Ordnungsmodelle der Staatslehre in der Bundesrepublik — Zu den Staatskonzeptionen der „Allgemeinen Staatslehren“
In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 48-116
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In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 48-116
In: Symbole der Politik — Politik der Symbole, S. 213-233
In: Regierungssystem und Regierungslehre: Fragestellungen, Analysekonzepte und Forschungsstand eines Kernbereichs der Politikwissenschaft, S. 33-56
Der Aufsatz befaßt sich mit der Fragestellung, daß Politik- und Rechtswissenschaft sich mit ähnlichen Phänomenen beschäftigen, dafür aber zum Teil sehr unterschiedliche Begriffe und Konzepte verwenden. Es wird gezeigt, daß wir es im Bereich Staat-Regierung-Verwaltung mit weniger grundlegenden Phänomenen, Konzepten und Fragestellungen zu tun haben, als es durch die vielfältige Begrifflichkeit auf den ersten Blick erscheinen mag. Zu diesem Zweck wird ein überblick über Schwerpunkte der Lehr- und Einführungsliteratur gegeben, die geschichtliche Entwicklung kurz dargestellt und dann die grundlegenden Fragen der Staats-, Verwaltungs- und Regierungslehre und -wissenschaft in der Bundesrepublik skizziert. Abschließend werden Integrationsansätze diskutiert. (psz)
In: Regierungssystem und Regierungslehre, S. 33-56
In: Freiheit und Gleichheit; Forschungen aus Staat und Recht, S. 133-186
In: Weltgeist und Weltpolitik; Reihe Sozialwissenschaften, S. 134-276
In: Einführung in die politischen Theorien der Gegenwart, S. 21-63
In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 24-35
In: Forschungen aus Staat und Recht; Die Staatslehre des Han Fei, S. 25-47
In: Forschungen aus Staat und Recht; Die Staatslehre des Han Fei, S. 7-24
In: Forschungen aus Staat und Recht; Die Staatslehre des Han Fei, S. 89-102
In: Kontinuität und Wandel in der kommunistischen Staatstheorie, S. 9-30
Dieser Beitrag untersucht Veränderungen im Verhältnis von Staatslehre und politischer Theorie in der Sowjetunion. Der Autor zeigt auf, daß durch die Volksstaatskonzeption von Chrzscevs und ihre Verankerung in der Unionsverfassung 1977 und die Entwicklung einer neugefaßten politischen Theorie eine begrenzte Ausweitung sowjetischer Staatstheorie eingetreten ist. Sie hat sich auf das sowjetische Staatsrecht nur in einem sehr geringen Umfange ausgewirkt. Den Grund sieht der Verfasser darin, daß an der marxistisch-leninistischen Grundauffassung, daß der Staat eine mit umfassender Zwangsgewalt ausgestattete Klassendiktatur ist, in der Theorie weiter festgehalten wird. Eine differenzierte Betrachtung macht sich aber in einzelnen Bereichen der Staatstheorie bemerkbar und ist auch bei den zahlreichen Veröffentlichungen über die neue Bundesverfassung der UdSSR von 1977 anzutreffen. (GF)
In: Europäische Verfassung und direkte Demokratie, S. 71-79
Der Beitrag untersucht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auf seine Aussagen bezüglich eines Gebots bzw. Verbots von Volksabstimmungen. Entgegen der Auffassung vieler Verfassungsrechtler ist der Autor der Meinung, dass die klare Wortaussage des Art. 20 Abs.2 S. 2 GG "in Abstimmungen" aus heutiger Sicht nicht durch den Hinweis auf die zeitbedingten Bedenken gegenüber der unmittelbaren Demokratie relativiert werden darf. Angesichts des offensichtlichen Versagens der hergebrachten Politik in Deutschland ist es verständlich, wenn Bürger - auch in anderen europäischen Staaten - nicht noch von einer Über-Bürokratie in Brüssel abhängig sein wollen, auf die sie noch weniger Einfluss haben. Eine Über-Verfassung, wie sie die EU-Verfassung darstellt, die im Konfliktfall das Grundgesetz verdrängt, bedarf auf jeden Fall der unmittelbaren Legitimation durch das Volk als Quelle der Staatsgewalt. (ICH)
In: Forschungen aus Staat und Recht; Der völkerrechtliche Vertrag im staatlichen Recht, S. 20-57
In: Staat und Gesellschaft in der Geschichte Chinas, S. 101-114