Ist Staatslehre möglich? Anforderungen und Schwierigkeiten einer zeitgenössischen Staatslehre
Vortrag auf dem 2. Grundfragen Colloquium der Deutschen Gesellschaft für Politikwissenschaft am 6. Mai 1988 in Mannheim
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Vortrag auf dem 2. Grundfragen Colloquium der Deutschen Gesellschaft für Politikwissenschaft am 6. Mai 1988 in Mannheim
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In: Beiträge zur historischen Theologie - Band 164 v.164
Hauptbeschreibung: Schleiermacher hielt zwischen 1813 und 1833 fünf Vorlesungen zur Staatslehre an der neugegründeten Universität Berlin, in denen er die Preußischen Reformen unterstützte. Im Unterschied zu Hegels Rechtsphilosophie entfaltete Schleiermachers politisches Denken aber kaum Wirkung. Erst seit 1998 liegt eine kritische Edition der entsprechenden Manuskripte und Nachschriften vor. Miriam Rose liefert erstmals eine umfassende systematische Erschließung der Staatslehre Schleiermachers bezogen auf die Staatsdiskurse nach der Französischen Revolution. In thematischen Längsschnitten, u.a
In: Zeitschrift für Sozialforschung, Band 4, Heft 2, S. 277-278
In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 48-116
Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein – und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe »Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft« erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus – neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre – die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten »Reinen Rechtslehre« dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine »Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie« am Ende ihrer Formationsphase.Auf der Grundlage einer »durch Kants Vernunftkritik« bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen »durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung«, sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Erstes Buch Einleitende Untersuchungen -- Erstes Kapitel. Die Aufgabe der Staatslehre -- Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre -- Drittes Kapitel. Die Geschiclite der Staatslehre -- Viertes Kapitel. Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften 71125 -- Zweites Buch Allgemeine Soziallehre des Staates -- Fünftes Kapitel. Der Name des Staates -- Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates -- Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates -- Achtes Kapitel Die Lehren vom Zweck des Staates -- Neuntes Kapitel. Entstehung und Untergang des Staates 266286 -- Zehntes Kapitel Die gesehiehtlichen Haupttypen des Staates 287331 -- Elftes Kapitel. Staat und Recht -- Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre -- Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes -- Dreizehntes Kapitel. Die rechtliche Stellungder Elemente des Staates -- Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften derStaatsgewalt -- Fünfzehntes KapiteL Die Staatsverfassung -- Sechzehntes Kapitel. Die Staatsorgane -- Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe -- Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates -- Neunzehntes Kapitel Die Gliederung des Staates -- Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen -- Einundzwanzigstes Kapitel. Die Staaten-yerbindungen -- Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Garantien des öffentUchen Rechtes -- Verzeichnis der Abweichungen -- Namen- und Sachregister.
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11128370-1
von Ludwig Waldecker ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Pol.g. 1082 t
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In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11128381-1
von Ludwig Waldecker ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Pol.g. 1084 f
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In: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft
In: Abteilung Rechtswissenschaft
Dieses Lehrbuch zur Allgemeinen Staatslehre berücksichtigt neben europäischen auch außereuropäische Staatsentwicklungen sowie die unterschiedlichen staatsphilosophischen Grundlagen Chinas, des Islam, der christlichen Kirchen Englands, Amerikas und Frankreichs. Es vergleicht die verschiedenen Entwicklungen demokratischer Staatsorganisationen und stellt vor allem das System der repräsentativen Demokratie der direkten schweizerischen Demokratie gegenüber. Es wird versucht, neue Grundlagen für eine Theorie des Bundesstaates zu entwickeln. Die Theorien der Neoliberalen und der marxistischen Wirtschafts- und Staatsphilosophie werden behandelt. Eine philosophische Auseinandersetzung über die Aufgaben des Staates unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen Gerechtigkeitstheorien des 19. und 20. Jahrhunderts (Rousseau, Hume, Spencer, Kropotkin, Rawls) beschließt das Werk, das vor allem auch auf die ideengeschichtliche Entwicklung in den einzelnen Bereichen einerseits sowie auf die Entwicklung der Institutionen andererseits eingeht
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11127402-5
von Anton Menger ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Pol.g. 644 o
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In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 59, Heft 1, S. 101-116
ISSN: 1865-5203
In seiner Besprechung einer politologischen Dissertation, die sich mit aktuellen
Tendenzen in der jüngeren Geschichte und Gegenwart der deutschen
Staatsrechtslehre beschäftigt, hat Klaus Ferdinand Gärditz vor kurzem erklärt,
die Auseinandersetzung mit den früher so prominent und wirkmächtig
diskutierten Fragen einer "Allgemeine Staatslehre" befände sich gegenwärtig
in einem äußerst prekären, nachgerade traurigen Zustand.
In: Symbole der Politik — Politik der Symbole, S. 213-233