Demokratie und Selbstbestimmung
In: Handbuch Gerechtigkeit, S. 368-372
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In: Handbuch Gerechtigkeit, S. 368-372
In: Zeitgenössische Demokratietheorie, S. 223-254
In: Kausalität der Gewalt: kulturwissenschaftliche Konfliktforschung an den Grenzen von Ursache und Wirkung, S. 192-208
Der Verfasser reflektiert das Recht auf Selbstbestimmung und Formen der Konflikttransformation bzw. ob und unter welchen Umständen dieses Recht auf Selbstbestimmung als Basis für Konfliktlösung bzw. Konflikttransformation dienen kann. Es ist ein wesentliches Menschenrecht, aber nicht automatisches Recht auf Sezession und Eigenstaatlichkeit. Es ist eine nötige, aber nicht ausreichende Basis, um die Dialektik der nationalen Identität versus staatliche Integrität zu Ergebnissen zu führen, die die Rahmenbedingungen für Konfliktlösung erfüllen. In diesem Sinn ist es in Zukunft notwendig, neue Formen zu finden und zu erforschen, wie nicht territoriale Konföderationen, funktionelle Souveränität und Kondominien bzw. gemeinsame Souveränitäten. (ICB2)
In: Staatliche Sozialpolitik und Familie, S. 285-312
"Die Abwägung des Idealverhältnisses von Selbst- und Fremdsteuerung ist eine wiessenschaftlich schwer einlösbare Aufgabe. Sie setzt die Kenntnis der etablierten familienpolitischen Maßnahmen und Interventionsformen voraus. Sie hat die familienpolitischen Leitbilder und Zielsysteme zu beachten, welche für die bisherigen Maßnahmen verbindlich waren. Schließlich ist die Erfolgswirksamkeit, die Effektivität der realisierten familienpolitischen Maßnahmen in Rechnung zu stellen. Problembereiche die, wie vor allem der zuletzt genannte, noch einer umfassenden wissenschaftlichen Durchdringung harren. Gleichwohl lassen sich die genannten Bereiche in bezug auf ein bestimmtes Verständnis von Familienpolitik, nämlich aus der Sicht einer 'rationalen' Familienpolitik, betrachten. An ihr können die bisherigen Zielsysteme, die Maßnahmen und die Realisierungen der Maßnahmen gemessen werden. Diesem Verständnis folgend werden hier zunächst Konsistenz und Klarheit der Zielsetzungen geprüft. Dann wird die unterschiedliche Rationalität der familienpolitischen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielkonformität in den Blick gefaßt. Darüber hinaus wird die (sozial-)pädagogische Interventionsform, deren Vordringen in der familienpolitischen Bilanz offenkundig ist, genauer beurteilt. Dies alles ist schon ohne empirischen Zugriff, etwa durch Wirkungsforschung, möglich. Viertens schließlich wird der Versuch unternommen, auf die im Titel gestellte Frage eine Antwort zu geben." (Autorenreferat)
In: Menschliche Autonomie, S. 92-105
Ausgehend davon, daß der Begriff der Autonomie sowohl im Zusammenhang mit politischer Unabhängigkeit als auch mit Selbständigkeit verwendet wird, wird in dem Beitrag in bezug auf kulturelle und ethnische Gruppen gezeigt, daß der Autonomie-Begriff im gegenwärtigen politischen Sprachgebrauch nicht die volle politische Unabhängigkeit meint, die heute unterhalb der Ebene des Nationalstaates nicht mehr zu haben ist, sondern sich auf eine zweite Stufe nur partieller Unabhängigkeit bezieht, die sich vor allem auf den kulturellen Sektor erstreckt. Einige begriffsgeschichtliche Überlegungen werden angestellt, um dann der Frage der Autonomie in traditionalen Kulturen mit den geeigneten Instrumenten näherzutreten. Können die traditionalen Gesellschaften in ihrem Verhalten untereinander, d.h. nach außen, als Beispiele autonomer Lebensgemeinschaften angesehen werden, die in Form der allgegenwärtigen Kriege auch den Aspekt des Gegensatzes zwischen dem "Wir" und den "Anderen" gestalten, so gilt für die "innere Autonomie" des Einzelnen innerhalb der Gesellschaft in korrespondierendem Kontrast genau das Umgekehrte: Für individuelle Autonomie war im Prinzip kein Platz. (ICA)
In: Ideologien in der Weltpolitik, S. 167-187
In: Der orientierungslose Leviathan: Verfassungsdebatte, Funktion und Leistungsfähigkeit von Recht und Verfassung, S. 141-151
Die informationelle Selbstbestimmung garantierenden Regeln zählen zu den elementaren Funktionsbedingungen "eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens", wie das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung zur Versammlungsfreiheit betonte. Die Sicherung individueller Privatheit ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Leben - und da in Zukunft die Notwendigkeit, den Einzelnen als Individuum wahrzunehmen und seine Einstellungen und Ansprüche zu berücksichtigen, wachsen wird, nimmt auch gleichzeitig die Bedeutung der Absicherung seiner Rechte zu. Im vorliegenden Beitrag wird die verfassungsrechtliche Anerkennung der informationellen Selbstbestimmung, ihre Bedeutung als eigenständiges Grundrecht, das Recht auf Informationsfreiheit sowie die Rolle des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dargestellt. Es werden ferner konkrete Vorschläge zur Ergänzung der Verfassung unterbreitet, um den Schutz des Einzelnen stetig zu verbessern. Der Beitrag schließt mit einigen Anmerkungen zur Sicherung von Grundfreiheiten und zum Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland. (ICI2)
In: Ein neuer Geist des Kapitalismus?: Paradoxien und Ambivalenzen der Netzwerkökonomie, S. 257-277
Mit "Zeitsouveränität" wird die vollständige Selbstbestimmung über die Arbeitszeit benannt, die sich in bestimmten Arbeitszusammenhängen durchgesetzt hat. Die Rede von der Zeitsouveränität bedeutet nicht, (viel) Zeit zur freien Verfügung zu haben. Vielmehr unterstellt Zeitsouveränität: man hat etwas zu tun und ist in Kooperationsbeziehungen eingebunden. Der Begriff ist nur sinnhaft, wenn er nicht auf Freizeitbeschäftigungen angewandt wird. Der vorliegende Beitrag beschreibt eine Arbeitssituation, die von zwei Elementen geprägt ist: (1) Es geht um eine verbindliche Aufgabe, deren Bearbeitung nicht willkürlich unterbrochen oder aufgegeben werden kann (außer bei vollständig selbst gesetzten Aufgaben z.B. denen eines Künstlers). (2) Die Strukturierung längerer Zeiträume ist den Arbeitenden überlassen, und sie müssen daher die Zeitdimension ihrer Arbeit reflektieren. Selbstbestimmung der Arbeitszeit ist vor allem ein immanent notwendiges Merkmal moderner Wissensarbeit. Anschließend wird kurz die Arbeitszeitentwicklung in der Bundesrepublik und vor diesem Hintergrund die Entfaltung der arbeitssoziologischen Debatte zu Zeitsouveränität rekonstruiert. Zum Verständnis dieser Semantik wird dann auf die moderne Wertschätzung von Individualität und "Selbständigkeit" (selbst und ständig) hingewiesen. Abschließend werden die Ergebnisse in der These zusammengefasst, dass die in Begriffen von Selbstbestimmung und Souveränität gefasste Deutung des posttayloristischen Zeitregimes ein Element einer neuen Rechtfertigungsordnung nach Luc Boltanski und Eve Chiapello (in 'Der neue Geist des Kapitalismus') darstellt. (ICA2)
In: Ordnungen im Wandel: globale und lokale Wirklichkeiten im Spiegel transdisziplinärer Analysen, S. 37-56
Der souveräne Staat verliert zunehmend seine exklusive legale Autorität über Dinge und Personen innerhalb seines Territoriums, wodurch sich nach Meinung des Autors die Frage nach der Verwirklichung kollektiver Selbstbestimmung neu stellt. Ein zentraler Streitpunkt der gegenwärtigen Debatte über eine legitime transnationale Ordnung ist die Frage nach dem Verhältnis zwischen nationaler Souveränität und transnationalen Institutionen. Es ist nach der These des Autors eine Perspektive notwendig, die vom Modell demokratischer Selbstbestimmung im souveränen Staat ausgeht. Im ersten Teil seines Aufsatzes präzisiert er diese Argumentation und greift auf Jürgen Habermas' Diskurstheorie des demokratischen Rechtsstaats als theoretische Grundlage einer solchen Konzeption zurück. Aus dieser Sicht ergibt sich die fehlende Legitimität des transnationalen Rechts aus seinem Widerspruch zum diskurstheoretisch verstandenen Prinzip der Gewaltenteilung. Die partielle Übernahme legislativer, gerichtlicher und administrativer Funktionen durch transnationale Institutionen untergräbt dabei die Verbindung von staatlichem Zwang mit demokratischer Meinungs- und Willensbildung. Da dennoch ein transnationales Recht notwendig ist, um den Herausforderungen der heutigen Zeit zu begegnen, entwickelt der Autor im zweiten Teil seines Aufsatzes einige vorläufige Überlegungen, wie transnationale Institutionen mit der Logik der Gewaltenteilung besser vereinbart werden können. (ICI2)
In: Staat, Demokratie und innere Sicherheit in Deutschland, S. 355-368
Der Beitrag zu den Wandlungsprozessen von Staatlichkeit und Innerer Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sich mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in der administrativen bzw. politischen Praxis. Der erste Schritt beschreibt zunächst den juristischen Ausgangspunkt, das Handeln von Sicherheitsbehörden als Grundrechtsbegriff. Im Anschluss folgt die Erörterung der Statuierung eines neuen Grundrechts im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, verstanden als Reaktion auf die Herausforderungen der Informationsgesellschaft. Der dritte Schritt stellt sodann die Implementation der im Volkszählungsurteil aufgestellten Anforderungen durch die Gesetzgeber und die Rechtsprechung auf Bundes- und Landesebene dar. Der vierte Schritt diskutiert abschließend die Kontroverse von Datenschutz contra Anwenderinteressen sowie Sicherheitspopulismus und fragt, inwieweit hier ein Steuerungsversagen des Rechts vorliegt. (ICG2)
In: Die Identität Europas, S. 66-79
Ausgehend davon, daß die westeuropäischen Nationen zum großen Teil Restbestände von Imperien sind, werden in dem Beitrag Möglichkeiten eines geeinten oder gemeinsamen Europas diskutiert. Einige europäische Eigenarten werden skizziert, die unterschiedliche Entwicklungen in Europa begründen. Dabei werden bei aller Zustimmung zur europäischen Einheit vor allem die Schwierigkeiten mit einer europäischen Identität deutlich. Es wird nach den Gründen für das Stocken der europäischen Einheit gefragt. Im Kontext der Spannung zwischen den beiden Blöcken werden die Argumente für ein blockfreies Mitteleuropa kritisch beleuchtet. Ausgehend von den historischen Gegebenheiten wird nach einer Definition der europäischen Identität gefragt. Im Mittelpunkt steht die Frage nach einer besonderen europäischen Kultur. Eine Prognose über die Zukunft der EG wird nicht gewagt. (ICA)
In: Die Zukunft der Aufklärung, S. 165-194
Im Mittelpunkt dieses Beitrags stehen Überlegungen zur Selbstbestimmung und Emanzipation des Individuums. Es wird die These vertreten, daß eine Gesellschaft, die sich strikt an der Selbstbestimmung des einzelnen orientiert, sich jeder Möglichkeit begibt, sich durch die Verweisung auf wie immer vorgegebene externe Handlungsmaximen zu legitimieren. Die Konstitution einer am Individuum ausgerichteten sowie von ihm beherrschten Gesellschaft ist ferner mit jedem Versuch unvereinbar, intermediären Gewalten Einflußmöglichkeiten einzuräumen, die, offen oder verdeckt, die Regelungskompetenz des einzelnen in Frage stellen. Der einzelne verwirklicht sich eben nicht, indem er sich als Teil eines höheren Ganzen versteht. "Individuum und Staat stehen sich weder gleichgültig gegenüber, noch ist ihre Beziehung von der staatlichen Allmacht und vom Gehorsam des einzelnen geprägt". (GF)
In: Menschliche Autonomie, S. 25-37
Ausgehend davon, daß der Begriff der Autonomie ähnlich positiv besetzt ist wie die Begriffe Demokratie und Freiheit, wird in dem Beitrag gezeigt, daß Autonomie durch zwei Kategorien bedrängt wird: einerseits durch rechtliche Schranken, andererseits durch tatsächliche einseitige und gegenseitige Abhängigkeiten. Dieses Phänomen wird untersucht, und zwar von der einzelnen Person als Träger von Selbstbestimmung bis zum Gemeinwesen selbst und dessen Möglichkeiten und Grenzen autonomen Handelns. Im Kontext der Analyse der Selbstbestimmung der einzelnen Person wird von dem Axiom ausgegangen, daß mehr oder weniger jedermann in der Lage ist, einen eigenen Willen selbständig zu bilden und auszudrücken. Die Autonomie der einzelnen Person aus juristischer Sicht wird dargestellt, um in einem nächsten Schritt auf die Autonomierechte gruppenbezogener Natur zu kommen. Es wird gezeigt, daß Verbandsautonomie und Gruppenautonomie einen Großteil des politischen Lebens beherrscht. Der Begriff der Autonomie hat sich so weit entfaltet, daß auch im Rahmen der staatlichen Ämterorganisation und Behördenorganisation Träger von Selbstverwaltung eingerichtet wurden. Eine etwas gefestigtere Position als die dezentralisierter Verwaltungskörper haben die Gebietskörperschaften. Außerdem wird von Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker gesprochen. Es wird deutlich, daß Selbstbestimmung kein starres Konzept ist, sondern je nach den Erfordernissen der politischen Situation verschiedene, individuelle Ausgestaltungsformen findet. Vor dem Hintergrund der Analyse wird abschließend gefragt, ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker das autonome Handeln der Staaten fördert und ob staatliche Souveränität einen Hort der Autonomie gegen außen und innen bildet. (ICA)
In: Politik, Moral und Religion - Gegensätze und Ergänzungen: Festschrift zum 65. Geburtstag von Karl Graf Ballestrem, S. 169-186
Der Beitrag bemüht sich um eine Grundlegung des ethischen Terrains, auf dem sich alles Politische zumindest dem Anspruch nach bewegt. Die Besonderheit des Politischen formuliert der Autor so: wenn das Prinzip des individuellen Handelns die Selbstbestimmung des Einzelnen ist, dann ist das politische Handeln ganz und gar auf Mitbestimmung gegründet. Erst durch sie kommt es zu dem auf wechselseitigen Verbindlichkeiten beruhenden gesellschaftlichen Zusammenhang, der wiederum nur durch Mitbestimmung zu erhalten und zu entfalten ist. Zu einem politischen Willen kommt es also nur, wenn sich die Selbstbestimmung der Individuen in die Mitbestimmung in einem gemeinten Ganzen transformiert. Folglich ist die Mitbestimmung das Prinzip eines jeden auf einen einheitlichen Willen gegründeten gesellschaftlichen Geschehens. Sie ist die Ursprungsbedingung der Politik. Nur wo die selbstbestimmte Vereinigung selbstbestimmter Individuen beabsichtigt, versprochen oder wirklich gegeben ist, ist die elementare Voraussetzung für politisches Handeln erfüllt. Man kann auch sagen, dass die politische Vereinigung eine freie Verbindung von freien Bürgern unterstellt, in der sie sich wechselseitig zu bestimmen suchen. Auch dabei ist der Vorgang der Mitbestimmung aller durch alle die Grundbedingung der Kooperation. Nur unter der Bedingung eines freien Willens, der sich auf ein Ganzes richtet, das durch nichts anderes ermöglicht wird, als durch ein Wollen, auf das sich eine Menge von Menschen einigen kann, kommt die Politik in die Welt. (ICA2)
In: Die Verteilung der Welt: Selbstbestimmung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 3-21
Der Autor wirft die Frage auf, was die individuelle Autonomie unter den Bedingungen der menschlichen sozialen Natur überhaupt sein kann. Er thematisiert das Verhältnis zwischen individueller und kollektiver Selbstbestimmung als "Rousseaus Problem", das er auch als Problem der modernen kontraktualistischen Staatstheorie versteht und am Beispiel des Aristoteles mit der Antike kontrastiert. Während die Antike von empirischer Ungleichheit ausgeht, ist für die Moderne der axiomatische Ausgangspunkt die Gleichheit der Menschen. Die Theorie muss sich an der Frage abarbeiten, wie der selbstbestimmte und autonome Mensch sich den Zwängen seiner sozialen Natur, die ihn auf eine Gemeinschaft angewiesen sein lassen, entziehen und doch überleben kann. Der Autor zeigt, dass das Konzept der "volonté génerale" keineswegs totalitär, wohl aber totalitarismusanfällig ist. Dabei wird deutlich, dass auch Rousseau sein Problem nicht wirklich zu lösen vermag. Die Konsequenzen, die sich daraus für das Konzept einer kollektiven Selbstbestimmung und eines Selbstbestimmungsrechts der Völker ergeben, sind von großer Bedeutung. In dieser Hinsicht verhält sich die internationale Gemeinschaft durchaus konsequent, wenn sie sich weigert, das Subjekt des Selbstbestimmungsrechts, das Volk, zu definieren. Die Frage nach dem Wesen des Volkes kann jedoch im Rahmen der Theorie der Volkssouveränität nicht eindeutig beantwortet werden. An die Stelle systematischer Ableitungen tritt nach der These des Autors der Rekurs auf kontingente Umstände und bewusst handelnde Akteure und deren Leistungen. (ICI2)