22. Oldenburger Rohrleitungsforum 2008
In: Schriftenreihe aus dem Institut für Rohrleitungsbau Oldenburg Bd. 32, Buch
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In: Schriftenreihe aus dem Institut für Rohrleitungsbau Oldenburg Bd. 32, Buch
In: Acta juridica et politica 72,1/22
In: Acta Universitatis Szegediensis
In: Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht 13
Die Bedeutung und Effektivität des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entscheidet sich anhand der Beweislastverteilung. Diese Arbeit befasst sich mit dem prozessualen Herzstück des AGG (§ 22) und klärt anhand dieser Norm die zahlreichen offenen Fragen zur Beweislast bei Benachteiligungen. Der Autor vergleicht die Vorschrift mit anerkannten Instituten des Beweisrechts, überprüft bestehende Auslegungsansätze und entwickelt die These, dass § 22 AGG eine gesetzliche widerlegliche Tatsachenvermutung darstellt. Dabei werden die Auswirkungen dieser These differenziert nach den verschiedenen Benachteiligungsformen des § 3 AGG untersucht. Im Vordergrund stehen dabei auch die Besonderheiten der Beweislastverteilung bei mittelbaren Benachteiligungen. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Untersuchung des Anwendungsbereiches des § 22 AGG. Thematisiert wird die Beweissituation bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, bei Ansprüchen außerhalb des AGG und auch bei Ansprüchen von Betriebsräten, Gewerkschaften sowie Antidiskriminierungsverbänden. Zuletzt analysiert der Autor – auch für die Praxis – eine Vielzahl von einzelnen Tatsachen und ob diese Indizien im Sinne von § 22 AGG darstellen
In: Schriften zur Rechtswissenschaft Band 122
In Fällen von Diskriminierungen kann es zu erheblichen Beweisproblemen kommen, da diese selten offen stattfinden. Um dieser Beweisproblematik zu begegnen, findet sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Regelung des § 22 AGG zur Beweislast. Diese kann je nach Verständnis den Unterschied zwischen einem stumpfen Schwert oder einer überscharfen Waffe im Diskriminierungsprozess ausmachen. Die vorliegende Arbeit setzt an den der Regelung zugrundeliegenden europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der innerstaatlich-historischen Entstehungsgeschichte an und beleuchtet zunächst ihren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich ... (Quelle: Text Verlagseinband / Verlag)
In: Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht 13
In: Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 822
In: Bundesanzeiger
In: [Beilage] 61,197a
Immer wieder wird die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf spektakuläre Dopingfälle bei sportlichen Großereignissen gelenkt. Die Vorkommnisse im Spitzensport sind die Spitze des Eisberges, denn auch der Breitensport ist betroffen. Ein nicht zu unterschätzender Grund für die dramatische Entwicklung ist die schlechte Aufklärung der Sportler über die Folgen der Doping-Mittel. Das Buch stellt Doping-Mittel und Doping-Methoden vor, dabei werden Gruppen der verbotenen Wirkstoffe analysiert. Tabellen und Diagramme sind bei der Orientierung hilfreich. Weitere Kapitel beschäftigen sich mit dem Doping im internationalen Sport. Es sind Doping-Listen zu finden, weiterhin wurden Gesetzestexte zum Thema abgedruckt. Der Titel ist sehr gut gegliedert, das Sachregister erleichtert den schnellen Zugang. Es wird nicht nur über verbotene Mittel informiert, sondern es gibt auch eine Liste der zulässigen Medikamente.
In: Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, S. 173-192
Es leuchtet nicht ein, so der Verfasser, warum jemand, der wie Hobbes der Meinung ist, dass der Naturzustand verlassen werden muss, auf die staatsabsolutistische Position festgelegt sein müsse. Es gibt doch ein Drittes zwischen Naturzustand und Leviathan, nämlich die gemäßigte konstitutionelle Herrschaft; in ihr ist die Gewaltausübung nicht vorgabenfreie schöpferische Ordnungssetzung aus dem normativen Nichts heraus, sondern gesetzlich gebunden und institutionell domestiziert. Es gibt viele Organisationsformen gemäßigter Herrschaft, eine Vielfalt von Mäßigungsinstrumenten, normativen Vorgaben und institutionellen Bindungen: da ist an individuelle Grundrechte zu denken, die staatlichem Handeln eine Grenze ziehen, an vernunftrechtliche oder kontraktualistisch begründete Gerechtigkeitsprinzipien, aber auch an den Konstitutionalismus, der den Gesetzgeber an die Verfassung bindet, an das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und an die Gewaltenteilung. Hobbes hat all diese Mäßigungsinstrumente explizit oder implizit verworfen, sein Leviathan ist weder ein Verfassungsstaat noch ein Rechtsstaat, denn er lehnt sowohl die Verfassungsbindung als auch die Gesetzesbindung des Souveräns ab und betrachtet jede Form von Gewaltenteilung als schweren ordnungspolitischen Fehler. (ICF2)
In: Abfall, Recycling, Altlasten 35