Das Zusammenspiel zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren nach der EuInsVO
In: Internationalrechtliche Studien 55
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In: Internationalrechtliche Studien 55
In: Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 107
Der Europäischen Insolvenzverordnung liegt ein Modell potentieller Verfahrenspluralität zugrunde, nach dem der grenzüberschreitende Insolvenzfall durch Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren bewältigt werden soll. Vor dem Hintergrund fortbestehender Unterschiede in den nationalen Rechtssystemen im Spannungsfeld zwischen effizienter Verfahrensabwicklung und effektivem Gläubigerschutz entwickelt Markus Fehrenbach ein System, das universale und territoriale Elemente vereinigt und dazu geeignet ist, den grenzüberschreitenden Insolvenzfall interessengerecht zu bewältigen. Er klärt die Struktur von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren als Spaltprodukte eines ursprünglich universalen Gesamtverfahrens sowie ihr Verhältnis zueinander und ihr Zusammenwirken bei Liquidation und Sanierung.
In: Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 107
In: Umsetzung der Kooperationsvorgaben durch die Europäische Insolvenzverordnung im deutschen Insolvenzverfahren
In: Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen 34
In: Schriften zum Insolvenzrecht Band 80
In: Nomos eLibrary
In: Europarecht
Auch das Flaggschiff europäischer Insolvenzgesetzgebung, die EUInsVO, konnte sich den Bestrebungen des Unionsgesetzgebers zur Etablierung einer europäischen "Sanierungskultur" nicht verschließen. Die Untersuchung beschäftigt sich mit der im Zuge dieser Entwicklung neu eingeführten Möglichkeit zur Abgabe einer Zusicherung gem. Art. 36 EUInsVO. Die Norm stellt eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, aufgrund derer in Europa nun flächendeckend virtuelle Sekundärinsolvenzverfahren durchgeführt werden können. Die Idee besteht darin, Sekundärverfahren zu vermeiden, indem den Gläubigern vom Hauptinsolvenzverwalter zugesagt wird, dass sie so gestellt werden, wie wenn ein Sekundärverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt worden wäre. Ziel der Arbeit ist es, durch Handlungsempfehlungen einen möglichen Weg aufzuzeigen, damit die europäische Zusicherung – trotz der vielfach geäußerten Kritik – tatsächlich einen sinnvollen Beitrag zur Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen leisten kann.
In: Schriften zum Insolvenzrecht Band 80
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 80, Heft 1, S. 207
ISSN: 1868-7059
In: Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht Band 160
Das grenzüberschreitende Insolvenzrecht hat stark an theoretischer und praktischer Bedeutung gewonnen. Dies äußert sich nicht zuletzt durch harmonisierende Sekundärrechtsakte der Europäischen Union, insbesondere in Gestalt der Europäischen Insolvenzverordnung und ihrer Neufassung. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der »Zusicherung« nach Art. 36 EuInsVO. In Anlehnung an eine im englischen Recht für komplexe grenzüberschreitende Konzerninsolvenzen entwickelte Praxis dient die Zusicherung des Hauptinsolvenzverwalters, die betreffenden Gläubiger innerhalb des Hauptinsolvenzverfahrens so zu behandeln, als ob ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden wäre, der Vermeidung der Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren. Unter der Prämisse, das viel kritisierte und zum Teil abgelehnte Instrument möglichst operabel zu machen, setzt sich Lukas Schmidt umfassend mit dem Regelungskomplex der Zusicherung auseinander.
Es werden die Hauptprobleme des Internationalen Insolvenzrechts behandelt, zunächst die Internationale Zuständigkeit inländischer Gerichte zur Eröffnung eines (Haupt-) Insolvenzverfahrens und die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren im Inland. Desweiteren geht es um die Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen, die im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens getroffen wurden, im Inland. Neben der Frage nach der Unterbrechung eines inländischen Zivilprozesses durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird auch auf die Einschränkungen der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren im Inland - insbesondere durch Sekundärinsolvenzverfahren - eingegangen. Zudem wird die Problematik der Insolvenzanfechtung thematisiert.
Hauptakteur einer grenzüberschreitenden Insolvenz ist der Insolvenzverwalter, welchem im Zuge einer sog cross-border-insolvency maßgebliche Befugnisse auf Masse, Gläubiger und Schuldner zukommen. Da die EuInsVO nicht nur verordnungsautonome Regelungen zum Inhalt hat, sondern stets einen Bezug zu den nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten herstellt, wurde in der Arbeit insbesondere auf das autonome österreichische und das autonome deutsche Insolvenzrecht näher eingegangen. Die Änderungen, die sich durch das am 1.07.2010 in Kraft getretene Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) ergeben, wurden berücksichtigt. Im ersten Hauptteil der Arbeit beleuchtet der Diplomand sodann die Befugnisse des Hauptinsolvenzverwalters im Rahmen eines eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens. Art und Umfang der Befugnisse ergeben sich hierbei aus dem Recht des Eröffnungsstaates (lex fori concursus). Allerdings wird der Aktionsradius des Hauptinsolvenzverwalters durch die Verordnung durch zahlreiche Ausnahmen eingeschränkt. Ab Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, hat der Hauptinsolvenzverwalter auf die im Sekundärinsolvenzverfahren belegene Aktivmasse keinen direkten Zugriff mehr. Allerdings stehen diesem ? trotz der rechtlichen Selbständigkeit von Haupt- und Sekundärverfahren ? indirekte Steuer- und Eingriffsmöglichkeiten in Bezug auf Eröffnung, Verfahrensgang und Beendigung von Sekundärinsolvenzverfahren zu. In diesem Zusammenhang erörtert der Autor die wichtigsten Befugnisse des Hauptverwalters: das autonome Antragsrecht für Sekundärinsolvenzverfahren, die Kooperations- und Unterrichtungspflicht, die Ausübung von Gläubigerrechten, die Aussetzung der Verwertung und die verfahrensbeendenden Maßnahmen. Durch die EuInsVO wurden die Befugnisse des international tätigen Insolvenzverwalters zwar auf eine (bzw mehrere) rechtliche Grundlage(n) gestellt. Allerdings bleiben wichtige Kernbereiche seines Aktionsradius ganz oder teilweise ungeregelt bzw sind umstritten. ; Main actor of a cross-border insolvency is the liquidator, who has authoritative powers concerning the assets of the bankrupt?s estate, the creditors and the debtors. Because of the fact, that ?the Regulation? has not only autonomous regulation rules on content, but often refers to the national provisions of the member states, the author elaborated particularly the Austrian and German insolvency law. The amendments in the Austrian insolvency law which occurred by the Bankruptcy Amendment Act 2010 (IRÄG 2010), which came into force on 7.1.2010, are included.In the first main part of this master thesis, the author examines the powers of the ?main liquidator? in an opened insolvency proceeding. Nature and extent of the powers arising from the law of the opening State (lex fori concursus). However, the radius of the main liquidator is limited by numerous exceptions. From the opening of secondary insolvency proceedings on, the ?main liquidator? has no more direct access concerning the assets of the debtor situated within the territory of this secondary insolvency State. However, the ?main liquidator? has indirect control and intervention options in terms of opening, process and termination of secondary insolvency proceedings, despite the legal independence of primary and secondary insolvency procedures. In this context, the author analyzes the major powers of the ?main liquidator?: the autonomous right to request the opening of secondary insolvency proceedings, the duty to cooperation and communicate information, the exercise of creditors' rights, the stay of liquidation and the procedural measures terminating secondary insolvency proceedings.Many particular powers of the international insolvency liquidator are based on different provisions of ?the Regulation?. However, important areas of its core radius remain unregulated in whole or in part, or are controversial. ; vorgelegt von Manuel Reisinger ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2010 ; (VLID)213063
BASE
In: RWS Kommentar
In: De Gruyter eBook-Paket Rechtswissenschaften
102c EGInsO -- Artikel 102c EGInsO -- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen -- § 1 Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung -- § 2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten -- § 3 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats -- § 4 Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848 -- § 5 Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners -- § 6 Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen -- § 7 Öffentliche Bekanntmachung -- § 8 Eintragung in öffentliche Bücher und Register -- § 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8 -- § 10 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung -- Teil 2 Sekundärinsolvenzverfahren -- Abschnitt 1 Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland -- § 11 Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung -- § 12 Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung -- § 13 Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung -- § 14 Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung -- Abschnitt 2 Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union -- § 15 Insolvenzplan -- § 16 Aussetzung der Verwertung -- § 17 Abstimmung über die Zusicherung -- § 18 Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung -- § 19 Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung -- § 20 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens -- Abschnitt 3 Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung -- § 21 Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 -- Teil 3 Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe -- § 22 Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung -- § 23 Beteiligung der Gläubiger -- § 24 Aussetzung der Verwertung -- § 25 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 -- § 26 Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 -- Anhang -- EU Cross-Border Insolvency Court-to-Court Cooperations Principles (EU JudgeCO Priniciples) -- EU Cross-Border Insolvency Court-to-Court Communications Guidelines (EU JudgeCO Guidelines) -- Stichwortverzeichnis
In: Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht Band 98
In: Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht Band 160
Zu Band 2Was als vorübergehende Krisen-Gesetzgebung begann, verstetigt sich immer mehr in ein "Kriseninsolvenzrecht". Dieser Tatsache wird mit den in Band 2 kommentierten Gesetzen, insbesondere EuInsVO, StaRUG und SanInsKG, Rechnung getragen.Vorteile auf einen BlickVollkommentierung von EuInsVO + StaRUGeinschließlich aller Bezüge zum Arbeits- und Gesellschaftsrechtrechtvon der Praxis für die PraxisZur NeuauflageDie 16. Auflage bringt die Kommentierung auf den Stand 9.11.2022 und enthält erstmalsdie Kommentierung des Gesetzes zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), welches Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht, neue außergerichtliche Wege für eine grundlegende Sanierung und Restrukturierung eröffnet unddie Kommentierung des Art. 102c EGInsO, der die deutschen Durchführungsbestimmungen zur EuInsVO enthält.Darüber hinaus berücksichtigt diese Auflage insbesondere die Änderungen durchdas zum 1.1.2021 in Kraft getretene SanInsFOG,das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens,das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht,das MoPeG,das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften unddie aktuellen Änderungen des SanInsKG (früher COVInsAG) durch das am 9.11.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes.Aus Aktualitätsgründen beginnt die neue Auflage deshalb mit Band 2.Damit bleibt das Werk der bewährte Standardkommentar zur Lösung aller insolvenzrechtlichen Problemfälle.ZielgruppeFür Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Insolvenzverwaltung