Lange Anwendbarkeit der Übergangsregelungen der § 265 Abs 2c und § 265 Abs 2d FinStrG zu erwarten
In: Journal für Strafrecht: JSt ; Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit, Band 8, Heft 6, S. 592
ISSN: 2312-1920
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In: Journal für Strafrecht: JSt ; Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit, Band 8, Heft 6, S. 592
ISSN: 2312-1920
In: Versicherungsmagazin, Band 68, Heft 11, S. 46-53
ISSN: 2192-8622
In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 22
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Zur Anwendung der Formvorschrift des 8 313 BGB. Ungerechtfertigte Bereicherung -- 2. Genossenschaft. Ausschließung eines Mitgliedes. Anwendbarkeit der Bestimmungen des BGB -- 3. Eheliches Güterrecht. Frage der Auskunstspflicht des Ehemannes bei der allgemeinen Gütergemeinschaft -- 4. Verschmelzung (Fusion) zweier Lebensversicherungsgesellschaften. Anspruch der Versicherten auf Sicherheitsleistung -- 5. Vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden im Sinne von § 794 Nr. 5 ZPO. Berücksichtigung der die Leistungspflicht bedingenden Tatsachen -- 6. Arrest. Wegfall der Veranlassung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung -- 7. Tragweite des Verbots des Zinsversprechens an Aktionäre nach 8 215 HGB -- 8. Aktiengesellschaft. Anfechtung eines die Bilanz und die Festsetzung der Dividende genehmigenden Generalversammlungsbeschlusses -- 9. Eintragung einer Hypothek auf den Namen der Firma eines Einzelkaufmanns -- 10. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenir die Handlungen in verschiedenen Gerichtsbezirken vorgenommen wurden -- 11. Leistung gegen ein gesetzliches Verbot. Rückforderungsanspruch -- 12. Widerspruchsklage aus 8 ZBG. Einrede der Rechtshängigkeit -- 13. Haftung des Staates beim Betriebe staatlicher Fähren -- 14. Bankdepotgesetz. Stückeverzeichnis -- 15. Polizeiliches Verbot der Ausführung von Theaterstücken -- 16. Nichtigkeit eines Geschäftes wegen Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei -- 17. Unfallpension eines preußischen Staatsbeamten -- 18. Schadensersatzanspruch wegen einer auf Veranlassung eines Dritten getroffenen polizeilichen Maßregel betr. Untersagung eines Bergbaubetriebes -- 19. Pension gemäß § 8 des Echutztruppengesetzes -- 20. Einziehung der Gerichtskosten im Zwangsverwaltungsverfahren im Falle einer Abtretung zum Inkasso -- 21. Nießbrauch. Verpflichtung zur Lastentragung. Zurückbehaltungsrecht -- 22. Haftung des Verfrachters und Frachtführers für Verlust des Frachtguts -- 23. Anspruch des durch einen Unfall verletzten Arbeiters gegen die Berufsgenossenschafl im Falle eines Verschuldens -- 24. Vertrag über die Überlassung des Vermögens des Schuldners zur Verwaltung und zum Nießbrauch behufs Befriedigung der Gläubiger. Formerfordernis -- 25. Kommanditgesellschaft. Haftbarkeit der Erben des persönlich haftenden Gesellschafters -- 26. Ausländisches Urteil. Vollstreckbarkeitserklärung -- 27. Ersatzanspruch wegen der durch die Scheidung herbeigesührten Vermögensnachteile gegen den Ehebrecher -- 28. Willensmangel auf feiten des Verheters -- 29. Arglistige Täuschung durch einen Dritten bei einem Grundstückskauf -- 30. Gewährleistungspflicht des Zedenten -- 31. Klagänderung bei der negativen Feststellungsklage -- 32. Warenzeichen. Gleichartige Waren -- 33. Kunstschutzgesetz. Anwendbarkeit auf ältere Werke -- 34. Stempelsteuer. Zinspflicht des Fiskus bezüglich der zurückzuzahlenden Stempelbeiträge -- 35. Stempelsteuer. Feststellungsklage des Fiskus auf Bestehen der Stempelpflicht -- 36. Geschmacksmuster. Erzeugnis des Kunstgewerbes -- 37. Unsallversicherungsanspruch einer Ehefrau. Vorbehaltsgut. Verzicht ohne Genehmigung des Mannes -- 38. Vertragsstrafe. Annahme der Erfüllung ohne Vorbehalt. Vereinbarung über die verfallene Strafe -- 39. Versicherung eines Schiffers gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt -- 40. Grobe Fahrlässigkeit. Verstoß gegen die guten Sitten -- 41. Werkvertrag. Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung -- 42. Dienstvertrag. Verjährung nach 8 196 Abs. 1 Nr. 7 -- 43. Können Sachen, die nach § 811 Nr. 1 ZPO. der Pfändung nicht unterworfen sind, mit Zustimmung des Schuldners wirksam gepfändet werden? -- 44. Wechselforderung. Verjährung -- 45. Schenkung. Versprechen der Vergütung für Dienste. Schriftform -- 46. Konkurs. Rechtsstellung des besitzenden Gläubigers. Condictio indebiti -- 47. Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten -- 48. Form des gemeinschaftlichen Testamentes -- 49. Erbunwürdigkeit wegen falscher Anfertigung eines Testaments -- 50. Anerkennung eines Testaments. Formvorschrist -- 51. Enteignung. Entschädigung. Baugrundstück. Zwischenzins -- 52. Feuerversicherung. Abtretung. Einrede gegen den Versicherten dem neuen Gläubiger gegenüber -- 53. Wechsel. Wuchereinrede -- 54. Unfall. Frage der Verantwortlichkeit für Versehen des zugezogenen Arztes -- 55. Ist die Berufung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung sich darauf beschränkt, über einen unselbständigen Teil des Klagantrags zu erkennen, der nur bezweckt, zur Vorbereitung der Entscheidung über den Haupt (Leistungs) antrag ein Rechtsverhältnis festznstellen, das nur eineu eiuzeluen Bestandteil des Leiftungsanspruchs darstellt? -- 56. Wertpapiere. Verletzung einer Sperrverpflichtung. Schadensersatz -- 57. Enteignung. Entschädigung. Beseitigung eines Wegeüberganges -- 58. Schlesisches Auenrecht. Benutzung der Aue durch die Gemeinde -- 59. Milchverwertuugsgenossenschaft. Liquidation. Lieferungspflicht ausgeschiedener Genossen -- 60. Veräußerung eines Patentes. Abkommen mit den vereinigten Staaten von Nordamerika über den gewerblichen Rechtsschutz -- 61. Ausübung eines Rechts lediglich zur Schadenszufügung -- 62. Beginn des Ruhens der Militärrente -- 63. Umfang der Verwaltungsbefugnis des Nachlaßverwalters -- 64. Herausgabe von Zinsscheinen von als Sicherheit hinterlegten Wertpapieren -- 65. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Tilgung einer erhöhten Stammeinlage durch Aufrechnung -- 66. Zwangsversteigerung mehrerer bebauter Grundstücke. Überbaugerechtigkeit -- 67. Vormerkung bei der Eigentümergrundschuld -- 68. Anordnungen der Aufsichtsbehörden für Ortskrankenkassen. Rechtsweg -- 69. Werkvertrag. Unterschied vom Dienstvertrag. Pfandrecht des Unternehmers -- 70. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Verpflichtung der Liquidatoren zur Konkursanmeldung -- 71. Aktiengesellschaft. Übertragung von Namensaktien. Konkurs -- 72. Erstreckt sich die Vorschrift des § 528 Abs. 1 Satz 2 ZPO. auch auf die sachliche Zuständigkeit? -- 73. Tauschvertrag. Minderung -- 74. Haftung des Bergwerkseigentümers für den einem benachbarten Bergwerk zugefügten Schaden -- 75. Verkauf von Holz auf dem Stamme. Zurückbehaltungsrecht -- 76. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Regreßanspruch der Berufsgenosse -- 77. Ehescheidung wegen böswilliger Verlassung. Verzeihung -- 78. Haftung des Staates für Versehen der Grundbuchbeamten -- 79. Hypothek. Haftung des Grundstücks für Kosten -- 80. Armenverband. Verjährung der Ersatzansprüche -- 81. Nichtigkeit wegen Nichtbeobachtung von Formvorschriften. Weigerung denselben zu genügen -- 82. Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Aufrechnungsbefugnis des Erstehers -- 83. Zusammenstoß eines deutschen Kriegsschiffes mit einem Kauffahrteischiff. Frage der Haftbarkeit des Reichsfiskus -- 84. Zwangsversteigerung eines zu einer Kleinbahn verwendeten Grundstücks -- 85. Enteignung. Vereinbarung nach § 16 des Enteignungsgesetzes. Nachsorderungen -- 86. Hypothek. Eintragung der Bewilligung einer Zinsermäßigung -- 87. Militärrente. Ruhen und Aufleben des Vorzugs derselben -- 88. Preus;. Stempelsteuer. Allgemeiner Vertragsstempel -- 89. Voraussetzung der Wirksamkeit eines Aufrechnungsvertrages -- 90. Berechnung des Pflichtteils, wenn zu dem Nachlasse ein anderer Nachlaß gehört -- 91. Vorkaufsrecht. Notwendigkeit der Beobachtung der Formvorschrift des § 313 BGB -- 92. Handlungsgehilfe. Nichtantritt des Dienstes. Übernahme von Diensten bei einem anderen Prinzipal -- 93. Wertzuwachssteuern. Gehören dieselben im Zweifel zu den von dem Ansteigerer übernommenen Umsatzsteuer -- 94. Gesellschaft m. beschr. Haftung. Haftbarkeit des vor der Eintragung Handelnden -- 95. Unfall im Gewerbebetrieb. Haftbarkeit des Betriebsunlernehmers -- 96. Protokollanlage zu einer öffentlichen Urkunde. Verlesung. Grundabtretungsangebot -- 97. Preus;. Stempelsteuer. Versicherungsurkunden. Befreiung -- 98. Unfall. Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen ein Genossenschaftsmitglied -- 99. Unfall. Anspruch gegen den haftpflichtigen Dritten nach Untergang des Anspruchs gegen die Berufsgenossenschaft -- 100. Konkurrenzverbot. Vertragsstrafe.
In: Der deutsche Dermatologe: Organ des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V, Band 69, Heft 10, S. 818-818
ISSN: 2196-6354
In: Internetrecht und Digitale Gesellschaft Band 28
Algorithmenbasierte Entscheidungen sind Teil unseres Alltags: Staatliche Institutionen und private Akteure nutzen Algorithmen in vielen Lebensbereichen, um personenbezogene Entscheidungsprozesse rationaler und effizienter zu gestalten, beispielsweise in der Sozial- und Steuerverwaltung, bei Kreditvergaben oder im Personalmanagement. Angesichts neuer technologischer Möglichkeiten scheinen das Verhalten und die Lebensumstände von Menschen zunehmend kalkulierbar. Die Prämissen eines automatisierten Entscheidungsprozesses werfen Fragen auf im Hinblick auf menschliche Würde, Selbstbestimmung, Verantwortung und Gleichheitsrechte. Die zentrale Frage der Untersuchung lautet: Wie wird die Regulierung algorithmenbasierter Entscheidungen im öffentlichen und privaten Sektor grundrechtlich verankert? Dabei dient Artikel 22 Datenschutz-Grundverordnung – eine atypische Norm im Datenschutzrecht – als Ausgangspunkt. Die Genese im französischen Recht und die heutige wissenschaftliche Rezeption der Norm stellen einen legislativen »Steinbruch« für grundrechtliche Argumente dar. Eine Diskursstrukturierung anhand dieser Norm kann damit einen Beitrag zur breiteren Debatte um die Regulierung künstlicher Intelligenz leisten. / »Regulation of Algorithmic Decision-Making. A Fundamental Rights Approach in the Context of Article 22 GDPR«: Automated decisions are part of our everyday lives: state institutions and private actors use algorithms in many areas of life to make personal decision-making processes more rational and efficient. The premises of automated decision-making challenge the protection of fundamental rights. Based on the genesis in French law and today's interpretation of Article 22 of the General Data Protection Regulation, the question of how the regulation of automated decision-making in the public and private sector can be justified from a fundamental rights perspective is explored.
Das Spotlight von Hans-Georg Dederer analysiert das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25.07.2018 mit Blick auf die Urteilsbegründung und prozessuale Situation. Das genannte Urteil habe zur Folge, dass genomeditierte Organismen als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) einzustufen seien. Mit dieser Einstufung gingen umfangreiche Auflagen für die Freisetzung und das Inverkehrbringen dieser Organismen einher, welche dem Autor zufolge Probleme des Normvollzugs nach sich zögen. So entstünden u. a. hohe Hürden für die Genehmigung und Durchführung von Feldversuchen, aufwendige Kennzeichnungspflichten und Schwierigkeiten der Nachweisbarkeit bestimmter Mutationen, die bspw. bei Haftungsfragen wegen "gentechnischer Kontamination" relevant werden könnten. Des Weiteren dürften sich negative welthandelsrechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, wobei der Autor das unterschiedliche Schutzniveau von genomeditierten Organismen gegenüber weitaus stärker und unspezifischer veränderten Mutageneseorganismen als inkonsistent und mit dem Recht der Welthandelsorganisation unvereinbar sowie als schwer zu rechtfertigende Handelshemmnisse für Drittstaaten einstuft. Der Beitrag endet mit einem Appell an die Politik, die relevante Richtlinie 2001/18/EG zu ändern.
BASE
In: JuristenZeitung, Band 76, Heft 13, S. 687
In: JuristenZeitung, Band 76, Heft 4, S. 209
In: JuristenZeitung, Band 76, Heft 6, S. 317
In: JuristenZeitung, Band 76, Heft 11, S. 575
Seit mehreren Jahren erhalten Genderfragen bei der Bekämpfung und Prävention von islamistischem Extremismus zunehmende Aufmerksamkeit. Seit dem Fall des "Kalifats" des sogenannten Islamischen Staates (IS) in Syrien und im Irak waren die meisten der Rückkehrenden in westeuropäische Länder Frauen, die sich dem IS und anderen dschihadistischen Organisationen angeschlossen hatten. Viele kehrten mit Kindern zurück, die sie auf ihre Reise mitgenommen hatten oder die im Ausland geboren wurden. Die Arbeit mit Frauen und Minderjährigen, insbesondere mit Rückkehrenden, ist zu einer der größten Herausforderung für Akteure in der Tertiärprävention von islamistischem Extremismus geworden.
In: Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik: ZFAS, Band 14, Heft 2, S. 231-233
ISSN: 1866-2196
In: Schriften zum Sozialrecht Band 63
In: Nomos eLibrary
In: Wirtschaftsrecht
Die Sozialgerichtsbarkeit ist zentrale Institution des sozialen Rechtsstaats. Hier werden soziale Rechte verwirklicht und der Sozialstaat erfahrbar. Zugleich sind die Sozialgerichtsbarkeit und ihre vor- und nebengelagerten Bereiche Orte, an denen gesellschaftliche Konflikte ausgetragen werden. Als solche sind sie bisher nicht Gegenstand umfassender Forschung. Der Band ist ein Beitrag zur interdisziplinären Sozialpolitikforschung und bringt unterschiedliche Perspektiven auf die rechtlichen und gerichtlichen Handlungsformen des Sozialstaats zusammen. Sie waren Gegenstand einer Fachkonferenz der im FIS geförderten Nachwuchsgruppe "Die Sozialgerichtsbarkeit und die Entwicklung von Sozialrecht und Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland". Mit Beiträgen von Katie Baldschun, Minou Banafsche, Michael Beyerlein, Alice Dillbahner, Gesine Fuchs, Thomas Frank, Stefan Greß, Christian Grube, Andreas Hänlein, Armin Höland, Christian Jesberger, Lukas Kiepe, Martin Kilimann, Tanja Klenk, Sabine Knickrehm, Simone Kreher, Romina-Victoria Köller, Tanja Pritzlaff-Scheele, Stephan Rixen, Simon Roesen, Gül Savran, Wolfgang Schroeder, Solveig Sternjakob, Berthold Vogel, Felix Welti und Katharina Weyrich.
Florian Malzacher, freier Autor, Dramaturg und Kurator, tätig unter anderem in leitender Funktion beim Festival steirischer herbst in Graz (2006–2012) und beim Impulse Theater Festival in Düsseldorf, Köln und Mühlheim (2013–2017), geht in seiner neuen Monographie einem Theater im Spannungsfeld von Repräsentation und Partizipation nach. Dabei akzentuiert er bereits in der Einleitung, dass es ihm in Gesellschaftsspiele. Politisches Theater heute nicht um eine umfassende Darstellung aller möglichen als politisch beschreibbaren Theaterformen gehe; vielmehr strebe er "ein suchendes Buch über ein suchendes Theater, das Teil einer suchenden Gesellschaft" sei, an (S. 16). Diese einführenden Worte lassen eine gewisse Unentschlossenheit in der Auswahl der Fallbeispiele und Analysefelder befürchten – eine Sorge, die sich rasch als nichtig erweist, geht es dem Autor doch klar um die Benennung eines politischen Theaters, das politische Prozesse, Visionen und Lösungsversuche nicht nur zeigt, sondern bewusst mitgestaltet. Die Fokussierung auf tendenziell postdramatische Theaterformen des deutschsprachigen Raums erscheint angesichts von Malzachers Biographie naheliegend. Die fünf Hauptkapitel sind schlaglichtartig in die Begriffe "Repräsentation", "Identitätspolitiken", "Partizipation", "Kunst und Aktivismus" sowie "Theater als Versammlung" unterteilt. Darin werden Beispiele primär institutionellen Theaterschaffens der letzten zehn Jahre diskutiert, um Gestaltungs- und Wirkungsmöglichkeiten eines politischen Theaters auszuloten, das einen dezidiert aktivistischen Anspruch erhebt. Wie vielfältig dieser Anspruch besetzt werden kann, zeigt sich schon in den Beispielen des ersten Kapitels zur "Repräsentation". Dieses widmet sich zunächst der Neuauflage einer bereits existierenden Inszenierung von Josef Bierbichlers Roman Mittelreich. Die Regisseurin Anta Helena Recke bediente sich dabei der 2015 uraufgeführten Inszenierung von Anna-Sophie Mahler und brachte diese mit ausschließlich schwarzen Schauspieler*innen in den Hauptrollen auf die Bühne der Münchner Kammerspiele (2017). Gleiches Bühnenbild, gleicher Text, gleicher Ablauf – nur Schauspieler*innen, der Chor und die Musiker*innen werden ausgetauscht, um eine, so Recke, "Schwarzkopie" auf die Bühne zu bringen. Diese Form der appropriation art thematisiert "den (Alb)traum völliger Assimilation" (S. 20) und ist laut Malzacher zugleich eines der überraschend seltenen Beispiele für institutionelle Selbstkritik im Theater. Die generelle Problematik der Repräsentation auf den europäischen und insbesondere deutschsprachigen Bühnen führt Malzacher auch historisch aus: Demnach versuchten performance arts und happenings seit den 1960er Jahren der Repräsentation "zu entkommen, indem sie den Fokus ganz auf die Präsenz, die Gegenwärtigkeit der Situation legten, die sie selbst erzeugen" (S. 28). Im Theater seien diametrale Vorstellungen der Repräsentationsproblematik zu finden: Während manche Theaterformen versucht haben, beispielsweise unter dem Einfluss von Antonin Artaud, die Differenz zwischen Repräsentation und Repräsentiertem und damit zwischen Kunst und Leben aufzuheben, wollten andere, darunter am prominentesten Bertolt Brecht, diese transparent machen und zugleich jene Personengruppen einbeziehen, die künstlerisch wie politisch nicht ausreichend repräsentiert sind. Brecht war sich jedoch schon Anfang der 1930er Jahre der Repräsentationsproblematik bewusst, als er seinen Begriff der "Menschenfresserdramatik" ins Spiel brachte: "Doppelte Ministergehälter wurden den Mimen ausgeworfen, welche die Qualen der Ausgebeuteten möglichst naturgetreu imitieren konnten" (zit. nach S. 30). Die Frage, wer wen repräsentiert, habe sich jedoch in den letzten drei Jahrzehnten zugespitzt, wenn man an die Arbeiten von Rimini Protokoll und ihren "Expert*innen des Alltags" oder an Formen der (Selbst-)Repräsentation in Theaterhäusern mit Kompanien kognitiv beeinträchtigter Schauspieler*innen denkt. Die Repräsentationsfrage erschöpft sich jedoch nicht in der Besetzungspolitik und im Umgang mit gesellschaftlichen Minderheiten auf der Bühne, sondern wird angesichts der Diskurse des Anthropozäns, des Animismus und des Post-Humanismus aktuell auf anderen Ebenen virulent. Denn eine seriöse Auseinandersetzung mit Repräsentation im Theater schließt konsequenterweise auch nicht-menschliche Wesenheiten mit ein, beispielsweise in Mette Ingvartsens evaporated landscapes (2009), in der Landschaften aus Nebel und Licht choreographiert werden, oder in Stefan Kaegis Solo für einen Androiden Uncanny Valley (2018), in welchem der Mensch durch einen Roboter ersetzt wurde. Die Prognose von Malzacher in dieser Hinsicht bleibt optimistisch: "Während der Mangel an Perfektion des Roboters vielleicht bald schon Schnee von gestern ist, wird der menschliche Makel des Fehlerhaften auch künftig zum Theater gehören, das immer ein Medium der radikalen Gegenwärtigkeit und des Menschlichen, also des Kompromisses und des Scheiterns" sei (S. 46 f).Angesichts der wissenschaftlichen und feuilletonistischen Beschäftigung mit "Identitätspolitik" bleibt jenes Kapitel überraschend kurz, was sicherlich auch daran liegt, dass das Thema in den anderen Teilen des Buchs immer wieder aufscheint. Malzacher nimmt hier trotz der Kürze eine globale Perspektive ein, führt politische Diskurse der amerikanischen identity politics gleichermaßen aus wie postkoloniale Theorien von Gayatri Chakravorty Spivak sowie Slavoj Žižeks Kritik an linker Identitätspolitik. Es ist das einzige Unterkapitel, das ohne ausführliches Fallbeispiel aus dem Theater auskommt und eher perspektivisch, in gewisser Weise utopisch bleibt: "Dabei ist die komplexe Gemengelage [der Identitätspolitik] eigentlich eine ideale Voraussetzung für eine Kunst, deren Aufgabe es nicht ist, alles einfacher zu machen, sondern neue Horizonte zu eröffnen, andere Lebens- und Sichtweisen mit den eigenen zu konfrontieren, eigene Verstrickungen in die politischen Dilemmas unserer Zeit aufzudecken. [.] Doch Angst, Schmollen oder Nostalgie sind keine guten Ausgangspunkte, um Kunst zu machen oder zu rezipieren. Besser sind Neugierde, Empathie und Mut" (S. 62). Konkreter wird es im Kapitel zur "Partizipation". Hier verlässt Malzacher auch zunächst die deutschsprachige bzw. mitteleuropäische Perspektive und befasst sich mit Antanas Mockus, der 1995 Bürgermeister von Bogotá wurde. Mit dem Konzept der cultura ciudadana (Bürgerkultur) integrierte er praktische Theatererfahrungen in seine Politik und nutzte Strategien der zeitgenössischen Kunst, um "Alltagssituationen zu dekontextualisieren, sie anders zu rahmen, sie verstehbar zu machen" (S. 65). Seine Maßnahmen als Bürgermeister führten Bogotá weg vom unrühmlichen ersten Platz in der Weltrangliste gefährlichster Städte: Er veranlasste beispielsweise mittels Marketingmaßnahmen Kinder in weiten Teilen der Zivilbevölkerung dazu, Druck auf ihre Eltern auszuüben, damit sie in örtlichen Geschäften private Waffen gegen Spielzeug eintauschen. Auch ließ er sich in einem "Super-Bürger"-Kostüm fotografieren, um sich über seine vermeintliche Macht zu mokieren. In seine kugelsichere Weste – eine tägliche Standardausrüstung für kolumbianische Politiker*innen seines Status – schnitt er ein herzförmiges Loch, inszenierte dieses somit zugleich als eine Art Achillesferse und propagierte Gewaltfreiheit, während er damit zugleich sein eigenes Leben riskierte. Mit der politischen Popularisierung von theatralen Inszenierungsstrategien war Antanas Mockus ausgesprochen erfolgreich. Dieses konkrete Beispiel wird gleich einer Utopie in die Argumentation Malzachers eingeführt, wenn der Autor daraufhin attestiert, dass ein politisches Theater der Partizipation, in welcher das Publikum zur Beteiligung bewegt wird, meist nur eine vorgetäuschte Beteiligung meine, nämlich eine "als Aktivität verkleidete Passivität" (S. 67). Hier wird Malzacher auch fordernd: "Wo Theater politisch sein will, muss es sich mit der Frage nach Teilhabe auseinandersetzen und sich mitten hinein in das skizzierte Dilemma bewegen" (ebd.). Er unterscheidet zwischen Beispielen partizipativen Theaters, die gleichzeitig als Realität und als Fiktion erfahren werden (She She Pop, Arbeiten der Performerin Ann Liv Young) und stellt ihnen ein Theater der Immersion gegenüber, das "Partizipation als Unterwerfung" praktiziere. Als Beispiel fungiert hierbei ein multimediales Projekt, dessen Produktionskontext jedoch theatralen Inszenierungs- und Schautraditionen folge: DAU, ein seit 2009 laufendes Film- und Performancespektakel des russischen Filmemachers Ilja Chrschanowski, sei zunächst für die Beteiligten immersiv. Hunderte Schauspieler*innen, aber auch Wissenschaftler*innen, Köch*innen, Pfleger*innen etc. werden für drei Jahre in ein 24/7 Dauerrollenspiel im ukrainischen Charkiw angesiedelt. In Kostümen spielen sie in einem gigantomanischen Filmset und vor zahlreichen versteckten und nicht-versteckten Kameras den Alltag eines physikalischen Geheiminstituts nach, und zwar unter "immersiven Bedingungen; Gewalt, Alkohol und einige Kindszeugungen inklusive" (S. 90). DAU entspreche damit der künstlerisch-gigantomanischen Realität fiktiver Filme wie etwa Peter Weirs The Truman Show (1998) oder Charlie Kaufmans Synecdoche, New York (2008). Darin sieht Malzacher jedoch das Gefahrenpotenzial der Immersion: "Es geht nicht um Emanzipation und Erkenntnis, sondern um Unterwerfung" (S. 91). Nahezu gegenteilig zu DAU verhalten sich die Fallbeispiele im Kapitel "Kunst und Aktivismus", in dem er künstlerische Strategien und Taktiken rezenter Protestkulturen thematisiert. Die Arbeiten der Londoner Clandestine Insurgent Rebel Clown Army (C.I.R.C.A.) versuchen in laufende Proteste zu intervenieren und aufgeheizte Konfrontationen zwischen Demonstrant*innen und Polizist*innen mit theatralen Mitteln zu verwirren bzw. die Exekutive zum Lachen zu bringen und somit eine zugespitzte Situation zu entschärfen. C.I.R.C.A. sind sogenannte artivists, die mittels theatraler Strategien Machtverhältnisse nicht nur in Frage stellen, sondern unterbrechen. Ähnlich funktionieren die Arbeiten des US-amerikanischen Performancekünstlers William Talen, der als charismatischer TV-Evangelikaler namens Reverend Billy zusammen mit anderen Künstler*innen die Church of Stop Shopping ins Leben gerufen hat. Ästhetisch und rhetorisch inspiriert von klerikalen US-Fernsehsendern tritt er mit Predigten und eigenen Gospelsongs in Gemeindezentren auf, aber auch auf Straßenkreuzungen, Parkplätzen und in Shopping Malls, um den neoliberalen Konsum zu kritisieren. Zu deutschen Beispielen kehrt Malzacher mit dem Zentrum für Politische Schönheit (ZPS) zurück, beendet das Kapitel jedoch mit dem Beispiel des hoax, dem Streich in Form einer Falschmeldung mit dem Ziel, Massenmedien auf eine falsche Fährte zu locken: Als einen Höhepunkt der hoax-Strategie nennt er dabei die Arbeiten des Aktivistenduos The Yes Men, bestehend aus Jacques Servin und Igor Vamos. Durch die falsifizierte Identität von Servin als Sprecher des Konzerns Union Carbide gelang es ihnen 2004, am 20. Jahrestag der Industriekatastrophe mit tausenden Todesopfern im indischen Bhopal, in den Morgennachrichten der BBC World zugeschalten zu werden und eine Entschuldigung des Konzerns zu formulieren sowie Milliardenentschädigungen anzukündigen. Dass hinter der Figur des Firmensprechers der Yes Man Jacques Servin stand, flog noch am selben Tage auf, doch da war der Wert des Mutterkonzerns Dow Chemical an der Wall Street bereits um zwei Milliarden US Dollar gefallen. Der kurzfristige Börseneinbruch beweise: "Was ethisch richtig ist, wird vom Markt nicht unbedingt honoriert" (S. 106). The Yes Men sowie die Church of Stop Shopping gehören zur Strategie des laughtivism, die der serbische Aktivist Srđa Popović in die Protestkultur eingeführt hat. Im letzten Kapitel zum "Theater als Versammlung" werden Strategien von Theatermacher*innen beschrieben, in deren Arbeiten Partizipation mittels Entscheidungsgewalt ein aktiver Bestandteil der Inszenierung ist. Mit Milo Raus General Assembly und Die Kongo Tribunale sowie Jonas Staals New World Summits wird das politische Potenzial von Theatern als Orte der Versammlung hinterfragt. Die Beispiele thematisieren die Partizipation eines Publikums, das eingeladen wird, Abstimmungen durchzuführen, innerhalb von fiktiven Tribunalen ein Urteil zu sprechen oder politische Forderungen an eine fiktive Weltklimakonferenz zu formulieren. Gemäß der Kuratorin Miwon Kwon findet hier Kunst nicht im sondern als öffentlicher Raum statt, was Malzacher als "das vielleicht wichtigste Anliegen politischen Theaters" benennt (S. 125). Malzacher hält fest, dass die Unterscheidung zwischen den Arbeiten Milo Raus und anderen preenactments darin liege, dass Raus Arbeit eine emotionale Identifikation mit den Figuren anstrebt. Und während dieser in seinem Genter Manifest betone, dass Theater kein Produkt, sondern ein Produktionsvorgang sei, dessen Vorarbeiten ebenfalls öffentlich sichtbar sein müssen, kritisiert Malzacher, dass just diese Vorarbeiten von Rau unsichtbar bleiben, weil sonst "das Streben nach Realismus, nach affektiver Katharsis, nach emotionaler Identifikation" konterkariert würde (S. 141). Malzacher schlussfolgert, dass Theater Versammlungen "re-enacten, enacten oder pre-enacten" und gleichermaßen "Räume der Analyse, der Reflektion, der Imagination oder der Intervention" schaffen kann – "aber in dem Augenblick, in dem es zur tatsächlichen Versammlung wird, endet der Realismus und die Realität beginnt. Mit all ihrer Theatralität" (S. 143). Mit Gesellschaftsspiele. Politisches Theater heute liefert Florian Malzacher insgesamt einen vielstimmigen und detaillierten Einblick in aktuelle Entwicklungen eines politisch-aktivistischen Theaters und nimmt dabei zugleich historische Kontextualisierungen vor. Dass der Autor komplexe Begriffe (Immersion, Partizipation, u.a.) in ihrer kultur- bzw. theatertheoretischen Bestimmung für seine Zwecke stets nur kurz diskutiert, trübt den positiven Gesamteindruck keineswegs, da die Monographie eine Verortung des gegenwärtigen politischen Theaters anhand des Materials aus der Theaterpraxis und nicht basierend auf bestehenden Theoriemodellen anstrebt.
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