Die Präsidentschaft von Donald Trump markiert das (zumindest vorläufige) Ende der liberalen Weltordnung. Die Dominanz von Geo- und Realpolitik bedeutet auch eine Rückkehr des klassischen souveränitätsbezogenen Völkerrechts.
Ist Israel eine Besatzungsmacht und haben die Palästinenser ein Recht auf Widerstand? Politische Debatten über den Nahen Osten sind zahlreich. Doch wie sieht die juristische Dimension aus? Der Rechtswissenschaftler Norman Paech untersucht den Konflikt in Gaza mit Blick auf die völkerrechtliche Legitimation Israels, Krieg zu führen, und auf das international geltende Recht während kriegerischer Auseinandersetzungen.
Das außervertragliche Völkerrecht in Bezug auf den Gebietserwerb weist noch immer Unklarheiten auf. Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung ringen seit langer Zeit darum, den außervertraglichen Gebietserwerb in dogmatischer oder jedenfalls pragmatischer Weise zu erfassen. Einige außervertragliche Gebietstitel existieren bzw. existierten unstreitig. Die Entdeckung konnte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Gebietstitel begründen. Seitdem betonten die Völkerrechtler die effektive Herrschaft über das Territorium als wesentliche Voraussetzung für den Gebietserwerb. Die reine Entdeckung wich der Okkupation von terra nullius. Die Annexion bzw. Eroberung ist seit Geltung des Gewaltverbots im Völkerrecht seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage, einen Gebietstitel zu vermitteln. Doch wie steht es um die Ersitzung? Während man sich weitgehend darüber einig ist, dass die lang andauernde, friedliche und effektive Herrschaft über fremdes Territorium zum Verlust des Gebietstitels des ehemaligen Souveräns und zum Erwerb des effektiv Herrschenden führt, ist der zugrunde liegende Mechanismus nicht von einer gemeinsamen opinio iuris getragen. Die Rechtsprechung des IGH hat zuletzt die Figur des "passing of sovereignty on the basis of the conduct of the parties" entwickelt, worunter entweder ein "tacit agreement" oder aber die einseitige Akzeptanz der zunächst widerrechtlichen Handlung durch "acquiescence" fällt. Die Rechtswissenschaft verwendet einen bunten Strauß an Konzepten wie spezielle Völkergewohnheitsrechte, historische Konsolidierung, Akquieszenz, Effektivität, Konsens und eben auch Ersitzung in verschiedenen Ausgestaltungen, um den Übergang des Gebietstitels zu erklären. Thesen der Dissertation: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Ersitzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz i. S. d. Art. 38 Abs. 1 c IGH-Statut im Völkerrecht existiert. Die "Essenz" der Regelung ist in allen (untersuchten) nationalen Rechtsordnungen wiederzufinden: Das Recht weist auf Dauer die Inhaberschaft einer Sache demjenigen zu, der sie anstelle des ursprünglichen, aber passiven Eigentümers effektiv nutzt. Ersitzung bedeutet im Völkerrecht den Erwerb eines adversen, derivativen Rechts (Gebietstitel) durch vermutete, unilaterale Zustimmung des verlierenden Staates zur unilateralen, zunächst widerrechtlichen Handlung des erwerbenden Staates. Estoppel verhindert, dass der beeinträchtigte Staat den Rechtsschein der Zustimmung nachträglich zerstört. Die Zusammenfassung der Ersitzung mit dem bilateralen "tacit agreement" bietet sich nicht an. Das Vertragsrechtsregime basiert auf dem Grundgedanken des pacta sunt servanda. Eine aktiv geäußerte Willenserklärung fehlt aber beim bloßen Stillschweigen, sodass eine Rechtsbindung zunächst nur auf einer Rechtsscheinhaftung beruht. Der Rechtsverlust ist erst und nur dann unwiderruflich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte dies erfordern. Die Annahme einer Vermutung, der stillschweigende Staat stimme dem Ansinnen des effektiv herrschenden Staates zu, das Gebiet als eigenes zu behandeln, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich begibt sich ein Staat mit dem Verlust seines Staatsgebiets einer essentiellen Grundlage seiner Staatlichkeit. Der Schlüssel zur Erklärung ist, dass eine völkerrechtliche Obliegenheit besteht, das Gebiet zum Nutzen der Staatengemeinschaft sowie der Bevölkerung zweckentsprechend, d. h. effektiv, zu beherrschen. Unterlässt der Staat dies, und übernimmt es ein anderer, aktiverer Staat, ist Rechtsfolge der Obliegenheit, dass die Untätigkeit als Zustimmung zum Rechtsverlust ausgelegt werden kann. Die Ersitzung qualifiziert sich als Folge einer völkerrechtlichen Obliegenheit. Sie zeigt, dass die Rechtsstellung als territorialer Souverän nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, bzw. eine Verantwortung mit sich bringt. Dieser Aspekt kommt aktuell im Völkerrecht immer stärker zum Tragen. Es geht dabei zum Beispiel um die Verantwortung, Terrorgruppen keinen "safe haven" auf eigenem Gebiet zu gewähren oder mit Nachbarstaaten bezüglich Vorhaben zu kooperieren, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Nicht nur deshalb ist die Ersitzung keineswegs ein in der Bedeutungslosigkeit versunkener Gebietstitel aus vergangenen Zeiten, als die Welt noch aufgeteilt werden sollte. Auch heute streiten sich Staaten über die Inhaberschaft an Gebieten, deren Bedeutung sich erst vor kurzem herausstellte, sei es aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen. Im Zuge der Streitigkeiten in der ost- und südchinesischen See etwa führen die Parteien immer wieder "historische" Argumente ins Feld, deren rechtliches Gewicht unklar ist. Schon deshalb ist es nötig, wie durch die vorliegende Arbeit die Formen des außervertraglichen Gebietserwerbs dogmatisch zu beleuchten und zu klären. Andernfalls verliert das Völkerrecht den Nutzen gerade für die Konfliktsituation, in der es dem bloßen Muskelspiel der Kontrahenten überlegen sein sollte.
Unter dem Stichwort "Europäisierung" lassen sich zwei für das Völkerrecht relevante Phänomene ausmachen: Einerseits besteht auf europäischer Ebene eine vermehrte völkerrechtliche Zusammenarbeit, was zur Herausbildung von territorialem "europäisiertem" Völkerrecht führt. Eine andere Art der "Europäisierung" des Völkerrechts hat jedoch weitreichendere Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtsanwendung. Bei dieser "Unionalisierung" geht es darum, dass gewisse Normen des Völkerrechts zugleich Teil des Unionsrechts sind. Die Rechtsordnungen der EU‑Mitgliedstaaten sind nämlich auch durch völkerrechtliches Handeln der EU selbst determiniert. Die völkerrechtlichen Akte der EU binden die Mitgliedstaaten aber nicht völkerrechtlich, sondern sind regelmäßig aufgrund der Bindung an das Unionsrecht zu beachten. Dies führt zu zahlreichen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses des Unionsrechts zum Völkerrecht. Die folgenden Überlegungen können diese Fragen nicht abschließend beantworten, sondern sollen –passend zur 53. Assistententagung in Bern – einige zusätzliche Denkanstöße bieten.
I. Einführung II. Binnenvertriebene als Beschäftigungsgegenstand des Völkerrechts III. Antworten des Völkerrechts auf die Binnenvertriebenenproblematik IV. Fazit
Das Paper geht der Frage nach, welche Rolle Verteilungsgerechtigkeit in Völkerrecht und Völkerrechtswissenschaft spielt. Es stellt zunächst zwei Völkerrechtsprojekte der Nachkriegszeit dar, in deren Zentrum Verteilungsfragen standen: erstens den "embedded liberalism" Kompromiss von Bretton Woods und zweitens die von den Entwicklungsländern in den 1970er Jahren geforderte Neue Weltwirtschaftsordnung. Nach kurzer Darstellung des Scheiterns von "embedded liberalism" und Neuer Weltwirtschaftsordnung und der Gründe für ihren Misserfolg, wendet sich das paper der Völkerrechtswissenschaft zu. Zwei zeitgenössische Projekte der Völkerrechtswissenschaft – Konstitutionalisierung des Völkerrechts und Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht – werden danach befragt, welche Antworten sie auf die Krise von "welfare state and welfare world" geben. Während sich der völkerrechtliche Konstitutionalismus nur unzureichend mit dem Verhältnis von Wirtschaft und Politik befasst, verliert die Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht mit ihrem Fokus auf das Völkerrecht als Instrument der Beschränkung öffentlicher Gewalt zur Sicherung individueller Freiheit viele Verteilungsfragen gänzlich aus dem Blick. Um das Potential von Recht zur Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit auszuloten, scheint daher eine Ausweitung der Perspektive auf transnationales Recht von Nöten. Ausgehend von Gunther Teubners gesellschaftlichem Konstitutionalismus skizziert das Paper Versuche der (transnationalen) Rechtswissenschaft, Fragen ungerechter bzw. gerechter Verteilung zu thematisieren. Das Paper schließt mit der Aufforderung, dass sich eine an Verteilungsgerechtigkeit orientierte transnationale Rechtswissenschaft folgenden Aufgaben widmen sollte: erstens der Bestimmung von Verteilungskonflikten mit Hilfe politischer Ökonomie und rechtspluralistischen Ansätzen und zweitens der Identifikation von Institutionen für einen demokratischen Experimentalismus.
Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor. Der Vorrang besteht auch gegenüber späteren Bundesgesetzen. Die Schweiz kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Entsprechend bleibt eine dem Völkerrecht entgegenstehende schweizerische Bundesgesetzgebung regelmässig unanwendbar. Mit solchen Argumenten anerkannte das Schweizerische Bundesgericht (BGer) in einem politisch spektakulären Urteil den Vorrang des Völkerrechts gegenüber dem widersprechenden Verfassungsrecht.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen Deutschland und dem Völkerrecht nach dem Irak-Konflikt. Zunächst erläutert der Verfasser drei erkennbare Trends in der Völkerrechtsentwicklung, nämlich die Dominanz der USA, die Konstitutionalisierung des Völkerrechts und den Bedeutungsverlust des Staates in einigen Regionen der Welt. Zimmermann geht dann auf die Relevanz dieser Entwicklungen für Deutschland ein. In einem zweiten Teil widmet sich der Autor gezielt dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und Deutschlands Rolle bei der Entwicklung in diesem Bereich. Der Irak-Konflikt dient ihm in allen Feldern dazu, die gegenwärtigen Entwicklungen zu verdeutlichen.
eingereicht von Anna Urban ; Literaturverzeichnis: Blatt 75-80 ; Abstract in deutscher und englischer Sprache ; Paris-Lodron-Universität Salzburg, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)4991910
This text is an only slightly modified version of the Herbert Krüger Memorial Lecture that I held upon invitation of the Arbeitskreis Überseeische Verfassungsvergleichung on 4 July 2014 at Bucerius Law School in Hamburg. My point of departure is the observation that even though the economic exploitation of natural resources triggers a multitude of distribution conflicts, international and transnational law treat these conflicts inadequately. While the New International Economic Order had as one of its objectives distributional justice between resource exporting poor states (former colonies) and resource importing high income states (mostly former imperial powers) its demands were never fully realized. Instead a transnational economic law emerged which can be interpreted as itself establishing a distribution order -- albeit a distribution order that is not oriented towards distributional justice, but rather posits the market as the best distribution device. This distribution order has depoliticized and deterritorialized distribution conflicts between resource exporting and resource importing states and has secured – through the promotion of privatizations, protection of foreign investments and dismantling of trade barriers – access to resources for the resource importing states. At the same time it has freed importing states from responsibility for the harms that accrue from resource exploitation to the resource exporting states and their populations. I call in this text for a repoliticization of distribution conflicts at the international as well as the (trans)national level, a repoliticization that may be achieved not only through the reform of political, but also economic institutions.
Inhalt: - I. Das Ende des Kalten Krieges und die internationale Neuausrichtung Deutschlands - II. Schaffung neuer Handlungsspielräume für die auswärtige Gewalt - II.1. Anpassung verfassungsrechtlicher Standards an internationale Verpflichtungen: Internationale Strafgerichtsbarkeit und Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG - II.2. Auslegung von verfassungsrechtlichen Standardsfür sicherheitspolitische Handlungsspielräume - III. Begrenzung und Kontrolle der Einwirkung völkerrechtlicher Normen auf das innerstaatliche Recht - III.1. Einwirkung völkerrechtlicher Normen auf das innerstaatliche Recht - III.2. Schrittweise Parlamentarisierung der Außenpolitik bei Maßnahmen der Exekutive? - III.3. Strikter Dualismus als Antwort auf die Einwirkungen völkerrechtlicher Gerichtsentscheidungen auf das nationale Recht
Tagungsbericht des Workshops "Völkerrecht und Weltwirtschaft im 19. Jahrhundert. Die Internationalisierung der Ökonomie aus völkerrechts- und wirtschafts(theorie-)geschichtlicher Perspektive", der vom 3. bis 4. September 2009 in Frankfurt am Main stattfand. Veranstalter: Exzellenzcluster "Die Herausbildung normativer Ordnungen"; in Kooperation mit der Goethe Universität Frankfurt am Main; dem Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Behandelte Themen sind: 1. Menschenrechte gelten während bewaffneter Konflikte grund sätzlich fort. Sie gelten damit gleichzeitig und nicht alternativ zum humanitären Völker recht. 2. Hoheitsgewalt und damit die Anwendbarkeit der genannten Menschen rechts verträge kann grundsätzlich auch bei Kampfeinsätzen vorliegen. 3. Das Verhältnis beider Rechtsgebiete ist eines wechselseitiger Ergänzung. 4. Mögliche Widersprüche zwischen den beiden Rechtsgebieten können überwiegend durch Auslegung oder mittels vorhandener Notstands klauseln ausge räumt werden. 5. Können Widersprüche nicht durch Auslegung oder Derogation ausgeräumt werden, gehen im Einzelfall die Normen des humanitären Völkerrechts als speziellere vor (lex specialis derogat legi ge nerali). 6. Die komplexe und umfangreiche Materie beider Rechtsgebiete läßt sich auf ein solches "Destillat"( bringen, das sich in Ausbildung und Training ver mitteln läßt und auch für die sich im Feld oder auf See befindlichen Truppen praktikabel ist.
Anonymous ist ein weltweit agierendes Hackerkollektiv, welches immer öfters Cyberangriffe auf staatliche und nichtstaatliche Akteure tätigt. Dabei stellt sich die Frage, ob deren Angriffe einen bewaffneten Konflikt iSd Humanitären Völkerrechts darstellen und ob Anonymous einen Cyber War auslösen kann, auf welchen die Bestimmungen des Rechts der bewaffneten Konflikte anzuwenden sind. ; von Raphael Dorda ; Universität Innsbruck, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2845968
Die vorliegende Diplomarbeit behandelt das 2007 eingerichtete ad-hoc Sondertribunal für den Libanon, mit Sitz in Den Haag, Niederlande. Grund für die Einrichtung war der Anschlag auf den ehemaligen libanesischen Premierminister Rafiq Hariri vom 14. Februar 2005. Die Attacke führte dazu, dass der Minister und 22 weitere Personen getötet sowie 226 verletzt wurden. Durch das Tribunal sollen die Täter gefasst werden und es wird versucht, Gerechtigkeit in den Libanon zu bringen. Seit seiner Einführung, hat das Libanontribunal bereits hohes internationales Aufsehen erregt. So war ursprünglich geplant, dass das Tribunal als treaty-based daher aufgrund eines Vertrages zwischen dem Libanon und den Vereinten Nationen errichtet werden soll. Die damalige innerpolitische Situation ließ dies aber nicht zu und führte letztendlich dazu, dass der Sicherheitsrat mit der Resolution 1757 (2007) einschreiten musste und durch jene das Tribunal rechtsgültig entstehen ließ. Dieses Vorgehen wurde von der internationalen Gemeinschaft sehr stark kritisiert und warf einige völkerrechtliche Fragen auf, welche in der Arbeit ausführlich behandelt werden. Eine weitere Besonderheit stellt die außergewöhnliche Jurisdiktion des Libanontribunals dar. Es besitzt nämlich keine Zuständigkeit über internationale Verbrechen, sondern behandelt nur das Verbrechen des Terrorismus, wie es unter libanesischem Recht geahndet wird. Vor allem die "Interlocutory Decision", welche besagt, dass ein internationales Verbrechen des Terrorismus aus Gewohnheitsrecht entstanden sei, wird auf ihre Korrektheit überprüft. Die letzte Besonderheit stellen Verfahren in-absentia dar, welche im Hauptfall Ayyash et al zur Gänze angewandt werden. Eine Untersuchung, ob dabei die Grund - und Menschenrechte der Angeklagten gewahrt werden, ist daher unumgänglich. ; The presented thesis deals with the ad-hoc Special Tribunal for Lebanon, which was established in 2007 and is located in The Hague, the Netherlands. The reason for its establishment lies in the bomb attack carried out on the 14th of February 2005 against the former Lebanese prime minister Rafiq Hariri. The attack resulted in the immediate death of the minister and 22 other victims, 226 more people were injured. The primary mandate is to find the perpetrators and bring them to justice. Since its invention the Lebanon Tribunal already earned a lot of international attention. It was initially planned that the Tribunal should be established as a treaty-based Tribunal founded on a treaty between Lebanon and the United Nations. The political situation in Lebanon at the time did not permit the ratification of this treaty and instead led to the Security Council having to intervene with Resolution 1757 (2007), hereby establishing the Tribunal legally. This approach has been strongly criticized in the international community and raises international law issues which will be discussed in detail. Another special feature is the extraordinary jurisdiction of the Lebanon Tribunal. It has no jurisdiction over international crimes but only deals with the crime of terrorism, as it is stated under Lebanese criminal law. In particular the "Interlocutory Decision", which rules that an international crime of terrorism has evolved under customary law, will be reviewed in detail for its correctness. The last oddity deals with trials in-absentia which are fully applied in the main case Ayyash et al and currently prosecuted in front of the trial chamber of the Tribunal. Whether the fundamental and human rights of the accused are respected, will therefore be discussed. ; vorgelegt von Julia Schwarz ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2019 ; (VLID)3576275