In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Volume 27, Issue 4, p. 274-287
In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Volume 27, Issue 4, p. 274-287
"Im übergreifenden Sinne findet in der Europäischen Union dann engere Zusammenarbeit statt, wenn weniger als die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Thema im Geiste und mit dem Ziel europäischer Integration gemeinsam Politik machen. Diese Zusammenarbeit kann nach zwei prinzipiell unterschiedlichen Methoden vor sich gehen: innerhalb des institutionellen Systems der Verträge, nach den von ihm vorgesehenen Regeln und insbesondere im Rahmen der 'Verstärkten Zusammenarbeit', und außerhalb des institutionellen Systems der Verträge, nach den von den Teilnehmern selbst aufgestellten Regeln. Der Nutzen der engeren Zusammenarbeit war in der Vergangenheit sowohl für die Integration als Ganzes wie für die Teilnehmerstaaten der verstärkten Zusammenarbeit evident: Ohne Hinnahme engerer Zusammenarbeit, vom Einstieg bis in die aktuelle Weiterentwicklung, hätte es im vergangenen Jahrzehnt keine Vertiefung der Integration mehr gegeben. Alle bedeutenden neuen Politiken der Europäischen Union, von der Kooperation im Schengener Raum, über die gemeinsame Währung bis hin zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik, sind aus engerer Zusammenarbeit entstanden. Sie sind nur in dieser aufrecht zu erhalten. Von der Variante 'Verstärkte Zusammenarbeit' mit ihren beiden Komponenten Ermächtigung und Durchführung hat sich dabei allerdings nur die Durchführung als verwendbar gezeigt. Die Stärke der engeren Zusammenarbeit außerhalb der Verträge liegt darin, eine anwendbare Methode zur Einleitung engerer Zusammenarbeit und zum Beginn ihrer Tätigkeit bereit zu stellen. Sie liefert allerdings in ihrer bisherigen Ausprägung kein längerfristig überzeugendes Prinzip für die Organisation der internen Verfahren und des Verhältnisses zur Europäischen Union." (Autorenreferat)
Der Beitrag zur Konstitutionalisierung der EU im Rahmen des neuen Europäischen Verfassungsvertrags stellt einige Thesen zu den Perspektiven der verstärkten Zusammenarbeit vor, wie sich diese in ihrer vertraglichen Form nach Abschluss der Regierungskonferenz und als Variante der engeren Zusammenarbeit präsentiert. In der EU findet dann engere Zusammenarbeit statt, wenn weniger als die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Thema im Geiste und mit dem Ziel europäischer Integration gemeinsam Politik machen. Der erste Schritt wirft einen Blick auf die bisherigen Erfahrungen seit 1999, indem die verstärkte Zusammenarbeit nach der Vertragsrevision von Nizza sowie die engere Zusammenarbeit außerhalb des Vertrages beschrieben wird. Der zweite Schritt betrachtet sodann die verstärkte Zusammenarbeit im Lichte des Verfassungsvertrages. Dabei werden folgende politikfeldabhängige Spezifika dargestellt: (1) die Eurogruppe, (2) Sicherheit und Verteidigung sowie (3) gemeinsame Justiz- und Innenpolitik. Der dritte Schritt informiert über die Felder kommender engerer Zusammenarbeit in einer verfassten EU. Der vierte Schritt diskutiert abschließend die Frage, welche Bedeutung das Instrument der engeren Zusammenarbeit für den Fall gewinnen könnte, dass der Verfassungsvertrag nicht in allen Mitgliedstaaten ratifiziert und daher nicht in Kraft gesetzt werden kann, und zwar dann, wenn das in mehr als einem einzigen Mitgliedstaat geschehen sollte. (ICG2)
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Volume 79, Issue 3, p. 546