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In: Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N.F., 67
In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F 67
Main description: Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, durch Zusammenstellung und Auswertung der Quellen zur auctoritas die Voraussetzungen und Eigenschaften dieser alten Haftungsfigur nachzuzeichnen. Aufgrund der Tilgung der auctoritas und der actio auctoritatis aus den Digesten muss in der auctoritas-Forschung in vielerlei Hinsicht mit der Begründung von Plausibilitäten gearbeitet werden. Im Rahmen seiner Untersuchung kommt Rafael Brägger aber zum Schluss, dass trotz ihrer Eliminierung durch die Kompilatoren an der historischen Existenz einer der Manzipation entspringenden auctoritas-Haftung kein Zweifel bestehen kann. Keine der Literaturstimmen, welche diese These in Zweifel ziehen, vermag seiner Ansicht nach zu überzeugen. Freilich sei das Bild dieser Haftung, wie es sich anhand der in seiner Untersuchung ausgewerteten Quellentexte zeichnen lasse, nicht lückenlos. Es würden verschiedene Fragen verbleiben, die sich beim derzeitigen Quellenstand nicht oder nicht eindeutig beantworten ließen. Dennoch sei es möglich, anhand interpolierter Digestentexte und weiterer überlieferter Quellen einige wesentliche Voraussetzungen und Eigenschaften dieser eliminierten Rechtsfigur nachzuvollziehen.
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 87, Heft 49, S. 2158-2158
ISSN: 1424-4004
Our paper examines these different positions of the doctrine and legislation, and does reflect the aspects related to dogmatics, the criminal policy, schools of law, in connection with the release "Actio liberae in causa", leaning on maintaining our position conception of dogma in relation to criminality, illegality and guilt, away from the dangerous design of the positive school of law. ; El presente trabajo examina las diferentes posiciones de la doctrina y la legislación, y refleja los aspectos relacionados con la dogmática, la política criminal, las escuelas de derecho, en el marco de la "Actio liberaein causa". Se apoya en el mantenimiento de nuestra posición en relación con la criminalidad, la ilegalidad y la culpa, lejos de la concepción peligrosa de la escuela positiva de derecho que es la base esencial de esta institución.
BASE
In: Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N.F., 65
Main description: Tom Walter behandelt den Verwahrungsvertrag, das depositum, im klassischen römischen Recht. Neben der Erörterung materiellrechtlicher Fragen wie zum Beispiel der Erbenhaftung und dem Haftungsmaßstab geht er auch der Frage nach, warum dem Hinterleger zwei verschiedene Klagen zur Verfügung standen, eine Klage mit der formula in factum concepta und eine Klage mit der formula in ius concepta. Im Hinblick auf die letzte Fragestellung untersucht der Autor vor allem die einzelnen Funktionen der actio depositi als Deliktsklage, als Zugriffsklage und als Bereicherungsklage sowie deren Verhältnis zu möglichen Konkurrenzklagen. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass zur Abschöpfung eines beim Verwahrer verbliebenen Vermögensvorteils wohl nur die formula in ius concepta einsetzbar war. Die Frage hingegen nach dem Grund für die Existenz einer Doppelformel muss offen bleiben.
In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen N.F., 65
Main description: Tom Walter behandelt den Verwahrungsvertrag, das depositum, im klassischen römischen Recht. Neben der Erörterung materiellrechtlicher Fragen wie zum Beispiel der Erbenhaftung und dem Haftungsmaßstab geht er auch der Frage nach, warum dem Hinterleger zwei verschiedene Klagen zur Verfügung standen, eine Klage mit der formula in factum concepta und eine Klage mit der formula in ius concepta. Im Hinblick auf die letzte Fragestellung untersucht der Autor vor allem die einzelnen Funktionen der actio depositi als Deliktsklage, als Zugriffsklage und als Bereicherungsklage sowie deren Verhältnis zu möglichen Konkurrenzklagen. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass zur Abschöpfung eines beim Verwahrer verbliebenen Vermögensvorteils wohl nur die formula in ius concepta einsetzbar war. Die Frage hingegen nach dem Grund für die Existenz einer Doppelformel muss offen bleiben.
In: Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N.F., 65
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Band 55, Heft 1, S. 272-275
ISSN: 2304-4934
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Band 47, Heft 1, S. 381-382
ISSN: 2304-4934