Kämpfe um die Menschenwürde: Die Debatten seit 1949
In: Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft [2199]
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In: Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft [2199]
In: De Gruyter eBook-Paket Rechtswissenschaften
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 68. Band
Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum Verhältnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die für die Verhältnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.
Die Sammlung ""Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946"" (KirchE) veröffentlicht Judikatur staatlicher Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zum Verhältnis von Kirche und Staat und zu weiteren Problemkreisen, die durch die Relevanz religiöser Belange gekennzeichnet sind. Seit seiner Gründung (1963) erscheint das Werk in Zusammenarbeit mit dem Institut für Kirchenrecht und Rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln.
In: Schwerpunkte Pflichtfach
In: Jura auf den [Punkt] gebracht
The collection of rulings publishes the administration of justice by governmental courts in the Federal Republic of Germany pertaining to the relationship of church and state, and also regarding further problems which are characterized by the relevance of religious concerns. Manfred Baldus, Landgericht Köln; Stefan Muckel, Universität zu Köln.?
In: Schwerpunkte 41
In: Pflichtfach
In: Jura auf den [Punkt] gebracht
In: JURATHEK Praxis
In: JURATHEK Praxis
In: Pädagogik und freie Schule
In: Sammelband 58
Seit Anfang der neunziger Jahre hat die internationale polizeiliche Zusammenarbeit stetig und in einem bisher nicht gekannten Ausmaa an Bedeutung gewonnen ("Schengen", "Europol"). Dieser Zuwachs grenzuberschreitender Kooperation hat eine Vielzahl zum Teil neuartiger und auch komplizierter Fragen des Volker- und Europarechts sowie des nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrechts aufgeworfen, deren juristische Diskussion noch im Anfangsstadium steckt. Der Band vereinigt Referate einer Tagung, die an der Polizei-Fuhrungsakademie in Munster stattfand und die Thematik sowohl aus Sicht der Praxis wie auch aus wissenschaftlicher Perspektive behandelte. In ihrer Summe liefern die Beitrage einen informativen Uberblick uber die Fulle der neu entstandenen Rechtsfragen und der moglichen Losungsansatze. Der Band richtet sich gleichermaaen an die polizeiliche Praxis wie an eine wissenschaftlich interessierte Leserschaft. Die Autoren sind hochrangige Vertreter aus Polizei und Ministerien sowie renommierte Rechtswissenschaftler.
Die Diskrepanz zwischen individueller Religionsfreiheit und korporativer Kirchenfreiheit ist, wie die Erforschung der Kirchenrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts in Deutschland zeigt, charakteristisch für Verfassungsleben jener Epoche. Der Beitrag legt dies für das Kurfürstentum Hessen und sein Verhältnis zur katholischen Kirche, insbesondere zum Bistum Fulda, dar. Nach § 30 der Verfassung von 1831 stand jedem Einwohner vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religionsausübung zu, die katholische Kirche aber wurde in § 135 einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen. Umso mehr Beachtung verdient der praktische Umgang mit diesen die Kirchenfreiheit einschränkenden Normen. Hier entstand vor dem Hintergrund anderweitig begründeter Verfassungskonflikte ein modus vivendi praeter legem, der eine fallbezogene Anwendung des geltenden Staatskirchenrechts bis hin zu seiner Nichtanwendung ermöglichte. Die im Vergleich zu anderen Staaten der Oberrheinischen Kirchenprovinz eigentümliche Entwicklung in Kurhessen dürfte vorwiegend den unmittelbaren Verhandlungspartnern auf kirchlicher und staatlicher Seite zuzuschreiben sein. Als Grundlage konnte dann eine unterhalb der gesetzlichen Ebene liegende Zusage ausreichen, wie etwa die mit Regierung und Ständeversammlung im Jahre 1832 vereinbarte Absichtserklärung zu § 135 der Verfassung. So waren ernste Kontroversen über die Ausübung der in der Verfassung niedergelegten Schutz- und Aufsichtsrechte des Landesherrn gegenüber der katholischen Kirche bis zum Ende des Kurstaates zu vermeiden.- Abschließend wird das Verhältnis von Staat und katholischer Kirche exemplarisch an drei Sachkomplexen beschrieben: der Behandlung konfessionell gemischter Ehen (1823/52), dem Marburger Fakultätsprojekt (1830/33) und der deutschkatholischen Bewegung (1845). Schließlich folgt ein Kapitel, das die historischen Verflechtungen im deutschen Staatskirchenrecht des 19. Jahrhunderts exemplarisch am absonderlichen Beispiel einer kurhessischen Fürstenehe beschreibt.
BASE
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 47, Heft 1, S. 1-23
ISSN: 1865-5211
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 47, Heft 1, S. 1-23
ISSN: 0042-4498
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 136, Heft 4, S. 529