Menschenrechte im Strafprozeß
In: Die Zukunft der Aufklärung, S. 195-205
Dargestellt wird, wie die politische Philosophie der Aufklärung die Grundlagen des rechtsstaatlichen Strafverfahrensrechts mitgeformt hat. Das Strafprozeßrecht wird als empfindlicher Indikator für den Zustand nicht nur der rechtlichen, sondern auch der politischen Kultur gesehen. Es werden Gefahren für die Menschenrechte durch Veränderungen des Strafverfahrensrechts in den letzten zehn Jahren im Interesse der Effektivität gesehen. Effektivität heißt dabei heute im wesentlichen dreierlei: Ökonomie, Abwehr von Störungen und Entformalisierung des Strafverfahrensrechts. Es werden die Gründe für diese Entwicklung diskutiert und dafür plädiert, daß das Strafrecht nicht zur ultima ratio für die Lösung gesellschaftlicher Konflikte werden darf. (GF)