Internationale Kriminalität, Gewaltökonomie und Menschenrechtsverbrechen: Antworten des Strafrechts
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 153-169
ISSN: 0945-2419
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In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 153-169
ISSN: 0945-2419
World Affairs Online
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 153-169
"In den Krisen- und Kriegsgebieten der Welt sind seit den 1980er Jahren immer wieder Gewaltökonomien entstanden. Sie basieren auf der Ausbeutung von Naturressourcen (wie Öl, Diamanten oder Tropenholz) durch Konfliktparteien, sie sind mit den bekannten Formen internationaler Kriminalität (wie Drogen-, Menschen- und Waffenhandel) verbunden und sie können ohne die Einbindung in ein verzweigtes Netz transnationaler Wirtschaftskriminalität nicht funktionieren. Menschenrechtsverletzungen sind ein konstitutiver Bestandteil der Gewaltökonomien. Die Antworten des internationalen Strafrechts auf diese komplexe Konstellation müssen noch weiterentwickelt werden." (Autorenreferat)
In: European and international regulation after the Nation State: different scopes and multiple levels, S. 139-162
In der Europäisierung des Strafrechts geht es im wesentlichen um drei Ansätze, die auch in der gegenwärtigen Praxis der Rechtspolitik und Strafverfolgung erkennbar sind: Es geht zum einen um die Vereinheitlichung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts der europäischen Länder, d.h. um die Schaffung von europäischen Strafrechtssetzungs-, Strafverfolgungs- und Strafjustizinstitutionen; zum anderen wird eine Harmonisierung und Koordination der Kriminalpolitik und des materiellen wie formellen Strafrechts angestrebt, d.h. Angleichungs- oder Assimilierungsprozesse im Hinblick auf die Herstellung gemeinsamer europäischer Standards in Ermittlungs- und Strafverfahren, wie z.B. im Bereich der Strafen und der Vollstreckung von Kriminalsanktionen. Es geht drittens um die Felder der praktischen Zusammenarbeit nicht nur auf der Ebene der Strafverfolgung, sondern insbesondere auch auf der Ebene der Erforschung und Analyse von Kriminalität und Kriminalitätskontrolle. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die Ausgangspunkte einer Europäisierung des Strafrechts beschrieben, die sich auf die Konvergenz in der Wahrnehmung von Kriminalitätsproblemen und -entwicklungen beziehen. Anschließend werden die Schwerpunkte der europäischen Strafrechtsreform sowie die Unterschiede im europäischen Straf- und Strafverfahrensrecht herausgestellt. Außerdem wird ein Überblick über die Träger, Akteure, Inhalte, Annahmen und Konsequenzen einer Europäisierung des Strafrechts gegeben. (ICI2)
In: Wachsam und kooperativ?: der lokale Staat als Sicherheitsproduzent, S. 22-40
Ziel der vorliegenden Ausführungen ist es, das empirisch-theoretische Wissen der Kriminologie mit denjenigen Vorstellungen abzugleichen, die in den Konzepten der kriminalpräventiven Räte und der kommunalen Kriminalitätsprävention zum Ausdruck kommen. Den Ausgangspunkt für kommunebezogene Analysen der Kriminalität und der öffentlichen Sicherheit bildet zum einen der Befund des weitgehenden Zusammenfallens von Täter- und Opferwohnort sowie Tatort, und zum anderen die anhaltenden Diskussionen über die "Unwirtlichkeit" moderner Großstädte. Der Autor gibt einen Überblick über die Entwicklung kriminalpräventiver Räte in Deutschland, er erläutert die Gründe für eine kommunale oder lokale Kriminalprävention und stellt ihre Formen und Inhalte dar, wobei er auch auf ressortübergreifende Präventionsprojekte eingeht. Er diskutiert ferner die bisherigen kriminologischen Erfahrungen zur Theorie, Implementation und Evaluation der kommunalen Kriminalitätsprävention und stellt insgesamt fest, dass zwar eine Mobilisierung im Rahmen der Kommunalpolitik stattgefunden hat, dass aber keine Mobilisierung von privaten Ressourcen, z.B. bei der freiwilligen Nachbarschaftshilfe oder bei privaten Organisationen, erkennbar sei. Es stellt sich daher die Frage, ob ein privates Potenzial überhaupt mobilisiert werden kann und welche Konsequenzen aus einer solchen Mobilisierung für die kommunale Kriminalitätsprävention gezogen werden können. (ICI)
In: Journal für Konflikt- und Gewaltforschung: Journal of conflict and violence research, Band 4, Heft 2, S. 46-76
ISSN: 1438-9444
Antiterrorism legislation that has been drafted & enacted after September 11 (2001) certainly carries clear signs of coordination & convergence. Coordination & convergence have been pushed by precise demands voiced by the UN, the security council, & other international & supranational bodies. Moreover, antiterrorism legislation after 9/11 implements a program that was developed in the context of controlling transnational organized crime, money laundering, & illegal immigration in the 1980s & 1990s. Antiterrorism legislation is of a cross sectional nature as it is headed towards amendments not only of criminal law but also towards amending telecommunication law, immigration law, police law, etc. In substantial criminal law we find new offence statutes that penalize support of terrorist organizations & financing terrorism. In procedural law police powers have been widened while telecommunication providers are subject to prolonged periods of keeping data. Cooperation between police & intelligence agencies has been facilitated; the emergence of task force approaches that combine police, intelligence agencies, customs, immigration authorities, etc, is pointing also to the convergence of policies of prevention & repression. At large, antiterrorism legislation demonstrates the transformation of the formerly privileged status of politically & ideologically motivated violence into behavior deemed to be particularly dangerous & therefore eligible for increased penalties & incapacitation. Such transformation can be also understood as the emergence of an enemy type criminal law that is opposed to the version of criminal law that addresses citizens & with that treasures the salience of civil liberties. 49 References. Adapted from the source document.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B. 11, S. 17-29
ISSN: 0479-611X
"Umweltschutz ist eine drängende Aufgabe der Gegenwart. Dabei sollte auch dem Strafrecht eine eigenständige Rolle zufallen, die insbesondere darin besteht, plakativ hervorzuheben, welche Umweltschädigungen keinesfalls geduldet werden. Anliegen der Reform des Umweltstrafrechts im Jahre 1980, war es, einen Schritt in diese Richtung zu tun und mit einer leichteren Nachweisbarkeit von Umweltdelikten sowie höheren Strafandrohungen zu einem verbesserten strafrechtlichen Umweltschutz beizutragen. Zwar zeigt die Polizeiliche Kriminalstatistik, daß im letzten Jahrzehnt ein ganz enormer Anstieg der registrierten Umweltdelikte stattgefunden hat, doch lassen die bisherigen empirischen Erkenntnisse darüber, welche Sachverhalte und welche Umweltdelinquenten gegenwärtig mit dem Mittel des Strafrechts erreicht werden, Zweifel daran zu, daß tatsächlich die schwerwiegenden Verstöße gegen strafrechtliche Umweltnormen erfaßt werden. Vielmehr sind es in der Regel Kleinverschmutzter, die leicht nachweisbare und gut sichtbare Beeinträchtigungen der Umwelt auf sich geladen haben, die, wenn auch nur mit kleinen Strafen, von Strafgerichten bestraft werden. Dieses gewissermaßen offizielle Bild der Umweltkriminalität läßt sich erklären durch Besonderheiten der Umweltstrafrechtstatbestände, Probleme der Nachweisbarkeit von Umweltdelikten im Rahmen größerer Betriebe, Störungen der Kommunikation zwischen Umweltverwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie Defiziten in Kontrollressourcen und Kontrollinteressen. Insoweit ist die registrierte Umweltkriminalität derzeit kein Spiegel 'tatsächlicher Umweltbelastungen', sie spiegelt vielmehr wider, was derzeit im Umweltstrafrecht durchsetzbar ist." (Autorenreferat)
In: Interdisziplinäre Untersuchungen aus Strafrecht und Kriminologie, 7
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In: Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. 100
Literaturverz. S. 123 - 132
In: Göttingen studies in criminal law and justice Volume 25
Recidivism belongs to the main categories of criminology, crime policy and criminal justice. If the target of preventing offenders from reoffending is taken seriously crime policy should be measured by success of certain penal sanctions in terms of relapses. Also institutions that deal directly with crime and offenders need to get basic information on the consequences of their actions; particularly general knowledge about offender groups at risk of reoffending. All these are reasons why representative recidivism studies are needed. Meanwhile a lot of European countries gather systematic and comprehensive information on recidivism, periodically and on a national level. This volume presents an exemplary collection of such endeavors: Austria, Estonia, France, Germany, Switzerland and a comparative study of England and Wales, the Netherlands and Scotland. Rückfall gehört zu den zentralen Kategorien der Kriminologie, Strafrechtspraxis und Kriminalpolitik. Nimmt man den spezialpräventiven Anspruch des Strafrechts ernst, muss sich die Strafrechtspolitik daran messen lassen, wie gut es mit welcher Art von Sanktionen gelingt, Rückfälle zu verhindern. Aber auch die Institutionen, die unmittelbar mit Straftaten und Straftätern umgehen, bedürfen einer grundlegenden Information über die Folgen ihres Tuns, insbesondere allgemeine Erkenntnisse über rückfallgefährdete Tätergruppen. All dies sind Gründe, warum repräsentative Rückfalluntersuchungen benötigt werden. Systematische und umfassende Informationen zum Rückfall werden mittlerweile in vielen europäischen Ländern regelmäßig und landesweit erhoben. Der vorliegende Band will hierzu eine exemplarische Zusammenstellung dieser Bestrebungen bieten: Deutschland, Estland, Frankreich, Österreich, die Schweiz und eine Vergleichsstudie aus England und Wales, den Niederlanden und Schottland.
In: Rechtsstaat in der Bewährung 33
In: Jahrestagung 1997
Während manche Gefahr für den Rechtsstaat heute weniger in einer Bedrohung der Rechte des einzelnen seitens des Staates als vielmehr in unzureichendem Schutz dieser Rechte durch den Staat sehen, befürchten andere, daß das Phänomen der organisierten Kriminalität (OK) leichfertig dazu verwendet wird, Bürgerrechte entscheidend zu schwächen. Sowohl die Referenten als auch die Teilnehmer der Podiumsdiskussion waren sich jedoch darüber einig, daß die organisierte Kriminalität eine ernstzunehmende grenzüberschreitende Entwicklung genommen hat.
In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft
In: Folge 3 1