Die "Öffentlichkeit" nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 GG und das Recht der Massenmedien zur Berichterstattung
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 100, Heft 20, S. 1112-1119
ISSN: 0012-1363
Die Öffentlichkeitsfunktion nach Art. 42 GG ist heute vor allem ein Instrument der Opposition. Parteien, Regierung, Abgeordnete und Vertreter der Massenmedien haben ein Recht auf Berichterstattung, dem nur in begründeten Ausnahmefällen nicht entsprochen zu werden braucht. Der im Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Bundestages bisher praktizierte Ausschluß jeglicher Berichterstattung durch die elektronischen Medien ist verfassungswidrig. (GMH)