Teil I Allgemeiner Teil des Umweltstrafrechts: Einführung in das Umweltrecht -- Das Rechtsgut -- Tatbestandsstrukturen -- Verwaltungsakzessorietät -- Täterschaft und Teilnahme -- Unterlassen -- Weitere Fragen des AT StGB -- Teil II Mediales Umweltstrafrecht: Gewässer -- Boden -- Luft -- Teil III Vitales Umweltstrafrecht: Pflanzenschutz -- Tierschutz -- Schutzgebiete -- Teil IV Kausales Umweltstrafrecht: Abfallstrafrecht -- Immissionsschutzstrafrecht -- Gentechnikstrafrecht -- Atomstrafrecht -- Gefahrstoffstrafrecht.
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Hauptbeschreibung: Zwischen der praktischen Bedeutung der 242, 246 StGB und der Subsumtionsfähigkeit des Zueignungsbegriffs besteht ein Missverhältnis. Nach Streichung der Gewahrsamsklausel hängen Struktur und Grenzen des 246 StGB nur noch von der Zueignung ab. Die Manifestationstheorie aber bietet weder klare noch nachprüfbare Voraussetzungen. Stattdessen handelt es sich hierbei um einen Sammelbegriff, der die Schwebe zwischen Kasuistik und fundierter Normanwendung überbrückt. Als zweiter Weg steht der Rückgriff auf die als überschießende Innentendenz verstandene Zueignungsabsicht des 242 S
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Ohne Akzeptanz funktioniert die Strafrechtspflege nicht. Der Preis der Freiheit des Gerichts ist das ihm auferlegte Verfahrensreglement. Wahrheit und Fairness gehören untrennbar zusammen. Nur ein nach realem Empfinden und normativen Maßstäben faires Verfahren kann eine für jeden akzeptable Wahrheit hervorbringen. Dieses Verfahren beugt dem Groll gegen die Justiz vor und ermöglicht die Akzeptanz eines belastenden Urteils. Das ist die Legitimation des Urteils durch Strafverfahren. Sie ist die Geschäftsgrundlage der Strafjustiz im Rechtsstaat und daher ein rechtliches Argument von Verfassungsrang. -- Die Schrift unternimmt dazu erstmals den Entwurf eines grundlegenden theoretischen Gefüges und erprobt dieses eingehend an dem Rügeverlust durch Obliegenheiten, der Rügeverkümmerung und dem Beweisantragsrecht. Kernstück ist die Spannung zwischen Vertrauen und Misstrauen der Verfahrensbeteiligten zueinander. Die Schrift stellt sich den Entwicklungen zur Schwächung der Verfahrensrüge in den Weg und möchte die Revisionsgerichte zu einer neuen Wertschätzung der Verfahrensregeln des Tatgerichts ermuntern.
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Inhaltsübersicht I. Einführung II. Die Rechtsprechung des EGMR III. Die Rezeption durch das BVerfG IV. Gründe und Folgen der Einführung von § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO V. Akteneinsicht bei Rechtsmitteln gegen andere Zwangsmaßnahmen VI. Schlussbetrachtung
Main description: Zwischen der praktischen Bedeutung der §§ 242, 246 StGB und der Subsumtionsfähigkeit des Zueignungsbegriffs besteht ein Missverhältnis. Nach Streichung der Gewahrsamsklausel hängen Struktur und Grenzen des § 246 StGB nur noch von der Zueignung ab. Die Manifestationstheorie aber bietet weder klare noch nachprüfbare Voraussetzungen. Stattdessen handelt es sich hierbei um einen Sammelbegriff, der die Schwebe zwischen Kasuistik und fundierter Normanwendung überbrückt. Als zweiter Weg steht der Rückgriff auf die als überschießende Innentendenz verstandene Zueignungsabsicht des § 242 StGB im Raum: Die objektivierte Absicht beschreibt die Zueignung. Indessen passt das weder zu § 246 StGB, noch lässt das Normgefüge des § 242 StGB eine Auslagerung des Zueignungserfolges zu. Die Wurzel des Übels ist der undeutliche Kern der Zueignung, wonach es gemeinhin einer Anmaßung des Eigentums bedarf. Bei eingehender Prüfung ist jedoch keine Bedeutungsvariante der These tragfähig. -- Der Autor greift daher den durch die dinglichen Ansprüche gezeichneten zentralen Konfliktfall des zivilrechtlichen Eigentums auf, die Auseinandersetzung um das Haben der Sache. Begrenzt durch die systematische Stellung der §§ 242, 246 im StGB liegt darin der Kern des Begriffs. Insgesamt nimmt die dargestellte Zueignungsdogmatik ihren Anfang im zivilrechtlichen Bezugspunkt und entwickelt sich dort in ihren Grundlagen, wächst am systematischen Verhältnis der §§ 242 I, 246 StGB, durchlebt die Wandlung in die Drittzueignung, stellt sich der praktischen Anwendung und schließt mit der Verwirklichung durch Unterlassen.
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