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In: Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge, Band 271
In: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge 271
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaft
Für die überwiegende Auffassung in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung scheint unverbrüchlich festzustehen, dass die Verletzung einer so genannten Sorgfaltspflicht der originäre Aspekt jedweder Prüfung einer fahrlässigen Straftat zu sein hat. Beim Vorsatzdelikt soll dieser Gedanke dagegen keine Rolle spielen. Damit werden beide Deliktstypen aufbautechnisch streng separiert. Thomas Kröger zeigt nach umfassender Auswertung des erschienenen Schrifttums, dass eine solche Trennung sachlich nicht zu begründen ist. Hier wie dort sind die anzulegenden Kriterien artgleich, so dass der Autor eine für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt einheitliche Straftatlehre entwickelt. Dabei stellt er insbesondere die Gesetzesbegriffe Unrecht und Schuld in den Mittelpunkt seiner Dogmatik.
In: Sicherheit
In: Polizeiwissenschaft und Sicherheitsforschung im Kontext Band 14
In: Universitätsdrucke
In § 103 VVG wird die Eintrittspflicht des Versicherers im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. § 103 VVG ersetzt somit § 152 VVG a.F., dessen Lesart 100 Jahre lang in der Wissenschaft umstritten war. Klarheit folgte nie konkret für § 152 VVG a.F. aus höchstrichterlichen Entscheidungen, da insoweit allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungen primär einschlägig waren. Die Neufassung des § 103 VVG hat bei weitem nicht alle Streitpunkte und Unsicherheiten im Bereich des Haftungsausschlusses beseitigt, gleichwohl sie eine positive Entwicklung darstellt. Ziel dieser Untersuchung war es, den Bezugspunkt des Vorsatzes in § 103 VVG zu definieren.
Die Handhabung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) und seine Abgrenzung zum Totschlag erweisen sich als höchst unbefriedigend. Dies ist umso misslicher, als § 211 StGB die Höchststrafe, lebenslange Freiheitsstrafe, zwingend anordnet. So existiert weder ein überzeugendes Abgrenzungskonzept, noch stellt die zunehmend favorisierte restriktive Interpretation der Einzelmerkmale des Mordtatbestands eine überzeugende Lösung dar. Über die Reformbedürftigkeit der Tötungstatbestände gibt es seit langem einen Konsens, aber nicht darüber, wie eine solche Reform aussehen könnte. Anette Grünewald untersucht, wie sich das vorsätzliche Tötungsdelikt dogmatisch und normativ schlüssig voneinander abstufen lässt. Dem zugrunde gelegten freiheitstheoretischen Ansatz entsprechend lässt sich eine solche Abstufung nur mit Kriterien leisten, die sich als spezifisch rechtliche und nicht nur als sittliche oder moralische ausweisen lassen. (Quelle: Text Verlagseinband / Verlag)
In: Strafrecht in Forschung und Praxis 162
In: Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis 162
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 4563
In: Universitätsdrucke
In § 103 VVG wird die Eintrittspflicht des Versicherers im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. § 103 VVG ersetzt somit § 152 VVG a.F., dessen Lesart 100 Jahre lang in der Wissenschaft umstritten war. Klarheit folgte nie konkret für § 152 VVG a.F. aus höchstrichterlichen Entscheidungen, da insoweit allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungen primär einschlägig waren. Die Neufassung des § 103 VVG hat bei weitem nicht alle Streitpunkte und Unsicherheiten im Bereich des Haftungsausschlusses beseitigt, gleichwohl sie eine positive Entwicklung darstellt. Ziel dieser Untersuchung war es, den Bezugspunkt des Vorsatzes in § 103 VVG zu definieren.
In: Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge, Band 271
In: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge - Band 172
Hauptbeschreibung: Die Behandlung des Sonderwissens des Täters ist zum "crucial test" für die Theorie der objektiven Zurechnung geworden. Für weitere Fragestellungen ist sie der Kristallisationspunkt: Sind die objektiven Zurechnungsvoraussetzungen beim Vorsatz- und beim Fahrlässigkeitsdelikt identisch? Wie sind die Untergrenzen strafbaren Verhaltens zu setzen? Für die Relevanz objektiver und subjektiver Aspekte bei der Zurechnung werden Kategorien aus den Grundprinzipien des Strafrechts (Rechtsgüterschutz, ultima ratio, generalpräventive Wirkung der Strafrechtsnormen) abgeleitet. So wird beim F
In: Sicherheit
In: Polizeiwissenschaft und Sicherheitsforschung im Kontext Band 14
In: Nomos eLibrary
In: Politikwissenschaft
Das Phänomen der gemeinschaftlichen Tatbegehung ist spätestens seit Anfang des letzten Jahrhunderts gut erforscht. Aus den vorhandenen Studien ist bekannt, dass das sogenannte Co-offending insbesondere bei Vermögensdelikten auftritt und jugendliche Täter:innen den größten Anteil der gemeinschaftlich handelnden Täter:innen ausmachen. Aufgrund dieser Umstände hat die Forschung sich lange auf diese Forschungsschwerpunkte fokussiert. Erkenntnisse zum Feld der Gewaltdelikte, speziell der Tötungsdelikte, liegen weniger vor. Nach Ansicht diverser Autor:innen ist eine deliktübergreifende Betrachtung nicht sinnvoll, da die Unterschiede zwischen den Taten zu groß sind. Diese Arbeit untersucht das Phänomen der gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Tötungsdelikte (versucht oder vollendet) und differenziert zwischen Taten, die von Gruppen und Duos begangen werden. Die Taten werden in ihrer Gesamtheit betrachtet, das heißt, dass sowohl Vortatphase als auch Tat- und Nachtatphase Gegenstand der Untersuchung sind. So soll die Arbeit einen Beitrag zu einem besseren Verständnis gemeinschaftlich begangener Tötungsdelikte leisten.
In: https://freidok.uni-freiburg.de/data/14341
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit normativen Tatbestandsmerkmalen im Völkerstrafrecht. Im ersten Kapitel werden der Forschungsumfang der Arbeit, die legislative und dogmatische Ausgangssituation sowie die Forschungsmethoden und Forschungsfragen definiert. Im zweiten Kapitel wird erörtert, welche Arten von normativen Tatbestandsmerkmalen im Völkerstrafrecht, und dabei insbesondere in den Tatbeständen des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut), vorkommen. Dabei erhellt sich, dass die klassische Einteilung und Abgrenzung in rein deskriptive Merkmale und normative Merkmale fehl geht, da jedes Tatbestandselement, besonders was den Randbereich seines Auslegungsspektrums betrifft, normativ determiniert ist. Die Arbeit behandelt in weiterer Folge, ob und bejahendenfalls wie normative Tatbestandsmerkmale nach der derzeit gültigen Rechtslage des IStGH-Status von der subjektiven Tatseite des Täters umfasst sein müssen. Die Arbeit gelangt zum Ergebnis, dass mangels einer Sonderregelung die normativen Tatbestandsmerkmale in der subjektiven Tatseite des Täters abgebildet sein müssen und der Täter zur Erfüllung des Vorsatzerfordernisses daher die rechtliche Wertung, die in diesen Merkmalen liegt, korrekt zu vollziehen hat. Dabei ist nach der strikten Auslegung des Statutwortlauts die rechtliche Wertung per se vom Täter zu vollziehen, eine Substitutions–Wertung (zB eine bloß "laienhafte Wertung", eine Parallelbeurteilung, oder eine Wahrnehmung der faktischen Gegebenheiten) ist zur Erfüllung des Vorsatzerfordernisses dergestalt nicht ausreichend. Diese Frage nach dem Vorsatzerfordernis geht sachlogisch Hand in Hand mit der Reglung über Irrtümer, denen der Täter in Bezug auf normative Merkmale erliegen kann. Die Darstellung beleuchtet dazu im Detail die Irrtumsregelung des Art. 32 IStGH-Statut. Neben dem Irrtum über Tatsachen (Art. 32 Abs 1) enthält diese Bestimmung auch eine Reglung zum Irrtum über Rechtliches (Art. 32 Abs 2). Dabei wird zwar die Relevanz eines Irrtums über das Unrecht ausgeschlossen (Art. 32 Abs 1 Satz 1), einem Rechtsirrtum aber Relevanz zuerkannt, wenn er den Tatvorsatz ausschließt (Art. 32 Abs 2 Satz 2). Diese Regelung ist zusammengefasst aus zwei Gründen problematisch. Einerseits führt sie zu einer sehr weitreichenden Straflosigkeit im Fall von Irrtümern über normative Tatbetandsmerkmale, denn für diese ist ja, wie oben dargelegt, die korrekte rechtliche Wertung zur Erfüllung des Vorsatzes erforderlich. Unterliegt der Täter einem Rechtsirrtum und vollzieht daher diese Wertung nicht korrekt, ist das Vorsatzerfordernis nicht erfüllt. Dieser Irrtum bedingt daher nach Art. 32 Abs 2 Satz 2 die Straflosigkeit des Täters. Kritisch ist diese Straflosigkeitskonsequenz deshalb, da sie nicht an das Fehlen von Vorwerfbarkeit des Irrtums gebunden ist, sondern theoretisch auch bei gravierend schuldhaften Irrtümern greift. Dieser schon aus der Perspektive der Prävention unangenehmen Konsequenz waren sich die Verfasser des IStGH-Statuts offenbar bewusst und führten für einige Arten von normativen Tatbestandsmerkmalen (wie insbesondere in Bezug auf den "geschützten" Charkter einer Person oder einer Sache nach humanitärem Völkerrecht, oder Tatbestandsmerkmale denen "Wertungen" zugrunde liegen) in den sogenannten Elements of Crimes ("EOC", einem zusätzlich zum IStGH-Statut verfassten Kompendium, in dem die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Tatbestände des IStGH-Statuts näher präzisiert werden) Sonderbestimmungen ein. Mit diesen sollte die Straflosigkeitskonsequenz, die sich aus einer strengen Auslegung des Statuts ergiebt, vermieden werden. Für diesen Zweck wurde in den EOC festgehalten, dass für die Erfüllung des Vorsatzerfordernises bei den betroffenen normativen Merkmalen die Wahrnehmung der faktischen Tatsachen ausreicht. Damit wird das Vorsatzerfordernis von jeglicher rechtlichen Bewertung befreit und bezieht sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der faktischen Tatsachen. Diese Herabsenkung des Vorsatzerfordernisses bedeutet jedoch den Schwenk von einem Extrem (Straflosigkeit trotz schuldhaften Irrtums) in ein anderes Extrem: Denn aufgrund der generellen Irrelevanz von Irrtümern über das Unrecht (Art. 32 Abs 2) können rechtliche Irrtümer nach dem Regelungsgedanken der EOC selbst dann die Strafbarkeit nicht ausschließen, wenn sie schuldlos erfolgen. Zudem ergibt sich nun ein veritabler "Fleckerlteppich", denn die EOC sehen die Herabsetzung des Vorsatzerfordernisses nicht für alle normativen Tatbestandsmerkmale, sondern nur für einige spezielle Arten vor, sodass das Extrem "Straflosigkeit trotz Schuldhaftigkeit" für manche Irrtumskonstellationen weiterhin gilt. Für die unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestandsmerkmale gibt es aber keine sachliche Rechtfertigung. Die Sonderregelungen in den EOC sind daher abzulehnen, weil sie zu einer inkongruenten und willkürlichen Behandlung von Irrtumsfragen führen und auch dem Schuldprinzip nicht gerecht werden. Die Irrtumsregelung des Art. 32 Abs 2 Satz 1 ist weiters deshalb problematisch, weil sie Irrtümer über das Unrecht der Tat per se für irrelevant erklärt. Nur dort, wo ein normatives Tatbestandsmerkmal eine Unrechtskomponente enhält, können entsprechende Irrümer über das Unrecht über Art. 32 Abs 2 Satz 2 den Vorsatz ausschließen. Wo der Tatbestand keine ausdrückliche Unrechts-Referenz enthält, ist der Irrtum über das Unrecht gemäß Art. 32 Abs 2 Satz 1 unbeachtlich. Dieser Schwarz-Weiß-Zugang widerspricht dem Schuldprinzip. Das Statut verweist in großem Ausmaß zur Determinierung des strafbaren Verhaltens auf außer-statutarische Rechtsnormen, wie das humanitäre Völkerrecht, das Völkerrecht im Allgemeinen und die Regeln des Eigentumsrechts. Um zu eruieren, ob eine Tat nach dem Statut strafbar ist, ist daher die Kenntnis und Analyse einer großen Vielzahl von komplexen und detaillierten Regeln des (humanitären) Völkerrechts nötig. Gerade unter diesem Aspekt der schweren Erkennbarkeit der Strafbarkeit, der nicht zuletzt auch dem Legalitätsprinzip in der Ausformung des Dogmas nullum crimen sine lege certa widerspricht, ist das Unrechtsbewusstsein als notwendiges Strafbarkeitserfordernis anzuerkennen und die potentielle Relevanz eines Irrtums über das Unrecht dringend geboten. Die totale Unbeachtlichkeit des Irrtums über das Unrecht bewirkt zudem ein bipolares Extrem, da im Anwendungsbereich des Art. 32 Abs 2 Satz 1 selbst bei schuldlosem Fehlen des Unrechtsbewusstseins die Strafbarkeit bestehen bleibt; hingegen im Anwendungsbereich des Art. 32 Abs 2 Satz 2 selbst schwer vorwerfbare Irrtümer über das Unrecht zur automatischen Straflosigkeit führen. Der IStGH selbst hat sich zur Irrtumsproblematik in einem Fall (Lubanga Confirmation of Charges Decision) geäußert und dabei die aus Deutschland stammende Rechtsfigur der Parallelwertung in der Laiensphäre als maßgeblich für die Vorsatz- und Irrtumsbehandlung bezeichnet. Die Arbeit setzt sich intensiv mit dieser Ansicht auseinander und versucht zu begründen, wieso die Rechtsfigur der Parallelwertung nicht in das Regelungssystem des IStGH-Statuts passt und aus ihr keine Verbesserungen oder Vorteile für die Irrtumsdogmatik zu gewinnen sind. Im Gegenteil führt sie zu weiteren auslegungstechnischen Komplikationen. Einerseits kann der Rechtsfigur kein eigenständiges Substrat für das Vorsatzerfordernis entnommen werden. Die Erhebung eines "sozialen" Wertungsstandards, angesiedelt zwischen der Wahrnehmung der Tatsachen und der korrekten rechtlichen Subsumtion, erweist sich als undurchführbar. Somit reduziert die Parallelwertung das Vorsatzerfordernis schlicht auf die Wahrnehmung der faktischen Gegebenheiten. Auch eine Systemfrage verhindert die Adaption für das Völkerstrafrecht. Denn die Prämissen, auf deren Grundlage die Parallelwertung im nationalen Recht angewandt wird, sind im Völkerstrafrecht nicht gegeben. Konkret bewirkt die Erfüllung des Parallelwertungsstandards im nationalen Recht noch nicht, dass Rechtsirrtümer automatisch unbeachtlich sind. Gerade dies ist aber im Völkerstrafrecht aufgrund der strengen Doktrin zur Unbeachtlichkeit des mangelnden Unrechtsbewusstseins (siehe oben) der Fall. Die Parallelwertung im Völkerstrafrecht führt daher (wie auch die Abänderungs-Standards der EOC) zum Extrem, dass Rechtsirrtümer trotz Schuldlosigkeit irrelevant sind. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die derzeitige Rechtslage des IStGH-Statuts zum Thema der subjektiven Tatseite bei normativen Tatbestandsmerkmalen und der entsprechenden Handhabung von Irrtümern als sehr inhomogen und inkohärent. Der Grundregel, die als Charakteristikum ein Extrem bildet (die Straflosigkeit trotz schuldhaften Irrtums), stehen einige willkürliche Ausnahmereglungen gegenüber, die das andere Extrem (Strafbarkeit trotz schuldlosen Irrtums) bewirken. Dem Schuldprinzip, das die Strafbarkeit an das Vorliegen von Schuld/Vorwerfbarkeit knüpft und das Strafmaß dann je nach Schwere der Schuld differenziert ausmisst, ist weder nach der Grundregel noch nach den Ausnahmeregeln genüge getan. Für die Entwicklung einer potentiellen neuen Regelung bzw. einer neuen Interpretationsmethode der bestehenden Regelung ist die vergleichende Analyse bestehender nationaler Konzepte unumgänglich. Denn eine Neuregelung kann nur dann Bestand haben, wenn sie möglichst eine Synthese aus nationalen Regelungen bildet. Dafür werden im dritten Kapitel der Arbeit die Rechtsordnungen Englands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Deutschland und Österreich herangezogen. Dies erfolgt in der Herangehensweise, den angloamerikanischen Rechtskreis und den kontinentaleuropäischen Rechtskreis durch jeweils zwei repräsentative Rechtsordnungen abzubilden. Denn zu diesen beiden Rechtskreisen gehört eine Vielzahl der Mitgliedstaaten des IStGH. Die Analyse des englischen Rechts zeigt eine bis heute teilweise aufrechte Geltung des Prinzips ignorantia iuris ("mistake of law is no excuse"), wobei die Judikatur auch in Härtefällen immer stärker zu einer schuldorientierten Herangehensweise an Irrtumsprobleme tendiert. Auch aus der Analyse des amerikanischen Strafrechts ergeben sich Tendenzen, die die absolute Geltung der Doktrin in Frage stellen und eine Einzelfalllösung der Irrtumsproblematik im Sinne des Schuldprinzips in den Vordergrund drängt. Die Arbeit befasst sich intensiv mit Vorschlägen einzelner amerikanischer Autoren und bezeugt damit, dass sich die amerikanische Strafrechtswissenschaft sehr detailliert mit Irrtumsfragen auseinandersetzt und diese Auseinandersetzung von einer sehr tiefen dogmatischen Durchdringung geprägt ist. Die Arbeit schreitet dann zum deutschen Recht fort. Da das Verständnis der deutschen Irrtumsdogmatik ohne die Grundbegriffe des deutschen Straftatbegriffs nicht möglich ist, beginnt die Darstellung mit dessen Schilderung. Weiters wird ein historischer Abriss über die Entwicklung des Vorsatzbegriffes und der Irrtumsdogmatik unternommen. Denn nur aus diesem historischen Abriss ist die Genese des dogmatischen Konzepts der Parallelbeurteilung in der Laiensphäe verständlich. Behandelt werden die zu Irrtumsfragen derzeit "herrschende Lehre" und die kritischen Stimmen, die eine andere Handhabung bevorzugen. Dabei wird insbesondere auf die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie die irrtumsrechtliche Behandlung von Blankettstrafnormen eingegangen und illustriert, dass beide Themen ein wahres dogmatisches Minenfeld darstellen und klare Abgrenzungs- und Definitionslinien für die Irrtumslehre im Wirr-Warr der unterschiedlichen Meinungen nicht gefunden werden können. Die Arbeit setzt sich in der Folge intensiv mit der Parallelwertung in der Laienspähre auseinander und macht deutlich, dass das Konzept in der Strafrechtswissenschaft keinesfalls unumstritten ist. Die Arbeit gelangt nach eigener Abwägung zur Ansicht, dass die historischen Prämissen, die die Erfassung von normativen Tatbestandsmerkmalen durch den Vorsatz und dann in der Folge die Einführung der Parallelbeurteilung bedingten, heute nicht mehr gelten und die Parallelbeurteilung daher keinen "Mehrwert" mehr hat sondern nur konzeptuelle Probleme birgt. Denn die Erfassung von normativen Tatbestandsmerkmalen durch den Vorsatz war dadurch begründet, dass nach dem alten deutschen Strafrecht sogenannte strafrechtliche Irrtümer, ungeachtet ihrer Vorwerbarkeit, vollkommen unbeachtlich waren. Für außer-strafrechtliche Irrtümer (beispielsweise für Irrtümer über die Fremdheit einer Sache) wurde diese Konsequenz aber als zu harsch empfunden. Um diese außer-strafrechtlichen Irrtümer beachtlich zu machen, wurden die normativen Tatbestandsmerkmale als Tatumstände bezeichnet, die vom Vorsatz umfasst sein müssen. Somit wurde die Anwendbarkeit des § 59 StG eröffnet, der bei Irrtümern über Tatumstände den Vorsatz ausschließt. Damit führten Irrtümer über außer-strafrechtliche Elemente ebenfalls zum Vorsatzausschluss. Mit dieser Konsequenz war aber wiederum das Extrem verbunden, dass außer-strafrechtliche Irrtümer auch bei schwerer Vorwerbarkeit zur Straflosigkeit führten. Um dem Abhilfe zu schaffen, wurde als Vorsatzerfordernis für normative Tatbestandselemente die Parallelwertung in der Laienspähre eingeführt. Demgemäß soll für den Vorsatz die Wahrnehmung des sozialen Bedeutungsgehalts des normativen Elements ausreichen. Somit wurden Rechtsirrtümer, wenn die Parallelwertung erfolgreich vollzogen war, nicht mehr vorsatzausschließend (und aufgrund der strengen ignorantia-iuris-Regel völlig unbeachtlich). Die Arbeit zeigt ausführlich anhand von Beispielen und logisch-systematischer Deduktion, dass der inhaltliche Standard der Parallelwertung von seiner Substanz her nichts anderes ist als die Wahrnehmung der faktischen Gegebenheiten und ihr daher für den Vorsatzbegriff nichts zu entnehmen ist. In den Fällen, in denen von der herrschenden Dogmatik die Bejahung der Parallelwertung angenommen wird, hat der Täter aufgrund seines Rechtsirrtums die richtige rechtliche Kategorisierung gerade nicht vorgenommen. Schließlich haben sich seit der Entscheidung BGHSt 194,2 und der gesetzlichen Verankerung (§§ 16, 17 dStGB) der Schuldtheorie die Prämissen für die Abdeckung normativer Elemente durch den Vorsatz und für die daraufhin entwickelte Parallelwertung entscheidend verändert. Denn nun ist die Anerkennung des Unrechtsbewusstseins als selbständiger Bestandteil strafrechtlicher Schuld und die Beachtlichkeit eines Irrtums über das Unrechtsbewusstsein abhängig von der Vorwerfbarkeit fest im deutschen Strafrecht verankert. Es bedarf daher nicht mehr der geschilderten dogmatischen Konstruktionen, um die inakzeptablen Konsequenzen der strengen ignorantia iuris-Regel zu umgehen. Die dogmatisch sauberste Lösung ist es, die Schuldtheorie zur Gänze zu vollziehen und die normative Belastung des Vorsatzes, sowie die damit verbundene Parallelwertung in der Laienspähre, wieder rückgängig zu machen. Der Vorsatz sollte vielmehr ausschließlich auf die Wahrnehmung der faktischen Tatsachen beschränkt bleiben. Sämtliche Rechtsirrtümer, sowohl über die rechtlichen Elemente der Tatbestandsdefinition als auch, übergeordnet, über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sind auf der Schuldebene zu behandeln. Je nach Vorwerfbarkeit sollen diese zur Straflosigkeit, Strafmilderung, oder zur Anwendung des Strafrahmens für das Vorsatzdelikt führen. Die anschließend analysierte österreichische Regelung zeigt starke Parallelen zur deutschen Dogmatik. Dabei wird auch auf die rechtshistorische Entwicklung in Österreich sowie auf Besonderheiten und Unterscheidungen zum deutschen Strafrecht eingegangen. Die Arbeit widmet sich dabei ausführlich dem Thema Blankettstrafnormen, das in Österreich derzeit Gegenstand akademischer Debatten zwischen Schuld- und Vorsatztheorie ist. Dabei kommt der Irrtumsregelung des § 183a öStGB eine (unglückliche) Bedeutung zu. Die Arbeit ergründet, wieso diese Regelung, wie man sie auch dreht und wendet, wegen ihrer willkürlichen Erfassung nur einiger weniger Blankettstrafnormen (und damit begründeter sachlicher Ungleichbehandlung anderer Blankettstrafnormen) verfassungswidrig ist und die vom Gesetzgeber intendierte Absicht, die Entscheidung über den Theorienstreit der Rechtsprechung zu überlassen, geradezu konterkariert. In der Synthese der Untersuchung dieser vier nationalen Rechtsordnungen wird hervorgehoben, dass im kontinentaleuropäischen Recht das Schuldprinzip umfassend Geltung hat und dieses auch in den anglo-amerikanischen Ländern auf einem vorschreitenden Weg ist. Schließlich wird im vierten Kapitel der Versuch unternommen, ein eigenständiges Konzept für die Irrtumsbehandlung im Recht des IStGH-Statuts zu entwerfen. Anfangs werden nochmals umfassend die vielschichtigen Problemstellungen aufgezeigt, die sich aus der derzeitigen Irrtumsdogmatik des Völkerstrafrechts mit seinem bi-polaren Zugang zu Irrtumsfragen ergeben. Sodann werden zwei Themenfelder behandelt, die für die Konstruktion einer Irrtumslösung Hilfestellung geben können. Dies betrifft einerseits die Thematik des rechtlichen Syllogismus und der Begriffe Intension sowie Extension. Dabei wird kritisch betrachtet, ob eine rechtliche Zwischenebene, wie sie die Lehre von der Parallelwertung einführt, im Gefüge von Untersatz, Obersatz und Schlussfolgerung einen eigenständigen Anwendungsbereich hat, was abschließend verneint wird. Andererseits wird auf die Frage der Straflegitimation und des Strafzwecks des Völkerstrafrechts eingegangen. Dabei wird herausgearbeitet, dass die retributive Straftheorie in der Konzeption Pawliks auch für das Völkerstrafrecht fruchtbar gemacht werden kann, da das System der Vereinten Nationen sowie die Vereinigung der Staaten als Vertragsparteien des IStGH-Statuts sehr wohl als Systeme rechtlicher Verfasstheit begriffen werden können, die dem Schutz der Freiheit und anderer Rechtsgüter dienen. Entsprechend ist die Strafe als Reaktion auf die Verletzung der Pflicht, sich an der Aufrechterhaltung dieses freiheitssichernden Systems zu beteiligen, zu legitimieren. Auch die Bedeutung der Schuld im Kontext der retributiven Straftheorie wird herausgestrichen. Ebenso wird konzediert, dass die präventiven Effekte der Strafe willkommen und aus der Konzeption des Völkerstrafrechts nicht wegzudenken sind. Abschließend wird analysiert, dass die derzeitige Irrtumsdogmatik weder den Ansprüchen der retributiven noch der präventiven Theorien voll genügen kann und sich in dieser Dogmatik Aspekte finden, die beiden Theorien zuwiderlaufen. Als Synthese aus der kritischen Analyse des gegenwärtigen Stands der Irrtumsdogmatik im Völkerstrafrecht, der rechtsvergleichenden Betrachtung und der erarbeiteten Kritik am Konzept der rechtlichen Überformung des Vorsatzes werden als Abschluss der Arbeit zwei Lösungsansätze für eine neue Irrtumsdogmatik präsentiert. Der erste Ansatz wird als radikal tituliert, da er in das bestehende Normengefüge des IStGH-Statuts eingreift. Er fußt auf der gewonnenen Überzeugung, dass der Vorsatz sich lediglich auf faktische Gegebenheiten zu fokussieren hat und sämtliche rechtlichen Irrtümer auf der Schuldebene zu behandeln sind. Dieses Konzept verlangt für das Völkerstrafrecht, die Relevanz von Irrtümern über das Unrechtsbewusstsein als Schirmkategorie für sämtliche rechtlichen Irrtümer sicherzustellen. Auf Basis der Statuts kann dies nur durch Rekurs auf Art. 21(1)(c) erreicht werden, der die Anwendung von generellen Rechtsprinzipien nationaler Rechtsordnungen ermöglicht und auf diese Weise das Schuldprinzip in das IStGH-Statut einführt. Dogmatische Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 21(1)(c) ist aber, das bisherige System als derart inkonsistent und unvorhersehbar einzustufen, dass der Rekurs auf nationale Rechtsprinzipien unabdingbar wird. Die Radikalität der Lösung zeichnet sich auch dadurch ab, dass in ihrem Gefüge der bisherige Art. 32(2)(2) (Rechtsirrtümer, die den Vorsatz ausschließen) jeglichen Anwendungsbereich verliert. Die Kompromisslösung, die nicht derart gravierend in das Statut-Gefüge eingreift, setzt (wie auch die radikale Lösung) die generelle Relevanz des Irrtums über das Unrechtsbewusstsein je nach Vorwerfbarkeit voraus, wobei auch hier diese Relevanz als Ausdruck des Schuldprinzips über Artikel 21(1)(c) importiert wird. Gleichzeitig wird aber dem Vorsatz seine rechtliche Überformung belassen und akzeptiert, dass sich Vorsatz auch auf normative Tatbestandsmerkmale beziehen kann. Dementsprechend behält Art. 32(2)(2) seinen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf Rechtsirrtümer, die den Vorsatz ausschließen, kann über das Wort "may" in Art. 32(2)(2) ein Schuldmaßstab eingeführt werden, der je nach Vorwerfbarkeit eine Fahrlässigkeitshaftung für die fehlende Rechtseinsicht bedingt. Die automatische (schuldunabhängige) Straflosigkeit, wie sie die jetzige Situation bewirkt, wird damit beseitigt. Schließlich wird in diesem Konzept auch der Anwendung der Vorsatzminderungsstandards der EOC und der Parallelbeurteilung das inakzeptable Übel einer Strafbarkeit trotz Schuldlosigkeit genommen. Denn auch wenn aufgrund eines Minderungsstandards der Vorsatz als erfüllt angesehen wird, kann das durch den Rechtsirrtum über das normative Tatbestandsmerkmal bewirkte fehlende Unrechtsbewusstsein anhand des Schuldmaßstabes bewertet werden und unter Umständen zur Straflosigkeit führen. Sowohl die radikale Lösung als auch die Kompromisslösung propagieren somit, dass im Hinblick auf rechtliche Fehlverstellungen je nach Vorwerfbarkeit auch ein Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben und bestraft werden kann. Da das IStGH-Statut derzeit für die subjektive Tatseite bei der Wahrnehmung von Faktischem eine solche Fahrlässigkeit nicht kennt, sondern Irrtümer über Faktisches auch bei massiver Vorwerfbarkeit über Artikel 32(1) zur Straflosigkeit führen, ergibt sich hier eine Diskrepanz. Diese wird dann aus einer Gleichbehandlungsperspektive unerträglich, wenn man sich vor Augen führt, dass schon nach dem jetzigen System die in einem faktischen Irrtum liegende Schuld (die trotzdem zur Straflosigkeit führt) viel schwerer wiegen kann als die in einem rechtlichen Irrtum gelegene. Daher wird vorgeschlagen, die starre Ablehnung der Fahrlässigkeitshaftung auch für faktische Fehlvorstellungen aufzugeben. Um daher ein einheitliches, an der Schuld des Täters ausgerichtetes Zuordnungssystem der subjektiven Tatseite zu etablieren, kann die Kategorie des Vorsatzes aufgegeben und die subjektive Zurechnung ausschließlich auf der Schuldebene nach der jeweiligen Vorwerfbarkeit des Handelns erfolgen. Als autonomes System, das im Gegensatz zu nationalen Ordnungen nicht mit historischen und systematischen starren Strukturen belastet ist, kann die Rechtsordnung des IStGH eine progressive Vorreiterrolle zur Entwicklung eines solchen völlig neuen subjektiven Zurechnungssystem außerhalb der heute üblichen Kategorisierungen einnehmen.
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