Rechtsstaat, Sozialstaat, Staat: [oder: Rechtsstaat + Sozialstaat ergeben noch keinen Sozialstaat]
In: Hamburger öffentlich-rechtliche Nebenstunden 29
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In: Hamburger öffentlich-rechtliche Nebenstunden 29
In: Suhrkamp-Taschenbuch 733
In: Wochenschau für politische Erziehung, Sozial- und Gemeinschaftskunde. Sek. I, Band 34, Heft 6, S. 201-238
ISSN: 0342-8990
In: Sozialwissenschaftliche Informationen für Unterricht und Studium: sowi, Band 12, Heft 2, S. 96-101
ISSN: 0340-2304
Der Autor faßt die vorherrschenden Kritikpunkte der konservativ-liberalen Position am Sozialstaat zusammen und versucht diese Thesen, die 1. im Sozialstaat ein Investitionshemmnis sehen, 2. der staatlichen Sozialpolitik Effizienzdefizite vorwerfen und 3. ein überhöhtes Sozialleistungsniveau kritisieren mit Gegenargumenten zu widerlegen. Abschließend diskutiert er seine Thesen im Hinblick auf Weiterentwicklung und Finanzierung des Sozialstaates. (RE)
In: Schweizer Monatshefte: Zeitschrift für Politik, Wirtschaft, Kultur, Band 58, Heft 11, S. 843-859
ISSN: 0036-7400
Mit Rückblick auf die Entwicklung der sozialen Sicherheit geht es um die Möglichkeiten und Grenzen des Sozialstaates Schweiz. Die ständige Ausweitung des komplexen Systems von Sozialversicherungen in den letzten drei Jahrhzehnten führte zur Steigerung der Kosten, die aufgrund der Bevölkerungs- und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zukünftig eine derartige Belastungsquote für die Erwerbstätigen darstellen können, daß ein Abbau der Sozialpolitik in Betracht zu ziehen ist. "Letztlich geht es bei der Frage nach den Grenzen des Sozialstaates um ein optimales Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. Der Nutzen des Sozialstaates besteht in der Einkommenssicherung des einzelnen. Dazu zählen auch das Angebot an sozialstaatlichen Leistungen und die daraus resultierenden Produktivitätserhöhungen." (HD)
In: Journal of institutional and theoretical economics, Band 134, Heft 1, S. 15-63
Das Grundgesetz der Bundesrepublik enthält das Sozialstaatspostulat, eine substantivierende Programmatik allerdings findet sich nicht. Obwohl es einen weitgehenden Konsens über allgemeine Aspekte eines Sozialstaates gibt (Ziel eines menschenwürdigen Daseins für jeden Bürger, Verringerung von Wohlstandsunterschieden, Beseitigung oder Kontrolle von Abhängigkeitsverhältnissen usw.), bleibt die Frage unbeantwortet, was ein Sozialstaat konkret ist und wozu ihn die Verfassungsnorm verpflichtet. Der Verf. zeigt, daß eine exakte Definition von Sozialstaat und eine eindeutige Beschreibung der Mittel zur Zielerreichung nicht möglich ist. Der Sozialstaat kann niemals definitiv verwirklicht werden, immer bleiben Diskrepanzen zwischen verschiedenen sozialen Gruppen; daher ist es notwendig, die immer vorhandenen Begünstigungen wechselnder Gruppierungen zukommen zu lassen. Nur durch dieses "Umlaufverfahren" wird der soziale Friede bewahrt. Der Sozialstaat kann daher nicht als statisch definiert, sondern muß als Prozeß verstanden werden. Ein Sozialstaat ist etwas Offenes, Unbestimmtes, nach Gegenstand und Entwicklung Endloses, das sich der Entfaltung und Festlegung in einem normativen System vom beharrenden Charakter und Anspruch einer verfassungsmäßigen Norm entzieht. Der Verf. diskutiert eventuelle Implikationen der katholischen Soziallehre für den Prozeßcharakter des Sozialstaates. Da jedoch die katholische Soziallehre von zeitlosen Wahrheiten im Hinblick auf "human" und "sozial" ausgeht, kann sie kein Programm für den sozialstaatlichen Prozeß liefern. Nicht auf den Sozialstaat, sondern auf den Menschen sollte sich die Kirche und die katholische Soziallehre konzentrieren. (JL)
In: Zukunftschancen freiheitlicher Politik: Beiträge und Materialien zum Problem des politischen Liberalismus, S. 55-71
Das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip sind die am meisten umstrittenen Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Der Autor stellt die beiden Prinzipien anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Es gehe ihm darum, zu einem besseren Verständnis "der Herausforderung des freiheitlichen Staates durch den politischen Terrorismus und die neuen Verkünder alten Heilslehren sozialistisch-kommunistischer Prägung" beizutragen, heißt es zur Begründung. Den Begriff des Rechtsstaats stellt er in das Spannungsfeld zwischen Recht und Gerechtigkeit. So kommt er zu der Aussage, daß die vom Gesetzgeber des Grundgesetzes erlassenen Normen in ihrer Verfassungsmäßigkeit gleichzeitig Gerechtigkeit verbürgen. Unter dem Grundgesetz liege die Legitimität der staatlichen Gewalt in ihrer Legalität. Das Sozialstaatsprinzip manifestiere sich nicht in der Gleichheit, sondern in der Chancengleichheit zur individuellen Entfaltung. Der Sozialstaat sei deshalb keineswegs ein Wohlfahrts- oder Versorgungsstaat. (KA)
In: Zeitschrift für Politik: ZfP, Band 29, Heft 2, S. 221-224
ISSN: 0044-3360
In dem Beitrag wird Johanno Strassers Buch "Grenzen des Sozialstaats? Soziale Sicherung in der Wachstumskrise" (Köln/ Frankfurt 1979) diskutiert. Einleitend wird der sozioökonomische Hintergrund des Buches erläutert. Aus der Einschätzung der sozialpolitischen Situation heraus werden einige Bereiche erörtet, für die Strasser Anregungen zur Lösung der Probleme bereit hat: (1) Finalprinzip vor Kausalprinzip; (2) vorsorgende vor nachfolgender Sozialpolitik; (3) eine demokratische Produktion sozialer Sicherheit, (4) Leistungsbeteiligung. In einer kritischen Diskussion der Vorschläge Strassers wird gezeigt, daß auch diese kein gesellschaftliches Allheilmittel sind. (RW)
In: Gewerkschaftliche Monatshefte, Band 33, Heft 5, S. 296-309
ISSN: 0016-9447
Der immer stärker werdenden öffentlichen Meinung von der Notwendigkeit eines Endes des bundesrepublikanischen Sozialstaates, um die herrschende Wirtschaftskrise zu bewältigen, hält der Autor die grundgesetzmäßige Verpflichtung des Prinzips der Sozialstaatlichkeit entgegen, "dessen Grundsatz nicht zur Disposition stehen darf, sondern allenfalls nur Details". Er definiert das Sozialstaatlichkeitsprinzip, in dem er die sozialstaatlichen Handlungsfelder aufzeigt, die Diskussion über die Auswirkungen des Wohlfahrtsstaates auf das Leistungsprinzip als ideologische Verschleierung entlarvt, die sozialen Pflichten der Bürger erörtert und die aktiven Selbsthilfemöglichkeit der Bürger vorstellt, wobei seine Basis immer eine "gerechte Sozialordnung" ist, "die nicht Feind der Freiheit, sondern vielmehr das freiheitsstiftende Prinzip des Grundgesetzes für die große Mehrheit der Bevölkerung ist." Abschließend werden konkret die Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise kritisiert, die nach Meinung des Autors das Prinzip der Sozialstaatlichkeit nicht erfüllen. (RE)
In: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft, Band 6, Heft 3, S. 265-277
Angesichts des rückläufigen Wirtschaftswachstums ist auch die Finanzierung der Staatsausgaben gefährdet. Vor allem in der Sicht konservativer Kritik am Ausbau der sozialen Sicherung wird die Staatsfinanzkrise weitgehend mit einer Krise des Sozialstaates gleichgesetzt. Die Verf. zeigen anhand von österreichischen Daten, daß eine staatliche Finanzkrise empirisch nicht nachweisbar ist. Die konservativen Kritiker sind nicht bereit, staatliche Interventionen in ihrer Abhängigkeit von gesellschaftlichen Kräftekonstellationen zu erkennen; die Betrachtung von Finanzierungsproblemen alleine reicht nicht aus. Das Dilemma des kapitalistischen Steuerstaates liegt in der Notwendigkeit, durch Interventionen die private Wertschöpfung zu garantieren, die ihrerseits die Finanzierungsgrundlage des Staates darstellt. Die Möglichkeiten einer fiskalischen Abschöpfung aber werden durch die politischen Kräfteverhältnisse bestimmt. Die in den letzten Jahren verstärkt vorgeschlagene Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen ("Selbstbehalt") wird von der Verf. nicht als Alternative zur sozialstaatlichen Intervention akzeptiert. Den Befürwortern einer Selbstbeteiligung geht es nicht um effiziente Lösungen, sondern um die Durchsetzung ihrer Verteilungs- und Ordnungsvorstellungen. Eine wirkliche Alternative im Interesse der Betroffenen wäre eine Überwindung der gegenwärtigen "Wiederherstellungsmedizin" in Richtung einer Orientierung am Prinzip der Prävention. Staatlich innovatorische Gesundheitspolitik sollte sich auf die Stärkung der primären (Beseitigung der Ursachen von Übel) konzentrieren. (JL)
In: Veröffentlichungen der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle Mönchengladbach
In: Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Grundinformationen 38 = 1980,6
In: Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Grundinformationen 1980,6
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Band 3, S. 5-11
ISSN: 0007-5868
"Im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung führte die Infratest Sozialforschung im Oktober und November 1978 eine Repräsentativerhebung bei insgesamt 6 566 deutschen Bürgern ab 16 Jahren zum Thema "Bürger und Sozialstaat" durch. Die wichtigsten Ergebnisse werden aufgeführt."
In: Die Neue Gesellschaft, Band 28, Heft 12, S. 1104-1108
ISSN: 0028-3177