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983 Ergebnisse
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In: JuristenZeitung, Band 69, Heft 3, S. 133-135
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 5237
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 41, Heft 4, S. 224-228
ISSN: 0344-7871
In: Mythos Sicherheit: der hilflose Schrei nach dem starken Staat, S. 473-484
Die Geschichte der Strafjustizreformen kann zusammenfassend als permanenter Versuch der Justizbürokratie bezeichnet werden, mit kurzatmigen Gesetzesänderungen Personal und Zeit, in der Regel zu lasten der Rechte des Beschuldigten, einzusparen. Dies, so macht der Autor deutlich, "ist der falsche Ansatz". Seine Überlegungen beruhen auf strafjustizpraktischen Erfahrungen und konzentrieren sich auf Vorschläge, die ohne besondere gesetzgeberische Einschnitte auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich sind. Dabei geht es insbesondere um das Aufzeigen von nutzbaren Binnenreserven der Strafjustiz. In den von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlichen Erledigungszahlen und Verfahrenszeiten wird ein deutliches Indiz für solche Binnenreserven bei unveränderten Rechtsgrundlagen gesehen. "Erfahrene Strafjustizpraktiker, die zu einer selbstkritischen Justizsicht bereit sind, können eine Fülle derartiger Leistungsreserven benennen." Der hier vorgelegte Reformansatz konzentriert sich auf eine Verbesserung der äußeren Strukturen, den Gerichtseinheiten, und zum anderen auf die gerichtsinterne Organisation, auf Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung ohne Abbau von Verfahrensgarantien und Prozeßgrundrechten. (ICD)
In: JuristenZeitung, Band 71, Heft 10, S. 513
In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft 11
In: Schriften zum Prozessrecht Band 286
In: Schriften zum Prozessrecht Band 286
DNA-Analysen werden in Deutschland für strafforensische Zwecke seit nunmehr über dreißig Jahren eingesetzt. Bis heute ist diese Entwicklung von einem Wandel der rechtlichen Grundlagen begleitet, der auf die §§ 81e ff. StPO nicht beschränkt ist. Beeinflusst wird der rechtliche Rahmen, in dem DNA-Analysen im Strafverfahren stattfinden, auch durch das allgemeine und bereichsspezifische Datenschutzrecht jenseits der §§ 81e ff. StPO. -- Vor dem Hintergrund zahlreicher Gesetzesnovellen innerhalb wie außerhalb der Strafprozessordnung untersucht der Verfasser, wie DNA-Analysen im Strafverfahren Verwendung finden. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Umsetzung der sog. »JI-RL« als auch das Inkraftreten der DSGVO Einfluss auf die Anwendung der §§ 81e ff. StPO nehmen. Aufgezeigt wird, dass nicht nur, aber auch wegen der vorbezeichneten Novellierung manche herrschende Meinung, die sich über die Jahre zum Recht der DNA-Analyse gebildet hat, nicht mehr aufrechtzuerhalten ist oder zumindest überdacht werden will. / »DNA Analysis and Criminal Proceedings«: This study deals with the law of forensic DNA analysis. It is shown – abstractly and separately for each basis of authorization – that the amendment of data protection law forced by the European Union in 2018 also affects the application and interpretation of the Sections 81e et seq. Code of Criminal Procedure (StPO). In addition, questions without implications of data protection law concerning the law of DNA analysis are covered, which have not been dealt with in the previous research so far.
In: JuristenZeitung, Band 63, Heft 11, S. 555
In: Juristische Grundkurse 26
In: Strafrechtliche Abhandlungen ; n.F, Band 257
In: Schriften zum Strafrecht v.260
Mit der Vollstreckungslösung revolutionierte der Große Strafsenat des BGH im Jahr 2008 die Reaktion auf konventions- und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in Ermittlungs- und Strafverfahren. Die bis dahin gängige und von der herrschenden Lehre befürwortete Praxis der Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer im Bereich der Strafzumessung wurde durch die Gewährung eines Vollstreckungsabschlags abgelöst. -- Stefan Biehl beschäftigt sich mit der Notwendigkeit für diese Rechtsprechungsänderung und belegt, dass sich die gefundene Lösung weder in das strafrechtliche Sanktionensystem des StGB einfügt noch ein einheitliches System darstellt, welches mit dem Entschädigungsgedanken der EMRK in Einklang zu bringen ist. Zudem zeigt der Autor, warum die Vollstreckungslösung durch das neue Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren obsolet geworden ist. Inhaltsverzeichnis A. Problemstellung - Aufgabe und Ziel der Arbeit -- B. Einfluss der EMRK auf das deutsche Strafrecht und Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK -- C. Entwicklung der Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer -- D. Fortentwicklung der Vollstreckungslösung durch die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH -- E. Diskussion der Vollstreckungslösung -- F. Übertragung der Vollstreckungslösung auf andere Fallgestaltungen/Problemkreise -- G. Rechtsvergleichende Untersuchung: Sanktionsmöglichkeiten bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen in anderen Rechtsordnungen -- H. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren -- I. Alternative Lösungsmöglichkeiten und abschließende Bewertung der Vollstreckungslösung -- J. Zusammenfassung der Arbeit in Thesen -- Literatur- und Stichwortverzeichnis Reihe Schriften zum Strafrecht - Band 260.
In: Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 257
Warum müssen Strafverfahren ein Ende finden – und dies teilweise selbst dann, wenn ihre Ergebnisse Wahrheit und Gerechtigkeit verfehlen? Die Arbeit untersucht das klassische Problem der materiellen Rechtskraft bzw. des ne bis in idem-Grundsatzes in seinen wichtigsten Dimensionen, d.h.: die Frage nach dem Gegenstand des Strafverfahrens, also des sog. prozessualen Tatbegriffs; die Problematik der Bestimmung der einzelnen in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungen; die Legitimitätsbedingungen einer Auflösung der materiellen Rechtskraft, also einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Antworten auf diese Fragen werden aus einem Ansatz gewonnen, der einen engen Zusammenhang zwischen dem Grund, weshalb Strafverfahren enden müssen, und dem Grund, weshalb sie überhaupt beginnen dürfen, postuliert – also aus einer Strafprozesstheorie, die sich die fundamentale Frage nach der Legitimierbarkeit des Verfahrens gegenüber dem (ggf. unschuldigen) Verfolgten stellt.