Leistungs-, Vergütungs- und Finanzierungsanpassungen bei PPP-Projekten im Hochbau
In: Forschungsinitiative Zukunft Bau F 2725
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In: Forschungsinitiative Zukunft Bau F 2725
In: Schriftenreihe des Instituts für Bankhistorische Forschung E.V. Bd. 26
In: Geschichte
In: Die europäische Energiewende
In: Schriftenreihe des Instituts für Bankhistorische Forschung E.V. Bd. 26
In: Geschichte
Der westdeutsche Wiederaufbau nach 1945 erforderte umfangreiche gesamtwirtschaftliche Investitionen. Anfang der Fünfzigerjahre war die große Diskrepanz zwischen Kapitalnachfrage und -angebot das wirtschaftliche Kernproblem der jungen Bundesrepublik, bei dem sich der "funktionsunfähige" Wertpapiermarkt als größtes Sorgenkind entpuppte. Thorsten Beckers betrachtet die Rolle, die der Wertpapiermarkt in der Investitionsfinanzierung und Kapitalbildung zwischen 1945 und 1957 einnahm, und analysiert, welchen Einfluss die umfangreichen finanz- und geldpolitischen Maßnahmen hatten, mit denen der Staat auf den drohenden Kapitalmangel reagierte. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der reglementierte Wertpapiermarkt nach 1945 aus ordnungspolitischer Perspektive behandelt wurde: Konnten sich Marktbefürworter oder die Anhänger lenkungswirtschaftlicher Maßnahmen durchsetzen? In der traditionell von der Bankengeschichte geprägten deutschen Forschung eröffnet der Band eine neue Perspektive auf die Wiederaufbaufinanzierung sowie die Stellung des organisierten Kapitalmarkts in der Bundesrepublik.
In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen: ZögU ; zugleich Organ der Gesellschaft für Öffentliche Wirtschaft = Journal for public and nonprofit services, Band 32, Heft 4, S. 325-338
ISSN: 2701-4215
Die Studie analysiert die (verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten für den Bund unter der Schuldenbremse im Grundgesetz, Investitionen und in diesem Zusammenhang auch Infrastrukturinvestitionen durch Kreditaufnahmen jenseits der für den Bundeshaushalt festgelegten Grenze von strukturell 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts über öffentliche Investitionsgesellschaften (ÖIG) zu finanzieren. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Erstens hat die Kreditaufnahme durch eine rechtlich selbständige Einrichtung des Bundes zu erfolgen. Auch wenn diese die Mittel zur Tilgung von Krediten zukünftig aus dem Bundeshaushalt erhält, verhindert dies grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Kreditfinanzierung von Investitionen außerhalb des Geltungsbereichs der Schuldenbremse des Bundes. Zweitens hat diese rechtlich selbständige Einrichtung des Bundes über eine eigene Sachaufgabe zu verfügen und darf - nach Maßgabe einer genaueren aufgabenspezifischen und einzelfallbezogenen Prüfung - nicht nur überwiegend oder ausschließlich Finanzierungsfunktionen erfüllen. Drittens ist für die Etablierung derartiger Einrichtungen regelmäßig ein Bundesgesetz erforderlich. In diesem Bundesgesetz ist die Rechtsform der Einrichtung festzulegen, die öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein kann.
BASE
In: ADAC-Studie zur Mobilität
In: Study Nr. 70 (Oktober 2020)
Die Studie analysiert die (verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten für den Bund unter der Schuldenbremse im Grundgesetz, Investitionen und in diesem Zusammenhang auch Infrastrukturinvestitionen durch Kreditaufnahmen jenseits der für den Bundeshaushalt festgelegten Grenze von strukturell 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts über öffentliche Investitionsgesellschaften (ÖIG) zu finanzieren. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Erstens hat die Kreditaufnahme durch eine rechtlich selbständige Einrichtung des Bundes zu erfolgen. Auch wenn diese die Mittel zur Tilgung von Krediten zukünftig aus dem Bundeshaushalt erhält, verhindert dies grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Kreditfinanzierung von Investitionen außerhalb des Geltungsbereichs der Schuldenbremse des Bundes. Zweitens hat diese rechtlich selbständige Einrichtung des Bundes über eine eigene Sachaufgabe zu verfügen und darf - nach Maßgabe einer genaueren aufgabenspezifischen und einzelfallbezogenen Prüfung - nicht nur überwiegend oder ausschließlich Finanzierungsfunktionen erfüllen. Drittens ist für die Etablierung derartiger Einrichtungen regelmäßig ein Bundesgesetz erforderlich. In diesem Bundesgesetz ist die Rechtsform der Einrichtung festzulegen, die öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein kann.
In: ADAC Studie zur Mobilität