Rechtsprechung ohne Fall
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 148, Heft 4, S. 521
ISSN: 1868-6796
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In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 148, Heft 4, S. 521
ISSN: 1868-6796
In: JuristenZeitung, Band 76, Heft 11, S. 539
In: Freiburger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Band 18
Materielles und Prozessrecht greifen im Verwaltungsrecht aufs Engste ineinander. Maßstäbe sowie Rechtswidrigkeitsfolgen werden meist aus der Perspektive des gerichtlichen Rechtschutzes entwickelt und entlang der Rechtschutzformen dargestellt. Trotz dieses prozessualen Fokus herrscht in der Wissenschaft ein aus dem Zivilrecht übernommenes Paradigma, nach dem das Prozessrecht keine selbständig gestaltenden Wirkungen haben kann. Diesem »Anspruchsmodell« setzt Johannes Buchheim auf Grundlage einer theoretischen Untersuchung und teilweisen Neujustierung der Grundbegriffe actio, Anspruch und subjektives Recht eine »aktionenrechtliche« Perspektive entgegen, die der prozessualen Orientierung und positivrechtlichen Fassung des Verwaltungsrechts eher gerecht wird. Die dogmatischen Folgen dieser Neuorientierung reichen von der adäquaten Rekonstruktion der Anfechtungsklage über Fragen der reformatio in peius bis hin zu Grundlagen unseres Verständnisses der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie.
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 59, Heft 2, S. 159-194
ISSN: 1865-5203
Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten
Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. Regelungen zum Richtigkeitsschutz müssten daher handlungsbezogen sein, bereichsspezifisch ansetzen und ließen dann keine totalitären Szenarien befürchten. Reibungen mit den liberalen Grundannahmen der äußerungsrechtlichen Garantien bestehen ebenfalls nicht. Denn es zeigt sich, dass diese Annahmen für schlichte Tatsachenmitteilungen nicht genauso wie bei wertenden Positionierungen gelten. Das wirft ein Schlaglicht auf diese das Äußerungsrecht beherrschende Unterscheidung. Sie findet ihren Grund in den verschiedenen sozial-normativen Programmen, die Rezipienten ablaufen lassen, je nachdem ob ihnen gegenüber eine Wertung oder eine Tatsache geäußert wird. Im ersten Fall sind Hörerinnen als autonome Personen angesprochen, die sich selbst eine Meinung bilden können, wohingegen Tatsacheninformationen nach festen sozialen Mustern automatisiert verarbeitet werden. Kurzum: Meinungen sind, wozu wir uns verhalten sollen, Tatsachen, was wir als gegeben hinnehmen müssen. Nimmt man diese Rekonstruktion zum Ausgangspunkt, liegt nahe, schlichten Tatsacheninformationen den Schutz durch die Meinungsfreiheit – nicht aber durch die Informations- und Pressefreiheit – konsequent und unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu versagen. Der Rest des Artikels untersucht die dogmatischen und praktischen Implikationen dieser These.
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 52, Heft 4, S. 577-592
ISSN: 1865-5211
Es freut mich ungemein, dass Untersuchungen, die die "actio" (lat. Klaghandlung,
Klage, Klagrecht) im Titel führen, nach wie vor die Gemüter erhitzen.
Über etwas, das die Leute langweilt, hätte ich nicht schreiben mögen.
Insofern ist meine erste Absicht, das Verhältnis von materiellem und prozessualem
Verwaltungsrecht verstärkt in den Blick der theoretisch-dogmatischen
Aufmerksamkeit zu rücken, offenbar aufgegangen. Ob auch meine
zweite Absicht, etwa Überzeugendes dazu zu schreiben, gelungen ist, liegt
im Auge der Betrachter. Nicht wirklich überzeugt ist Andreas Funke, der seine
ausführliche Erwiderung auf meine Dissertationsschrift im vorvergangenen
Heft dieser Zeitschrift versöhnlich, aber bestimmt beschließt: Das
von mir sogenannte und kritisierte "Anspruchsmodell des Verwaltungsrechts"
habe für ihn "weiterhin die Nase vorn".
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 49, Heft 1, S. 55-79
ISSN: 1865-5211
In: JuristenZeitung, Band 79, Heft 9, S. 365
In: Michigan Telecommunications and Technology Law Review, Forthcoming
SSRN
In: JuristenZeitung, Band 77, Heft 23, S. 1139
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 130, Heft 20
ISSN: 2366-0651
In: Freiburger rechtswissenschaftliche Abhandlungen Band 18
In: Nomos-Kommentar
In: Beck-online
In: Bücher
In: Assistententagung Grüner Bereich Band 7
In: Nomos eLibrary
In: Wirtschaftsrecht
Digitale Plattformen prägen unsere Rechts- und Wirtschaftsordnung, die Freizeitgestaltung, das Informationsverhalten und im Aggregat die digitale Öffentlichkeit. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind im Fluss und berühren alle juristischen Teildisziplinen. Der Tagungsband nähert sich daher den Entwicklungen des Plattformrechts aus disziplinübergreifendem Blickwinkel. Dieser Versuch einer überspannenden Perspektive fokussiert vor allem auf die beiden "Großen" der jüngsten Rechtsakte (DSA/DMA) unter dem besonderen Gesichtspunkt ihres Vollzugs: Wie kann man ein globales Phänomen wie Plattformen lokal und regional regulieren? Welche Rolle spielt der Schwarm der Vielen in der Effektivierung der neuen Regularien? Passen Regelungsmodelle wie das Urheberrecht zum Plattformphänomen? Mit Beiträgen von Jasmin Brieske | Liza Herrmann | Lukas Kestler | Helena Kowalewska Jahromi | Deborah Löschner | Dr. Aurelija Lukoseviciene | Dr. Tobias Mast | Lars Pfeiffer | Felicitas Rachinger | Jun.-Prof. Dr. Hannah Ruschemeier | Macarena Viertel Iñíguez | Johannes Weigl | Max-Julian Wiedemann | Dr. Patrick Zurth, LL.M. (Stanford)