Mexikos Regierung gibt staatliches Verbrechen zu: Untersuchungsbericht zum Fall der 43 Verschwundenen von Ayotzinapa
In: Ila: das Lateinamerika-Magazin, Heft 458, S. 31
ISSN: 0946-5057
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In: Ila: das Lateinamerika-Magazin, Heft 458, S. 31
ISSN: 0946-5057
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In: Privatisierung staatlicher Kontrolle: Befunde, Konzepte, Tendenzen, S. 320-333
Dieser Beitrag informiert über eine neue Straftechnik: den elektronisch überwachten Hausarrest. Zunächst werden einige politische Randbedingungen benannt, die die Privatisierungstendenzen im Bereich der Strafvollziehung begünstigen. Anschließend werden die Marktstrategien einer amerikanischen Firma - der BI Incorporated - vorgestellt, die derzeit auf diesem Markt erfolgreich Geschäfte macht. Weiter wird das "Electronic Monitoring Programms", das der elektronischen Überwachung dient, vorgestellt. Abschließend geht der Autor der Frage nach, welche Zukunft diese neue Kontrolltechnologie hat. (ICE)
In: Lateinamerika-Analysen, Heft 12, S. 121-142
ISSN: 1619-1684
In: Marxistische Blätter, Band 38, Heft 3, S. 32-37
ISSN: 0542-7770
In: Welt-Trends: das außenpolitische Journal, Band 12, Heft 45, S. 59-70
ISSN: 0944-8101
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In: Lateinamerika-Analysen, Band 12, S. 121-142
ISSN: 1619-1684
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In: Schriftenreihe 489
Das zwanzigste Jahrhundert stellt sich rückblickend als eine Epoche der Gewalt, der Vertreibungen und Völkermorde ungekannten Ausmaßes dar. Gerade die zweite Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts ist jedoch auch von Versuchen gekennzeichnet, sich dieser Verbrechen öffentlich zu erinnern, um sie dadurch für die Zukunft unmöglich zu machen. Was muss in der Zukunft geschehen, um die Erinnerung an staatlich organisierten Terror, an Völkermord und Vertreibungen wachzuhalten? In diesem Band kommen nicht nur die Verbrechen des Nationalsozialismus und die Erinnerung an sie in Deutschland zur Sprache: Der Band zeigt auch, wie in anderen Staaten, etwa Österreich, Polen, Russland, Frankreich, den Niederlanden, Japan oder Südafrika mit den Erfahrungen von Krieg und Gewalt umgegangen wird.
In: kritik & utopie
Wir schauen uns Netflix-Produktionen über den Krieg gegen Drogen in Mexiko an und fragen uns vielleicht, ob das Drogengeschäft auch heute noch das einzige Business des organisierten Verbrechens ist. Wir lesen Medienberichte über die grausame Gewalt und fragen uns vielleicht, ob das alles nur tragische Einzelfälle sind. Wir erfahren, dass Mexiko ein G20-Land und ?beliebtes internationales Reiseziel ist und sich seit fast einem Jahrhundert über ein funktionierendes demokratisches Regierungssystem erfreuen kann. Vielleicht fragen wir uns auch, wie ist das überhaupt möglich, diese Gleichzeitigkeit zwischen staatlicher Demo?kratie, organisiertem Verbrechen und Gewalt? Und warum ist letzteres ausgerechnet im 21. ?Jahrhundert so ausufernd geworden? (Verlagstext)
Während sich staatliche Sicherheitspolitik fortwährend verändert, scheint die Kritik an ihr verhältnismäßig unflexibel. Vielmehr wird der ständige Prozess der Ausdifferenzierung und Transformation der staatlichen Sicherheitsapparate von ihren Kritiker_innen seit Jahrzehnten so vehement mit Warnungen vor der Herausbildung eines totalitären Überwachungsstaates begleitet, dass diese zunehmend zu Unkenrufen verkommen. Mit dem Begriff des Sicherheitsregimes wird im Folgenden gegen einen Alarmismus argumentiert, der sich in Hinweisen auf die ständige Eskalation von Sicherheitspolitiken und eine damit einhergehende Beschneidung der Freiheit von Bürger_innen, Prekarisierten, Exkludierten oder sozialen Bewegungen erschöpft. Denn eine Kritik, die bei Skandalisierungen verbleibt, ist einerseits blind für qualitative Veränderungen. Andererseits schreibt sie selbst tradierte Herrschaftsverhältnisse fest, indem sie Vergangenes romantisiert und so an der Erzählung von der grundsätzlichen Alternativlosigkeit einer herrschaftsförmig organisierten Gesellschaft mitwirkt.Dagegen wird eine materialistische Analyseperspektive eingenommen, die die Transformationen von Politiken der Sicherheit im Kontext der historischen Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise begreift. Anhand von Fallbeispielen zum Polizieren der Felder häusliche Gewalt und gewaltaffine Fußballfans in Frankfurt am Main wird die neoliberale Konzeption des umfassenden Zusammenwirkens öffentlicher, privatwirtschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Akteure empirisch skizziert und das sich ausdifferenzierende Akteursfeld in diesem Bereich dargestellt. So können auch soziale Konfliktlinien identifiziert werden, die über die herkömmliche Gegenüberstellung von Freiheit und Sicherheit hinausweisen.
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In: Villa ten Hompel aktuell 9
In: Kleine kulturwissenschaftliche Bibliothek 68
Am 31. Mai 2010 beginnt in Kampala die erste Konferenz zur Überprüfung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Eines der wichtigsten Anliegen besteht darin, das Verbrechen der Aggression im Statut zu definieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen der Gerichtshof seine Jurisdiktion im Hinblick auf dieses Verbrechen ausüben kann. Auf der Gründungskonferenz von Rom konnte 1998 keine Einigung über eine Regelung dieser Punkte im Statut erzielt werden. Nach jahrelangen intensiven Verhandlungen liegen nunmehr konkrete Textentwürfe vor, die eine Grundlage bilden sollen, um diesen Prozess erfolgreich abzuschließen. Einer der Hauptstreitpunkte ist nach wie vor, ob und in welchem Umfang dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, auf Verfahren vor dem Gerichtshof Einfluss zu nehmen, die mit staatlichen Aggressionshandlungen im Zusammenhang stehen
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In: Alternative Kriminalpolitik: Zukunftsperspektiven eines anderen Umgangs mit Kriminalität, S. 9-33
Der Autor diskutiert Vor- und Nachteile der Haftstrafen, der Therapie und des Wiedergutmachungsprinzips. Die Wirkungslosigkeit von Haftstrafen wird in den folgenden Momenten lokalisiert: (1) Haftanstalten sind Schulen des Verbrechens; (2) Haftstrafen sind in ihrer Wirkung stigmatisierend und werden vom Verurteilten als Aggression erlebt und (3) während der Haft kommt es zu vielen Suiziden. Verbrechensverhütung kann der Einschätzung zufolge durch den Ersatz der Haftstrafe durch Geldstrafe erreicht werden. Die staatliche Strafe kann das Verlangen der Opfer nach einem Ausgleich für erlittenens Unrecht nicht befriedigen, d. h. der verursachte Schaden kann nur durch Wiedergutmachung beglichen werden. Der Autor fordert deshalb die Einführung des Prinzips der Wiedergutmachung vor allem für Beleidigungs- und Eigentumsdelikte. (KG)
In: Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht Band 54