Theorien im Recht - Theorien über das Recht: Tagung der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) im September 2016 in Bremen
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
In: Beiheft [Neue Folge], 155
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In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
In: Beiheft [Neue Folge], 155
Menschenrechte, Rechte des Menschen oder Grundrechte sind Bezeichnungen für jene elementaren Rechte, die als unerläßlich für die Entwicklung des Individuums angesehen werden. Das, was Menschen ihrem Wesen nach für eine menschenwürdige Existenz brauchen, ist zunächst Richtlinie oder Prüfstein für die Schaffung positiven Rechts. Nur wenn sie im positiven Recht festgeschrieben sind, erwerben Menschenrechte einen - im konservativen Sinn des Ausdrucks - legalen Status.
BASE
In: Am leeren Ort der Macht: das Staats- und Politikverständnis Claude Leforts, S. 189-210
Der Autor wirft in seinem Beitrag einen Blick auf die Konzeption des internationalen Rechts bei Claude Lefort. Leforts Theorie des internationalen Rechts wendet sich sowohl gegen realistische oder staatszentrierte Ansätze in den Internationalen Beziehungen und in der politischen Theorie allgemein, wie dagegen, das Völkerrecht normativistisch oder "formalistisch" zu überhöhen oder zu verabsolutieren. Gegen beide Arten von Ansätzen wird der enge Konnex zwischen Staatenwelt und Völkerrecht unterstrichen und der politische Wert des Völkerrechts genau in dieser Konstellation gesehen, dass sie wechselseitig aufeinander verweisen. Der Beitrag zeichnet dies mit Blick auf staatszentrierte Theorien (2-4) und völkerrechtsverabsolutierende Modelle (5) nach, um abschließend kurz zu diskutieren, was für eine solche Betrachtung des Völkerrechts spricht. (ICA2)
In: Schriften zur Rechtstheorie 256
Einer soziologischen Theorie des Rechts, die sich der Systemtheorie Niklas Luhmanns verpflichtet weiß, muss es um die Fremdbeschreibung des Rechtssystems (dazu zählen Rechtspraxis, Rechtsdogmatik, Juristische Methodenlehre, Rechtsphilosophie / Rechtstheorie) als eines sich selbst beschreibenden Systems gehen. Dass ein solches Vorhaben die "Rechtswissenschaft" irritiert, dürfte außer Zweifel stehen. Wenn Irritation aber eine der Produktivkräfte einer ko-evolutionären Entwicklung sozialer Systeme ist, gibt es guten Grund, daran nachhaltig zu arbeiten. Dabei wird nicht der Anspruch erhoben, sämtliche Bauelemente einer soziologischen Theorie des Rechts bereits abschließend zu beschreiben, wohl aber die Hoffnung formuliert, einige ihrer Grundfragen auf ein angemessenes Theorieniveau zu bringen. Zu diesen zählen Begriff und Funktion, Geltung und Wirksamkeit des Rechts, die Unterscheidung von Recht und Unrecht sowie das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit. Die Ausdifferenzierung des Rechtssystems lässt nach seiner Evolution, Hierarchie und Rationalität fragen. Am Schluss der Untersuchung steht eine Analyse der strukturellen Kopplungen des Rechtssystems mit den Funktionssystemen Politik und Wirtschaft.
In: Böhlau-Studienbücher
In: Grundlagen des Studiums
In: Handbuch Rechtsphilosophie, S. 278-283
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Band 47, Heft 4, S. 708-710
ISSN: 0032-3470
In: JuristenZeitung, Band 78, Heft 6, S. 248
In: UTB 2744
In: Rechtswissenschaft, Philosophie, Politologie, Soziologie
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 103, Heft 3, S. 419-426
ISSN: 2363-5614
In: suhrkamp taschenbuch wissenschaft 2404
Gerichte nehmen mit ihren Urteilen großen Einfluss auf Verfassungsentwicklungen. Wie aber können diese Urteile Verfassungen erweitern, verdichten oder verändern? Und was heißt es überhaupt, rechtlich zu urteilen? Um verfassende Urteile über ihre Rechtsförmigkeit zu erklären, rekonstruiert Sabine Müller-Mall in ihrem scharfsinnigen Buch Verfahren juridischen Urteilens. Sie entwirft nicht nur eine grundlegende Perspektive auf den Zusammenhang von Recht und Konstitutionalisierung, sondern auch eine Theorie des Rechts, die das Urteilen zum Ausgangspunkt nimmt
In: Gerechter Krieg – gerechter Frieden, S. 71-81