Gegenstand des Beitrags ist die Möglichkeit der Parlamentsauflösung zur vorzeitigen Beendigung einer Wahlperiode. Die derzeitige deutsche Verfassungslage bietet eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten, die in dem Beitrag dargestellt werden. Die dabei erfolgende synoptische Gegenüberstellung verdeutlicht Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten. Zunächst wird die Parlamentsauflösung in den Verfassungen in der Bundesrepublik beschrieben. Dabei werden fünf verschiedene Möglichkeiten der Parlamentsauflösung festgestellt, die im weiteren dargestellt werden: (1) Das Selbstauflösungsrecht des Parlaments; (2) Parlamentsauflösung durch Volksentscheid; (3) Parlamentsauflösung nach einer gescheiterten Neuwahl des Regierungschefs bzw. gescheiterte Regierungsbildung; (4) Parlamentsauflösung nach gescheiterter Vertrauensfrage oder erfolgreichem Mißtrauensantrag; (5) Parlamentsauflösung durch die Regierung. (RW)
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 35, Heft 3, S. 445-501
In: Sozialwissenschaftliche Informationen für Unterricht und Studium: sowi, Band 6, Heft 1, S. 37-43
ISSN: 0340-2304, 0340-2304
Die "Materialien" enthalten Auszüge aus dem BGB in den Fassungen von 1900 und 1957 über die unterschiedlichen Aussagen zur Regelung der elterlichen Gewalt. Es folgen Auszüge aus dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der elterlichen Sorge von 1974, ein Auszug aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, ein ausführlicher Auszug aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum väterlichen Stichentscheid von 1959. Daran schliessen sich ein Auszug aus der Hessischen Verfassung von 1946 an sowie weitere Auszüge aus Texten Thomas Ellweins, Julius von Kirchmanns, Rosa Luxemburgs, Ferdinand Lassalles und Rudolf von Jherings, die sich sämtlich - aus einer jeweils anderen Perspektive - mit dem Verhältnis von Recht und Politik auseinandersetzen. (HH)
Die Integration von Rechtsfragen in den sozialwissenschaftlichen Unterricht läßt sich modellhaft in konkreter Form am Beispiel der Familienrechtsreform demonstrieren. Die Unterrichtsplanung setzt jedoch eingehende Überlegungen über das zugrundegelegte Vorverständnis von Recht, insbesondere über das Verhältnis von Rechtsordnung und Politik sowie über die daraus folgenden Lernziele voraus. Rechtsetzung, Rechtsprechung, Rechtsanwendung sind ebenso wie die zugrundeliegenden Rechtsüberzeugungen, die Erscheinungsformen von Beharrung und Wandel im Rechtsleben, als Teile des gesellschaftlichen Zusammenlebens erklärbar und politisch bestimmt. Auch die Verfassung als rechtliche Grundordnung versteht sich selbst als eine auf längere Zeit angelegte Ordnung und muß daher mit allmählichen Änderungen der sozialen Struktur und der allgemeinen politischen Grundauffassungen fertig werden, ohne ihren Ordnungsanspruch aufzugeben. Dieses Rechtsverständnis hat Konsequenzen für die Lernzielsetzung und -auswahl und fordert von der Rechtsdidaktik die Schaffung der Voraussetzungen für ein verstehendes Eindringen in das überkommene Gesetzes- und Gewohnheitsrecht, die kritische Überprüfung dieser Normen an den durch die Verfassung gesetzten Grundwerten, eine Synthese in der Erarbeitung eines verfassungsmäßigen Rechtsbewußtseins. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß die politische und Rechtsordnung nur dann von der Zustimmung der Bürger getragen werden, wenn der einzelne auch in Grundfragen des Rechts kompetent ist. Familienrechtsprobleme sind gegenwärtig in zwei Aspekten politisch aktuell: die inzwischen vollzogene Herabsetzung des Volljährigkeitsalters und die bevorstehende Reform des elterlichen Sorgerechts betreffen das Eltern-Kind-Verhältnis; das neue Ehe- und Scheidungsrecht betrifft das Ehegattenverhältnis. Sowohl die Motivation der Schüler wie auch der exemplarische Charakter und damit der mögliche Transfer sind bei einem solchen Problemfall besonders intensiv. Lernschritte können dabei sein: Feststellung der Gesetzeslage, Problem der Rangordnung von Rechtsquellen, Frage nach dem Movens der Rechtsetzung, Verhältnis von Recht und Politik, Rolle des Bundesverfassungsgerichts. (HH)