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In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 105, Heft 4, S. 523-535
ISSN: 2363-5614
In: Systematic series edited by the University Faculty of Political Science in Columbia College
In: Mobilität und Normenwandel 1
In: EUI working papers in law 98,4
In: Studien zur Friedensethik Volume 50
In: Nomos eLibrary
In: Politikwissenschaft
In seiner berühmten Friedensenzyklika "Pacem in Terris" von 1963 schlug Papst Johannes XXIII. eine lebensnahe Vision vor, die über die allgemein anerkannte internationale Politik seiner Zeit hinausging, und forderte ein erneuertes Engagement für die Vereinten Nationen und das Völkerrecht. Fünfzig Jahre später setzen sich die Autorinnen und Autoren dieses Bandes unter den Blickwinkeln ihrer unterschiedlichen Disziplinen kritisch mit den Ideen globalen Rechts und einer "Globalen Politischen Autorität" auseinander. Ist die Suche nach dieser "Globalen Politischen Autorität wohlbegründet oder fragwürdig? Ist es denkbar, den Internationalen Gerichtshof oder den Internationalen Strafgerichtshof als künftige internationale Autoritäten zu betrachten? Oder müssen wir uns um andere Konzepte globaler Autorität bemühen, hervorgehend aus den globalen Staatstheorien? Mit Beiträgen von: Nigel Biggar, Andreas Hasenclever, Heinz-Gerhard Justenhoven, Matthias Lutz-Bachmann, Karsten Nowrot, Mary Ellen O'Connell, Stefan Oeter, Michael Reder, Annette Schramm, Christian J. Tams, Samuel T. Tessema, Johan Verstraeten und Dietmar von der Pfordten.
In: JuristenZeitung, Band 70, Heft 23, S. 1149
In: Zeitschrift für Familienforschung: ZfF = Journal of familiy research, Band 28, Heft 2, S. 191-207
ISSN: 2196-2154
"Die Beziehung zwischen Kindschaftsrecht und den Human-/Sozialwissenschaften ist so offensichtlich, dass eine Klärung und Systematisierung dieses Verhältnisses überflüssig schien. Der Ruf nach einer Integration der Human- und Sozialwissenschaften in Rechtswissenschaft und in Rechtsanwendung war in den 1970er und 1980er Jahren des vergangenen Jahrhunderts en vogue; sie wurde in Ansätzen verwirklicht, aber auch wieder zurückgenommen. Die Notwendigkeit, Erkenntnisse der Human-/Sozialwissenschaften in der Familienrechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der Rechtspraxis zu beachten, ist aktueller denn je. In dieser Abhandlung können lediglich die Berührungsbereiche am Beispiel des Kindschaftsrechts aufgezeigt werden. Für das Kindschaftsrecht besteht die berechtigte Hoffnung, dass Gesetzgebung und Rechtsanwendung unter Heranziehung und Einbeziehung human-/sozialwissenschaftlicher Methoden und Wissensbestände noch am ehesten eine dem Wohl des Kindes am besten gerecht werdende - besser: eine dem Wohl des Kindes am wenigsten schädliche - Alternative finden." (Autorenreferat)
In: Zeitschrift für Familienforschung: ZfF = Journal of familiy research, Band 1, Heft 1, S. 51-67
ISSN: 2196-2154
Das Interesse der Rechtswissenschaft an der Familienforschung reicht über das Familienrecht weit hinaus, z.B. bei dem Problem der Zukunft der Rentenversicherung. Der Generationenvertrag funktioniert nicht mehr, wenn zu wenige jüngere Erwerbstätige für zu viele Rentner aufkommen müssen, die überdies immer älter werden. Am Anfang dieses Jahrhunderts hatte fast jedes zweite Ehepaar vier oder mehr Kinder, 70 Jahre später trifft das nur noch bei jeder 20. Familie zu. Hier ist zu fragen, wie sich das mit dem in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten 'besonderen Schutz der staatlichen Ordnung' für Ehe und Familie verträgt. (TL2)
In: Works in continental philosophy
Cover; Contents; Foreword; Introduction; Translator's Note; The Scientific Ways of Treating Natural Law, Its Place in Moral Philosophy, and Its Relation to the Positive Sciences of Law; Index; A; B; C; D; E; F; G; H; I; J; K; L; M; N; O; P; R; S; T; U; V; W; X
In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
In: Verhandlungen des 1. Deutschen Soziologentages vom 19. bis 22. Oktober 1910 in Frankfurt am Main, S. 249-265
In: Zeitschrift für öffentliches Recht, Band 55, Heft 4, S. 411-423
Die ungarische Verfassung behauptet, daß die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und erst dem Gesetz unterworfen sind. In einem anderen Artikel der Verfassung steht noch, daß die Entscheidung für Rechtseinheit von dem Obersten Gericht für die unteren Gerichte verbindlich ist. Formalrechtlich sind die Richter frei innerhalb des Rahmens der Rechtsvorschriften, aber im realen Rechtsleben sind diese Rahmen durch Dutzende der Präjudizien und der Gerichtsausübungen eingeengt.
In: Verhandlungen des 1. Deutschen Soziologentages vom 19. bis 22. Oktober 1910 in Frankfurt am Main, S. 166-192