen Umbruchssituationen wie diejenige, die Georgien als Nachfolgestaat der zerbrochenen Sowjetunion durchlebt, als besonders wichtig erweist. Auf dem Weg zur dogmatischen Entfaltung einer grundrechtlichen Schutzpflicht wird als eine Art Leitbild die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen. Dies erklärt sich aus der Natur der EMRK, die sich als eine Art Verfassung für Europa darstellt und in Georgien seit 1999 in Kraft ist. In der Arbeit wird auf die deutsche Schutzpflichtenlehre verwiesen. Das erklärt sich aus der in Deutschland schon seit etwa 30 Jahren geführten Diskussion, die immer noch nicht abgeschlossen ist, aber aus der sich bemerkenswerte und kontroverse Ergebnisse ziehen lassen. Die Arbeit zeigt, dass die georgische Verfassung zahlreiche Ansätze der staatlichen Schutzpflichten – allgemeiner und konkreter Art – liefert, die auch vor allem in der Rechtsprechung des Georgischen Verfassungsgerichts verschiedentlich schon aufgegriffen wurden, durchaus zum Teil unter Rückgriff auf Aussagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Bereich der grundrechtlichen Schutzpflichten der georgischen Verfassung auszuleuchten ist für eine relativ neue Rechtstaatlichkeit eines postsowjetischen Staates wichtig, um den Anstoß für eine dringend nötige Debatte zu geben. ; The research clarifies the state responsibilities, as one of the functions of human rights and their everlasting rise and improvement. Every change and progress in modern society causes to create the new spheres and they need the law enforcement regulation. In this case it is obvious how important the state duties are. The state with the law enforcement has to provide the principles of the constitution and has to try improving them gradually. The comparative dissertation method researches the state duty and responsibility problems from Georgian and European human rights conventions. It is clear that European human right convention is the constitution for the whole Europe and among them for Georgia. Here European convention was recognized in 1999. The work leans on German law as a source of literature. It is explained with 30 year discussion about human rights improvement as the most important topic of the law in Germany. From the research it is clearly shown that the constitution which was established in August 24th 1994 describes the state duty with constitutional legislation and this is connected with the justice of European human rights. The importance of this work will obtain the push of discussion in Georgian legislation.
Die vorliegende Untersuchung zeigt das ständige Wachstum der Dimension und Bedeutung der staatlichen Schutzpflichten als eine eigenständige Funktion der Grundrechte. Mit jedem Fortschritt und der Entwicklung in der modernen Welt, entstehen in der Gesellschaft immer wieder neue Bereiche, die gesetzlicher Regulierung bedürfen. Daher ist die staatliche Aufgabe eindeutig: Der Staat muss die in der Verfassung ausgelegten Prinzipien in der Realität durch die Gesetze umsetzen und sie ständig wiederkehrend nachbessern. Daher ist der Staat gefordert, die Einzelnen repressiv und präventiv zu schützen. Die Dissertation untersucht die Problematik von staatlichen Schutzpflichten im Rahmen der Grundrechte der georgischen Verfassung vom 24. August 1995 im Vergleich mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Arbeit greift ein Grundrechtsproblem auf, das sich gerade in rechtlichen und politischen Umbruchssituationen wie diejenige, die Georgien als Nachfolgestaat der zerbrochenen Sowjetunion durchlebt, als besonders wichtig erweist. Auf dem Weg zur dogmatischen Entfaltung einer grundrechtlichen Schutzpflicht wird als eine Art Leitbild die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen. Dies erklärt sich aus der Natur der EMRK, die sich als eine Art Verfassung für Europa darstellt und in Georgien seit 1999 in Kraft ist. In der Arbeit wird auf die deutsche Schutzpflichtenlehre verwiesen. Das erklärt sich aus der in Deutschland schon seit etwa 30 Jahren geführten Diskussion, die immer noch nicht abgeschlossen ist, aber aus der sich bemerkenswerte und kontroverse Ergebnisse ziehen lassen. Die Arbeit zeigt, dass die georgische Verfassung zahlreiche Ansätze der staatlichen Schutzpflichten – allgemeiner und konkreter Art – liefert, die auch vor allem in der Rechtsprechung des Georgischen Verfassungsgerichts verschiedentlich schon aufgegriffen wurden, durchaus zum Teil unter Rückgriff auf Aussagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Bereich der grundrechtlichen Schutzpflichten der georgischen Verfassung auszuleuchten ist für eine relativ neue Rechtstaatlichkeit eines postsowjetischen Staates wichtig, um den Anstoß für eine dringend nötige Debatte zu geben. ; The research clarifies the state responsibilities, as one of the functions of human rights and their everlasting rise and improvement. Every change and progress in modern society causes to create the new spheres and they need the law enforcement regulation. In this case it is obvious how important the state duties are. The state with the law enforcement has to provide the principles of the constitution and has to try improving them gradually. The comparative dissertation method researches the state duty and responsibility problems from Georgian and European human rights conventions. It is clear that European human right convention is the constitution for the whole Europe and among them for Georgia. Here European convention was recognized in 1999. The work leans on German law as a source of literature. It is explained with 30 year discussion about human rights improvement as the most important topic of the law in Germany. From the research it is clearly shown that the constitution which was established in August 24th 1994 describes the state duty with constitutional legislation and this is connected with the justice of European human rights. The importance of this work will obtain the push of discussion in Georgian legislation.
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den internationalen Pflichten und der nationalen Rechtslage Österreichs in Hinblick auf staatliche Handlungspflichten bei Naturkatastrophen. Der zentrale Fokus basiert auf einem Vergleich zwischen den internationalen Vorgaben und der österreichischen Gesetzeslage. Österreich ist seit dem Jahre 1958 völkerrechtlich an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden, welche im Verfassungsrang inkorporiert wurde. Die Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs hat im Jahre 2008 eine bemerkenswerte Richtung in diesem Kontext eingeschlagen. Durch die Entscheidung 'Budayeva ua gegen Russland' wurde erstmals unter gewissen Voraussetzungen eine staatliche Schutzpflicht vor Naturgefahren bejaht. Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil 'Kolyadenko ua gegen Russland' bekräftigt. Der Mangel eines kompakten 'Naturgefahrenschutzpakets' ist in Österreich nicht zu leugnen. Dennoch existieren mehrere rechtliche Grundlagen, wie etwa das Wasserrechtsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Forstgesetz, das Wehrgesetz, die bundesrechtlichen Katastrophenschutz- und Katastrophenhilfegesetze und Ähnliches, die jedoch in der Regel keine staatlichen Handlungspflichten statuieren. Die internationale Rechtsprechung fordert Österreich daher in mehrfacher Hinsicht heraus. ; This diploma thesis deals with the international obligations and the national legal situation of Austria concerning national obligations in case of Natural Catastrophes. The focus lies upon a comparison between the international duties and the legal position of Austria.Austria joined the ECHR in 1958, which was incorporated into the constitutional law. In the year 2008 the jurisdiction of the ECtHR has seen a notable progress in this context. The decision 'Budayeva and others versus Russia stated a national obligation of Natural Catastrophes for the first time in history. This jurisdiction was confirmed by the following decision 'Kolyadenko and other versus Russia. Austria lacks of a compact law in the context of Natural Catastrophes. Even though there are a lot of legal terms, like the 'Wasserrechtsgesetz, the 'Sicherheitspolizeigesetz, the 'Forstgesetz, the 'Wehrgesetz, and the 'Katastrophenschutz- and Katastrophenhilfegesetze of the Federal States. Those terms do not focus in general upon national obligations. Considering these facts, the international jurisdiction of the ECtHR challenges the national situation of Austria. ; von Andrea Polzer ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)319603
Im Zentrum der Arbeit steht die Frage, wie weit der aktive staatliche Lebensschutz angesichts der Bedrohung durch den Terrorismus im Bereich der Polizeiausrüstung geht, ob sich daraus etwa konkrete Verpflichtungen, wie die Bereitstellung einer Schutzweste mit einer ganz bestimmten ballistischen Schutzklasse oder auch die Beschaffung einer speziellen Munitionssorte als Kampfmittel, ableiten lassen. In einem ersten Teil widmet sich die Arbeit der staatstheoretischen Grundlage der Schutzpflicht, wobei das Augenmerk vor allem auf dem Element der Sicherheit sowie der Rechtsfigur des Gewaltmonopols des Staates liegt. Im zweiten Teil wird auf verfassungsrechtlicher Ebene anhand der Grundrechte aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Reichweite der staatlichen Schutzverpflichtung eruiert, deren denkbare Intensität konkretisiert und auch die möglichen Konsequenzen einer staatlichen Untätigkeit aufgezeigt. ; eingereicht von Harald Humer ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2474882
Dieses Working Paper zeigt Wege auf, wie völkerrechtlich verbindliche Regeln im Bereich der Cyber-Sicherheit entwickelt werden können. Wichtige Wegmarken können dabei nichtbindende Normen darstellen; auch aus Völkergewohnheitsrecht – besonders dem Kooperationsgebot – lassen sich präventive Schutzpflichten für Staaten ('due diligence') ableiten. Diesen präventiven Schutzpflichten müssen Staaten mit gemeinsamem Handeln zur Hebung von Cyber-Sicherheit gerecht werden. Um langfristig Rechts-sicherheit zu schaffen und Cyber-Sicherheit ganzheitlich zu fördern, führt aber kein Weg am Abschluss eines verbindlichen Übereinkommens über Cyber-Sicherheit vorbei.
Rezensiertes Werk: Koenen, T.: Wirtschaft und Menschenrechte : Staatliche Schutzpflichten auf der Basis regionaler und internationaler Menschenrechtsverträge. - Dunker & Humblot, 2012. - 254 S. - ISBN 978-3428136988