Die Beweislastregel des 22 AGG
Mit dem im Jahre 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber den Schutz vor Diskriminierungen erstmals umfassend kodifiziert. Die Effektivitaet dieses Schutzes steht und faellt mit der prozessualen Durchsetzbarkeit der Benachteiligungsverbote aus den 7 Abs. 1, 19 AGG. Dementsprechend enthaelt 22 AGG eine Regelung, welche die beweisrechtliche Situation fuer Diskriminierungsopfer erleichtern soll. Der Verfasser setzt sich im Kern mit dem Anwendungsbereich der Beweislastregel sowie den Voraussetzungen und dem Umfang der Rechtsfolge der Beweislastumkehr