Das Internationale Kooperationsrecht der Europäischen Union: Eine Statistische und Dogmatische Vermessung Einer Weithin Unbekannten Welt
In: Beiträge Zum Ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Ser. v.255
Intro -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abbildungsverzeichnis -- Tabellenverzeichnis -- Einleitung -- Erster Teil: Definition des Untersuchungsgegenstands -- A. Vorverständnis der Unionsrechtsordnung -- B. Anschlussfähigkeit an vorhandene Forschungsprojekte und Terminologie -- C. Eigener Ansatz -- D. Skizzierung des Forschungsbereichs und Definition des Begriffs internationales Kooperationsrecht -- I. Begriffswahl: Kooperationsrecht -- II. Primäres Kooperationsrecht -- 1. Form -- 2. Institutionelle Struktur -- 3. Zielsetzung und Fokus -- III. Sekundäres Kooperationsrecht -- IV. Internationales Kooperationsrecht -- V. Kurzdefinition des internationalen Kooperationsrechts -- VI. Abgrenzung gegenüber verwandten Erscheinungen -- Zweiter Teil: Internationales Kooperationsrecht aus einerempirisch-statistischen Perspektive: Ein quantitativ beachtliches rechtstatsächliches Phänomen des Unionsrechts -- A. Zum Erkenntnisgewinn durch empirisch-statistische Forschung und zu methodologischen Hindernissen -- I. Zum Begriff der empirisch-statistischen Forschung -- II. Zu den Gründen der (fehlenden) Offenheit gegenüber empirisch-statistischen Methoden -- III. Zum möglichen Erkenntnisgewinn empirisch-statistischer Ansätze -- IV. Zu den methodologischen Hindernissen -- V. Folgerungen für das weitere Vorgehen -- B. Formulierung empirisch zu testender Hypothesen -- I. Quantitativ beachtliches rechtstatsächliches Phänomen des Unionsrechts -- 1. Mengenmäßig und prozentual nicht zu vernachlässigendes rechtstatsächliches Phänomen des Unionsrechts -- 2. Beständiges rechtstatsächliches Phänomen des Unionsrechts -- 3. Prozentual und absolut wachsendes rechtstatsächliches Phänomen des Unionsrechts -- II. Empirisch nachweisbar eigenständiges Profil des Kooperationsrechts -- III. Kein auf die Europäische Gemeinschaft beschränktes Phänomen.