Fremde Forderungen und Sicherungsgut in der Gesamtvollstreckung
Im Beitrittsgebiet gilt das Gesamtvollstreckungsrecht der vormaligen Deutschen Demokratischen Republik fort. Das Schicksal einer nur scheinbar zum verwertbaren Vermögen des Gemeinschuldners gehörenden Forderung ist nach dem Wortlaut der Gesamtvollstreckungsordnung ebenso fraglich wie dasjenige von Sicherungsgut. Der Verfasser schlägt vor, durch weite Auslegung oder Analogie aus der Gesamtvollstreckungsordnung die gleichen Ergebnisse herzuleiten, wie sie bei der Handhabung der Konkursordnung erzielt werden.