Verfassungsgericht ist nicht gleich Verfassungsgericht
In: JuristenZeitung, Band 74, Heft 10, S. 473
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In: JuristenZeitung, Band 74, Heft 10, S. 473
In: Demokratie und Krise, S. 407-438
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Heft 36, S. 559-584
ISSN: 0032-3470
"Vor dem Hintergrund der Vetospielertheorie von George Tsebelis werden mögliche Effekte des kollektiven Akteurs Verfassungsgericht auf die Steuerpolitik untersucht. Da die Frage, ob Verfassungsgerichte Vetospieler sind, theoretisch nicht eindeutig beantwortet werden kann, gibt der vorliegende Beitrag eine Antwort auf der Basis von qualitativen und quantitativen empirischen Befunden. Dabei wird die Wirkung einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit auf Steuerreformen für 23 OECD-Länder quantitativ untersucht. Die qualitativen Auswertungen beschränken sich auf sechs Länder sowie den EuGH. Es zeigt sich, dass Verfassungsgerichte zahlreiche und wichtige Steuerreformen in mehreren Ländern haben scheitern lassen. Einige der quantitativen Befunde unterstützen dieses Ergebnis. Besonders stark ist das Vetopotenzial, wenn eine neue Regierung sich einem Verfassungsgericht mit Richtern anderer parteipolitischer Couleur gegenüber sieht. Außerdem können gewisse Struktur- und Zeitverzögerungseffekte identifiziert werden. Besonderer Einfluss erwächst in jüngerer Zeit dem EuGH." (Autorenreferat)
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 60, Heft 1, S. 621
ISSN: 2569-4103
In: Journal für Rechtspolitik: JRP, Band 18, Heft 4, S. 165-165
ISSN: 1613-754X
Tschechien hat nach deutschem Vorbild ein sehr starkes Verfassungsgericht. Das Gericht besitzt die Kompetenz, nicht nur verfassungswidrige Gesetze aufzuheben, sondern auch alle Entscheidungen anderer Gerichte, wenn sie die Grundrechte verletzen. Im grundsätzlichen Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts Pl. ÚS 27/09 (Nr. 318/2009 Sb., Fall Melčák) hob das Verfassungsgericht sogar das Verfassungsgesetz über die Verkürzung der fünften Wahlperiode der Abgeordnetenkammer auf. Das Verfassungsgericht stimmte so der Auslegung zu, dass es die Befugnis hat, auch das Verfassungsgesetz aufzuheben, falls dieses eine unzulässige Änderung der wesentlichen Erfordernisse eines demokratischen Rechtsstaats bedeutet (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung). Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats auf zehn Jahre ernannt; ein Verfassungsrichter muss mindestens vierzig Jahre alt sein, über eine juristische Ausbildung und eine zehnjährige Praxis verfügen (Art. 84 der Verfassung); Wiederernennung ist möglich und kommt in der Praxis vor. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen genießt das Verfassungsgericht das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit. Der Beitrag von Dr. Wintr fasst die wichtigsten Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts zusammenfassen.
BASE
In: Studien zur Neuen Politischen Ökonomie
Christoph Hönnige untersucht oppositionelle Klagen und Erfolge vor dem Verfassungsgericht in Deutschland und Frankreich von 1974 bis 2002 in einem Most Different Systems Design. Im Ergebnis zeigt sich, dass die politische Zusammensetzung eines Gerichtes die Erfolgswahrscheinlichkeit oppositioneller Klagen beeinflusst. Entsprechend berücksichtigt die Opposition bei ihrer Entscheidung zur Klage gegen Regierungsgesetze die Mehrheitsverhältnisse im Gericht sowie alternative Einflussmöglichkeiten im Gesetzgebungsprozess. Damit qualifiziert der Autor die gängige Hypothese der zunehmenden Justizialisierung durch Oppositionsklagen und argumentiert, dass es sich stattdessen um ein Spannungsdreieck handelt, in dem sich Verfassungsgericht, Regierung und Opposition gegenseitig beschränken.
In: Ukraine-Analysen, Heft 26, S. 7-10
ISSN: 1862-555X
World Affairs Online
In: Studien des Instituts für Ostrecht München Band 83
In: Regierungssysteme in Mittel- und Osteuropa: die neuen EU-Staaten im Vergleich, S. 262-280
Gegenstand des Beitrags ist die Frage, ob die Verfassungsgerichte in den neuen EU-Staaten als "neutrale Verfassungshüter" oder eher als "Vetospieler" im Gesetzgebungsprozess anzusehen sind. Zunächst wird ein historischer Überblick über die Verfassungsgerichte in Ostmitteleuropa gegeben. Sodann wird das Vetopotenzial dieser Gerichte anhand des Zugangs zu den Verfassungsgerichten, ihrer Zusammensetzung und ihrer institutionellen Unabhängigkeit untersucht. Sodann werden die gängigen vergleichenden Skalen zur Aktivität von Verfassungsgerichten und ihre Tragfähigkeit für Ostmitteleuropa diskutiert. Insgesamt wird den Verfassungsgerichten in den neuen EU-Staaten ein erhebliches politisches Potenzial zuerkannt, weil viele Gesetze früher oder später auf Konformität mit der Verfassung überprüft werden. (ICE2)
In: United States Supreme Court und Bundesverfassungsgericht; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 225-233
In: Rechtspolitisches Forum 78
In: Schriften zum internationalen und vergleichenden öffentlichen Recht Bd. 6
In: Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, S. 361-372