Völkerrechtssubjektivität und Vertragsabschlusskompetenz von Hongkong . Völkerrechtssubjektivität und Vertragsabschlusskompetenz von Hongkong
In: Archiv des Völkerrechts, Band 41, Heft 2, S. 220
ISSN: 1868-7121
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In: Archiv des Völkerrechts, Band 41, Heft 2, S. 220
ISSN: 1868-7121
In: Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat 16
In: Archiv des Völkerrechts, Band 42, Heft 1, S. 26
ISSN: 1868-7121
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 41, Heft 2, S. 220-243
ISSN: 0003-892X
In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Band 48, Heft 3, S. 110
ISSN: 0042-384X
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 39, Heft 1, S. 116-117
ISSN: 0003-892X
Wer Staat ist, ist Völkerrechtssubjekt und darf Mitmachen im Spiel der Großen und Gleichen. Deshalb führt die Frage der Qualifikation als Staat auch immer wieder zu Streit und Konflikten, beschäftigt (nationale und internationale) Gerichte und die (Völker-)Rechtswissenschaft. Isabel betont die Service-Qualität des Podcasts und führt uns im Grundlagenteil durch ein Do-It-Yourself der Staatengründung. Im Interview spricht Erik mit Prof. Dr. Andreas Zimmermann über die Staatlichkeit Palästinas, über Ergänzungsmöglichkeiten für die klassische Drei-Elemente-Lehre und die Frage, inwiefern Staatlichkeit absolut ist oder eine Entität auch "ein bisschen Staat" sein kann. Wir freuen uns über Lob, Anmerkungen und Kritik an podcast@voelkerrechtsblog.org oder hier in den Kommentaren. Abonniert unseren Podcast via RSS, über Spotify, Apple Podcasts oder überall dort, wo es Podcasts gibt. Hintergrundinformationen: Sealand-Entscheidung des VG Köln, 03.05.1978 – 9 K 2565/77 ICJ, 22. Juli 2010, Advisory Opinion, Accordance with international law of the unilateral declaration of independence in respect of Kosovo ICC Pre-Trial Chamber, 05. Februar 2021, Decision on the 'Prosecution request pursuant to article 19(3) for a ruling on the Court's territorial jurisdiction in Palestine' (Pressemitteilung mit Link zur Entscheidung) Moderation: Sophie Schuberth & Erik Tuchtfeld Grundlagenteil: Isabel Lischewski Interview: Prof. Dr. Andreas Zimmermann & Erik Tuchtfeld Schnitt: Daniela Rau Credits: Federica Mogherini, 26. November 2014, Europäische Kommission – Audiovisueller Dienst Hisashi Owada, 22. Juli 2010, Die Vereinten Nationen auf Youtube
BASE
In: Wissenschaft in Dissertationen 726
In: Veröffentlichungen aus dem Institut für Internationale Angelegenheiten der Universität Hamburg 18
Hauptbeschreibung: Bardo Fassbender entwickelt den Typus des "offenen Bundesstaats" europäischer Prägung. Diesen sieht er durch eine Öffnung gegenüber der Völkerrechtsgemeinschaft gekennzeichnet, indem seine Teil- oder Gliedstaaten eigene völkerrechtliche Beziehungen zu auswärtigen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten unterhalten können. Er untersucht insbesondere die auswärtige Gewalt und die Völkerrechtsfähigkeit der bundesstaatlichen Teilstaaten und die Bedeutung einer solchen Rechtsstellung für die von Umbrüchen und Widersprüchen geprägte internationale Ordnung der Gegenwart. Im Mittelp
In: Jus Publicum Band 161
Bardo Fassbender entwickelt den Typus des »offenen Bundesstaats« europäischer Prägung. Diesen sieht er durch eine Öffnung gegenüber der Völkerrechtsgemeinschaft gekennzeichnet, indem seine Teil- oder Gliedstaaten eigene völkerrechtliche Beziehungen zu auswärtigen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten unterhalten können. Er untersucht insbesondere die auswärtige Gewalt und die Völkerrechtsfähigkeit der bundesstaatlichen Teilstaaten und die Bedeutung einer solchen Rechtsstellung für die von Umbrüchen und Widersprüchen geprägte internationale Ordnung der Gegenwart. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht der deutsche Bundesstaat von 1867/71, 1919 und 1949, doch finden in vergleichender Analyse auch andere europäische Bundes- und dezentralisierte Staaten, die Europäische Union und – im Kontrast – die USA Beachtung. In den Grenzen seines Themas zeichnet der Autor die großen Linien der deutschen und ausländischen Rechtsentwicklung seit dem siebzehnten Jahrhundert nach, begnügt sich dabei aber nicht mit einem nur grob gezeichneten Bild, sondern dringt dort, wo es angezeigt erscheint, unter Auswertung der historischen Quellen auch in die Einzelheiten von Recht und Verfassungspolitik ein. Auf dieser Grundlage trägt er auch zur Lösung dogmatischer Probleme des geltenden deutschen Verfassungsrechts bei, insbesondere der Frage, ob sich das völkerrechtliche Vertragschließungsrecht des Bundes auch auf den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder erstreckt.InhaltsübersichtEinleitung 1. Kapitel:Der offene Bundesstaat in Europa 2. Kapitel:Die Grundlegung der Völkerrechtsfähigkeit der deutschen Länder im Zeitalter der Gründung des Deutschen Reiches (1866–1871) 3. Kapitel:Der Weg zum Bundesstaat: Auswärtige Hoheitsrechte der deutschen Territorien und Einzelstaaten vor der Reichsgründung 4. Kapitel:Die »Blütezeit«: Auswärtige Hoheitsrechte der Einzelstaaten und Bundesstaatsdogmatik im Kaiserreich 5. Kapitel:Demokratisierung und Unitarisierung: Die auswärtige Gewalt der Länder unter der Weimarer Reichsverfassung 6. Kapitel:Auswärtige Beziehungen im offenen Verfassungsstaat: Die auswärtige Gewalt der Länder der Bundesrepublik Deutschland 7. Kapitel:Stabilität versus Pluralität? Der offene Bundesstaat in der Völkerrechtsordnung der Gegenwart Schlußbetrachtung:Zukunftsperspektiven – Ein Versuch Quellen- und Literaturverzeichnis Sach- und Personenregister
In: Jus publicum 161
Bardo Fassbender entwickelt auf verfassungsrechtlicher, völkerrechtlicher und staatstheoretischer Grundlage den Typus des "offenen Bundesstaates" europäischer Prägung. Diesen sieht er durch eine Öffnung gegenüber der Völkerrechtsgemeinschaft gekennzeichnet, indem seine Teil - oder Gliedstaaten - wie die deutschen oder österreichischen Länder oder die schweizerischen Kantone - eigene völkerrechtliche Beziehungen zu auswärtigen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten unterhalten können. (Quelle: Verlag / Klappentext).