Bekanntgabe des Gutachtens nur an den Verfahrenspfleger
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 75, Heft 7, S. 443-444
ISSN: 2194-4202
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In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 75, Heft 7, S. 443-444
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 77, Heft 17, S. 1141-1142
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 76, Heft 3, S. 173-174
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 76, Heft 1, S. 52-52
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 75, Heft 10, S. 646-647
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 76, Heft 13, S. 839-840
ISSN: 2194-4202
In: Forschung, Studium und Praxis 12
In: epd-Dokumentation 1998,19
In: Protokolldienst 98,2
In: Nomos-Praxis
Das Handbuch gibt Antwort auf alle Fragen, die sich mit den Problemen des "Anwalts des Kindes" für Verfahrenspfleger und juristische Berufe stellen. Es bietet außerdem einen ausführlichen Rechtsprechungsteil, der die mühsame Suche nach verstreuten Entscheidungen der oberinstanzlichen Gerichte einschließlich des Bundsverfassungsgerichts unnötig macht. Es verschafft dem Benutzer einen Überblick über die Änderungen im materiellen Recht und erschließt die Verfahrensgrundsätze sowohl des FGG wie auch die in Familiensachen. Zahlreiche Checklisten und Praxistipps erleichtern dem Leser den Zugang. (Verlagswerbung)
In: SpringerLink
In: Bücher
Orientierungshilfe und Rechtssicherheit Freiheitsentziehende Maßnahmen sind mit einer eklatanten Einschränkung der Lebensqualität verbunden, in erster Linie natürlich für jene Personen, denen die Freiheit entzogen wird aber auch für das Fachpersonal, das die entsprechenden Entscheidungen trifft bzw. durchführen muss. Das Buch beschreibt praxisnah, wie Fixierungen im Pflegealltag vermieden werden können und zeigt zahlreiche Impulse und Ideen zur Vermeidung von freiheits- und bewegungseinschränkenden Maßnahmen auf, wobei die Rolle der Pflegenden und der Verfahrenspfleger deutlich hervorgehoben wird. Insbesondere geht der Autor auf die Phänomene Sturzgefahr und Hinlauftendenz ein. Zudem wird die aktuelle Rechtsgrundlage, bisherige Praxis und Expertenstandards und die Wichtigkeit der Dokumentation vorgestellt. Das Buch richtet sich an Pflegefachkräfte, Altenbetreuer, Verfahrenspfleger und andere Pflegedienstleistungen. Inhalt: - Herausforderung Freiheitsentzug - Fixierungsbedarf aus Sicht der Pflege - Sturzgefahr - Unumgängliche Fixierungsmaßnahmen - Rechtliche Aspekte Autor: Michael Thomsen, Verfahrenspfleger und Pflegeexperte zu Themen rund um die geriatrische Rehabilitation und Organisation von stationärer Altenhilfe
Intro -- Vorwort zur 5. Auflage -- Inhalt -- A Die gesetzlichen Regelungen der Verfahrenspflegschaft -- I. Stellung und Aufgaben des Verfahrenspflegers -- 1. Allgemeines -- Gesetzliche Grundlage der Bestellung des Verfahrenspflegers -- Ausnahmen von der Verfahrenspflegerbestellung -- Zeitpunkt der Bestellung -- Stellung und Aufgaben -- Keine Aufsicht des Betreuungsgerichts -- Haftung -- 2. Der Streit um die Rechtsstellung und Rechtsmacht des Verfahrenspflegers -- Gesetzlicher Vertreter oder nicht? -- Die Rechtsmacht des Verfahrenspflegers -- 3. Unterschiede zum gesetzlichen Vertreter (rechtlichen Betreuer) -- 4. Die "objektiven Interessen" des Betroffenen -- Rangfolge -- Inhalt der objektiven Interessen -- Handlungsmaxime des Verfahrenspflegers im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention -- 5. Verhältnis zum Betreuer -- II. Das Verfahren der Bestellung -- III. Qualifikation und Auswahl des Verfahrenspflegers -- IV. Vergütung -- B Allgemeine Hinweise zur praktischen und rechtlichen Tätigkeit -- I. Wie werde ich Verfahrenspfleger? -- II. Anforderungen an den Verfahrenspfleger -- III. Rat und Hilfe für den Verfahrenspfleger -- IV. Rechte des Verfahrenspflegers gegenüber dem Gericht -- V. Rechtsmittel -- 1. Zulässige Rechtsmittel -- 2. Verzicht auf Rechtsmittel -- 3. Form der Einlegung von Rechtsmitteln -- VI. Rechte des Verfahrenspflegers gegenüber dem Betroffenen -- VII. Rechte des Verfahrenspflegers gegenüber den Betreuern -- VIII. Der Verfahrenspfleger und der "Werdenfelser Weg" -- Exkurs: Zuständigkeiten innerhalb des Gerichts -- C Grundsätze des Betreuungsrechts -- I. Wesentliche Inhalte -- II. Die europäische Empfehlung -- III. Die UN-Behindertenrechtskonvention -- Exkurs: Demenz -- Exkurs: Psychosen -- D Die einzelnen Verfahren -- I. Grundsätzliches zum Verfahren -- Einrichtung der Betreuung
Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Bleibt zu hoffen, dass die Praxis mit größter Behutsamkeit von der Bestellung von Umgangspflegschaften Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn Umgang gegen den Kindeswillen durchgesetzt werden soll, was sich aus rechtlichen, fachlichen und ethischen Gründen verbietet. Die massive Bedrohung der eigenständigen Interessenvertretung Minderjähriger – die bislang eine Erfolgsgeschichte zu werden schien – tritt am 01.09.2009 in Kraft. Verfahrenspfleger/-beistände werden sich auf die neue vergütungsrechtliche Situation einzustellen haben, mit welchen persönlichen Konsequenzen, das kann nur von ihnen beantwortet werden. Es wäre schade, insbesondere für die auf qualifizierte und einfühlsame erfahrenspfleger/-beistände angewiesenen Minderjährigen, wenn allzu viele dieser erfahrenen und bewährten Interessenvertreter Minderjähriger sich von diesem bedeutsamen, aber auch herausfordernden Arbeitsfeld abwenden müssten, geht es doch bei der Gruppe von Minderjährigen, die auf einen Verfahrenspfleger bzw. -beistand zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind, um Minderjährige, die bereits erheblich gefährdet sind oder waren bzw. denen eine solch massive Beeinträchtigung ihres Wohls droht. Sicherlich: Auf die Situation vor 1998 sind wir noch nicht zurückgeworfen, aber es gilt in mühsamer Arbeit die Rechtspolitik davon zu überzeugen, dass diese Fehlentscheidung alsbald korrigiert werden muss.
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