Konfliktanlaufstellen als Verfassungsgebot
In: Zeitschrift für Konfliktmanagement: Konfliktmanagement, Mediation, Verhandeln ; ZKM, Band 22, Heft 1, S. 28-30
ISSN: 2194-4210
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In: Zeitschrift für Konfliktmanagement: Konfliktmanagement, Mediation, Verhandeln ; ZKM, Band 22, Heft 1, S. 28-30
ISSN: 2194-4210
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 608
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 109, Heft 17, S. 1021
ISSN: 0012-1363
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 58, Heft 2, S. 243-274
ISSN: 1865-5203
Der Beitrag geht der aktuellen Frage nach, ob die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nur ein selbstgestecktes politisches Ziel oder der Bund bereits von Verfassungs wegen zur Gewährleistung jener Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse verpflichtet ist. Hierzu sind zunächst die Aussagen des Grundgesetzes mit Blick auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Untersuchungsgegenstand. Sodann unternimmt die Abhandlung den Versuch, jenes Verfassungsgebot aus dem Bundesstaatsprinzip unter Berücksichtigung bundesstaatstheoretischer und rechtsvergleichender Überlegungen abzuleiten. Der Bundesstaat ist eine Symbiose aus Einheit und Vielfalt. Daher können einheitliche Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet kein Verfassungsziel sein. Andererseits dürfte aus gesamtstaatlicher Sicht ein Auseinanderfallen der Lebensverhältnisse in den verschiedenen Ländern nur bis zu einem gewissen Grad verkraftbar sein. Der Beitrag kommt daher zu dem Schluss, dass die genannten Gegensätze der Bundesstaatlichkeit in Bezug auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet mit der Forderung nach ihrer Gleichwertigkeit zum Ausgleich gebracht werden können. In Fortführung dessen wird abschließend unter Verallgemeinerung finanzverfassungsrechtlicher Überlegungen die Reichweite des Verfassungsgebots und somit die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse näher entfaltet.
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 102, Heft 4, S. 525-547
ISSN: 0042-4501
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 59, Heft 4, S. 545-576
ISSN: 1865-5203
Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist zu einer allgegenwärtigen politischen Forderung avanciert. Die Bundesregierung berief eine Kommission "Gleichwertige Lebensverhältnisse", der Bund und einige Länder gründeten Heimatministerien. Verbreitet ist die Annahme, das Grundgesetz verpflichte den Staat auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Dieser Beitrag begibt sich auf die Suche nach einer solchen Staatszielbestimmung. Dabei wird er nicht fündig: weder in Art. 72 II GG noch im Bundesstaats- oder im Sozialstaatsprinzip noch unter angeblich mitgeregelten Verfassungsvoraussetzungen. Schließlich erhebt der Beitrag verfassungspolitische Bedenken gegen Staatszielbestimmungen im Allgemeinen und eine Staatszielbestimmung "Gleichwertige Lebensverhältnisse" im Besonderen. Der politische Prozess kann und muss frei entscheiden, ob und wie der Staat auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse hinarbeitet.
Creating equivalent living conditions throughout Germany became an ubiquitous political demand. The Federal Government appointed a commission "Equivalent living conditions" and as well as some Länder established a ministry of homeland. According to a widespread assumption, the Basic Law obliges the state to create equivalent living conditions. This journal article is looking for such a national objective in the Basic Law. The search fails. The alleged objective can neither be found in article 72 of the Basic Law nor in constitutional principles or among constitutional preconditions, which are supposed to be positivized. Finally, this article raises doubts against national objectives in constitutional law in general and the suggested objective "Equivalent living conditions" in particular. The political process can and should decide freely, whether and by which means the state should work towards equivalent living conditions.
In: Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler 51
In: Osnabrücker Jahrbuch Frieden und Wissenschaft: Osnabrücker Friedensgespräche ; Musica pro Pace ; Beiträge zur Friedensforschung, Band 9, S. 171-180
ISSN: 0948-194X
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 113, Heft 21, S. 1158-1166
ISSN: 0012-1363
In: Schriften zum Umweltrecht Band 48
Die frühe Umweltpolitik war gerade keine "Bewegungs-", sondern eine ministerialbürokrativ-technokratische Elitenpolitik der Bundesregierung, die das Thema "Umweltschutz" seit Ende 1969 / Anfang 1970 besetzt und durch erfolgreiche Lenkungsstrategien zum Gegenstand öffentlicher Meinung und gesellschaftlichen Bewußtseins gemacht hat. So lautet die Grundthese, die in einem ersten, zeitgeschichtlichen Schritt dieser Untersuchung verifiziert wird. Inzwischen ist eine ganze Typologie der Umweltinformation aufzuzeigen. Verfassungsrechtliche Brisanz erhält die Entwicklung zum Meinung machenden, edukatorischen Aufklärungsstaat vor dem Hintergrund des im Hauptteil dieser Arbeit entwickelten Verfassungsgebots der Willensbildung "von unten nach oben". Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit amtlicher Öffentlichkeitsarbeit sei "nicht mehr in Zweifel zu ziehen" (Schürmann 1992). Apodiktische Behauptungen wie diese provozieren Rückfragen: Erlaubt das Demokratieprinzip eine über die Verhaltenssteuerung hinausgehende staatliche Steuerung kollektiver Bewußtseinsinhalte, also die Lenkung der öffentlichen Meinung durch sog. "Staatskommunikation"? Gibt es einen "demokratischen Goebbels"? Oder ist die im Grundgesetz formulierte demokratische Kommunikationsordnung so zu verstehen, daß der Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung von jeglicher Form staatlicher Beeinflussung frei zu halten ist? Hat es Sinn, daß der Staat das Vertrauen seiner Bürger, also die Voraussetzung, von der er lebt, selbst künstlich zu garantieren sucht, oder belügt er sich damit nur selbst? Schafft der Staat durch geistige Betreuung den engagierten Aktivbürger oder einen passiven Lethargiker? Darf der Staat nicht nur Rechtsgehorsam verlangen, sondern darüber hinaus auch für eine bestimmte Umweltmoral werben? -- Diesen Fragen geht die vorliegende Untersuchung nach.
In: JuristenZeitung, Band 71, Heft 1, S. 27
In: Soziale Sicherung in Entwicklungsländern, S. 225-240
Der Verfasser setzt sich mit den historischen Fehlleistungen und sozialen Defiziten des brasilianischen Wohlfahrtsstaates auseinander. Er zeigt, dass seit Mitte der 1980er Jahre die Erfordernisse der notwendig gewordenen Strukturanpassungen und die sie begleitende Inflationsbekämpfung, Privatisierung von Staatsunternehmen, Handelsöffnung, Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, Modernisierung des Staatsapparats und des Finanzsektors den Ton angegeben haben. Damit ist der ausgabefreudige Sozialstaat in den Hintergrund getreten. Der Autor sieht eine Lösung in der Bündelung aller Programme des direkten Einkommenstransfers in einem einheitlichen Registrier- und Bedienungssystem, in das neben der Ernährungskarte des Null-Hunger-Programms auch die Gesundheitskarte und die des Erziehungsministeriums aufgehen sollen. Damit sollen Reibungsflächen vermieden, der Korruption effektiver vorgebeugt, Transaktions- und Verwaltungskosten eingespart und die Zielsicherheit erhöht werden. Daneben sollen auch die Ansätze in anderen Bereichen der Sozialpolitik verstärkt werden. (ICG2)
In: Neues Jahrbuch Dritte Welt, S. 225-240